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  • 19.03.2014 · IWW-Abrufnummer 140869

    Oberlandesgericht Köln: Beschluss vom 18.12.2013 – 2 Ws 686/13

    Im Einzelfall kann bei Abrechnung von Kopierkosten ( hier : i. H. v. 6.591,85 € für 43.000 Blatt Kopien) über die anwaltliche Versicherung hinaus weitere Glaubhaftmachung verlangt werden ( §§ 46,55 Abs. 5 S.1 RVG, § 104 Abs. 2 ZPO)


    Oberlandesgericht Köln

    2 Ws 686/13

    G r ü n d e :

    I.

    Der Beschwerdeführer hat mit Schreiben vom 13.08.2013 als Pflichtverteidiger des Verurteilten einen Kostenfestsetzungsantrag nach § 55 Abs. 1 RVG in Höhe von insgesamt 14.523,77 EUR gestellt. Darin enthalten ist die Position Fotokopierkosten i. H. v. 6.591,85 EUR. Die Rechtspflegerin bei dem Landgericht K. hat die zu erstattenden Gebühren und Auslagen durch Beschluss vom 20.08.2013 auf 6.679,74 EUR festgesetzt und mitgeteilt, dass über die Festsetzung der Kopierkosten erst nach Vorlage der gefertigten Kopien zur Geschäftsstelle entschieden werde. Unter Hinweis auf den Kostenfestsetzungsantrag und die darin enthaltene anwaltliche Versiche- rung, dass die in Ansatz gebrachten Kopien auch tatsächlich angefertigt worden seien, hat der Verteidiger von einer Vorlage der Kopien abgesehen. Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 26.08.2013 hat die Rechtspflegerin festgestellt, dass eine Festsetzung der geltend gemachten Kopierkosten nicht stattfindet, da die Entstehung und Notwendigkeit nicht nachgewiesen wurde.

    Hiergegen richtet sich die Erinnerung des Beschwerdeführers vom 28.08.2013 die das Landgericht durch den im Rubrum bezeichneten Beschluss vom 15.11.2013 zurückgewiesen hat. Gegen diesen ihm formlos übersandten Beschluss hat der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 25.11.2013 Beschwerde eingelegt und zur Begründung weitere Ausführungen dazu gemacht, dass die von ihm vorgelegte anwaltliche Versicherung geeignet und ausreichend sei, die angefallenen Auslagen –

    namentlich die tatsächlich gefertigten Kopien - glaubhaft zu machen.

    II.

    Die gemäß §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 3 RVG an sich statthafte und wegen Erreichens des Beschwerdewerts sowie auch ansonsten zulässige Beschwerde bleibt in der Sache selbst ohne Erfolg.

    Da über die Erinnerung anstelle des nach § 33 Abs. 8 S. 1 RVG an sich zur Entscheidung berufenen Einzelrichters die Strafkammer entschieden hat, hatte der Senat im Beschwerdeverfahren ebenfalls in der Besetzung mit drei Richtern zu entscheiden (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. Beschluss v. 03.06.2008, 2 Ws 207/08).

    Der Senat folgt der Auffassung der Rechtspflegerin sowie der Strafkammer, die in dem angefochtenen Beschluss zur Begründung Folgendes ausgeführt hat:

    „Es verstößt nicht gegen §§ 46, 55 Abs. 5 S. 1 RVG, § 104 Abs. 2 ZPO wenn das Gericht zur Glaubhaftmachung der angefallenen Auslagen die Vorlage der Kopien verlangt. Im Rahmen seiner Antragstellung nach § 55 Abs. 1 RVG hat der Rechtsanwalt seine Kostenansätze gemäß § 55 Abs. 5 S. 1 RVG i.V.m. § 104 Abs. 2 ZPO glaubhaft zu machen. Nach § 104 Abs. 2 S. 2 ZPO genügt hinsichtlich der einem Rechtsanwalt erwachsenen Auslagen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen die Versicherung des Rechtsanwalts, dass diese Auslagen entstanden sind. Zur Berücksichtigung von Umsatzsteuerbeträgen genügt die Erklärung des Antragstellers, dass er die Beträge nicht als Vorsteuer abziehen kann, § 104 Abs. 2 S. 2 ZPO. Daraus folgt im Umkehrschluss aber, dass für die sonstige Kostenfestsetzung die Mittel der Glaubhaftmachung keiner Einschränkung unterliegen (vgl. OLG Düsseldorf, JurBüro 2009, 370/371) und die bloße anwaltliche Versicherung nach allgemeiner Ansicht - der die Kammer sich anschließt - nicht zwangsläufig reicht (vgl. Mayer/Kroiß, RVG, 6. Auflage 2013, § 55, Rn. 32; OLG Düsseldorf a.a.O.; AG Halle, Beschluss vom 31.05.2013, Az. 103 II 972/13, zit. nach Juris; AG Konstanz NJW-RR 2007, 209; LG Aachen AnwBl. 1999, 58.). Danach kann das Gericht im Einzelfall trotz Vorliegens einer anwaltlichen Versicherung die Vorlage der Kopien zur Glaubhaftmachung des Anfalls der Auslagen verlangen. Glaubhaftmachung bedeutet nämlich, dass an die Stelle des Vollbeweises, eine Wahrscheinlichkeitsfeststellung tritt. Für diese gilt der Grundsatz der freien Würdigung des gesamten Vorbringens; Grundlage der Entscheidung ist ein den konkreten Umständen angepasstes Maß an Glaubhaftigkeit, d.h. die Sicherheit der Feststellung muss von den Folgen der zu treffenden Entscheidung abhängig gemacht werden (Zöller-Greger, ZPO, 30. Auflage 2014, § 294, Rn. 6). Die anwaltliche Versicherung wird insbesondere dann zum Tragen kommen und ausreichend sein, wenn objektive Mittel nicht zur Verfügung stehen (AG Halle, Beschluss vom 31.05.2013, Az. 103 II 972/13, zit. nach Juris). Wenn aber wie hier Sachbeweise für die Glaubhaftmachung zur Verfügung stehen, kann die Vorlage dieser objektiv überprüfbaren Unterlagen verlangt werden. Dies gilt umso mehr in Fällen, in denen die in Rede stehenden Auslagen wie vorliegend fast die Hälfte des festzusetzenden Gesamtbetrages ausmachen und daher ein besonderes Interesse der Überprüfung besteht, um eine unangebrachte Belastung der Staatskasse zu verhindern.

    Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Besonderheiten des Strafverfahrens, insbesondere erfordert die bloße Vorlage der Kopien bzw. Ausdrucke nicht das Lesen der einzelnen Seiten, so dass die berufsrechtlichen Bedenken des Erinnerungsführers insoweit nicht durchgreifend sind.

    Eine Vorlage der Unterlagen ist auch nicht unzumutbar, zumal der Kammer aus dem vorliegenden Verfahren bekannt ist, dass die Rechtspflegerin angeboten hat, die Überprüfung in den Kanzleiräumen vorzunehmen, um die Vorlage zu erleichtern.“

    Dem stimmt der Senat mit folgenden ergänzenden Bemerkungen zu:

    Soweit die jeweiligen Gebührentatbestände oder etwaigen Auslagen sich nicht aus der Verfahrensakte ergeben oder anderweitig für den Urkundsbeamten ohne weiteres ersichtlich sind, hat der beigeordnete oder bestellte Anwalt sie wie ein Gläubiger im Kostenfestsetzungsverfahren gemäß § 104 Abs. 2 ZPO glaubhaft zu machen, § 55 Abs. 5 S. 1 RVG. Ein Ansatz ist glaubhaft dargelegt, wenn der Erklärungsempfänger bei objektivierender Betrachtung und freier verständiger Würdigung des gesamten Vorbringens die Einschätzung gewinnt, dass der anspruchsauslösende Tatbestand höchstwahrscheinlich zutreffend vorgetragen worden ist. Zulässige Beweismittel sind alle üblichen Beweismittel, sofern sie präsent sind, sowie die Versicherung an Eides statt und auch die anwaltliche Versicherung. Grundlage der Entscheidung ist ein den konkreten Umständen angepasstes Maß an Glaubhaftigkeit. Fehlen dem Anwalt greifbare Belege, bleibt ihm die Bekräftigung seines Vortrages, in dem er die Richtigkeit der Angaben anwaltlich versichert. Das wird zwar in der Regel – muss allerdings nicht stets – hinreichen, um den Ansatz als glaubhaft ansehen zu können (vgl. Schneider/Wolf, AnwaltKommentar RVG, 6. Auflage, § 55 RVG Rdnr. 15 und m.w.N.).

    Es ist danach nicht zu beanstanden, dass die angegriffenen Entscheidungen die anwaltliche Versicherung des Beschwerdeführers zur Glaubhaftmachung des Anfalls der geltend gemachten Fotokopierkosten im konkreten Fall als nicht ausreichend angesehen haben. Dem Gesetz, namentlich den §§ 46, 55 Abs. 5 S. 1 RVG, § 104 Abs. 2 ZPO, lässt sich über die in § 104 Abs. 2 ZPO geregelten Ausnahmefälle hinaus eine Beschränkung der Mittel der Glaubhaftmachung für die Kostenfestsetzung nicht entnehmen. Ebenso findet die Auffassung des Beschwerdeführers, für die Glaubhaftmachung reiche eine anwaltliche Versicherung in jedem Falle aus, im Gesetz keine Stütze. Die Frage, ob als entstanden angemeldete Kosten nach § 55 Abs. 5 S. 1 RVG hinreichend glaubhaft gemacht sind, ist vielmehr stets im Einzelfall und angepasst an die konkreten Umstände zu beurteilen, wobei die tatsächlich zur Verfügung stehenden Beweismittel, die Höhe der Auslagen und die Bedeutung der Angelegenheit, aber auch Zumutbarkeitserwägungen eine Rolle spielen können. Es ist danach nicht zu beanstanden, wenn bei ungewöhnlich hohen Auslagen – wie im vorliegenden Fall bei über 6.500,-EUR Kopierkosten für über 43.000 Blatt – entsprechend hohe Anforderungen an die Darlegung und auch an die Glaubhaftmachung gestellt werden (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 42. Auflage, § 55 RVG Rdnr. 13). Dem steht der Einwand des Beschwerdeführers, im Hinblick auf den besonderen formalen Charakter des Kostenfestsetzungsverfahrens habe der Gesetzgeber eine rasche, vereinfachte und vorwiegend auf äußerliche, leicht erkennbare Kriterien abstellende Überprüfung vorgesehen (vgl. BGH, Beschluss v. 28.03.2006, Az. VIII ZB 29/05, zitiert nach juris, dort unter Rdnr. 9; Saarländisches Oberlandesgericht, Beschluss v. 16.02.2009, 5 w 242/08, zitiert nach juris, dort unter Rdnr. 18) nicht entgegen. Der Senat vermag nicht zu erkennen, inwieweit die Vorlage greifbarer und nach eigenem Vorbringen bei ihm vorhandener Belege für den Beschwerdeführer mit besonderen Schwierigkeiten verbunden sein oder gar unzumutbar sein könnte. Dabei bedarf es im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer eine Vorlage von Belegen auch im Beschwerdeverfahren grundsätzlich abgelehnt hat, keiner Entscheidung, ob gegebenenfalls eine stichprobenartige Vorlage oder die von der Rechtspflegerin nach den Ausführungen des angefochtenen Beschlusses ausdrücklich angebotene Möglichkeit, eine Überprüfung in den Kanzleiräumen des Beschwerdeführers vorzunehmen, eine zumutbare und ausreichende Vorgehensweise hätte sein können.

    Etwas anderes ergibt sich schließlich auch nicht daraus, dass die erkennende Strafkammer durch Beschluss vom 08.08.2013 festgestellt hat, dass der vollständige Ausdruck der den Verteidigern auf Datenträgern überlassenen Verfahrensakten im Sinne des § 46 Abs. 2 S. 1 RVG erforderlich ist. Die grundsätzliche Erforderlichkeit der Aufwendungen ist von der Frage, ob ihre tatsächliche Entstehung nach §§ 55 Abs. 5 RVG, 104 Abs. 2 ZPO glaubhaft gemacht ist, zu trennen.