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  • 17.07.2013 · IWW-Abrufnummer 132256

    Landgericht München I: Beschluss vom 06.06.2013 – 18 Qs 23/13

    Die vorläufige Einstellung des Verfahrens nach § 205 StPO analog stellt keine Erledigung eines früheren anwaltlichen Auftrages i.S.d. § 15 Abs. 5 Satz 2 RVG dar.


    Tenor:

    1.

    Die sofortige Beschwerde des Rechtsanwaltes Herzogenrath-Amelung gegen den Beschluss des Amtsgerichts München vom 22.04.2013 wird als unbegründet verworfen.

    Die weitere Beschwerde wird nicht zugelassen
    III.

    Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens

    Gründe

    Der Beschwerdeführer wurde dem Angeklagten am 30.10.2006 als Pflichtverteidiger beigeordnet (Bl. 190).

    Nachdem der Angeklagte zur Hauptverhandlung am 13.11.2006 nicht erschienen war, wurde das Verfahren mit Beschluss vom 13.11.2006 gem. § 205 StPO wegen unbekannten Aufenthalts des Angeklagten vorläufig eingestellt und ein Haftbefehl gegen den Angeklagten erlassen (Bl. 200/204).

    Der Beschwerdeführer erhielt in der Folgezeit für seine geleistete Tätigkeit insgesamt 799,77 EUR ausbezahlt (Gebühren nach VV RVG 4100, 4104, 4106, 4108, 7000, 7002 und 7005).

    Der Angeklagte wurde am 18.10.2012 in Spanien festgenommen und am 28.11.2012 nach Deutschland überstellt.

    Am 04.01.2013 wurde die Beiordnung des Beschwerdeführers wegen Bestellung eines Wahlverteidigers aufgehoben (Bi. 268).

    Mit Schreiben vom 15.02.2013 beantragte der Beschwerdeführer - nach Zurücknahme eines anderslautenden Kostenfestsetzungsantrags vom 25.01.2013 - ihm zu erstattende weitere Kosten i.H.v. insgesamt 379,61 EUR (162 EUR Gebühr gem. VV RVG Nr. 4101, 137 EUR Gebühr gem. VV RVG Nr. 4107 sowie 20 EUR Postpauschale) festzusetzen. Die erneu te Geltendmachung der Gebühren wurde mit einer (zumindest analogen) Anwendbarkeit von § 15 Abs. 5 S. 2 RVG begründet.

    Mit Beschluss der Rechtspflegerin beim Amtsgericht München vom 07.03.2013 wurde die dem Beschwerdeführer zu erstattende Vergütung auf lediglich 29,75 EUR festgesetzt. Es wurde insofern lediglich der Haftzuschlag gem. VV RVG Nr. 401 gewährt. Im Übrigen wurde eine weitere Vergütung mit der Begründung abgelehnt, § 15 Abs. 5 S. 2 RVG sei bei der gegebenen Konstellation nicht einschlägig.

    Hiergegen legte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11.03.2013 "Rechtsbehelf" ein, welcher als Erinnerung ausgelegt wurde.

    Die Rechtspflegerin half der Erinnerung — nach ebenfalls ablehnender Stellungnahme der Bezirksrevisorin III — nicht ab und legte die Akten der zuständigen Amtsrichterin zur Entscheidung vor.

    Mit Beschluss des Amtsgerichts München vom 22.04.2013, dem Beschwerdeführer zugestellt am 06.05.2013, wurde die Erinnerung des Beschwerdeführers als unbegründet verworfen.

    Hiergegen legte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15.05.2013 "Rechtsbehelf" ein.

    Das Amtsgericht München hat der Beschwerde mit Beschluss vom 24.05.2013 nicht abgeholfen und die Akten dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt.

    2.1. Der mit Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 1 .05.2013 eingelegte Rechtsbehelf, welcher als sofortige Beschwerde auszulegen war, ist gem. §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 3 S. 2 RVG zulässig, insbesondere fristgerecht binnen 2 Wochen eingelegt.

    2.2. Die sofortige Beschwerde ist jedoch unbegründet. Auf die Begründung des angefochtenen Beschlusses sowie insbesondere die Stellungnahmen der Bezirksrevisorin III des Amtsgerichts München vom 25.02.2013 und 12.04.2013 wird zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich Bezug genommen. Diesen Ausführungen ist im Grunde bereits nichts mehr hinzuzufügen.

    Die - hier erneut geltend gemachte - Grundgebühr (VV RVG 4101) fällt bereits nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes nur einmal in demselben Verfahren an. Auch die Postpauschale kann bereits ihrem Namen nach nur einmal in demselben Verfahren geltend gemacht werden.

    Aber auch die weiter geltend gemachte Verfahrensgebühr für den ersten Rechtszug (VV RVG 4107) kann im vorliegenden Falle nicht erneut geltend gemacht werden. Die Verfahrensgebühr ist eine Gebühr, welche unabhängig vom Umfang der vom Anwalt geleisteten Tätigkeit anfällt und das "Betreiben des Geschäftes" honoriert. Es ist bei der hier gegebenen Konstellation natürlich nötig, dass der Anwalt sich nach Festnahme seines Mandanten erneut umfangreich in die Akten einarbeitet, dies ändert jedoch nichts daran, dass mit der Verfahrensgebühr die gesamte Tätigkeit des Anwaltes außerhalb der Hauptverhandlung unabhängig von ihrem Umfang abgegolten wird (vgl. für viele: Mayer/Kroiß, RVG, 5. Auflage 2012, RVG Nrn. 4106-4123 Rdn. 3).

    Für eine (analoge) Anwendung des § 15 Abs. 5 S, 2 RVG ist vor diesem Hintergrund kein Raum. Die vorläufige Einstellung des Verfahrens nach § 205 StPO analog stellt keine Erledigung eines früheren anwaltlichen Auftrages i.S.d. § 15 Abs. 5 S. 2 RVG dar. Eine Verfahrensbeendigung wird hierdurch gerade nicht herbeigeführt. So sieht beispielsweise die Rechtsprechung in der - mit der vorliegenden Konstellation vergleichbaren — Konstellation der Verfahrensaussetzung keine Erledigung i.S.d. § 15 Abs. 5 S. 2 RVG (vgl. Mayer/Kroiß, RVG, 5. Auflage 2012, § 15 Rdn. 189; KG RVGreport 2011, 19).

    Die Beschwerde war daher als unbegründet zu verwerfen.

    3. Die weitere Beschwerde war nicht zuzulassen. Die im Raum stehende Frage weist keine grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 33 Abs. 6 RVG auf. Die fragliche Problematik ist durch die Rechtsprechung zur Verfahrensgebühr hinreichend geklärt.

    4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 StPO.

    Vorschriften§ 15 Abs. 5 S. 2 RVG § 33 Abs. 3 S. 2 RVG