09.12.2013 · IWW-Abrufnummer 133858
Oberlandesgericht Hamm: Beschluss vom 11.04.2013 – 9 W 23/13
Der Streitwert für eine Unterlassungsklage wegen unerwünschter Werbeschreiben orientiert sich insbesondere an dem Interesse der Klägerin im Einzelfall, durch die entsprechende Werbung der Beklagten nicht belästigt zu werden. Ist diese Belästigung zwar einerseits als verhältnismäßig gering zu bewerten, andererseits jedoch mit einer gewissen Regelmäßigkeit erfolgt (vier Schreiben in knapp sechs Monaten), wird das Unterlassungsinteresse der Klägerin durch einen Streitwert in Höhe von 4.000,00 Euro angemessen berücksichtigt.
Oberlandesgericht Hamm
9 W 23/13
Tenor:
Auf die Streitwertbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss der 18. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld vom 04.07.2012, Az.: 18 O 119/12, abgeändert und der Streitwert auf 4.000,00 € festgesetzt.
Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
I.
Die Klägerin betreibt ein Krankenhaus in C. Die Beklagte betreibt unter der Bezeichnung „H“ ein Register, in dem sich Unternehmen und auch Firmen unter Angabe ihrer Firmen- und Betriebsdaten registrieren können. Hierfür verwendet die Beklagte ein Formular, das sie der Klägerin – auch nach ausdrücklicher Aufforderung, dies zu unterlassen – mehrfach unaufgefordert zusandte. Dabei nennt die Klägerin konkret Schreiben der Beklagten vom 30.11.2011, 22.12.2011, 20.04.2012 und 15.05.2012.
Das Landgericht hat der Unterlassungsklage der Klägerin durch Versäumnisurteil vom 04.07.2012 stattgegeben und den Streitwert gleichzeitig durch Beschluss auf 10.000,00 € festgesetzt. Das Verhandlungsprotokoll, das das Versäumnisurteil und den Streitwertbeschluss enthält, ist der Beklagten am 18.07.2012 übersandt worden, eine Ausfertigung des Versäumnisurteils am 17.08.2012.
Auf den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts vom 09.01.2013 hat die Beklagte durch einen am 29.01.2013 beim Landgericht eingegangenen Schriftsatz „gegen den Streitwertbeschluss vom 09.01.2013“ Beschwerde eingelegt.
Die Beklagte ist der Ansicht, dass ein Streitwert in der vom Landgericht festgesetzten Größenordnung lediglich im Bereich des UWG und des gewerblichen Rechtsschutzes angesetzt werden könne, nicht jedoch im vorliegenden Fall, der rein nach den BGB-Vorschriften zu beurteilen sei. Durch die Übersendung der Formulare liege auch kein Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb vor, da eine unmittelbare Beeinträchtigung des Betriebes als solchen bzw. eine Bedrohung seiner Grundlage durch die Übersendung der Formulare nicht erfolgt sei.
Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Beschwerde bereits unzulässig sei. So ergebe sich aus dem Beschwerdeschriftsatz schon nicht, dass die Beklagtenvertreter die Beschwerde namens und in Vollmacht ihrer Mandantin eingelegt hätten. In der Sache verteidigt die Klägerin den vom Landgericht festgesetzten Streitwert. Das Verhalten der Beklagten stelle sehr wohl einen unmittelbaren Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb im Sinne von § 823 BGB dar. Mit der – vorliegend ausgesprochen zahlreichen – Zusendung von Werbepost sei eine unmittelbare Beeinträchtigung des Geschäftsbetriebs der Klägerin verbunden. Sämtliche eingehenden Schreiben würden bei der Kl ägerin bearbeitet, katalogisiert und innerhalb der Organisation der Klägerin weitergereicht.
II.
Die Beschwerde der Beklagten ist zulässig, sie hat auch in der Sache Erfolg.
Wie das Landgericht zutreffend angenommen hat, ist die Beschwerde als Streitwertbeschwerde im Sinne von § 68 Abs. 1 GKG gegen den Beschluss des Landgerichts vom 04.07.2012 auszulegen. Zwar nennt die Beklagte als angefochtene Entscheidung in ihrem Schriftsatz den „Beschluss vom 09.01.2013“. Ihre Ausführungen beziehen sich jedoch sämtlich auf die durch Beschluss vom 04.07.2012 vorgenommene Streitwertfestsetzung und nicht auf die durch Beschluss der Rechtpflegerin vom 09.01.2013 vorgenommene Kostenfestsetzung. Dass es sich bei ihrer Beschwerde um eine Streitwertbeschwerde handelt, hat sie mit Schriftsatz vom 09.04.2013 ausdrücklich klargestellt – auch wenn sie in diesem Schriftsatz wieder unzutreffend den „Streitwertbeschuss vom 09.01.2013“ nennt.
Die Streitwertbeschwerde ist innerhalb der gemäß §§ 68 Abs. 1 S. 3, 63 Abs. 3 S. 2 GKG geregelten Sperrfrist von sechs Monaten nach Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache eingelegt worden.
Der Zulässigkeit der Streitwertbeschwerde steht – entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin – auch nicht entgegen, dass die Beklagtenvertreter die Beschwerde nicht ausdrücklich namens und in Vollmacht der Beklagten eingelegt hat. Auch insoweit ist die Beschwerde entsprechend auszulegen, zumal lediglich die Beklagte selbst ein wirtschaftliches Interesse an der Festsetzung eines möglichst niedrigen Streitwerts hat.
Die Beschwerde ist auch begründet und führt zur Abänderung des landgerichtlichen Beschlusses.
Der Streitwert für nichtvermögensrechtliche Ansprüche wird gemäß § 48 Abs. 2 GKG unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls - insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache sowie der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien - nach Ermessen bestimmt. Bei einer Unterlassungsklage ist dabei insbesondere auch das Unterlassungsinteresse der Klägerin und damit ihre aufgrund des zu beanstandenden Verhaltens zu besorgende wirtschaftliche Beeinträchtigung zu berücksichtigen (vgl. BGH, Beschluss vom 30.11.2004, Az.: VI ZR 65/04; OLG Karlsruhe, GRUR-RR 2008, 262f; OLG Koblenz, GRUR 2007, 352; OLG Hamm, MMR 2005, 278).
Unter Zugrundelegung dieser Umstände ist der vom Landgericht festgesetzte Streitwert in Höhe von 10.000,00 € zu hoch, das Unterlassungsinteresse der Klägerin wird bereits durch einen Streitwert in Höhe von 4.000,00 € angemessen berücksichtigt.
Zwar belästigt unerwünschte Werbung per Post oder E-Mail den Adressaten. Die hierdurch für die Klägerin konkret verursachte Behinderung des Geschäftsbetriebs sowie die hierdurch verursachten Kosten sind jedoch vergleichsweise gering. Anders als bei der unerwünschten Faxwerbung wird weder der Faxanschluss der Klägerin blockiert noch entstehen Druckkosten. Auch der von der Klägerin angeführte Personal- und Verwaltungsaufwand ist als sehr gering zu bewerten. Die Schreiben bedürfen keiner besonderen Sachbearbeitung oder Beantwortung, es besteht die einfache Möglichkeit, sie zu entsorgen oder unbearbeitet zu lassen. Hinzu kommt, dass die Beklagte keine Flut an Schreiben versandt hat. Vielmehr hat die Klägerin insoweit konkret lediglich vier Schreiben innerhalb von knapp sechs Monaten genannt.
Soweit die Klägerin darauf verweist, dass es sich bei den unerwünscht zugesandten Schreiben um einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb handele, begründet dies keinen höheren Streitwert. Zwar wird bereits die einmalige unverlangte Zusendung einer Werbe-E-Mail als rechtswidriger Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb angesehen (BGH, NJW 2009, 2958f; ähnlich auch OLG Hamm MMR 2005, 378; Sprau, in: Palandt, BGB, 72. Auflage 2013, § 823 Rdn. 132). Begründet wird dies damit, dass unverlangt zugesandte E-Mail-Werbung regelmäßig den Betriebsablauf des Unternehmens beeinträchtige, insbesondere sei mit dem Sichten und Aussortieren unerbetener E-Mails ein zusätzlicher Arbeitsaufwand verbunden (vgl. insoweit BGH, a.a.O.). Selbst wenn mit dieser Begründung auch die von der Beklagten unverlangt zugesandten Schreiben als Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb angesehen würden, sind die Auswirkungen dieses Eingriffs auf den Betrieb der Klägerin aus den oben dargelegten Gründen kaum wahrnehmbar.
Soweit vereinzelt für Unterlassungsklagen gegen unerwünschte E-Mail- oder Telefaxschreiben im Einzelfall höhere Streitwerte für angemessen erachtet wurden (vgl. insoweit OLG Koblenz, Beschluss vom 29.09.2006, Az.: 14 W 590/06; OLG Hamm, MMR 2005, 378), steht dies der hier vorgenommenen Bewertung des Unterlassungsinteresses des Klägerin nicht entgegen. Zwar hat die Beklagte die genannten Schreiben mit einer gewissen Regelmäßigkeit an die Klägerin versandt, dennoch ist die durch vier Schreiben in sechs Monaten verursachte Belästigung der Klägerin als vergleichsweise gering anzusehen (vgl. insoweit auch BGH, Beschluss vom 30.11.2004, Az.: VI ZR 65/04).
Ein Streitwert in der Größenordnung von unter 1.000,00 € – wie die Beklagte ihn in ihrer Beschwerde unter Hinweis auf verschiedene Gerichtsentscheidungen (z.B. OLG Karlsruhe, GRUR-RR 2008, 262f; KG Berlin, JurBüro 2002, 371) für gerechtfertigt erachtet – würde allerdings das Unterlassungsinteresse der Klägerin ebenfalls nicht angemessen berücksichtigen. Insoweit ist zu beachten, dass es sich – anders als in den zitierten Entscheidungen – um eine Unterlassungsklage und nicht einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung handelt. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die Belästigungen der Beklagten gegenüber der Klägerin innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten, wenn auch nicht häufig, so aber doch mit einer gewissen Regelmäßigkeit erfolgt sind.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.