25.09.2013 · IWW-Abrufnummer 132996
Oberlandesgericht Hamburg: Beschluss vom 19.06.2013 – 4 W 60/13
Dem beigeordneten Rechtsanwalt steht im Vergütungsfestsetzungsverfahren nach §§ 45 ff. RVG ein Anspruch gegen die Staatskasse auf Erstattung der Umsatzsteuer auch dann zu, wenn seine Partei vorsteuerabzugsberechtigt ist.
OLG Hamburg
19.06.2013
4 W 60/13
Tenor:
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 24.04.2013 geändert.
Auf die Erinnerung der Antragstellerin wird die ihr gemäß § 49 RVG aus der Staatskasse zu zahlende Prozesskostenhilfevergütung festgesetzt auf EUR 1.048,39.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I.
Mit der Klage nahm der Kläger als Insolvenzverwalter den Beklagten als ehemaligen Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin nach § 64 GmbHG auf Zahlung in Anspruch. Dem Kläger wurde Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seiner Prozessbevollmächtigten, der Antragstellerin, bewilligt. Nach Beendigung des Rechtstreits durch Vergleich beantragte die Antragstellerin gegenüber der Staatskasse, ihre Prozesskostenhilfevergütung auf EUR 881,00 zuzüglich Umsatzsteuer in Höhe von EUR 167,39 festzusetzen. Die Urkundsbeamtin des Landgerichts setzte mit Beschluss vom 18.05.2012 die Vergütung auf EUR 881,00 fest. Die beantragte Festsetzung der Umsatzsteuer lehnte sie ab mit der Begründung, dass der Kläger vorsteuerabzugsberechtigt sei. Gegen diesen Beschluss legte die Antragstellerin Erinnerung ein. Zur Begründung führte sie aus, nur der Prozessgegner einer vorsteuerabzugsberechtigten Partei dürfe nicht mit Umsatzsteuer belastet werden; dies gelte aber nicht für die Staatskasse. Das Landgericht wies die Erinnerung mit Beschluss vom 24.04.2013 zurück und ließ die Beschwerde zu. Gegen diesen ihm am 26.04.2013 zugestellten Beschluss legte die Antragstellerin Beschwerde ein, die am 08.05.2013 bei Gericht einging. Das Landgericht half der Beschwerde nicht ab und legte sie dem Senat zur Entscheidung vor.
II.
Die Beschwerde gegen die Festsetzung der Prozesskostenhilfevergütung ist nach § 56 Abs. 2 S. 1 RVG i.V.m. § 33 Abs. 3 RVG zulässig. Zwar ist der Beschwerdewert von über EUR 200,00 (§ 56 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 33 Abs. 3 S. 1 RVG) nicht erreicht. Das Landgericht hat aber im angefochtenen Beschluss die Beschwerde gemäß § 56 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 33 Abs. 3 S. 2 RVG zugelassen. Die Beschwerde ist fristgerecht, nämlich innerhalb der Zweiwochenfrist des § 56 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 33 Abs. 3 S. 1 RVG eingelegt worden.
Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Der Antragstellerin steht gegen die Staatskasse ein Anspruch auf Festsetzung der Umsatzsteuer in Höhe von EUR 167,39, die auf die ihr nach § 49 RVG zu zahlende Vergütung entfällt, zu.
Zur Begründung der Ablehnung der Festsetzung von Umsatzsteuer hat das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung ausgeführt: Der beigeordnete Anwalt sei darauf verwiesen, die von ihm geschuldete Umsatzsteuer seinem Mandanten gegenüber geltend zu machen. Im Festsetzungsverfahren nach §§ 45, 55 RVG bestehe dieselbe Interessenlage wie im Festsetzungsverfahren nach § 126 ZPO, für das der BGH (NJW-RR 2007, 285) entschieden habe, dass bei Vorsteuerabzugsberechtigung der Partei der beigeordnete Rechtsanwalt seine Umsatzsteuer nicht vom Gegner verlangen könne, sondern sie von der eigenen Partei abzufordern habe.
Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Wenn der beigeordnete Rechtsanwalt auf seine Vergütung Umsatzsteuer abzuführen hat, steht ihm gegenüber der Staatskasse stets ein Anspruch auf Erstattung der Umsatzsteuer zu, unabhängig davon, ob seine Partei vorsteuerabzugsberechtigt ist oder nicht. Dies entspricht der - wenn auch unterschiedlich begründeten - allgemeinen Auffassung (vgl. Schneider/Wolf-Schnapp/Volpert, RVG, 6. Aufl., § 55 Rn. 18; Schneider/Wolf-N. Schneider, aaO., VV 7008, Teil 7, Rn. 68; Göttlich/Mümmler-Feller, RVG, 5. Aufl., S. 760; Bischof-Bräuer, RVG, 5. Aufl., Nr. 7008 VV/Teil 7, Rn. 32), die der Senat teilt. Dies beruht auf folgenden Erwägungen:
Der beigeordnete Rechtsanwalt erhält gemäß § 45 Abs. 1 RVG die gesetzliche Vergütung, der Höhe nach in den Grenzen des § 49 RVG. Zur gesetzlichen Vergütung im Sinne von § 45 Abs. 1 RVG zählt auch die Umsatzsteuer, soweit die Leistung des Rechtsanwalt umsatzsteuerbar ist (KG NJW 2009, 2734), was hier unzweifelhaft der Fall ist. Die Vorsteuerabzugsberechtigung der bedürftigen Partei, der der Rechtsanwalt beigeordnet worden war, kann sich auf die Höhe der Festsetzung der Prozesskostenhilfevergütung gegenüber der Staatskasse nicht auswirken. Vergütungsschuldner ist nämlich nicht die vom beigeordneten Rechtsanwalt vertretene Partei, sondern die Staatskasse (so zutreffend Schneider/Wolf-N. Schneider, aaO.; Bischof-Bräuer, aaO.). Damit findet die Bestimmung des § 104 Abs. 2 S. 3 ZPO entgegen dem zu weit gefassten Wortlaut des § 55 Abs. 5 S. 1 RVG bei der Vergütung des beigeordneten Rechtsanwalts gegenüber der Staatskasse keine Anwendung (LAG Rheinland-Pfalz JurBüro 1997, 29 f.; Schneider/Wolf-Schnapp/Volpert, aaO.; Gerold/Schmidt-Müller-Rabe, RVG, 20. Aufl., § 55, Rn. 30; anders offenbar Hartmann, Kostengesetze, 42. Aufl., § 55 RVG Rn. 14).
Im Kostenfestsetzungsverfahren nach §§ 103 ff. ZPO kann die vorsteuerabzugsberechtigte obsiegende Partei vom erstattungspflichtigen Gegner nicht die Erstattung von Umsatzsteuer verlangen, weil sie die an ihren Rechtsanwalt gezahlte Umsatzsteuer vom Finanzamt erstattet erhält. Da sie mit diesem Betrag letztlich nicht belastet wird, darf sie den kostenerstattungspflichtigen Gegner damit auch nicht belasten. Der Rechtsanwalt ist dann darauf verwiesen, die von ihm geschuldete Umsatzsteuer gegenüber seinem Mandanten geltend zu machen. Dies gilt auch bei der Kostenfestsetzung des beigeordneten Rechtsanwalts nach § 126 Abs. 1 ZPO gegenüber dem Gegner der von ihm vertretenen vorsteuerabzugsberechtigten Partei. Denn es ist nicht gerechtfertigt, den unterlegenen Gegner allein deshalb mit höheren Kosten zu belasten, weil die vorsteuerabzugsberechtigte obsiegende Partei bedürftigt und prozesskostenhilfeberechtigt ist (BGH NJW-RR 2007, 285, 286). Im Vergütungsfestsetzungsverfahren zwischen dem beigeordneten Rechtsanwalt und der Staatskasse nach §§ 45 ff. RVG besteht dagegen eine gänzlich andere Konstellation. Anders als im Kostenfestsetzungsverfahren nach §§ 103 ff. ZPO oder im Beitreibungsverfahren nach § 126 ZPO gibt es niemanden, dem durch die Erhebung der Umsatzsteuer von der Staatskasse ein ungerechtfertigter Vorteil erwachsen würde oder der zu Unrecht belastet werden würde. Hier erhält der beigeordnete Rechtsanwalt die Umsatzsteuer nicht vom Prozessgegner, sondern von der Staatskasse, und er hat diese sodann an das Finanzamt abzuführen. Es handelt sich mithin um den typischen Fall eines umsatzsteuerpflichtigen Geschäfts, bei dem der Gläubiger einer Honorarforderung seinem Rechnungsempfänger Umsatzsteuer berechnet und diese sodann an das Finanzamt weiterleitet. An die Stelle der (bedürftigen) Partei, die dem Rechtsanwalt zur Zahlung von Umsatzsteuer verpflichtet wäre, tritt nach der Beiordnung im Prozesskostenhilfeverfahren die Staatskasse. Mit der Auswechslung des Schuldners hinsichtlich der Honorarforderung (freilich begrenzt durch die in § 49 RVG bestimmte Gebührenhöhe) wird auch der Schuldner hinsichtlich der Umsatzsteuer ausgewechselt. Es gibt keinen Grund, den zahlungspflichtigen Schuldner, hier die Staatskasse, nicht mit der Zahlung von Umsatzsteuer zu belasten. Nur der Umstand, dass die Partei aufgrund ihrer Vorsteuerabzugsberechtigung durch eine Verpflichtung zur Zahlung von Umsatzsteuer an ihren beigeordneten Rechtsanwalt nicht belastet werden würde, gibt keinen Anlass, die Staatskasse als Schuldnerin des Vergütungsanspruchs gemäß § 45 Abs. 1 RVG von ihrer Verpflichtung zur Zahlung von Umsatzsteuer zu entheben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 56 Abs. 2 S. 2 und 3 RVG.
Die Zulassung einer Rechtsbeschwerde ist im Vergütungsfestsetzungsverfahren des Prozesskostenhilfeanwalts nicht vorgesehen, wie sich aus § 56 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 33 Abs. 4 S. 3 RVG ergibt (vgl. auch BGH NJW-RR 2011, 142 [BGH 09.06.2010 - XII ZB 75/10]).
Hinweise
Die Entscheidung ist rechtskräftig.