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  • 10.10.2013 · IWW-Abrufnummer 133157

    Oberlandesgericht Rostock: Beschluss vom 03.04.2013 – 3 U 109/12

    Für die Berufungsinstanz betreffend die zweite Stufe einer Auskunftsklage, gerichtet auf Versicherung der Richtigkeit der erteilten Auskünfte ist als Schätzgrundlage der Mehrbetrag, den der Kläger durch den sanktionierten Zwang zur wahrheitsgemäßen Auskunft zu erlangen hofft, maßgebend, von dem dann ein dem Auskunftsverlangen auf der ersten Stufe entsprechender Bruchteil zu bilden ist.


    OLG Rostock, 03.04.2013

    3 U 109/12

    In dem Rechtsstreit
    F.S.,
    - Klägerin und Berufungsklägerin -
    Prozessbevollmächtigter:
    Rechtsanwalt B.
    gegen
    K.S.
    - Beklagte und Berufungsbeklagte -
    Prozessbevollmächtigter:
    Rechtsanwalt R.
    hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Rostock durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Garbe, den Richter am Oberlandesgericht Braun und den Richter am Oberlandesgericht Both am 03.04.2013
    beschlossen:
    Tenor:

    1.

    Die Gegenvorstellung der Klägerin gegen den Beschluss des Senates vom 18.12.2012 wird zurückgewiesen.
    2.

    Die Berufung der Klägerin gegen das Teilurteil des Landgerichts Neubrandenburg vom 09.10.2012 wird als unzulässig verworfen.
    3.

    Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
    4.

    Gegenstandswert des Berufungsverfahrens: bis zu 600,00 EUR

    Gründe

    I.

    Die Klägerin macht gegen die Beklagte im Wege der Stufenklage Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche geltend.

    In der Klageschrift hat die Klägerin den von ihr vermuteten Pflichtteilsanspruch, der ihr i. H. v. 1/8 des zu berücksichtigenden Nachlasswertes zusteht, mit etwa 4.000,00 EUR angegeben.

    Nachdem die Beklagte den in der ersten Stufe geltend gemachten Auskunftsanspruch, gerichtet auf Vorlage eines notariell aufgenommenen Bestandsverzeichnisses über den Nachlass, anerkannt hat, hat das Landgericht am 13.06.2012 ein entsprechendes Teil-Anerkenntnisurteil erlassen.

    Aus dem sodann von der Beklagten veranlassten notariellen Nachlassverzeichnis ergibt sich ein aktiver Nachlasswert i. H. v. insgesamt 5.882,50 EUR, bestehend aus einem Girokonto-Guthaben und den hälftigen Wert eines Kraftfahrzeuges, sowie Nachlassverbindlichkeiten i. H. v. insgesamt 5.362,02 EUR.

    In der Folge hat die Klägerin beantragt,

    das Verfahren in der zweiten Stufe fortzusetzen und die Beklagte zu verurteilen, zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass sie nach bestem Wissen den Bestand des Nachlasses so vollständig angegeben habe, wie sie dazu im Stande sei.

    Die Klägerin hat behauptet, die Angaben der Beklagten seien nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gemacht worden und seien unvollständig. Es fehlten z. B. Angaben zu Fernsehgeräten und Schmuck. Der Wert des Kraftfahrzeuges sei nicht nachvollziehbar. Insbesondere sei dem Erblasser acht Monate vor seinem Tod von der Deutschen Rentenversicherung eine Abfindung ausgezahlt worden. Hierzu schweige die Beklagte.

    Die Beklagte hat hierauf schriftsätzlich erwidert und in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht erklärt, dass es sich bei dem Rentenabfindungsbetrag um eine Summe von 15.000,00 EUR gehandelt habe. Diese sei für anderweitige Ausgaben verwandt worden.

    Hinsichtlich des weiteren erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien hierzu wird auf den Tatbestand des Teilurteils des Landgerichts vom 09.10.2012 Bezug genommen.

    Mit diesem weiteren Teilurteil hat das Landgericht die Klage zur zweiten Stufe abgewiesen. Es hat ausgeführt, dass die diesbezüglichen Voraussetzungen für einen Anspruch der Klägerin auf Abgabe einer Versicherung an Eides statt nicht vorlägen. Hinsichtlich der Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des Teilurteils Bezug genommen.

    Gegen jenes Teilurteil, das ihrem Prozessbevollmächtigten am 19.10.2012 zugestellt worden ist, wendet sich die Klägerin mit ihrer am 14.11.2012 eingegangenen Berufung, die sie mit am 14.12.2012 eingegangenem Schriftsatz begründet hat. Sie vertritt weiterhin die Auffassung, dass im Rahmen einer Gesamtschau festzustellen sei, dass die Beklagte gerade nicht die ihr obliegende Mühe aufgebracht habe, vollständig und nach bestem Wissen über den Bestand des Nachlasses zu berichten. Dies betreffe insbesondere die an die Erblasser geflossene Rentenabfindungszahlung und die Angaben zum Kraftfahrzeug.

    Mit Beschluss vom 18.12.2012 hat der Senat den Gegenstandswert des Berufungsverfahrens vorläufig auf 500,00 EUR festgesetzt und die Klägerin darauf hingewiesen, dass deshalb die Verwerfung der Berufung als unzulässig in Betracht komme. Auf den Inhalt des Beschlusses wird hinsichtlich der Einzelheiten Bezug genommen.

    Gegen den Beschluss vom 18.12.2012 hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 16.01.2013 "Beschwerde" eingelegt und beantragt, den Gegenstandswert auf 735,00 EUR festzusetzen. Unter Zugrundelegung der Mitteilung der Beklagten sei davon auszugehen, dass ein weiterer Vermögenswert von mindestens 15.000,00 EUR zu berücksichtigen sei. Unter Beachtung der Pflichtteilsquote ergebe sich allein hieraus ein über dem mit der Klageschrift vermuteten Pflichtteilsanspruch hinausgehender weiterer Leistungsanspruch i. H. v. 1.875,00 EUR, insgesamt mithin mindestens i. H. v. 5.875,00 EUR. Bei dem vom Senat im Beschluss vom 18.12.2012 angenommenen Bruchteil von 1/8 errechne sich daher eine Beschwer von mindestens 735,00 EUR.

    II.

    1.

    Da eine Beschwerde gegen den Beschluss des Senates vom 18.12.2012 nicht statthaft ist, war sie als Gegenvorstellung auszulegen, die aus den nachfolgenden Gründen zu 2. ohne Erfolg bleibt.

    2.

    Die Berufung ist bereits unzulässig und daher gem. § 522 Abs. 1 S. 2, 3 ZPO zu verwerfen, da der gem. § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO erforderliche Wert des Beschwerdegegenstandes von mehr als 600,00 EUR nicht erreicht ist.

    Für den in der zweiten Stufe einer Stufenklage verfolgte Anspruch, den Beklagten zu verurteilen, die Richtigkeit und Vollständigkeit der gegebenen Auskunft an Eides statt zu versichern, werden in der Rechtsprechung und Literatur keine vollends einheitlichen Grundsätze zur Bestimmung des Gegenstandswertes und des dementsprechenden Wertes der Beschwer der klagenden Partei vertreten.

    Weitgehende Einigkeit besteht allerdings insofern, als zu berücksichtigen ist, dass bereits auf gerichtliche Verurteilung hin in der ersten Stufe eine Auskunft des Beklagten vorliegt und daher das Interesse des Klägers nur darauf gerichtet sein kann, durch den Druck zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung und die damit verbundene Strafandrohung den Beklagten zur Offenbarung weiterer Vermögenswerte zu veranlassen (vgl. BGH, Beschl. v. 20.06.1991, III ZB 16/91, zitiert nach [...]; Beschl. v. 02.07.1964, III ZR 4/63, KostRspr. § 3 ZPO, Nr. 11; OLG Bremen, Urt. v. 17.02.2000, 2 U 101/99, OLGR Bremen 2000, 162; Anders/Gehle, Streitwertlexikon, 3. Aufl., "Stufenklage", Rn. 5; Schneider/Onderka, Streitwertkommentar, 13. Aufl., Rn. 1876).

    Während die einen dies allerdings dadurch zu erreichen versuchen, dass sie unter Zugrundelegung des vom Kläger erwarteten und in der dritten Stufe geltend gemachten Leistungsanspruches einen im Verhältnis zu dem in der erste Stufen verfolgten Auskunftsanspruchs geringeren Bruchteil annehmen (vgl. OLG Köln, Beschl. v. 12.05.1976, 2 U 63/76, Rpfl. 1977, 115; wohl auch OLG Bamberg, Beschl. v. 11.05.1995, 7 WF 47/95, FamRZ 1997, 40), halten andere als Schätzungsgrundlage allein den Mehrbetrag, den der Kläger durch den sanktionierten Zwang zur wahrheitsgemäßen Auskunft zu erlangen hofft, für maßgebend, von dem dann ein dem Auskunftsverlangen auf der ersten Stufe entsprechender Bruchteil zu bilden ist (vgl. BGH a. a. O.; OLG Bremen a. a. O.; Schneider/Onderka a. a. O., Rn. 1876, 1877, 1881; Schneider/Kurpat a. a. O., Rn. 5077, 5078, 5108, 5109; wohl auch OLG Bamberg, Beschl. v. 23.02.1972, 5 W 14/72, JurBüro 1972, 1091; Anders/Gehle a. a. O.).

    Der Senat hält die letztgenannte Auffassung für zutreffend, da letztlich nur diese ausreichend den das Interersse des Klägers bestimmenden Umstand berücksichtigt, dass der vom Beklagten in der Auskunft eingeräumte Leistungsumfang keiner Absicherung mehr bedarf und es maßgeblich nur um den vom Kläger erhofften über den Inhalt der Auskunft hinausgehenden Mehrbetrag geht (vgl. nur Schneider/Kurpat a. a. O., Rn. 5077, 5108, 5109).

    Dem folgend wäre die Zulässigkeitsgrenze gem. § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO hier unter Zugrundelegung der der Klägerin zustehenden Pflichtteilsquote von 1/8 und eines der Bewertung des Auskunftsverlangens entsprechenden Bruchteils von höchstens 1/4 nur erreicht, wenn die Klägerin realistisch erwarten könnte, dass sich die Beklagte unter dem Eindruck der Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung veranlasst sehen könnte, weitere Nachlassvermögenswerte im Umfang von mehr als 19.200,00 EUR preiszugeben. Unter Zugrundelegung des eigenen Vorbringens der Klägerin hält der Senat dies vorliegend für ausgeschlossen. Sie stellt vielmehr im Wesentlichen nur auf einen weiteren Vermögenswert i. H. v. etwa 15.000,00 EUR in Gestalt eines Rentenabfindungsbetrages ab, hinsichtlich dem zudem realistischerweise nicht erwartet werden kann, dass er für die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche in voller Höhe zur Verfügung steht. Dass darüber hinaus von der Beklagten die Preisgabe weiterer signifikanter Vermögenswerte erwartet werden könnte, ist unter Zugrundelegung des Vorbringens der Klägerin nicht ersichtlich.

    Die Bestimmung eines noch höheren Bruchteils als 1/4 erachtet der Senat entsprechend der regelmäßigen Bewertung des Auskunftsverlangens (vgl. hierzu nur Zöller/Herget, ZPO, 29. Aufl., § 3 Rn. 16 "Auskunft" m. w. N.) und unter Berücksichtigung, dass der Klägerin aufgrund der Auskünfte und Erklärungen der Beklagten bereits ein erhebliches Maß an Kenntnissen zur Begründung eines Leistungsanspruchs zur Verfügung steht, für nicht angezeigt.

    3.

    Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

    RechtsgebietZPOVorschriften§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO