22.05.2014 · IWW-Abrufnummer 141525
Landgericht Potsdam: Urteil vom 09.01.2014 – 24 Qs 151/13
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
LG Potsdam
09.01.2014
24 Qs 151/13
In der Bußgeldsache
gegen R. J.,
geboren am [...] in N.,
wohnhaft: [...]
deutsch,
wegen Verkehrsordnungswidrigkeit
hier: Kostenfestsetzung
hat die 4. Strafkammer des Landgerichts Potsdam als Kammer für Kostensachen durch
den Vorsitzenden Richter am Landgericht Steiner,
den Richter am Landgericht Weber und
den Richter am Amtsgericht Schack
am 9. Januar 2014
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts Potsdam vom 11. November 2013 wird als unbegründet verworfen.
Der Betroffene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Beschwerdewert: 285,60 Euro
Gründe
I.
Das gegen den Betroffenen - einen in Potsdam kanzleiansässigen Rechtsanwalt geführte Bußgeldverfahren stellte das Amtsgericht Potsdam gemäß § 47 Abs. 2 OWiG auf Kosten der Landeskasse, der auch die notwendigen Auslagen des Betroffenen auferlegt wurden, ein. Ein Verteidiger wurde in dem Verfahren nicht tätig.
Anschließend machte der Betroffene für seine in eigener Sache entfaltete Tätigkeit Gebühren und Auslagen nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz geltend und beantragte, den Gesamtbetrag von 285,60 Euro gegen die Staatskasse festzusetzen und zu erstatten. Dabei brachte er eine Grundgebühr (Nr. 5100 VV RVG), eine Verfahrensgebühr (Nr. 5103 VV RVG) sowie eine Postentgeltpauschale (Nr. 7002 VV RVG) in Ansatz. Zudem bat er - ggf. - um Mitteilung, ob diese Kosten (auch) als Verdienstausfall bzw. sonstige Auslagen geltend gemacht werden könnten.
In der Folge wies ihn die Rechtspflegerin des Amtsgerichts Potsdam auf eine fehlende Verpflichtung der Staatskasse zur Erstattung der Rechtsanwaltsvergütung sowie auf eine lediglich im Rahmen der Vorschriften des JVEG bestehende Erstattungspflicht und deren Voraussetzungen hin und regte eine Überprüfung bzw. Berichtigung des Kostenfestsetzungsantrags an; der Betroffene teilte daraufhin mit, er könne seinen Antrag nicht zurücknehmen.
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 11. November 2013 hat die Rechtspflegerin des Amtsgerichts Potsdam den Kostenfestsetzungsantrag des Betroffenen zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, ein Rechtsanwalt könne in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren nicht sein eigener Wahlverteidiger sein, weshalb ihm kein Gebührenanspruch zustehe. Eine Erstattung von Verdienstausfall oder sonstigen Auslagen komme nicht in Betracht, da der Betroffene keine Abrechnung nach dem JVEG eingereicht und auch einen Verdienstausfall nicht nachgewiesen habe.
Gegen den am 21. November 2013 zugestellten Beschluss wendet sich der Betroffene mit seiner sofortigen Beschwerde vom 22. November 2013, die noch am selben Tag per Fax bei Gericht einging.
Zur Begründung trägt er vor, als Rechtsanwalt könne er auch im Falle des Tätigwerdens in eigener Sache die Gebühren und Auslagen geltend machen, die ihm im Falle der Vertretung eines Dritten zustehen würden. Es gehe hierbei nicht um eine Tätigkeit des Betroffenen als "Verteidiger", sondern allein um den Zeitverlust, der in der Beschäftigung mit der Angelegenheit eingetreten sei. Der "fundamentale Unterschied" zwischen dem Ordnungswidrigkeitenrecht und dem Strafrecht sei nicht berücksichtigt worden. Es hätte überdies nahegelegen, dem Betroffenen seine Einkommensverluste nach anderen gesetzlichen Regelungen auszugleichen und hierzu seinen Antrag umzudeuten. Außerdem hätten ihm konkrete Hinweise zur Anpassung seines Antrags erteilt werden müssen. Wegen des weiteren Vorbringens wird auf den Inhalt des Beschwerdeschreibens Bezug genommen.
II.
1. Die gemäß den §§ 464b Satz 3 StPO, 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO, 11 Abs. 1 RPflG gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin statthafte sofortige Beschwerde, über welche die Kammer in der für das Strafverfahren vorgesehenen Besetzung zu entscheiden hatte (vgl. Meyer-Goßner, Strafprozessordnung, 56. Auflage, § 464b, Rdn. 7; BGH NJW 2003, 763), ist zulässig. Insbesondere wurde das Rechtsmittel innerhalb der hier maßgeblichen Wochenfrist des § 311 Abs. 2 StPO eingelegt. Der Wert des Beschwerdegegenstandes, der dem geltend gemachten Rechnungsbetrag entspricht, übersteigt mit 285,60 Euro auch den Betrag von 200 Euro (§ 304 Abs. 3 StPO).
2. In der Sache hat die sofortige Beschwerde allerdings keinen Erfolg; sie ist unbegründet.
a) Zu Recht hat die Rechtspflegerin des Amtsgerichts Potsdam eine Festsetzung der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Gebühren und Auslagen abgelehnt. Denn für die Verteidigung in eigener Sache erhält der Rechtsanwalt als Betroffener eines Bußgeldverfahrens, für das gemäß §§ 46 Abs. 1, 105 Abs. 1 OWiG die Regelungen der Strafprozessordnung sinngemäß gelten, keine Gebühren erstattet.
aa) Zwar gehören zu den notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers, die nach der Auslagenentscheidung des Amtsgerichts Potsdam die Landeskasse zu tragen hat, gemäß § 464a Abs. 2 Nr. 2 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG auch die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts, soweit sie nach § 91 Abs. 2 ZPO zu erstatten sind. Die Verweisung in § 464a Abs. 2 Nr. 2 StPO auf § 91 Abs. 2 ZPO kann allerdings - entgegen einer früher teilweise vertretenen und offenbar auch vom Beschwerdeführer favorisierten Ansicht (vgl. OLG Frankfurt, NJW 1973, 1991 [OLG Frankfurt am Main 08.08.1973 - 2 Ws 200/72]; LG Wuppertal, NJW 1975, 2309 [LG Wuppertal 01.07.1975 - 25 Qs 5/75]; LG Mainz, NJW 1979, 1897) - nicht dahin verstanden werden, wegen des Wortlauts der Regelung des § 91 Abs. 2 Satz 3 ZPO (danach sind dem Rechtsanwalt in eigener Sache die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte) stehe ein anwaltlicher Gebührenanspruch auch einem sich selbst verteidigenden Rechtsanwalt zu. Dabei wird nämlich übersehen, dass nach § 464a Abs. 2 Nr. 2 StPO der in eigener Sache am Straf- oder Bußgeld verfahren beteiligte Rechtsanwalt kostenrechtlich nur dann wie ein im Verfahren durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt vertretener Beteiligter behandelt werden soll, wenn er die Aufgaben, die das Verfahrensrecht einem bevollmächtigten Rechtsanwalt zuweist, aufgrund eigener Sachkunde selbst wahrgenommen hat und nach dem Strafprozessrecht auch wahrnehmen durfte (BVerfG, NJW 1980, 1677 [BVerfG 26.02.1980 - 2 BvR 752/78]; NJW 1994, 242 [BVerfG 01.04.1993 - 2 BvR 253/93]).
Dies ist jedoch bei der Selbstverteidigung in einem Straf- oder Bußgeldverfahren - anders als im Zivilprozess, in dem § 78 Abs. 4 ZPO dem Rechtsanwalt die Möglichkeit der Selbstvertretung eröffnet - nicht der Fall. Nach übereinstimmender Ansicht in Rechtsprechung und Schrifttum ist es nicht zulässig, dass der Rechtsanwalt in dem von der StPO und dem OWiG gebrauchten Sinne sein eigener Verteidiger sein kann (BVerfG, NJW 1980, 1677 [BVerfG 26.02.1980 - 2 BvR 752/78]; NJW 1998, 2205 [BVerfG 19.03.1998 - 2 BvR 291/98]; LG Nürnberg-Fürth, NJW 1973, 913; LG Zweibrücken, Rpfleger 1983, 330; LG Berlin, NJW 2007, 1477; Meyer-Goßner, StPO, 56. Auflage, § 138 Rdn. 6). Denn der Status des Verteidigers, der als Organ der Rechtspflege mit spürbarer Distanz zum Beschuldigten grundsätzlich gleichberechtigt mit der Staatsanwaltschaft im Prozess tätig wird, und die Stellung des Angeklagten/Betroffenen im Straf- bzw. Bußgeldverfahren sind offensichtlich miteinander unvereinbar (BVerfG, NJW 1994, 242; NJW 1998, 2205 [BVerfG 19.03.1998 - 2 BvR 291/98]).
Aus diesem Grund findet die auf den Zivilprozess zugeschnittene Regelung des § 91 Abs. 2 Satz 3 ZPO nach ganz herrschender und auch von der Kammer geteilter Auffassung im Straf- und Bußgeldverfahren keine Anwendung (vgl. Meyer-Goßner, a.a.O., § 464a Rdn. 14 m.w.N.; Göhler, OWiG, 16. Auflage, vor § 105 Rdn. 45). Entsprechend dieser einschränkenden Auslegung des § 464a Abs. 2 Nr. 2 StPO, die nicht nur verfassungsrechtlich vertretbar ist, sondern nahe liegt (BVerfG, NJW 1980, 1677 [BVerfG 26.02.1980 - 2 BvR 752/78]; NJW 1994, 242 [BVerfG 01.04.1993 - 2 BvR 253/93]), steht einem Rechtsanwalt, der sich als Angeklagter/Betroffener in einem Straf- bzw. Bußgeldverfahren selbst verteidigt hat, kein anwaltlicher Gebühren- und Auslagenanspruch zu (LG Nürnberg-Fürth, NJW 1973, 913; LG Göttingen, Rpfleger 1991, 337; Meyer-Goßner, a.a.O., § 464a Rdn. 14; Göhler, a.a.O., vor § 105 Rdn. 45).
bb) Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass es sich - worauf der Beschwerdeführer insoweit zu Recht hinweist - bei dem Ordnungswidrigkeitenverfahren nicht um ein Strafverfahren handelt und § 46 Abs. 1 OWiG (lediglich) die sinngemäße Anwendung der Regelungen der StPO auf das Bußgeldverfahren vorsieht.
Daraus, dass zum Kernbereich des Strafrechts alle bedeutsamen Unrechtstatbestände gehören, während das Ordnungswidrigkeitenrecht Fälle mit geringerem Unrechtsgehalt erfasst und mit der an eine Ordnungswidrigkeit geknüpften Sanktion lediglich eine nachdrückliche Pflichtenmahnung bezweckt wird, der der Ernst der staatlichen Kriminalstrafe fehlt (vgl. BVerfG, NJW 1977, 1629 [BVerfG 21.06.1977 - 2 BvR 70/75]), folgt jedoch keine unterschiedliche Stellung des Verteidigers in beiden Verfahren. Denn sowohl im Ordnungswidrigkeiten- als auch im Strafverfahren hat der Verteidiger, der als unabhängiges Organ der Rechtspflege bei Eingriffen in den Prozess durch Anträge oder auf andere Weise grundsätzlich nicht als Vertreter des Betroffenen bzw. Beschuldigten, sondern gemäß § 137 Abs. 1 StPO als dessen Beistand aus eigenem Recht und in eigenem Namen handelt (vgl. BGHSt 12, 367 [369]), die Aufgabe, alle zugunsten seines Mandanten sprechenden tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte geltend zu machen (Göhler, a.a.O., § 60 Rdn. 2; Meyer-Goßner, a.a.O., Einleitung Rdn. 83; BGHSt 9, 20 [22]). In beiden Verfahren geht es ihm mithin darum, eine dem Mandanten wegen einer tatbestandsmäßigen, rechtswidrigen und vorwerfbaren Handlung drohende staatliche bzw. behördliche Sanktion abzuwenden oder zumindest eine im Sinne seines Mandanten positive(re) Entscheidung zu erwirken.
Wie wenig von "fundamentalen Unterschieden" zwischen beiden Verfahrensarten und den Funktionen der darin auftretenden Verteidiger die Rede sein kann, zeigt nicht zuletzt der Umstand, dass der Gesetzgeber nicht nur den Übergang vom Bußgeld- zum Strafverfahren (§ 81 OWiG) und umgekehrt (§ 82 OWiG), sondern auch die gemeinsame Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten in einem Verfahren (§ 83 OWiG) ermöglicht hat. Mit Blick auf die gleichgelagerten Aufgaben und Rechtsstellungen eines Verteidigers im Sinne der StPO und des OWiG erschließt sich der Kammer nicht, aus welchem Grund im Kostenansatzverfahren eine unterschiedliche Behandlung gerechtfertigt sein sollte. Die Vorschrift des § 464a Abs. 2 Nr. 2 StPO ist gemäß § 46 Abs. 1 OWiG in vollem Umfang auf das Bußgeldverfahren übertragbar; besondere Regelungen, die zu ihrer Unanwendbarkeit oder nur eingeschränkten Anwendbarkeit führen könnte, lassen sich dem Ordnungswidrigkeitengesetz nicht entnehmen.
Die Auffassung des Beschwerdeführers, die Stellung des "Verteidigers" im Ordnungswidrigkeitenverfahren habe Ähnlichkeit mit derjenigen des Verfahrens- bzw. Prozessbevollmächtigten im Verwaltungsverfahren, weshalb - wie dort - die außergerichtlichen Kosten des sich selbst vertretenden Rechtsanwalts erstattungsfähig seien, vermag schon wegen des dem Bußgeldverfahren innewohnenden Sanktionscharakters nicht zu überzeugen.
b) Die Entscheidung der Rechtspflegerin des Amtsgerichts Potsdam, dem Beschwerdeführer eine Entschädigung auch unter dem Gesichtspunkt eines durch die Beschäftigung mit der Angelegenheit entstandenen Verdienstausfalls bzw. eingetretenen Zeitverlustes zu versagen, ist ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden. Denn der Beschwerdeführer hat seine Ansprüche nach den hierfür allein in Betracht kommenden Vorschriften des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes über die Entschädigung von Zeugen nicht in der erforderlichen Weise geltend gemacht.
aa) Wie jeder Beteiligte, dessen notwendige Auslagen die Landeskasse zu tragen hat, kann der sich selbst verteidigende Rechtsanwalt als Betroffener gemäß § 464a Abs. 2 Nr. 1 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG auch den Vermögensverlust, der durch notwendige Zeitversäumnis entstanden ist, sowie sonstige, etwa durch die Teilnahme an einem Hauptverhandlungstermin verursachte Auslagen nach den Vorschriften, die für die Entschädigung von Zeugen gelten, erstattet verlangen (BVerfG, NJW 1980, 1677 [BVerfG 26.02.1980 - 2 BvR 752/78] [1678]; LG Zweibrücken, Rpfleger 1983, 330; Meyer-Goßner, a.a.O., § 464a Rdn. 15; Göhler, a.a.O., vor § 105 Rdn. 45). Eine Entschädigung für Verdienstausfall (§ 22 JVEG), Zeitversäumnis (§ 20 JVEG) oder sonstigen Aufwand (§ 19 Abs. 1 Nr. 2 und 3 JVEG i.V.m. §§ 6, 7 JVEG) setzt allerdings jeweils voraus, dass der daraufgerichtete Anspruch gemäß § 2 Abs. 1 Satz JVEG bei der heranziehenden Stelle ordnungsgemäß geltend gemacht wird. Auch wenn dafür ein formeller Antrag im engeren Sinne nicht stets erforderlich ist (so Hartmann, Kostengesetze, 42. Auflage, § 2 JVEG Rdn. 4, 14), hat der nach dem JVEG Berechtigte seine Ansprüche jedenfalls im Einzelnen vollständig zu beziffern und zu substantiieren (Binz/Dörndorfer/Petzold/Zimmer-mann, Kommentar zum GKG u. JVEG, § 2 JVEG Rdn. 2; Hartmann, a.a.O., § 2 JVEG Rdn. 7; BT-Drucks. 15/1971 S. 178). Daran fehlt es im hier zu entscheidenden Fall.
(1) Trotz des ausdrücklichen Hinweises der Rechtspflegerin des Amtsgerichts Potsdam, ein etwaiger Verdienstausfall könne allenfalls im Rahmen der Vorschriften des JVEG und nur dann erstattet werden, wenn er tatsächlich entstanden und auch nachgewiesen worden sei, hat der Betroffene keine Berichtigung bzw. Abänderung seines Kostenfestsetzungsantrages vorgenommen. Insbesondere hat er es unterlassen, dem Gericht darzulegen, aus welchem Grund ihm infolge der Beschäftigung mit dieser Bußgeldsache ein (anderweitiger) Verdienst entgangen ist, der der Summe der abgerechneten beiden Mittelgebühren und einer Postentgeltpauschale entspricht. Es liegt auf der Hand, dass die bloße Mitteilung von Gebühren und Auslagen nach dem RVG nicht die gemäß § 22 Satz 1 JVEG erforderlichen konkreten Angaben zur Versäumung von Arbeitszeit bzw. Verdienstausfall ersetzen kann, wo sich doch die Entschädigung nach den in Anspruch genommenen Stunden richtet. Dies gilt umso mehr, als bei einem Rechtsanwalt die Vermutung nahe liegt, dass er die ihn betreffenden rechtlichen Angelegenheiten überwiegend oder ausschließlich in seiner Freizeit bearbeitet, sich aus der damit verbundenen bloßen Freizeitverkürzung jedoch kein Anspruch nach § 22 JVEG herleiten lässt (vgl. Hartmann, a.a.O., § 22 JVEG Rdn. 14).
(2) Aus dem gleichen Grund scheidet eine - gegenüber dem Ersatz von Verdienstaus fall subsidiäre - Entschädigung für Zeitversäumnis nach § 20 JVEG aus. Dem Kostenfestsetzungsantrag lässt sich die zur Berechnung eines solchen Anspruchs erforderliche Bezifferung der vom Betroffenen in dieser Sache aufgewendeten Stunden nicht entnehmen.
(3) Anhaltspunkte für einen Anspruch auf Aufwandsentschädigung gemäß §§ 6, 19 Abs. 1 Nr. 2 JVEG oder Ersatz für sonstige Aufwendungen gemäß §§ 7, 19 Abs. 1 Nr. 3 JVEG sind ebenfalls nicht ersichtlich. Der Betroffene betreibt seine Kanzlei in der Gemeinde des Gerichtstermins, arbeitet also dort. Dass ihm sonstige Kosten durch notwendige bare Auslagen entstanden wären, trägt er nicht vor und ist auch nach Aktenlage nicht ersichtlich. Die Geltendmachung der lediglich einem Verteidiger zustehenden Postentgeltpauschale (Nr. 7002 VV RVG) stellt keinen Nachweis für tatsächlich entstandene Portokosten oder Einzelkosten für Telefax dar.
bb) Das Kostenfestsetzungsgesuch des Betroffenen war schließlich nicht als Antrag auf gerichtliche Festsetzung einer Entschädigung nach Maßgabe des § 4 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 JVEG umzudeuten und als solcher zu behandeln. Abgesehen davon, dass die Umdeutung eines von einem Rechtsanwalt gestellten Antrags nur ausnahmsweise in Betracht kommt und der Betroffene trotz eines entsprechenden Hinweises bewusst an seiner anwaltlichen Kostenrechnung festgehalten hat, wäre ein Festsetzungsantrag gemäß § 4 JVFG schon deshalb erfolglos geblieben, weil es - wie bereits dargestellt - an den notwendigen Angaben über den Zeitaufwand oder sonstige Aufwendungen fehlte.
cc) Vor dem Hintergrund ihres dem - als Rechtsanwalt hinreichend rechtskundigen - Betroffenen erteilten Hinweises auf die Vorschriften des JVEG brauchte die Rechtspflegerin keine weitergehenden konkreten Hinweise zu erteilen, zumal der Betroffene, ohne wegen der ihm nahegelegten Antragsberichtigung um nähere Auskunft ersucht zu haben, auf ihr Schreiben nur kurz erwidert hatte, er könne seinen Antrag nicht zurücknehmen.
Soweit der Betroffene in seiner Beschwerdebegründung meint mitteilen zu müssen, nach seinem Eindruck habe die Rechtspflegerin mit ihrem Prozedere letztlich jegliche Entschädigung verhindern wollen, bedarf dies aus den Gründen der vorstehenden Ausführungen keiner weiteren Erörterung.
III.
Die Kostenentscheidung hat ihre gesetzliche Grundlage in § 473 Abs. 1 StPO.
IV.
Die Festsetzung des Beschwerdewerts beruht auf § 464b Satz 3 StPO in Verbindung mit einer entsprechenden Anwendung der §§ 3 ff ZPO. Der Beschwerdewert bemisst sich nach dem im zurückgewiesenen Kostenfestsetzungsantrag genannten Betrag.