22.04.2014 · IWW-Abrufnummer 141208
Oberlandesgericht München: Beschluss vom 24.09.2013 – 32 W 1760/13
Zur Bestimmung des Verfahrenswerts für einen Anspruch auf Feststellung der Verpflichtung zur Beseitigung von Mängeln an Mieträumen ist als Basis nach § 41 Abs. 5 Satz 1 GKG der Jahresbetrag einer angemessenen Mietminderung maßgeblich, wobei Bemessungsgrundlage die Grundmiete mit allen Nebenkosten ist. Im Gegensatz zu § 41 Abs. 1 Satz 2 GKG ist hier immer von der Gesamtmiete inklusive Nebenkostenvorauszahlung auszugehen, da Ausgangsbasis für die Mietminderung die Bruttomiete ist, unabhängig davon, ob die Nebenkosten als Pauschale oder als Vorauszahlung vereinbart sind.
Oberlandesgericht München
Beschl. v. 24.09.2013
Az.: 32 W 1760/13
In Sachen
...
- Kläger -
Prozessbevollmächtigte und Beschwerdeführerin:
gegen
1) ...
- Beklagte -
2) ...
- Beklagter -
Prozessbevollmächtigte zu 1 und 2:
...
wegen Räumung
hier: Beschwerde gegen die Streitwertfessetzung
erlässt das Oberlandesgericht München - 32. Zivilsenat - durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ..., den Richter am Oberlandesgericht ..., Richter am BayObLG a.D. und die Richterin am Oberlandesgericht ... am 24.09.2013 folgenden
Beschluss
Tenor:
1.
Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den Beschluss des Landgerichts Landshut vom 31.07.2013, in der Form des Abhilfebeschlusses vom 12.09.2013, wird zurückgewiesen.
2.
Die Streitwertfestsetzung des Landgerichts wird von Amts wegen dahin abgeändert, dass der Streitwert für das Berufungsverfahren auf € 109.405,63 und für den Vergleich auf € 115.395,63 festgesetzt wird.
Gründe
I.
Die Parteien streiten um die Räumung eines Hauses, das der Vater des Klägers zu einem monatlichen Mietzins von € 1060,00 zuzüglich Miete für die Garage in Höhe von € 60,00 und Betriebskostenvorauszahlung in Höhe von € 180,00 an die Beklagten vermietet hat.
Das Amtsgericht hat in erster Instanz der Klage auf Räumung und Herausgabe in vollem Umfang stattgegeben.
Mit der hiergegen gerichteten Berufung erhoben die Beklagten Widerklage mit dem Antrag, den Kläger zur Zahlung von € 86.865,63 zu verurteilen, als Erstattung für erbrachte Umbaumaßnahmen. Mit Schriftsatz vom 29.07.2013 erhoben die Beklagten des Weiteren Zwischenfeststellungswiderklage hinsichtlich einer Verpflichtung des Klägers, diverse Mängelbeseitigungsarbeiten am Mietobjekt durchzuführen, und einer Berechtigung der Beklagten zur Mietminderung von 40 %.
Im mündlichen Verhandlungstermin vom 31.07.2013 schlossen die Parteien einen Vergleich, worin sie sich über ein Mietvertragsende und eine Räumung des Mietobjekts zum 31.12.2013, über die Beibehaltung der bisherigen monatlichen Miete, die Freigabe einer Sicherheitsleistung und eine Erwerbsmöglichkeit des Anwesens durch die Beklagten für € 525.000,00 einigten.
Durch Beschluss vom 31.07.2013 hat das Landgericht den Streitwert für das Berufungsverfahren auf € 100.305,63 und für den Vergleich auf € 120.000,00 festgesetzt. Auf die hiergegen gerichtete Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 08.08.2013 hat das Landgericht mit Abhilfebeschluss vom 12.09.2013 den Streitwert für das Berufungsverfahren auf € 110.905,63 festgesetzt und im Übrigen der Beschwerde nicht abgeholfen hat. Die Prozessbevollmächtigte des Klägers begehrt die Festsetzung eines Streitwerts von € 169.798,13 für das Berufungsverfahren und von € 310.298,13 für den Vergleich.
II.
A. Die befristete Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers in eigenem Namen gegen den Streitwertbeschluss ist zulässig (§§ 68 Abs. 1, 66 Abs. 2 bis 6 GKG, § 32 Abs. 2 RVG). Das Oberlandesgericht ist nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 2 GKG als das allgemein dem erkennenden Gericht übergeordnete Gericht (Art. 2 GerOrgG) für das Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Landgerichts zuständig.
B. Soweit die Prozessbevollmächtigte des Klägers eine Heraufsetzung des Verfahrens- und des Vergleichsstreitwerts erstrebt, ist die Beschwerde unbegründet.
Der Verfahrens- und der Vergleichsstreitwert sind jedoch von Amts wegen (§ 63 Abs. 3 GKG) herabzusetzen.
1. Das Landgericht hat ausgeführt:
Der Streitwert für das Berufungsverfahren setze sich folgendermaßen zusammen (§ 5 ZPO, § 45 Abs. 1 GKG):
Klage: € 1.120,00 x 12 = € 13.440,00 (§ 41 Abs. 2 GKG)
Widerklage: € 86.865,63 (§ 3 ZPO, § 45 Abs. 1 GKG)
Zwischenfeststellungwiderklage: € 424,00 x 12 + € 424,00 x13 = € 10.600,00 (§ 41 Abs. 5 GKG).
Bei dem Gegenstandswert des Vergleichs seien zusätzlich der Wert der Sicherheitsleistung und die Miethöhenvereinbarung für die Restlaufzeit zu berücksichtigen, nicht aber das Kaufangebot, da hierüber kein Streit bestanden habe und dieses nur eine Möglichkeit zur Beilegung der Mietauseinandersetzung beinhalten sollte.
2. Diese Entscheidung entspricht nicht völlig der Sach- und Rechtslage.
a) Hinsichtlich der Zwischenfeststellungswiderklage ist zur Ermittlung des monatlichen Minderungsbetrags von der Gesamtmiete inklusive Nebenkostenvorauszahlung auszugehen, da Bemessungsgrundlage für die Mietminderung die Bruttomiete ist, unabhängig davon, ob die Nebenkosten als Pauschale oder als Vorauszahlung vereinbart sind (Palandt/Weidenkaff BGB, 72. Aufl., § 536 Rn. 33). Der monatliche Minderungsbetrag errechnet sich also, nachdem auch die Garage betroffen ist, aus € 1.300,00 und beträgt somit € 520,00. Die jährliche Minderung ist folglich € 6.240,00, diejenige für 13 Monate € 6.760,00. Nachdem es sich aber jeweils um Zwischenfeststellungs- und nicht um Leistungsklagen handelt, hält es der Senat für gerechtfertigt, den Gesamtbetrag von € 13.000,00 um 30% und somit auf € 9.100,00 herabzusetzen (vgl. Hartmann Kostengesetze, 42. Aufl., § 48 GKG Anh. I, § 3 ZPO Rn. 53).
Für das Berufungsverfahren errechnet sich somit ein Streitwert von € 109.405,63 (13.440,00 + 86.865,63 + 9.100,00).
b) Hinsichtlich des Vergleichswerts sind die landgerichtlichen Ausführungen im Übrigen nicht zu beanstanden. Zum Verfahrenstreitwert sind folglich noch € 3.000,00 und € 2.990,00 hinzuzurechnen.
3. Wegen der Zulässigkeit der Beschwerde sind im Beschwerdeverfahren keine Gebühren entstanden; eine Kostenerstattung für Auslagen findet nicht statt (§ 68 Abs. 3 Satz 1 und 2 GKG).