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  • 25.06.2014 · IWW-Abrufnummer 141851

    Oberlandesgericht Celle: Beschluss vom 06.02.2014 – 2 W 25/14

    Wird der Rechtsanwalt in derselben Angelegenheit wegen verschiedener Gegenstände für mehrere Auftraggeber tätig, ist die Erhöhung der Verfahrensgebühr nach dem Wert der jeweiligen gemeinschaftlichen Beteiligung zu berechnen.


    Oberlandesgericht Celle

    Beschl. v. 06.02.2014

    Az.: 2 W 25/14

    Tenor:

    Die am 18. Dezember 2013 bei dem Oberlandesgericht eingegangene sofortige Beschwerde der Kläger vom 15. Dezember 2013 gegen den am 9. Dezember 2013 zugestellten Kostenfestsetzungsbeschluss des Rechtspflegers der 2. Zivilkammer des Landgerichts Stade vom 15. November 2013 wird zurückgewiesen.

    Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

    Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

    Der Wert des Beschwerdegegenstands wird auf 1.033,16 € festgesetzt.
    Gründe

    Die sofortige Beschwerde der Kläger ist gemäß § 11 Abs. 1 RPflG in Verbindung mit §§ 104 Abs. 3 Satz 1, 567 Abs. 1 Nr. 1, 569 ZPO zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden.

    Mit Recht hat das Landgericht angenommen, dass dem Prozessbevollmächtigten der vier Kläger keine Erhöhung der anwaltlichen 1,3 Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3100 VV RVG aus dem Gesamtgegenstandswert von 199.721,00 € in Höhe von netto 2.360,80 € um 0,9 Gebühren für drei weitere Auftraggeber gemäß Nr. 1008 VV RVG zusteht, sondern lediglich die Erhöhung um eine 0,3 Gebühr aus dem Wert von 129.853,00 € (netto 452,40 €) und eine weitere 0,3 Gebühr aus dem Wert von 49.119,00 € (netto 313,80 €).

    Die Beschwerdebegründung in den Schriftsätzen des Klägers vom 19. Dezember 2013 und 4. Februar 2014 verkennt, dass die Kläger von ihrem Prozessbevollmächtigten zwar in derselben Angelegenheit, jedoch wegen unterschiedlicher Gegenstände vertreten worden sind. Zwar haben sämtliche Kläger den Beklagten auf Schadensersatz aus unerlaubter Handlung wegen Eingehungsbetruges in Anspruch genommen. Mit der Klage wird jedoch nicht die Zahlung von 199.721,00 € durch den Beklagten an sämtliche Kläger beansprucht. Vielmehr nehmen die Kläger zu 1 und 2 als Mitgläubiger den Beklagten auf Zahlung von 129.853,00 €, die Klägerin zu 3 auf Zahlung von 20.749,00 € und die Beklagten zu 3 und 4 als Mitgläubiger auf 49.119,00 € in Anspruch. Der Gesetzgeber hat zwar zur Durchsetzung der Gebührendegression in § 22 Abs. 1 RVG die Addition der Werte sämtlicher in der Klage als derselben Angelegenheit geltenden gemachten Gegenstände angeordnet, so dass die Verfahrensgebühr sich nach dem Gesamtwert von 199.721,00 € bemisst. Das bedeutet aber nicht, dass die Erhöhung der Verfahrensgebühr gemäß Nr. 1008 VV RVG auch nach diesem Wert zu berechnen ist. Nach der Anmerkung in Absatz 2 der Nr. 1008 VV RVG wird die Erhöhung vielmehr nach dem Betrag berechnet, an dem die Personen gemeinschaftlich beteiligt sind. Nach der herrschenden Auffassung, die von dem Senat geteilt wird, wird zunächst die Verfahrensgebühr ohne Erhöhung nach Nr. 1008 VV RVG aus dem gemäß § 22 Abs. 1 RVG zusammengerechneten Wert ermittelt und sodann eine Erhöhung nach Nr. 1008 VV RVG aus dem Wert der gemeinschaftlichen Beteiligung errechnet (vgl. OVG NRW, NJW-Spezial 2012, 252; Schneider/Wolf/Volpert, RVG, 7. Aufl. VV 1008 Rdnr. 75 mwN; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 21. Aufl. VV 1008 Rdnr. 228 ff.). Diese Rechtslage galt auch bereits von Inkrafttreten des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes, das vorliegend gemäß § 60 Abs. 1 RVG noch keine Anwendung findet, weil der unbedingte Auftrag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilt worden ist.

    Die abweichende Berechnung der Kläger lässt sich mit dem in Nr. 1008 Abs. 2 VV RVG enthaltenen Gebot der Berechnung der Erhöhung nach dem Betrag der gemeinschaftlichen Beteiligung der Kläger nicht vereinbaren. Danach waren nur die Kläger zu 1 und 2 einerseits und die Kläger zu 3 und 4 andererseits gemeinschaftlich an unterschiedlichen Gegenständen beteiligt, so dass hierfür jeweils nur eine Erhöhung der anwaltlichen Verfahrensgebühr um eine aus dem Gegenstandswert der jeweiligen Beteiligung berechnete 0,3 Gebühr vorzunehmen war.

    Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Nr. 1812 des Kostenverzeichnisses der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG.

    Die Voraussetzungen für eine Übertragung der Sache auf den Senat in seiner vollen Besetzung gemäß § 568 ZPO und für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.

    Der Beschwerdewert beläuft sich auf die Differenz zwischen der beantragten und der festgesetzten Erhöhung der Verfahrensgebühr in Höhe von 868,20 € netto zuzüglich Mehrwertsteuer.

    RechtsgebietRVGVorschriftenRVG-VV Nr. 1008