19.03.2014 · IWW-Abrufnummer 140867
Landgericht Rostock: Beschluss vom 09.01.2013 – 1 T 133/12
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
LG Rostock
09.01.2013
1 T 133/12
In der Wohnungseigentumssache
1) S. K., B.
- Kläger und Beschwerdeführer -
2) D. J., B.
- Kläger und Beschwerdeführer -
Prozessbevollmächtigter zu 1 und 2:Rechtsanwalt B., S.
gegen
Wohnungseigentümer der WEG S., B., B.
- Beklagte und Beschwerdegegnerin -
Prozessbevollmächtigte:Rechtsanwälte M. GmbH, W.
Verwalterin der Wohnungseigentumsgemeinschaft:R. mbH, B.
hat die 1. Zivilkammer des Landgerichts Rostock durch die Richterin am Landgericht Bäuerle-Graf als Einzelrichterin am 09.01.2013
beschlossen:
Tenor:
Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Kläger wird der Streitwertbeschluss des Amtsgerichts Grevesmühlen vom 15.02.2012 - 5 C 487/11 WEG - abgeändert; der Streitwert wird auf 47.117,18 € festgesetzt.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die Streitwertbeschwerde der Prozessbevollmächtigten der Kläger ist nach § 68 Abs. 1 GKG, § 32 Abs. 2 RVG zulässig, insbesondere statthaft.
Die Streitwertfestsetzung hat auf der Grundlage des mit Wirkung vom 01.07.2007 eingeführten § 49a GKG zu erfolgen, der besondere Wertvorschriften für sogenannte Wohnungseigentumsachen enthält.
Nach § 49a Abs. 1 Satz 1 GKG ist der Streitwert auf 50% des Interesses der Parteien und aller Beigeladenen an der Entscheidung festzusetzen. In § 49a Abs. 1 Satz 2 und 3 GKG werden weitere Ober- und Untergrenzen festgelegt.
§ 49a GKG löste den zuvor für die Streitwertbestimmung maßgeblichen § 48 WEG a.F. ab, wonach der Geschäftswert nach dem Interesse der Beteiligten an der Entscheidung von Amts wegen festzusetzen war (§ 48 Abs. 3 Satz 1 WEG a.F.). Nach § 48 abs. 3 Satz 2 WEG a.F. war der Geschäftswert jedoch niedriger festzusetzen, wenn die nach § 48 Abs. 3 Satz 1 WEG a.F. berechneten Kosten des Verfahrens zu dem Interesse eine Beteiligten nicht in einem angemessenen Verhältnis stehen.
Werden nunmehr Jahresabrechnungen und Wirtschaftsplan insgesamt angegriffen, so ist bei Berechnung des Gesamtinteresses auf den vollen Abrechnungsbetrag abzustellen (vgl. OLG Bamberg, Beschluss v. 29.07.2010 - 3 W 94/10, 3 W 105/10 - zitiert nach [...]; OLG Rostock, Beschluss v. 09.12.2011 - 3 W 120/11; Kammerentscheidung v. 01.07.2011 - 1 S 249/10). Eine Berechnung des Streitwertes anhand der noch zu § 48 Abs. 3 Satz 1 WEG a.F. entwickelten Hamburger Formel kommt nicht mehr in Betracht (vgl. OLG Rostock und Kammerentscheidung, a.a.O.). § 48 WEG a.F. wurde durch § 49a GKG abgelöst, welcher keine der § 48 Abs. 3 Satz 2 WEG a.F. entsprechende Regelung enthält. Vielmehr ist § 49a Abs. 1 Satz 1 GKG das Ergebnis der Intention des Gesetzgebers, klare Vorgaben hinsichtlich der Streitwertfestsetzung zu machen, um den Streitwert und das danach zu berechnende Kostenrisiko für die Beteiligten anders als nach der alten Regelung kalkulierbar zu machen (vgl. OLG Bamberg, OLG Rostock, a.a.O.). Die Absicht des Gesetzgebers, klare Vorgaben für die gerichtliche Streitwertfestsetzung zu machen, würde unterlaufen, wenn sich die Streitwertfestsetzung weiterhin an den zu § 48 Abs. 3 Satz 2 a.F. WEG entwickelten Grundsätzen orientieren würde. Danach ist abweichend von der Ansicht des LG Hamburg (ZMR 2009, 71 ff. [LG Hamburg 10.10.2008 - 318 T 79/08]) für eine Berechnung des Streitwerts anhand des Klägerinteresses und eines Bruchteils von 25% des verbleibenden Gesamtinteresses kein Raum mehr (vgl. OLG Bamberg, OLG Rostock a.a.O.).
Im Umfang der Anfechtung ergibt sich daher die Streitwertfestsetzung wie folgt:
Antrag zu 1: 1.000,- €;
Antrag zu 2:
Jahresabrechnung 2010, Gesamtinteresse (Gesamtvolumen der Abrechnung) 48.195,79 €,
Abzug von 50% gemäß § 49a Abs. 1 Satz 1 GKG = 24.097,90 €,
Grenze: Fünffaches Interesse der Kläger nach Maßgabe des klägerischen Anteils an der Jahresabrechnung = 5 x 4.300,00 € = 21.500,- €;
Antrag zu 3: 1.000,- €;
Antrag zu 4: 1.617,18 €;
Antrag zu 5:
Wirtschaftsplan 2011, siehe Jahresabrechnung 2010; Grenze: wie oben Jahresabrechnung = 21.500,- €;
Antrag zu 6: 500,- €;
Gesamt: 47.117,18 €.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.