20.02.2014 · IWW-Abrufnummer 140491
Landgericht Stuttgart: Beschluss vom 02.10.2012 – 19 T 228/12
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Geschäftsnummer:
19 T 228/12
7 C 2912/11
Amtsgericht Ludwigsburg
02. Oktober 2012
Landgericht Stuttgart
19. Zivilkammer
Beschluss
In Sachen XXX
wegen sofortiger Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss v. 28.06.2012
hat die 19. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart durch
...
als Einzelrichterin
beschlossen:
1. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Ludwigsburg vom 28.06.2012 - 7 C 2912/11 - abgeändert:
Die von der Beklagten an die Klägerin gem. § 104 ZPO nach dem rechtskräftigen Anerkenntnisurteil des Amtsgerichts Ludwigsburg vom 16.04.2012 zu erstattenden Kosten werden auf
€ 967,16
nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB hieraus seit 14.05.2012 festgesetzt.
Im übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.
2. Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin 1/3, die Beklagte 2/3.
Beschwerdewert: € 316,00
Gründe:
Die gemäß § 104 Abs. 3 ZPO zulässige sofortige Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts vom 28.06.2012, soweit mit diesem ein Betrag in Höhe von € 315,00 für Reisekosten der Klägerin zum Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht Ludwigsburg mit dem eigenen Pkw abgesetzt worden sind, ist teilweise begründet.
Das Beschwerdegericht erachtet gem. § 91 ZPO einen weiteren Betrag in Höhe von € 206,00 an Parteikosten - erforderliche Reisekosten -, mithin insgesamt € 967,16, für erstattungsfähig.
Auch im Hinblick auf das dem § 91 ZPO zu Grunde liegende Gebot einer sparsamen bzw. ökonomischen Prozessführung ist der Ansatz von Kosten der Partei in dieser Höhe nicht zu beanstanden.
Unstreitig sind hier der Klägervertreter mit Kanzleisitz in 27283 Verden und die Klägerin mit Wohnsitz in 31303 Burgdorf jeweils getrennt mit ihrem eigenen Pkw zum auch als Beweisaufnahmetermin vorgesehenen ersten - und einzigen - Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht Ludwigsburg angereist. Die Klägerin ist persönlich erschienen, obgleich ihr persönliches Erscheinen vom Gericht nicht angeordnet war. Gleichwohl wird die grundsätzliche Erstattungsfähigkeit der ihr durch die Anreise entstandenen notwendigen Kosten nicht in Frage gestellt.
Es gibt grundsätzlich keine Verpflichtung zur gemeinsamen Anreise von Anwalt und Mandantschaft zur Kostenersparnis - wie es auch grundsätzlich keine Verpflichtung eines Zeugen gibt, zur Kostenersparnis eine Fahrgemeinschaft mit anderen Zeugen, der Partei oder mandatierten Rechtsanwälten zu bilden. Ebenso wenig wie die Partei ist der Rechtsanwalt verpflichtet, seine Partei persönlich und auf eigene Kosten zu befördern. Bei den Rechtsanwalts-Reisekosten und den Parteireisekosten handelt es sich um selbständige Posten. Eine besondere Konstellation, die es vorliegend geboten hätte, die Erforderlichkeit einer gemeinsamen kostensparenden Anreise anzunehmen, liegt hier nicht vor.
Die Klägerin berechnet für die Entfernung von ihrem Wohnsitz zum Gerichtsort und zurück von insgesamt 1.050 km € 0,30 pro gefahrene Kilometer, will mithin € 315,00 festgesetzt haben. Gemäß § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 JVEG könnten allenfalls € 0,25 pro Kilometer, mithin € 262,50, geltend gemacht werden.
Da jedoch auch die Partei gehalten ist, wenn es mehrere Verkehrsmöglichkeiten für eine Reise zum Gerichtstermin gibt, den kostengünstigsten Weg zu wählen, können vorliegend nur die Kosten für eine Bahnreise - wie von der Klägerin dargelegt - in Höhe von € 206,00 in Ansatz gebracht werden. Bei der Ermittlung der erstattungsfähigen Reisekosten ist eine Vergleichsberechnung durchzuführen und sind hierbei die Kosten der Anreise per Kfz mit den Kosten bei einer Anreise per Bahn zu vergleichen. Da hier der zeitliche Aufwand für die Anreise per Bahn der mit der Anreise per Kfz mit jeweils ca. 5 Stunden vergleichbar ist, wäre der Klägerin - so sie getrennt anreist - zuzumuten gewesen, die kostengünstigere Anreise per Bahn zu wählen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gem. § 574 ZPO liegen nicht vor.