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  • 20.06.2013 · IWW-Abrufnummer 131931

    Landgericht Oldenburg: Beschluss vom 22.05.2013 – 5 Qs 149/12

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Landgericht Oldenburg
    Geschäfts-Nr.: 5 Qs 149/12
    260 Js 34016/10 StA Oldenburg
    7 Ds 74/11 AG Jever

    Oldenburg, 15.05.2012

    Beschluss
    In der Strafsache
    XXX

    w e g e n besonders schweren Fall des Diebstahls

    hat die 5. große Strafkammer des Landgerichts in Oldenburg am 15.05.2012 durch die unterzeichnenden Richter beschlossen:

    Die sofortige Beschwerde vom 28.02.2012 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Jever vom 22.02.2012 wird als unbegründet verworfen.

    Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beschwerdeführerin.

    Gründe:

    Mit dem angefochtenen Beschluss wurden die der vormals Angeklagten zu erstattenden notwendigen Auslagen auf 539,65 € Euro festgesetzt. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den Beschluss vom 22.02.2012 verwiesen. Hiergegen wendet sich die Beschwerdeführerin mit der sofortigen Beschwerde vom 28.02.2012, mit welcher sie offenbar ihren ursprünglichen Antrag auf Erstattung in Höhe von 756,35 € weiter verfolgt.
    Die sofortige Beschwerde ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
    Die Bemessungskriterien des § 14 RVG sind in dem angefochtenen Beschluss ausreichend berücksichtigt. Zwar stand hier ein besonders schwerer Fall des Diebstahls im Raum. Auf der anderen Seite war die vormals Angeklagte ausweislich des Auszugs aus dem Bundeszentralregister vom 18.08.2011 nicht vorbestraft. Zudem fallen neben dem überschaubaren Umfang und der geringen Schwierigkeit der Sache für sämtliche Gebühren auch die weit unterdurchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse der ehemals Angeklagten ins Gewicht. Diese hat in der mündlichen Verhandlung angegeben, zumindest ergänzend auf Soziallleistungen angewiesen zu sein. Außerdem ist sie einem Kind unterhaltsverpflichtet.
    Dies vorausgeschickt, gilt für die einzelnen Gebührentatbestände ergänzend:
    Hinsichtlich der Grundgebühr nach Nr. 4100 VV RVG ist die Festsetzung des Amtsgerichts nicht zu beanstanden. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die Grundgebühr unabhängig von der Gerichtszuständigkeit anfällt und damit sowohl für Verfahren vor dem Amtsgericht als auch vor dem Schwurgericht beim Landgericht mit möglicher lebenslanger Freiheitsstrafe anfällt. Unter Berücksichtigung dieses Umstandes ist es sachgerecht, bei einfach gelagerten Fällen wie diesem zur Wahrung des Verhältnisses zu einem Verfahren beim Schwurgericht den unteren Bereich des Gebührenrahmens anzusetzen. In Anbetracht des hinzutretenden Umstandes der weit unterdurchschnittlichen finanziellen Verhältnisse der ehemals Angeklagten ist die vom Amtsgericht festgesetzte Gebühr in Höhe von 120,00 Euro nicht zu beanstanden.
    Auch die festgesetzte Verfahrensgebühr nach Nr. 4106 VV RVG ist mit 85,00 € angemessen. Das Verfahren ist rechtlich und tatsächlich übersichtlich und dürfte eine unterdurchschnittliche Vorbereitungszeit in Anspruch genommen haben. Die Akte umfasst nur einen Band. Der Verteidiger war im Zwischenverfahren nicht tätig, sondern ist erst nach Terminierung beauftragt worden. Die Entfaltung besonderer Tätigkeiten durch den Verteidiger vor der Hauptverhandlung ist jedenfalls nicht ersichtlich.
    Die erstinstanzliche Terminsgebühr gem. Nr. 4108 VV RVG ist ebenfalls zutreffend festgesetzt worden. Ein entscheidendes Kriterium ist die Dauer des Termins, wobei der Gebührenrahmen bis zu einer Verhandlungsdauer von 5 Stunden Anwendung findet. Mit 51 Minuten lag der Termin im unterdurchschnittlichen Bereich. Die durchgeführte Beweisaufnahme war überschaubar, zur Vernehmung der geladenen Zeugen kam es nicht. Zudem wirkt sich entsprechend der ständigen Rechtsprechung der Kammer aus, dass auch die Staatsanwaltschaft einen Freispruch beantragte. Unter weiterer Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der ehemals Angeklagten erscheint die festgesetzte Gebühr von 170,00 € angemessen.
    Schließlich sind auch die festgesetzten Auslagen für Informationsfahrten und Kopierkosten in Höhe von 14,40 € bzw. 34,00 € nicht zu beanstanden. Insoweit finden sich auch in der Beschwerdeschrift keine substantiellen Einwände.
    Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO.

    RechtsgebietRVGVorschriftenNr. 5115 VV RVG