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  • 19.03.2014 · IWW-Abrufnummer 140866

    Landgericht Dessau-Roßlau: Beschluss vom 30.09.2013 – 1 T 146/13

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Landgericht Dessau-Roßlau

    Geschäfts-Nr.: 1 T 146/13
    7 C 286/13 Amtsgericht Bitterfeld-Wolfen

    Beschluss
    In der Kostensache
    xxx
    hat die 1. Zivilkammer des Landgerichts Dessau-Roßlau am 30.09.2013 durch die Richterin am Landgericht xxxxx als Einzelrichterin beschlossen:

    Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Verfügungsklägerin gegen den den Streitwert festsetzenden Beschluss des Amtsgerichts Bitterfeld-Wolfen vom 30.04.2013 wird zurückgewiesen.

    Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

    Beschwerdewert: Bis 500,00 €.

    Gründe:

    I.

    Die Verfügungsklägerin begehrte im Wege der einstweiligen Verfügung den Wiederanschluss ihrer Abnahmestelle an die Niedrigenergiestromversorgung der Verfügungsbeklagten. Das Amtsgericht hat die Verfügungsbeklagte antragsgemäß unter dem 30.04.2013 verurteilt und gleichzeitig den Streitwert auf 1.000,00 € festgesetzt.

    Hiergegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde vom 10.05.2013 mit der Begründung, der Streitwert sei auf bis zu 4.000,00 € unter Berücksichtigung der monatlichen Zahlungen von 550,00 € zu bemessen.

    Dabei könne kein fiktiver Wert herangezogen werden, sondern es müsse die Bedeutung der Wiederherstellung der Stromversorgung für eine 5-köpfige Familie mit drei Kindern im Alter von 5, 8 und 10 Jahren berücksichtigt werden. Hinsichtlich des weitergehenden Vorbringens wird auf Bl. 63 d.A. sowie den Schriftsatz vom25.06.2013 inhaltlich Bezug genommen.

    Die Verfügungsbeklagte meint, § 9 ZPO sei nicht anwendbar, sondern es sei der Wert der Messeinrichtung zugrunde zu legen.

    Das Amtsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 19.06.2013 nicht abgeholfen mit der Begründung, der Streitwert richte sch nach § 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG, § 3 ZPO. Vorliegend sei von einem jährlichen Verbrauchswert von 4.000,00 € auszugehen, der ob der erheblichen Reduzierung des Verbrauches zu halbieren sei. Da das Gericht davon ausgegangen sei, dass die Entscheidung einen Zeitraum von lediglich einem halben Jahr betreffe, weil die Verfügungsklägerin spätestens zum Jahresende ihren Zahlungsrückstand zurückgeführt haben werde, errechne sich der Streitwert von 1.000,00 €.

    II.

    Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Verfügungsklägerin, über die gemäß § 568 S. 1 ZPO der Einzelrichter zu befinden hat, ist statthaft, § 68 GKG, § 32 RVG, und im übrigen auch frist- und formgerecht eingelegt.

    Indes hat sie in der Sache keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat den Streitwert zu recht auf 1.000,00 € festgesetzt.

    Der Streitwert ist nach § 3 ZPO festzusetzen. Dafür, dass das Amtsgericht hier sein Ermessen nicht ordnungsgemäß ausgeübt hat, sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, und solche trägt auch der Beschwerdeführer nicht vor. Auch ist nicht ersichtlich, dass sich das Amtsgericht von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen, welche der Beschwerdeführer in seinem Schriftsatz vom 09.07.2013 andeutet.

    Grundsätzlich richtet sich der Streitwert nach dem Interesse der Verfügungsklägerin, wieder mit Strom versorgt zu werden. Um dieses Interesse in Zahlen auszudrücken, ist nicht von dem Nutzungsentgelt auszugehen; denn die Zahlung dieses Entgeltes betrifft das Interesse der Verfügungsbeklagten. In der Rechtsprechung wird das Interesse des Antragstellers an der Wiederaufnahme der Stromversorgung überwiegend geringer bemessen (vgl. AG Ludwigslust, Beschluss vom 17.10.2011, 5 C 149/11; zitiert nach juris: 300,00 €), oder ohne Begründung auf 1.000,00 € festgesetzt (AG Marienberg, Beschluss vom 03.03.2005, 2 C 121/05, AG Ravensburg, Beschluss vom 05.04.2002, 12 C 459/02; jeweils zitiert nach juris).

    Jedenfalls ist nicht von § 9 ZPO auszugehen. Denn diese Vorschrift betrifft hinsichtlich der dort geregelten wiederkehrenden Leistungen das Interesse der Verfügungsbeklagten.

    Daher zieht die Kammer für die Ermessensausübung nach § 3 ZPO für die Bewertung des Interesses der Verfügungsklägerin § 30 Abs. 3 KostO heran. Unter Berücksichtigung eines für das einstweilige Verfügungsverfahren grundsätzlich anzusetzenden Bruchteiles bewertet die Kammer das Interesse der Verfügungsklägerin mit 1.000,00 € als ausreichend.

    III.

    Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG, § 32 RVG.

    Der Streitwert bemisst sich nach der Differenz der sich aus dem festgesetzten und dem begehrten Streitwert ergebenden Gebühren.

    Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen; denn die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.