20.06.2013 · IWW-Abrufnummer 131926
Oberlandesgericht Karlsruhe: Beschluss vom 24.01.2013 – 8 W 4/13
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OLG Karlsruhe
24.01.2013
8 W 4/13
Tenor:
Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Streithelferin zu 1 der Antragsgegnerin zu 1 wird der Beschluss des L. M. vom 17.12.2012 - 1 OH 9/09 - teilweise wie folgt abgeändert:
Der Streitwert wird hinsichtlich der Streithelferin zu 1 der Antragsgegnerin zu 1 auf 565.729 EUR festgesetzt.
Gründe
1
Die im eigenen Namen der Verfahrensbevollmächtigten der Streithelferin zu 1 der Antragsgegnerin zu 1 geführte Streitwertbeschwerde ist zulässig und begründet.
2
1. Ob der Streitwert der Streithilfe nach dem Interesse des Streithelfers am Obsiegen der unterstützten Partei (so z.B. OLG Düsseldorf BauR 2012, 548, OLG München JurBüro 2007, 426, OLG Hamm OLGR 2008 195, OLG Schleswig MDR 2009, 56, wohl auch BGH, Beschluss vom 29.09.2011 - II ZR 256/10, zitiert nach [...]) oder nach dem Interesse der unterstützten Partei (so z.B. BGHZ 31, 144 = NJW 1960, 42, OLG Karlsruhe NJW-RR 2003, 1007, [OLG Karlsruhe 07.10.2002 - 9 W 38/02] OLG München NJW-RR 1998, 420) zu bemessen ist, wird unterschiedlich beurteilt. Der vorliegende Fall zwingt nicht zu einer Entscheidung dieser Rechtsfrage. Eine differenzierende Streitwertfestsetzung kann überhaupt nur in Betracht kommen, wenn sich das im Vergleich zu unterstützten Partei geringere wirtschaftliche Interesse des Streithelfers eindeutig eingrenzen und verlässlich quantifizieren lässt. Ist das nicht der Fall, muss es bei dem Grundsatz bleiben, dass der Streitwert für den Streithelfer mit dem Streitwert der Hauptsache übereinstimmt.
3
2. Hier ist die erforderliche Eingrenzung des wirtschaftlichen Interesses der Streithelferin nicht möglich. Das zeigt schon die Begründung des Landgerichts in seiner Nichtabhilfeentscheidung vom 14.01.2013, in der ausgeführt wird, dass es "angesichts der Anzahl und der unterschiedlichen Art der von Antragstellerseite behaupteten Mängel nicht sachgerecht" sei, den möglichen Rückgriffsanspruch der Antragsgegnerin zu 1 gegen die Streithelferin in gleicher Höhe zu bewerten wie den Schadensersatzanspruch, dem die Antragsgegnerin zu 1 ausgesetzt sein könnte. Zu Recht führt das Landgericht aus, dass die nähere betragsmäßige Bestimmung des drohenden Regresses eine "umfassende tatsächliche und rechtliche Prüfung dahingehend notwendig (machen würde), inwieweit etwaige festgestellte Mängelbeseitigungskosten auf die ggf. mangelbehaftete Lieferung der Streithelferin zurückgehen und ob - und wenn ja - in welchem Umfang die Streithelferin zur Haftung gegenüber der von ihr unterstützten Partei verpflichtet wäre." Zutreffend ist auch die weitere Erwägung des Landgerichts, dass es nicht Sinn und Zweck eines selbstständigen Beweisverfahrens ist, diese Fragen zu beantworten. Frühestens im Hauptsacheverfahren, wahrscheinlich sogar erst in einem späteren Regressprozess wird sich der Umfang der Haftung der Streithelferin näher bestimmen lassen. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Streitwertfestsetzung bezüglich der Streithelferin zu 1, die ersichtlich an deren Argumentation im Schreiben vom 05.12.2012 (AS 1035) anknüpft, wonach ein Regress "von vornherein beschränkt (sei) auf die kaufvertragliche Nacherfüllung", als verfehlt. Die Rechtsansicht der Streithelferin, ihre Haftung beschränke sich wertmäßig auf die Kaufsumme von 38.211,84 EUR, verkennt, dass der Verkäufer nicht nur für den unmittelbaren Mangelschaden, sondern - bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen - auch für den Mangelfolgeschaden in Anspruch genommen werden kann. Da letztlich offen ist, in welcher Höhe ein Regress gegen die Streithelferin zu 1 in Betracht kommt, muss es bei dem Grundsatz bleiben, dass sich die Streitwertbemessung einer Nebenintervention - mangels verlässlicher anderer Anhaltspunkte - nach dem Interesse der Hauptpartei richtet.
4
3. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).