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  • 19.11.2014 · IWW-Abrufnummer 143260

    Oberlandesgericht München: Beschluss vom 07.05.2014 – 32 W 681/14 WEG

    Der Streitwert einer Klage im WEG-Verfahren auf Zustimmung des WEG-Verwalters zur beabsichtigten Veräußerung des Wohnungseigentums ist nach dem vereinbarten Kaufpreis zu bewerten.


    Oberlandesgericht München

    Beschl. v. 07.05.2014

    Az.: 32 W 681/14 WEG

    In Sachen
    1) ...
    - Kläger -
    2) ...
    - Klägerin -
    Prozessbevollmächtigte und Beschwerdeführerin zu 1 und 2:
    Rechtsanwälte ...
    - Beschwerdeführer -
    gegen
    - Beklagter -
    Prozessbevollmächtigte:
    Rechtsanwälte ...
    wegen Zustimmung
    hier: Streitwertbeschwerde
    erlässt das Oberlandesgericht München - 32. Zivilsenat - durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ..., die Richterin am Oberlandesgericht ... und den Richter am Oberlandesgericht ... am 07.05.2014 folgenden
    Beschluss
    Tenor:

    Auf die Beschwerde der Klägervertreter wird der Beschluss des Landgerichts München I vom 26.02.2014 dahingehend abgeändert, dass der Streitwert auf 185.000 € festgesetzt wird.
    Gründe

    I.

    Im Ausgangsverfahren beantragten die Kläger, dass der Beklagte als Wohnungseigentumsverwalter der von ihnen beabsichtigten Veräußerung des Wohnungseigentums zustimme. Nach § 6 der Gemeinschaftsordnung war diese Zustimmung zur Veräußerung erforderlich.

    Das Landgericht hat den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 31.084,86 €, d.h. in Höhe von 15% des Kaufpreises von 185.000 €, zuzüglich der geltend gemachten Anwaltskosten festgesetzt. Hiergegen richtet sich die aus eigenem Recht der Klägervertreter mit dem Ziel der Streitwertfestsetzung auf 185.000 € eingelegte Beschwerde.

    II.

    Die zulässige Beschwerde ist begründet, der Streitwert ist in Höhe des Kaufpreises von 185.000 € festzusetzen.

    In Wohnungseigentumssachen ist bei der Streitwertbemessung nach § 49a GKG von der Hälfte des Interesses aller Beteiligen auszugehen; allerdings darf der Streitwert das Einzelinteresse der Klagepartei und der auf ihrer Seite beigetretenen Personen nicht unterschreiten und das 5-fache dieses Interesses sowie den Verkehrswert des klägerischen Wohnungseigentums nicht überschreiten. Da das Interesse der Wohnungseigentümer am Unterbleiben der Veräußerung an eine bestimmte Person sich mit dem Verkaufsinteresse deckt, ist somit maßgebend das Einzelinteresse der Kläger.

    Dieses Einzelinteresse wurde nach dem früheren Recht unter Berücksichtigung des § 30 Abs. 1 KostO auf 10% bis 20% des Grundstückswerts bzw. des Kaufpreises geschätzt. Diese Auffassung lässt sich jedoch nach Überleitung des Wohnungseigentumsverfahren in das Verfahren der streitigen Gerichtsbarkeit nicht mehr halten.

    Die Zustimmung des Verwalters war auf Grund der Gemeinschaftsordnung Voraussetzung für die Veräußerung. Das Interesse der Kläger an der Veräußerung entspricht nach § 3 ZPO dem Kaufpreis. Dies gilt auch, wenn es letztlich nur darum ging, ob an einen bestimmten Erwerber veräußert werden kann, da nicht feststeht, ob andere Kaufbewerber, bezüglich derer kein wichtiger Grund zur Verweigerung der Zustimmung besteht, zur Verfügung stehen.

    Wenngleich die Verweigerung der Zustimmung nur zur Folge hat, dass die Kläger zwar keinen Kaufpreis erhalten, aber ihr Eigentum nicht verlieren, rechtfertigt auch dieser Grund keine Ermäßigung des Streitwerts. Insoweit verhält es sich wie bei Zug-um-Zug-Verurteilungen. Bei diesen ist es anerkannt, dass bei Festsetzung des Streitwertes die auf Grund der Zug-um-Zug-Verurteilung zu leistende Gegenleistung den Streitwert nicht ermäßigt.

    Hingegen blieben die vorgerichtlichen Anwaltskosten nach § 43 Abs. 1 GKG außer Betracht.

    Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 63 Abs. 3 GKG).

    RechtsgebietZPOVorschriften§ 3 ZPO