20.02.2014 · IWW-Abrufnummer 140489
Oberlandesgericht Brandenburg: Beschluss vom 22.08.2013 – 6 W 31/13
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
6 W 31/13 Brandenburgisches Oberlandesgericht
2 O 69/13 Landgericht Potsdam
Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss
In dem Beschwerdeverfahren XXX
hat der 6. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts
durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Eberhard,
die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Schwonke und
den Richter am Oberlandesgericht Funder
am 22. August 2013
b e s c h l o s s e n :
Die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landgerichts Potsdam vom 21.02.2013 – 2 O 69/13 – wird zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I.
Die Antragstellerin nimmt den Antragsgegner im Verfahren der einstweiligen Verfügung wegen Verletzung von Urheberrechten an zwei Produktfotografien auf Unterlassung in Anspruch. Der Geschäftsführer der Antragstellerin fertigt gesch äftsmäßig Produktfotografien für den Internetvertrieb an. Die Antragstellerin vermarktet die Nutzungsrechte an den von ihrem Geschäftsführer gefertigten Fotografien.
Der Antragsgegner hat auf der Internetplattform eBay als Privatverkäufer eine Smartphonehülle zum Verkauf (Startpreis: 1 EUR; Preis 4,99 EUR) angeboten und zur Illustration seines Angebots zwei, die Vorder- und Rückseite der Tasche zeigende, vom Geschäftsführer der Antragstellerin gefertigte Lichtbilder ohne deren Zustimmung verwendet.
Die Antragstellerin hat mit anwaltlichem Schriftsatz vom 11.02.2013 unter Fristsetzung zunächst erfolglos von dem Antragsgegner die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung sowie Schadensersatz von (45 € je Bild zzgl. 100 % fiktive Lizenzgebühr) 180 € nebst Nebenkosten von 225 € gefordert.
Nach Abgabe der begehrten strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung durch den Antragsgegner hat die Antragstellerin das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt.
Mit Beschluss vom 21.02.2013 hat das Landgericht Potsdam den Verfahrenswert auf 600 € (300 € je Bild) festgesetzt und zur Begründung ausgeführt, für die Wertbemessung sei im vorliegenden Falle auf den vom Urheber aufgezeigten drohenden Lizenzschaden abzustellen.
Da die Antragstellerin die Lichtbilder mit dem Ziel der Vermarktung fertige, richte sich ihr wirtschaftliches Interesse maßgeblich auf die Sicherung der Lizenzgebühren und nicht etwa darauf, das Werk unter Ausschluss dritter Personen selbst zu nutzen. Der Verfahrenswert sei im Wege der sog. Lizenzanalogie zu bestimmen, wobei je Bild ein Lizenzsatz von 150 € angemessen erscheine und dieser zwecks Verhinderung weiterer gleichgerichteter Verletzungen zu verdoppeln sei.
Hiergegen richtet sich die am 26.02.2013 bei Gericht eingegangene Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin, mit welcher dieser aus eigenem Recht die Festsetzung des Verfahrenswertes auf 6.000 € begehrt.
Der Beschwerdeführer meint, das wirtschaftliche Interesse sei mit 6.000 € zu bewerten. Im Bereich der Produktfotografie komme es nicht wesentlich auf den künstlerischen Anspruch des Werkes an, sondern darauf, dass das abgebildete Produkt möglichst authentisch und vorteilhaft dargestellt werde; dies führe zu Verkaufserfolgen. Der Wert des Nutzungsrechts hänge jedoch nicht nur von der Hochwertigkeit des Lichtbildes ab. Maßgeblich sei auch der Grad der Verbreitung desselben. Der Wert des Nutzungsrechts sinke drastisch mit dessen zunehmender Verbreitung, da der Verletzer sich durch die Verwendung einer bestimmten (hochwertigen) Produktfotografie vom Markt abheben und als eigenständiger Anbieter wahrgenommen werden wolle. Bei der Verwertung von Nutzungsrechten sei daher ein marktgerechter Preis nur erzielbar, wenn die Verbreitung nicht schon weit fortgeschritten sei.
Ferner liege die Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen durch spezialisierte Rechtsanwaltskanzleien im Interesse einer funktionierenden Rechtspflege und des Urheberrechtsschutzes. Eine wirtschaftliche Bearbeitung eines Verfahrens auf Unterlassung sei für einen Rechtsanwalt bei unangemessen geringen Streitwerten nicht mehr möglich. Dies führe zum Abschluss von Honorarvereinbarungen, eine Sachlage, bei welcher weniger begüterte Rechteinhaber benachteiligt würden.
Die Rechtsprechung hierzu sei uneinheitlich; in der Regel gingen die Gerichte von Gegenstandswerten im Bereich von 3.000 € und mehr aus, teilweise kämen Regelstreitwerte zur Anwendung.
Das Landgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und diese dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die von dem Rechtsanwalt aus eigenem Recht eingelegte Beschwerde ist zulässig, §§ 32 Abs. 2 RVG, 68 Abs. 1 Satz 1 u. 3, 63 Abs. 3 GKG.
In der Sache bleibt sie ohne Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht Potsdam im vorliegenden Falle den Gebührenstreitwert des Verfügungsverfahrens auf insgesamt 600 € festgesetzt.
Rechtlich zutreffend ist der Ansatz des Landgerichts, wonach die bei Ausübung des billigen Ermessens (§ 3 ZPO) heranzuziehenden Bewertungsfaktoren in Fällen vergleichbarer Art nicht für alle Urheberrechtsverletzungen zu einem mehr oder weniger einheitlichen Streitwert führen können. Denn das maßgebliche Interesse des Urhebers an der Unterlassung der Verwendung seiner geschützten Werke kann unterschiedlich geprägt sein. Die Bestimmung eines Regelstreitwerts für Fälle der hier vorliegenden Art scheidet daher aus.
Der erkennende Senat hat bislang allgemeine Grundsätze zur Wertbemessung bei Urheberrechtsverletzungen der hier vorliegenden Art oder gar einen Regelstreitwert nicht aufgestellt bzw. festgesetzt, sondern die Bewertung nach den Umständen des Einzelfalles vorgenommen.
Ein Bedürfnis für die Bestimmung konkreter Grundsätze zur Wertbemessung erscheint jedoch unabweisbar, da Fälle der vorliegenden Art sich - auch im Geschäftsbereich des erkennenden Senats – zunehmend häufen und die Nutzung des Internets als Kommunikationsforum und Marktplatz breiter Bevölkerungskreise in den vergangenen Jahren an Umfang und Bedeutung gewonnen hat (so auch zutreffend das Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 22.11.2011 – 6 W 256/11). Es ist daher notwendig, die mit der Nutzung des Internets einhergehenden Formen von Rechtsverletzungen – hier die unerlaubte Nutzung fremder Werke/Fotografien zur Vermarktung von Gütern durch Privatverkäufer - einheitlichen Maßstäben zur Bestimmung des Streitwerts zu unterwerfen, da das wirtschaftliche Interesse der klagenden Partei sich regelmäßig nicht ohne weiteres in einem konkreten Geldbetrag ausdrücken lässt.
Allgemein orientiert sich der Streitwert bei Unterlassungsansprüchen an dem Interesse des Klägers, künftige Verletzungen seines Urheberrechts zu verhindern. Grundlage für die Schätzung nach § 3 ZPO sind zum einen der Wert des Schutzrechts, zum anderen der sog. Angriffsfaktor. Zu letzterem zählen der Charakter und der Umfang der drohenden weiteren Verletzungshandlungen, Größe und Bedeutung des Unternehmens des Verletzers, die beim Verletzer vorliegende Verschuldensform sowie dessen Verhalten nach der Abmahnung (Fromm/ Nordemann, Urheberrecht, 10. Aufl., § 97 Rn 223; OLG Frankfurt, GRUR-RR 2005, 71).
In Rechtsprechung und Literatur wird ferner teilweise die Ansicht vertreten, dass sich der Gedanke einer wirksamen Abschreckung streitwerterhöhend auswirken kann (s. Fromm/ Nordemann, a.a.O.; OLG Hamburg, GRUR-RR 2004, 342 „Kartenausschnitte“ und GRUR-RR 2007, 375 „Filesharing“).
Etwaige Streitwertangaben des Klägers sind für das Gericht nicht bindend, haben jedoch Indizwirkung.
Der sog. Angriffsfaktor ist vorliegend gering einzuschätzen. Der Antragsgegner hat für kurze Zeit für ein einzelnes Privatgeschäft mit niedrigem wirtschaftlichem Wert unberechtigt ein Werk der Antragstellerin bzw. deren Geschäftsführers genutzt. Er hat sich damit eine geringe Lizenzgebühr, nämlich laut Angaben der Antragstellerin im Abmahnschreiben vom 11.02.2013 eine solche von 45 € pro Lichtbild „erspart“.
Die Gefahr weiterer Verletzungen ist äußerst gering, da Privatanbieter in der Regel nur Einzelstücke aus ihrem Privatbesitz zum Verkauf anbieten.
Nach dem Vorbringen des Antragsgegners in seinem Schreiben vom 04.04.2013 war ihm nicht bewusst, „dass die Bilder geschützt“ sind, so dass ihm fahrlässiges Verhalten zur Last zu legen ist.
Auch der Wert des Schutzrechtes ist im vorliegenden Falle eher niedrig zu bemessen, wobei allerdings zu beachten ist, dass nach § 1 UrhG der Urheber Schutz für seine Werke genießt, der Gesetzeszweck also personen- und nicht werksbezogen ist.
Die verfahrensgegenständlichen Lichtbilder dürften sog. einfache sein, die dem Schutz des § 72 UrhG unterfallen. Die Lichtbilder geben ein Produkt naturgetreu wieder, die individuelle Gestaltung, die zu einer Bewertung als Lichtbildwerk im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG führen könnte, dürfte fehlen. Letztlich kommt es vorliegend darauf nicht an. Denn auch bei der identischen Übernahme eines einfachen Lichtbildes liegt eine Vervielfältigung nach § 16 UrhG vor, die der Zustimmung des Urhebers bedarf. Allerdings besteht für Produktfotos kein Motivschutz. Jedermann könnte die abgelichtete Handytasche in ähnlicher Art und Weise bildlich festhalten und vermarkten, ohne dass die Antragstellerin dagegen vorgehen könnte (Fromm/Nordemann, a.a.O., § 72 Rn 21).
Zu berücksichtigen ist ferner, dass die Antragstellerin bzw. deren Geschäftsführer die verfahrensgegenständlichen Produktfotos allein zu dem Zwecke angefertigt hat, diese zu vermarkten durch Vertragsschluss mit im Internet geschäftlich handelnden Personen. Dass die Antragstellerin auch für eigene Internetauftritte die Produktfotografien genutzt hat und ihr Interesse auch darauf gerichtet ist, die Nutzung der Lichtbilder durch Dritte zu unterbinden, ist nicht vorgetragen.
Zudem sind Produktfotos der verfahrensgegenständlichen Art in zeitlicher Hinsicht nur begrenzt wirtschaftlich vermarktungsfähig. Der Markt für Produkte wie Handys und deren Accessoires unterliegt ständigen Veränderungen, da neue Produkte und neues Design auf den Markt drängen.
Bei einer solchen Konstellation erscheint es sachgerecht, für die Streitwertbemessung an den vom Urheber aufgezeigten drohenden Lizenzschaden anzuknüpfen, denn dies wird dem für die Wertbemessung maßgeblichen Faktor, nämlich dem wirtschaftlichen Interesse des Urhebers an der wirkungsvollen Abwehr nachhaltiger Verstöße gegen sein geistiges Schutzrecht und der Verteidigung daraus resultierender Vermögenspositionen, gerecht.
Der Senat schließt sich damit der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Hamm (Beschluss vom 13.09.2012 – I-22 W 58/12) sowie des Oberlandesgerichts Braunschweig (Beschluss vom 14.10.2011 – 2 W 92/11) und des Oberlandesgerichts Nürnberg (Beschluss vom 04.02.2013 -3 W 81/13) dem Grunde nach an.
Rechnerisch maßgeblich ist zunächst der Lizenzsatz.
Den Lizenzsatz hat die Antragstellerin mit 45 € pro Bild bemessen. Diesem Wert, den die Antragstellerin in ihrem Abmahnschreiben und damit noch unbeeinflusst um den Streit für den Verfahrenswert angegeben hat, kommt Indizwirkung zu. Es ist hier nicht zu prüfen, ob der von der Antragstellerin genannte Lizenzsatz angemessen ist, wovon allerdings der Senat ausgeht, da die Streitwertbemessung sich an den Vorstellungen der klagenden Partei orientiert.
Dieser Lizenzsatz ist mit dem Faktor 10 zu multiplizieren, so dass sich für 2 Lichtbilder der Betrag von 900 € ergibt. Dies stellt den Streitwert der Hauptsache dar; 2/3 hiervon, also 600 € stellen den Streitwert des Verfügungsverfahrens dar.
Der Senat folgt bei Bestimmung des Multiplikators damit nicht der teilweise in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Ansicht, dass der Streitwert bei Unterlassungsansprüchen der vorliegenden Art aus Gründen der Abschreckung zu erhöhen sei (so OLG Hamburg, a.a.O.; OLG Rostock WRP 2007, 1264).
Generalpräventive Erwägungen können bei der Streitwertfestsetzung, die lediglich die Grundlage für die Errechnung der anfallenden Gerichtskosten und der den Anwälten zustehenden Vergütung darstellt, nicht berücksichtigt werden. Der Ansicht des Oberlandesgerichts Hamburg, wonach wegen Überlastung der Strafverfolgungsbehörden die im UrhG verankerten Sanktionsansprüche (§§ 106 ff UrhG) sich als stumpfes Schwert erweisen (so Beschluss vom 10.03.2004, GRUR-RR 2004, 342) und deshalb zum Zwecke der Abschreckung der Streitwert hoch festzusetzen sei, kann nicht beigetreten werden. Wollte man dem folgen, so würde dem Verletzer zu Sanktionszwecken eine sachlich nicht gerechtfertigte Vermögenseinbuße auferlegt werden, die letztlich zu einem großen Teil den verfahrensbeteiligten Anwälten zugute käme (so zutreffend OLG Frankfurt, GRUR-RR 2005, 71- Toile Monogramm).
Der Multiplikator von 10 erscheint angemessen, da die Verdoppelung des Lizenzsatzes, wie dies in der Rechtsprechung teilweise vertreten wird, dem personenbezogenen Schutz des Urheberrechts nicht gerecht werden dürfte. Die Lizenzgebühr für reine Produktfotografien (einfache Lichtbilder) dürfte, was die Nutzung durch Privatpersonen anbelangt, in der Regel im Bereich von maximal 100 € bis 150 € angesiedelt sein. Bei Verdoppelung dieses Satzes ergäben sich Streitwerte, die im Bagatellbereich angesiedelt wären, im vorliegenden Fall z.B. insgesamt 180 €. Dies würde dem Stellenwert, den der Gesetzgeber dem Urheberrecht einräumt, nicht gerecht.
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, nur bei Festsetzung des Streitwerts auf einen regelmäßig hohen Betrag von mehreren 1000 € sei eine wirtschaftlich tragbare Tätigkeit von Anwälten bei der Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen möglich, kann dem nicht gefolgt werden.
Zwar orientiert sich der Senat bei Streitwertfestsetzungen in UWG-Streitigkeiten an dem Gedanken der angemessenen Honorierung von Anwälten und Gerichten bei Rechtsverstößen durchschnittlichen Gewichts in sachlicher und rechtlicher Hinsicht und bringt seit langem bei Unterlassungsklagen einen diesem Gedanken Rechnung tragenden Regelstreitwert in Hauptsache- und Verfügungsverfahren zur Anwendung (z.B. Senatsbeschluss vom 11.08.1998 – 6 W 2/98; vom 05.04.2012 – 6 W 66/12). Zwischen den dem Regelstreitwert unterworfenen Streitigkeiten nach UWG, in denen sich konkurrierende Wettbewerber – in der Regel Unternehmen oder aber Unternehmen und Verbraucherschutzverbände – gegenüberstehen, und dem hier vorliegenden Fall besteht allerdings ein gravierender Unterschied. Bei auf UWG-Vorschriften gestützten Unterlassungsklagen richtet sich der Streitwert nach der Gefährlichkeit der zu unterbindenden Handlung für den Wettbewerber und dem diesen drohenden Schaden (Umsatzeinbußen, Marktverwirrungs- und Rufschaden; Köhler/Bornkamm, UWG, 31. Aufl., § 12 Rn 5.6 ff). Die Bestimmung des wirtschaftlichen Klägerinteresses begegnet erheblichen Schwierigkeiten, so dass eine Orientierung des Streitwertes an einer angemessenen Honorierung der Anwälte und des Gerichts sachgerecht erscheint.
Hingegen kann in Fällen der hier vorliegenden Art das wirtschaftliche Interesse des Klägers in Ankoppelung an die (entgangene) Lizenzgebühr angemessen im Einzelfall bestimmt werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.