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  • 21.04.2015 · IWW-Abrufnummer 144275

    Landgericht Frankenthal/Pfalz: Urteil vom 07.12.2012 – 4 O 326/12

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Landgericht Frankenthal

    Urt. v. 07.12.2012

    Az.: 4 O 326/12

    In dem Rechtsstreit
    des Rechtsanwalts Kläger, Straße, Ort
    - Kläger -
    Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Norbert Schneider, Hauptstraße 68, 53819
    Neunkirchen
    gegen
    A- AG, Straße, Ort gesetzlich vertreten durch die Vorstände A, Dr. B, C u.a., ebenda,
    - Beklagte -
    Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte BLD Bach Langheid Dallmayr, Oeder Weg 52 - 54, 60318 Frankfurt am Main
    wegen Forderung von restlicher Rechtsanwaltsvergütung
    hat die 4. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) durch die Vorsitzende Richterin am Landgericht Dr. Kaltenhäuser, den Richter am Landgericht Dr. Kießling und die Richterin Weber aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 31.10.2012
    für Recht erkannt:
    Tenor:

    1.

    Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 95.366,48 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.06.2011 zu zahlen.
    2.

    Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger 1.780,20 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.09.2012 zu zahlen.
    3.

    Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
    4.

    Von Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 35% und die Beklagte 65% zu tragen.
    5.

    Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

    Tatbestand

    Der Kläger nimmt die Beklagte mit der am 31.08.2012 zugestellten Klage auf Zahlung restlicher Anwaltsgebühren in Anspruch.

    Der Kläger vertrat die Beklagte in einem Verfahren, das zunächst vor dem Landgericht Frankenthal unter dem Az. 7 O 1154/96 geführt wurde, in dem sich anschließenden Berufungsverfahren (Az. 1 U 56/04), nach dort erfolgter Zurückverweisung im erneuten erstinstanzlichen Verfahren sowie im danach (im Jahr 2005) angestrengten weiteren Berufungsverfahren (Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken, Az. 1 U 127/05).

    Gegenstand dieses Vorprozesses waren Ansprüche des dortigen Klägers gegen die hiesige Beklagte aus einem Verkehrsunfallereignis. Im streitgegenständlichen zweiten Berufungsverfahren (zum Az. 1 U 127/05) verfolgte der dortige Kläger zunächst einen Zahlungsantrag in Höhe von 1.225.160,30 €. Mit Schriftsatz vom 15.09.2008 (Bl. 1524 der Beiakte), eingegangen am 17.09.2008, erweiterte er seine Klage um den Antrag, festzustellen, dass dem Kläger aus dem Unfallereignis vom 07.10.1984 alle weiteren immateriellen und materiellen Schäden zu ersetzen sind. Zugleich beantragte er, dem Kläger auch für diesen Antrag Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Beide Anträge wiederholte er mit Schriftsatz vom 18.08.2010 (Bl. 1765 der Beiakte). In der Folgezeit wurde über den diesbezüglichen PKH-Antrag nicht entschieden, der Feststellungsantrag wurde indes in der mündlichen Verhandlung vom 03.11.2010 (Bl. 1805 der Beiakte) zumindest erörtert.

    In diesem zweiten Berufungsverfahren fanden insgesamt 9 Verhandlungstermine statt; wegen der einzelnen Daten und der in diesem Zusammenhang entstandenen - zwischen den Parteien unstreitigen - Fahrtkosten, Abwesenheitsgelder und Postentgelte vgl. die Aufstellung von S. 6 f. der hiesigen Klageschrift.

    Während des laufenden Berufungsverfahrens schlossen die Parteien einen außergerichtlichen Vergleich. Diese am 22./24.02.2011 unterzeichnete Vereinbarung, die seitens des hiesigen Klägers entworfen worden war, führt den Kläger im Rubrum als Vertreter der Beklagten auf und enthält u. a. folgende Vereinbarungen:

    1. Die Parteien sind sich darüber einig, dass über die bereits durch die A- AG bis einschließlich 1995 geleisteten Zahlungen hinaus keine weiteren Ansprüche von Herrn Kern auf Ersatz von Verdienstausfallschaden, Gratifikationen (Tantiemen), Beiträgen zur Lebensversicherung, Beiträgen zur Unfallversicherung und ersatzpflichtige PKWKosten bestehen.

    2. Die Parteien sind sich darüber einig, dass Herrn Kern Leistungen der A- AG für entstandene und noch entstehende Heilbehandlungskosten zustehen, sowie ein Schmerzensgeld für erlittene und im Rahmen von künftig etwa notwendig werdenden Heilbehandlungsmaßnahmen noch entstehenden Schmerzen.

    3. Unter Bezugnahme auf Ziffer 2 dieser Vergleichsvereinbarung leistet die A- AG an Herrn Kern folgende Zahlungen:

    3.1 Zur Abgeltung bereits entstandener und noch entstehender Heilbehandlungskosten bezahlt die A- AG an Herrn Kern einen Betrag in Höhe von EUR 800.000,00.

    3.2 Die A- AG zahlt an Herrn Kern ein Schmerzensgeld in Höhe von EUR 200.000,00.

    3.3 Mit der Gesamtzahlung in Höhe von EUR 1.000.000,00 und der bereits durch die A- AG an Herrn Kern zuvor geleisteten Zahlungen sind sämtliche Ansprüche des Herrn Kern aus dem Verkehrsunfall vom 07.10.1984 gegenüber der A- AG und deren VN, Frau Elisabeth Platz, wohnhaft Hauptstraße 233, 67067 Ludwigshafen und gegenüber dem Fahrer des Fahrzeuges, Herrn Karl Platz, der bei dem Verkehrsunfall verstorben ist oder dessen Erben, seien die Ansprüche vergangen, gegenwärtig oder künftig, bekannt oder unbekannt, gleich aus welchem Rechtsgrund, abgegolten.

    4. Die Auszahlung sämtlicher Beträge erfolgt sofort nach Klagerücknahme der vor dem Pfälzischen Oberlandesgericht Zweibrücken rechtsanhängigen Klage (AZ: 1 U 127/05) durch Herrn Kern.

    5. Die Kosten des Prozessverfahrens werden gegeneinander aufgehoben."

    Der Berufungskläger nahm nach Zahlung der vorgenannten Beträge mit am 25.02.2011 eingegangenem Schriftsatz vom 22.02.2011 seine Klage zurück. Die Beklagte stimmte dem zu.

    Das Berufungsgericht setzte den Streitwert zunächst mit Beschluss vom 28.02.2012 (Bl. 1853 d. Beiakte) auf 1.225.160,30 € (den Wert des bezifferten Zahlungsantrages) fest. Hiergegen erhob der Kläger - ohne vorherige Besprechung mit der Mandantin oder Kenntnisgabe - mit taggleich eingegangenem Schriftsatz vom 17.03.2011 (Bl. 1855 d. Beiakte) eine "Gegendarstellung" mit dem Antrag, den Gegenstandswert unter Bewertung des Feststellungsantrages mit 10.157.419,00 € auf insgesamt 11.372.579,00 € festzusetzen. Dieser Antrag wurde durch das Berufungsgericht als Beschwerde behandelt, welche es teilweise als begründet erachtete und den Gegenstandswert mit Beschluss vom 30.03.2011 (Bl. 1882 d. Beiakte) nunmehr auf insgesamt 8.837.028,48 € festsetzte.

    In der Begründung dieses Beschlusses vom 30.03.2011 wird ausgeführt, dass der Feststellungsantrag mit 7.611.868,18 € zu bewerten sei. Insofern seien zu berücksichtigen die vom Kläger vorgestellten Rückstände für den Zeitraum von 1996 bis September 2008 von 6.172.729,97 € und für die Zeit ab September 2008 der fünffache Jahresbetrag der dargelegten Ausfälle mit 3.342.105,25 €. Hiervon sei jeweils in Abschlag von 20% vorzunehmen, so das anzusetzen seien 4.938.183,98 € einerseits und 2.673.684,20 € andererseits.

    Hiergegen legte die Beklagte, der ausweislich des Geschäftsstellenvermerks auf Bl. 1882 der Beiakte eine Beschlussabschrift zur Kenntnis gebracht wurde, kein Rechtsmittel ein.

    Der Kläger stellte sodann mit Schriftsatz vom 20.07.2011 (Bl. 1822 d. Beiakte) Kostenfestsetzungsantrag, in welchem er neben Fahrtkosten und Abwesenheitsgeldern eine 1,6fache Verfahrens-, eine 1,2fache Termins- und eine 1,3fache Einigungsgebühr jeweils aus einem Gegenstandswert von 8.837.028,48 € nach den Ziffern 3200, 3202 und 1004/1000 VV RVG mit insgesamt restlichen 117.801,05 € in Rechnung stellte. Nachdem die Beklagte hiergegen Einwendungen nicht gebührenrechtlicher Art erhoben hatte, nahm der Kläger den Kostenfestsetzungsantrag zurück.

    Außergerichtlich erteilte der Kläger der Beklagten unter dem 14.03.2011 eine Gebührenrechnung über restliche 149.658,31 €, wobei er u.a. eine 1,6fache Verfahrens-, eine 1,2fache Terminsgebühr aus 1.215.160,30 € nach dem RVG, eine 10/10 Geschäfts- und eine 10/10 Besprechungsgebühr nach § 118 Abs. 1 BRAGO aus 12.696.773,44 € sowie eine 15/10 Vergleichsgebühr nach § 23 Abs. 1 BRAGO aus 13.911.933,74 € in Ansatz brachte (vgl. im Einzelnen Bl. 82 d.A.).

    Unter dem 06.04.2011 übersandte er eine geänderte Rechnung über nunmehr restliche 186.000,91 €, in welche er u.a. eine 1,6fache Verfahrens- und eine 1,2fache Terminsgebühr nach RVG aus 8.837.028,48 €, eine 10/10 Geschäfts- und eine 10/10 Besprechungsgebühr nach § 118 Abs. 1 BRAGO aus 9.514.835,00 € und eine 15/10 Vergleichsgebühr nach § 23 Abs. 1 BRAGO aus 10.739.005,00 € einstellte (vgl. Bl. 102 d.A.).

    Die Beklagte trat beiden Rechnungen mit der Darlegung entgegen, dem Kläger stehe nur ein Gesamthonorar von 63.557,60 € zu, worauf er Vorschüsse in Höhe von 78.578,86 € erhalten habe, die die Beklagte "anrechnen müsse" (Bl. 18 d.A.). Unstreitig ist zwischen den Parteien, dass der Kläger auf seine Gebühren für das (zweite) Berufungsverfahren Vorschüsse i.H.v. 42.466,22 € erhalten hat.

    Mit Schriftsatz vom 23.02.2012 forderte der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Beklagte zur Zahlung von 132.042,51 € binnen 2 Wochen auf. Unter demselben Datum erteilte er dem Kläger für seine außergerichtliche Tätigkeit eine Gebührenrechnung unter Inrechnungstellung einer 1,3fachen Geschäftsgebühr in Höhe von 2.475,80 € (vgl. Bl. 26 d.A.).

    Unter dem 06.07.2012 erteilte der Kläger der Beklagten eine nochmals geänderte Rechnung, mit der er nunmehr ein Resthonorar von 131.208,33 € geltend machte. Für die streitgegenständliche Tätigkeit brachte er nun folgende Gebühren in Ansatz:
    1, 6fache Verfahrensgebühr Nr. 3200 VV (aus 8.837.028,48 €) 44.873,60 €
    1,1fache Verfahrensgebühr Nrn. 3200 f VV (9.514.835,23 €) nach § 15 Abs. 3 RVG nicht mehr als 1,6 aus 10.739.995,53 € 33.160,60 € 53.993,60 €
    1,2fache Terminsgebühr Nr. 3202 VV (10.739.995,53 €) 40.495,20 €
    1,3fache Einigungsgebühr Nrn. 1000 ff. VV (1.225.160,30 €) 6.819,80 €
    1,5fache Einigungsgebühr Nr. 1000 VV (Wert: 9.514.835,23 €) nach § 15 Abs. 3 RVG nicht mehr als 1,5 aus 10.739.995,53 € 45.219,00 € 50.619,00 €

    Zahlungen wurden durch die Beklagte nicht geleistet.

    Gegenstand des hiesigen Rechtsstreits sind ausschließlich die dem Kläger für die Tätigkeit im zweiten Berufungsverfahren und für die Mitwirkung am Zustandekommen des außergerichtlichen Vergleichs entstandenen Gebühren; seine Honoraransprüche für die beiden vorangegangenen erstinstanzlichen und das erste Berufungsverfahren sind abgerechnet, vollumfänglich vergütet und stehen zwischen den Parteien nicht im Streit.

    Der Kläger behauptet,

    die außergerichtlichen Vergleichsverhandlungen mit dem damaligen Kläger habe er im ausdrücklichen Auftrag der Beklagten geführt. Dieser außergerichtliche Vergleich weise, da er sämtliche außergerichtlich bereits geltend gemachten, seitens des dortigen Klägers damals mit 12.696.773,44 € bezifferten Zahlungsansprüche mitabgegolten habe, die durch Erhebung des Feststellungsantrages nicht rechtshängig geworden seien, einen Mehrwert auf. Der Wert des Vergleiches sei mindestens um den 20%igen Abschlag, den das Gericht für den Feststellungsantrag gemacht habe, zu erhöhen, mithin auf 10.739.995,53 €. Deshalb stehe ihm das nunmehr unter dem 06.07.2012 berechnete restliche Honorar (vgl. Bl. 6/7 d.A.) zu.

    Der Feststellungsantrag sei zulässig und begründet, da die Beklagte sich vorgerichtlich eines Rückzahlungsanspruchs in Höhe von 15.021,26 € berühmt habe.

    Der Kläger ist der Auffassung, mit der Einlegung einer Streitwertbeschwerde habe er nicht gegen die ihm aus dem Mandat obliegenden Pflichten verstoßen. Für seine Gebühren sei es irrelevant, ob eine Haftungsbeschränkung der Beklagten auf 7,5 Millionen DM bestanden habe.

    Wegen der Schwierigkeit und des Umfangs der Angelegenheit sei für die vorgerichtliche Tätigkeit seiner Prozessbevollmächtigten eine 1,5fache Gebühr angemessen.

    Der Kläger beantragt,

    1.

    die Beklagte zu verurteilen, an ihn 131.208,33 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.06.2011 zu zahlen,
    2.

    festzustellen, dass der Beklagten gegen den Kläger aus dem Anwaltsvertrag für die Vertretung in dem Rechtsstreit LG Frankenthal 7 O 1154/06 - OLG Zweibrücken 1 U 56/04 und 1 U 127/05 kein Anspruch auf Rückzahlung nicht verbrauchter Vorschüsse zusteht,
    3.

    die Beklagte zu verurteilen, an ihn weitere 2.051,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

    Die Beklagte beantragt,

    die Klage abzuweisen.

    Sie behauptet,

    dem Kläger sei kein Mandat für die Mitwirkung an einer außergerichtlichen Einigung erteilt worden.

    Mit der Streitwertbeschwerde habe der Kläger gegen seine Pflichten aus dem Anwaltsvertrag verstoßen. Im Übrigen habe er bei der Begründung seiner Streitwertbeschwerde wesentliche Umstände nicht vorgetragen, insbesondere nicht die Tatsachen, aus denen sich die weitestgehende Unbegründetheit der zum Feststellungsantrag dargelegten Ansprüche ergeben hätte. Bei korrektem Vortrag wäre der Gegenstandswert für den Feststellungsantrag durch das Berufungsgericht wegen Aussichtslosigkeit nur mit 100.000,00 € festzusetzen gewesen. Jedenfalls sei er im Hinblick auf ihre Haftungshöchstgrenze von 7,5 Millionen DM in dieser Höhe gedeckelt gewesen. Wegen der diesbezüglichen Pflichtverletzung des Klägers stehe ihr ein Schadensersatzanspruch zu, mit welchem sie hilfsweise gegenüber etwaigen restlichen Honoraransprüchen aufrechne.

    Mit nachgelassenem Schriftsatz vom 21.11.2012 hat die Beklagte vorgetragen, sie berühme sich keines Rückzahlungsanspruches.

    Zur Ergänzung des Tatbestandes und wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst deren Anlagen sowie auf die beigezogene Akte 7 O 1154/96 Bezug genommen.
    Entscheidungsgründe

    Die Klage ist hinsichtlich ihres Leistungsantrages zulässig; hinsichtlich des Feststellungsantrages indes bereits unzulässig, da der Kläger kein hierauf bezogenes berechtigtes Interesse dargelegt hat (zu I.). Soweit die Klage zulässig ist, ist sie überwiegend begründet (zu II.). Zwischen den Parteien bestand ein Anwaltsvertrag, in dessen Rahmen der Kläger nicht nur das Berufungsverfahren vor dem Pfälzischen Oberlandesgericht in Zweibrücken geführt, sondern zugleich auch außergerichtlich einen Vergleich für die Beklagte geschlossen hat. Beide Angelegenheiten hat die Beklagte - unter Anrechnung bereits erbrachter Leistungen und auf der Grundlage eines Gegenstandswertes von 8.837.028,48 € - zu vergüten. Hierbei kommt es allein auf das im RVG niedergelegte "neue" Vergütungsrecht an (§ 60 Abs. 1 Satz 2 RVG). Unter diesen Prämissen besteht gegen die Beklagte gemäß §§ 675 Abs. 1, 611 Abs. 1 BGB ein weiterer Anspruch auf Honorar i.H.v. 95.366,48 €. Die Nebenentscheidungen haben sich an alledem zu orientieren (zu III.).

    I.1. Die Leistungsklage ist zulässig. Da die Beklagte materielle Einwendungen gegen die vom Kläger verfolgten (weiteren) Vergütungsansprüche erhoben hat, war dieser nicht auf die - ansonsten grundsätzlich vorrangige - Titulierung seiner Ansprüche im Kostenfestsetzungsverfahren zu verweisen (§ 11 Abs. 5 Satz 2 RVG).

    2. Die Klage ist hinsichtlich ihres Feststellungsbegehrens unzulässig. Nach gefestigter Rechtsprechung kann nur derjenige Feststellung verlangen, der ein dahingehendes rechtliches Interesse i.S.v. § 256 Abs. 1 ZPO hinreichend substantiiert darlegt. Dies setzt zumindest voraus, dass Umstände vorgetragen werden, die - für den Fall einer wie hier verfolgten negativen Feststellungsklage - bei verständiger Würdigung die Möglichkeit einer Inanspruchnahme des Klägers begründen. Das angestrebte Urteil muss zudem geeignet und erforderlich sein, diese Gefahr zu beseitigen (BGH, NJW 2010, 1877 [BGH 13.01.2010 - VIII ZR 351/08]). Dass eine Inanspruchnahme durch den Beklagten indes nicht nur möglich, sondern auch mit einem gewissen Maß wahrscheinlich ist, ist demgegenüber eine Frage der materiell-rechtlichen Begründetheit des Feststellungsbegehrens (BGH, NJW-RR 2007, 601 [BGH 09.01.2007 - VI ZR 133/06]).

    Bereits an dem erstgenannten ermangelt es. Zwar besteht die Möglichkeit, dass die Beklagte aus ihrer Sicht überzahltes Honorar vom Kläger zurückfordern wird. Ihr - zwischen den Parteien unstreitig gebliebenes - Schreiben vom 19.05.2011 (Bl. 18 d.A.) enthält zwar kein ausdrückliches, wohl aber ein inzident angedeutetes Berühmen eines Rückforderungsanspruchs. Nicht anders lässt sich der ausdrückliche Hinweis darauf, dass berechtigte Gebührenansprüche des Klägers lediglich in Höhe von 63.557,60 € entstanden seien, insgesamt aber als Vorschüsse bereits 78.578,86 € gezahlt worden seien, verstehen. Auf den dahingehenden Vortrag des Klägers hat sie sich im Verfahren auch nicht (rechtzeitig) eingelassen. Soweit die Beklagte einen solchen Anspruch nunmehr ausdrücklich verneint hat, erfolgte diese Einlassung nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung und ist, da insoweit nicht vom ihr gewährten Schriftsatznachlass gedeckt, unbeachtlich (§ 296a ZPO). Dieser Schriftsatznachlass war der Beklagten lediglich zum Schriftsatz des Klägers vom 11.10.2012 und zu den Erörterungen im Termin der mündlichen Verhandlung gewährt worden; weder bei der einen noch der anderen Gelegenheit ist allerdings die Zulässigkeit des Feststellungsantrages nochmals erörtert worden.

    Allerdings steht mit der zum Teil stattgebenden Entscheidung zum Leistungsantrag des Klägers fest, dass dieser - über die beklagtenseits gezahlten Vorschüsse hinaus - weitere Vergütung seiner Tätigkeit verlangen kann. Daraus ergibt sich zwangsläufig, dass ein Honoraranspruch des Klägers jedenfalls in Höhe der von der Beklagten bereits gezahlten Vorschüsse besteht, eine Kondiktion mangels Rechtsgrundes der Zahlung also ausscheidet. Damit steht bereits die verfolgte Leistungsklage der zugleich verfolgten negativen Feststellungsklage entgegen. Zwar erwächst der Leistungsausspruch nicht auch im Hinblick auf das zugrunde liegende Rechtsverhältnis in materielle Rechtskraft. Allerdings steht die Rechtskraft des Leistungsausspruchs, der notwendigerweise einen jedenfalls so weit reichenden Rechtsgrund voraussetzt, einer Entscheidung entgegen, die aufgrund des gleichen Lebenssachverhalts einen Rückzahlungsanspruch über den bereits entschiedenen Betrag als begründet erachtet (Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 33. Aufl. 2012, § 322 Rn. 20 m.w.N.).

    Soweit es dem Kläger mit Erfolg möglich gewesen wäre, den Feststellungsantrag lediglich hilfsweise für den Fall seines Unterliegens mit dem Leistungsantrag anhängig zu machen, hat er hiervon keinen Gebrauch gemacht.

    II. Zwischen den Parteien ist unstreitig geblieben, dass der Kläger von der Beklagten mit der Führung des (zweiten) Berufungsverfahrens vor dem Pfälzischen Oberlandesgericht Zweibrücken (Az. 1 U 127/05) beauftragt worden ist. Daraus ist ihm ein Gebührenanspruch erwachsen (zu 1.). Hiergegen vermag die Beklagte keine Pflichtverletzung des Klägers im Hinblick auf die von diesem betriebene Streitwertfestsetzung einzuwenden (zu 2.). Im Übrigen ist davon auszugehen, dass der Kläger ermächtigt war, namens der Beklagten mit dem seinerzeitigen Verfahrensgegner neben dem Berufungsverfahren Vergleichsverhandlungen zu führen und einen außergerichtlichen Vergleich zu schließen (zu 3.). Hieraus ist dem Kläger ein weiterer Gebührenanspruch erwachsen; dies allerdings lediglich auf der Grundlage eines Gegenstandswertes von 8.837.028,48 € (zu 4.). Unter Berücksichtigung der Abschlagszahlungen der Beklagten errechnet sich hieraus im Tenor zu 1. zugesprochene Forderung des Klägers gegen die Beklagte (zu 5.).

    1. Das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken hat mit Beschluss vom 30.3.2011 (Bl. 1882 der Beiakten) den Gegenstandswert für das (zweite) Berufungsverfahren nach der durch den Kläger als Gegendarstellung bezeichnete Beschwerde auf den Betrag von 8.837.028,48 € festgesetzt. Der Beschluss ist den Beteiligten mit Verfügung vom 04.04.2011 (Bl. 1882 der Beiakten) bekanntgegeben worden. Da hiergegen keine Beschwerde nach § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG erhoben worden ist, ist diese Festsetzung des Streitwertes bestandskräftig geworden und auch für die Festsetzung der anwaltlichen Gebühren im Verhältnis zu seinem Mandanten maßgeblich (§ 32 Abs. 1 RVG).

    Auf der Grundlage dieses Gegenstandswertes errechnet sich folgender Gebührenanspruch des Klägers:
    1,6-fache Verfahrensgebühr (Nr. 3200 VV RVG): 44.873,60 €,
    - 1,2fache Terminsgebühr (Nr. 3202 VV RVG): 33.655,20 €,
    - unstreitige sonstige Kosten (Bl. 6 f. d.A.): 837,20 €,
    insgesamt daher 79.366,00 €.

    Eine Gebührenerniedrigung wegen einer vorzeitigen Erledigung eines der - nach § 15 Abs. 3 RVG gebührenrechtlich isoliert zu betrachtenden - Streitgegenstände war nicht zu beachten. Im (zweiten) Berufungsverfahren hat der Kläger einen gegen die hiesige Beklagte verfolgten Leistungsantrag i.H.v. 1.225.160,30 € abgewehrt; zugleich einen Feststellungsantrag, der mit Schriftsatz vom 15.09.2008 (Bl. 1524 der Beiakte) von den seinerzeit den dortigen Kläger vertretenden Rechtsanwälten S. und Kollegen, Mannheim, angekündigt worden ist. Dieser Antrag wurde mit Schriftsatz vom 18.08.2010 vorsorglich wiederholt (Bl. 1766 d.A.). Aus den beigezogenen Verfahrensakten lässt sich zwar nicht mit der notwendigen Sicherheit entnehmen, ob dieser Feststellungsantrag in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich gestellt worden ist (vgl. das Terminsprotokoll vom 03.11.2010, Bl. 1805 der Beiakte). In der Begründung des seinerzeitigen Streitwertbeschlusses hat der damals erkennende Senat aber ausdrücklich dargelegt, dass "der Feststellungsantrag in der mündlichen Verhandlung vom 03.11.2010 erörtert worden ist" (Bl. 1883 der Beiakte). Damit liegt keiner der Tatbestände der Nr. 3201 VV RVG vor, so dass es für den gesamten Gegenstandswert von 8.837.028,48 € bei einer 1,6fachen Verfahrensgebühr bleibt.

    2. Entgegen der Ansicht der Beklagten war der Kläger berechtigt, aber zugleich von Rechts wegen auch verpflichtet, in eigenem Namen Beschwerde gegen den ersten Streitwertbeschluss des Berufungsgerichts vom 28.02.2011 (Bl. 1853 der Beiakte) einzulegen. Mit diesem hatte der Senat den Streitwert ursprünglich auf bis zu 1.250.000 € festgesetzt, d.h. hierbei lediglich den Zahlungsantrag, nicht aber den Feststellungsantrag berücksichtigt, der indes ebenfalls gegen die Beklagte verfolgt worden war.

    a) Der hiergegen mit Schriftsatz vom 17.03.2011 nach § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG erhobene Rechtsbehelf (Bl. 1855 der Beiakte) gründet auf § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG. Gerade weil die an sich auf die Gerichtskosten bezogene (endgültige) Streitwertfestsetzung nach dem GKG auch für die Festsetzung der anwaltlichen Gebühren im Verhältnis zu dem von ihm vertretenen Mandanten maßgeblich ist (§ 32 Abs. 1 RVG), der Anwalt also ggfl. aus einem unzutreffend zu gering angesetzten Streitwert abrechnen muss (OLG München, JurBüro 1985, 1085), muss es ihm aus eigenem Recht und in eigenem Namen möglich sein, eine aus seiner Sicht unzutreffende gerichtliche Wertfestsetzung anzugreifen.

    Dem Rechtsanwalt ist es von Gesetzes wegen grundsätzlich verboten, in gerichtlichen Angelegenheiten eine geringere als die gesetzlich bestimmte Vergütung zu vereinbaren (§§ 49b Abs. 1 Satz 1 BRAO, 4 Abs. 1 Satz 1 RVG). Hierbei handelt es sich um ein Verbotsgesetz i.S.v. § 134 BGB (BGH NJW 2009, 534 [BGH 09.06.2008 - AnwSt (R) 5/05]). Verboten sind nach dieser Bestimmung auch Umgehungsgestaltungen, die vordergründig den gesetzlichen Anforderungen entsprechen, in der Sache aber zum an sich pönalisierten Erfolg führen (BGH, NJW 2006, 1066 [BGH 21.12.2005 - VIII ZR 85/05]). Eine solche Umgehung läge vor, wenn der Rechtsanwalt mit dem Mandanten einen von den tatsächlichen Gegebenheiten abweichenden, zu geringen Gegenstandswert seiner Abrechnung zugrunde legen würde. Dann aber muss der Anwalt - gerade um das Verbot des § 49b Abs. 1 Satz 1 BRAO bestmöglich zu schützen - gegen eine gerichtliche Streitwertfestsetzung mit den hierzu von Rechts wegen zur Verfügung stehenden Mitteln vorgehen, wenn er diese als zu niedrig angesetzt erkennt. Der Kläger war daher nicht nur berechtigt, sondern zugleich verpflichtet, Streitwertbeschwerde gegen den Beschluss des Pfälzischen Oberlandesgerichts vom 28.02.2011 einzulegen.

    b) Beantragt der Rechtsanwalt die Heraufsetzung des Gebührenstreitwertes, handelt er nicht im Interesse seiner Partei, sondern im eigenen Interesse. Das Gericht hat seinem Mandanten in Bezug auf den Heraufsetzungsantrag daher rechtliches Gehör zu gewähren, wenn er von der Heraufsetzung betroffen sein kann (Mayer/Kroiß, RVG, 5. Aufl. 2012, § 32 Rn. 69 ff.). Im Rahmen dieser Anhörung (vgl. Herausgabevermerk Bl. 1882 der beigezogenen Akte) hat die Beklagte demnach Kenntnis vom Vorgehen des Klägers erlangt, so dass letztlich dahinstehen kann, ob und wann der Kläger die Beklagte seinerseits hiervon in Kenntnis gesetzt hat und ob er hierzu verpflichtet gewesen ist.

    Nur der Vollständigkeit halber weist die Kammer darauf hin, dass die Beklagte angesichts der §§ 49 Abs. 1 Satz 1 BRAO, 134 BGB den Kläger auch nicht wirksam hätte anweisen können, von einem derartigen Rechtsmittel aus eigenem Recht abzusehen (OLG Koblenz, Beschluss vom 16.02.2011, Az. 5 U 1001/10, zitiert nach [...]).

    c) Im Rahmen der Streitwertfestsetzung und Streitwertbeschwerde war der Kläger - entgegen der Auffassung der Beklagten - letztlich auch nicht verpflichtet, auf einen Gegenstandswert der Feststellungsklage i.H.v. 100.000 € hinzuwirken.

    Der Gegenstandswert eines unbezifferten Klageantrages, namentlich auch der einer positiven Feststellungsklage, bestimmt sich nach wohl unbestrittener Auffassung anhand des klägerischen Begehrens, nicht aber dessen Erfolgsaussichten (BGH, JurBüro 2008, 501). Dabei ist üblicherweise gegenüber der Summe der in die Feststellung einbezogenen bzw. einzubeziehenden Forderungen ein Abschlag von 20% vorzunehmen (Zöller/Herget, ZPO, 29. Aufl. 2012, § 3 Rn. 16, Stichwort "Feststellungsklage" mit zahlr. Nachweisen aus der aktuellen Rechtsprechung). Auf genau diese Weise ist das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken im Rahmen der letztlich endgültigen Wertfestsetzung vorgegangen. In das Berufungsverfahren eingeführt und zur Grundlage des Feststellungsantrages gemacht worden waren bereits entgangene und noch entgehende Bezüge des seinerzeitigen Klägers. Die hierbei aufgelaufenen Rückstände beliefen sich für den Zeitraum vom 01.01.1996 bis zum September 2008 (dem Zeitpunkt der Ankündigung des Feststellungsantrages) auf einen Betrag von 6.172.729,97 €. Für die Folgezeit war nach der Bestimmung des § 40 GKG der Jahresbetrag maßgeblich, den das Oberlandesgericht mit dem durchschnittlichen Betrag von 668.421,05 € angenommen und entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen (§§ 3 ZPO, 42 Abs. 1 GKG) mit dem fünffachen, d.h. einem Betrag von 3.342.105,25 € ermittelt hat. Den sich hieraus ergebenden Gesamtbetrag von 9.514.835,23 €, vermindert um 20% (d.h. 7.611.868,18 €), hat das OLG in die Gegenstandswertberechnung der Klage einbezogen.

    Dementsprechend kann auch der - zudem bestrittene - weitere Vortrag der Beklagten dahinstehen, es habe bei dem seinerzeitigen, vor dem Pfälzischen Oberlandesgericht Zweibrücken verhandelten Rechtsstreit eine Haftungsbeschränkung auf 7,5 Mio. DM gegeben. Der Gegenstandswert bestimmt sich nicht nach dem Haftungsumfang, sondern allein dem klägerischen Begehren, wie es zur Entscheidung des Gerichts gestellt wird.

    3. Der Kläger war durch die Beklagte auch außergerichtlich beauftragt, eine gütliche Einigung mit dem seinerzeitigen Kläger während des (zweiten) Berufungsverfahrens vor dem Pfälzischen Oberlandesgericht Zweibrücken herbeizuführen.

    Die damalige außergerichtliche Vergleichsvereinbarung ist vom Kläger entworfen worden. Bereits dies kann den Anspruch auf eine Einigungsgebühr begründen (BGH, NJW 2009, 922 [BGH 20.11.2008 - IX ZR 186/07]). In der Vereinbarung ist er zudem namentlich aufgeführt, und zwar gerade mit dem Zusatz bei der Bezeichnung der Beklagten mit "vertreten durch". Außerdem hat der Kläger detailliert vorgetragen, wie er an dem Zustandekommen des Vertrages mitgewirkt hat. Die Vereinbarung ist in der Folgezeit von den Mitarbeitern der Beklagten unterschrieben worden. Dies alles lässt nur den Schluss zu, dass der Kläger tatsächlich (im Innenverhältnis) beauftragt und (im Außenverhältnis) bevollmächtigt gewesen ist, namens der Beklagten den letztlich gefundenen außergerichtlichen Ausgleich mit dem damaligen Kläger herbeizuführen. Nicht zu erklären wäre andernfalls im Übrigen auch, dass die Beklagte diesen Vergleich seit seinem Zustandekommen uneingeschränkt gegen sich gelten lässt, was bei einer fehlenden Rechtsmacht des Klägers indes gerade nicht der Fall wäre.

    Soweit die Beklagte die vorgenannten Umstände bestritten hat, war dies mangels hinreichender Substantiierung unbeachtlich (§ 138 Abs. 3, 4 ZPO). Denn insoweit handelte es sich um Umstände, die der eigenen Erkenntnissphäre der Beklagten entstammten bzw. ihr zugänglich waren. Ein prozessual beachtliches Bestreiten hätte daher den Vortrag vorausgesetzt, wie es statt des vom Kläger geschilderten Ablaufs gewesen sein sollte; namentlich, wie die vielfältigen Anzeichen des der Beklagten bekannten und von ihr hingenommenen Mitwirkens des Klägers am außergerichtlichen Vergleich zu erklären sind.

    Nur der Vollständigkeit halber weist die Kammer darauf hin, dass die vom Kläger dem Grunde nach zutreffend abgerechnete Einigungsgebühr auch bei anderweitigem Verhalten berechtigtermaßen entstanden wäre. Denn der Kläger war - unstreitig - durch die Beklagte mit einer Prozessvollmacht i.S. der §§ 80 f. ZPO zum Führen des (zweiten) Berufungsverfahrens vor dem Pfälzischen Oberlandesgericht Zweibrücken ausgestattet worden. Diese Vollmacht berechtigte den Kläger indes vor allem auch zum Abschluss eines Vergleichs (§ 81 ZPO; hier einschließlich der materiell-rechtlichen Erklärungen: BGH, NJW 2003, 964); und zwar sowohl gerichtlich wie auch - nach herrschender und zutreffender Meinung - außergerichtlich (Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Aufl. 2004, § 81 Rn. 11; Musielak/Weth, ZPO, 9. Aufl. 2012, § 81 Rn. 8; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 70. Aufl. 2012, § 81 Rn. 21). Auch wenn von der Rechtsmacht im Außenverhältnis nicht unbesehen auf die Rechtsmacht im Innenverhältnis geschlossen werden kann, so erlaubt dies jedenfalls nach §§ 133, 157 BGB eine dahingehende Vermutung, die von der Beklagten hätte widerlegt werden müssen.

    4. Dem Kläger ist daher aus seiner Tätigkeit beim Abschluss des seinerzeitigen außergerichtlichen Vergleichs zwischen dem damaligen Kläger und der Beklagten eine Einigungsgebühr erwachsen. Entgegen seiner Auffassung berechnet sich diese allerdings (nur) aus einem Gegenstandswert von 8.837.028,48 €. Zudem hat der Kläger - da der Vergleichsgegenstand umfassend im (zweiten) Berufungsverfahren vor dem Pfälzischen Oberlandesgericht Zweibrücken anhängig war - eine Gebührenreduktion von der üblicherweise entstehenden 1,5fachen Einigungsgebühr auf eine 1,3fache Geschäftsgebühr hinzunehmen (Nr. 1004 VV RVG).

    a) Das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken hat den Gegenstandswert des (zweiten) Berufungsverfahrens mit dem Betrag von 8.837.028,48 € beziffert, was die seinerzeitige prozessuale Lage zutreffend wiedergab und von den Parteien - auch nicht der hiesigen Beklagten, die im Beschwerdeverfahren des Klägers gegen den ersten Streitwertbeschluss vom 28.02.2011 hierzu angehört worden ist - nicht angegriffen worden ist. Dem lag, wie bereits dargestellt, ein seinerzeit verfolgter Leistungsanspruch in Höhe von 1.225.160,30 € sowie ein Feststellungsbegehren des damaligen Klägers wegen entgangener Bezüge zugrunde, die bis zur erstmaligen Ankündigung des Feststellungsantrages im September 2008 auf den rückständigen Betrag von 6.172.729,97 € aufgelaufen waren; hinzu kam für die kraft gesetzlicher Anordnung (§§ 3 ZPO, 42 Abs. 1 GKG) auf 5 Jahre begrenzte Folgezeit ein weiterer Betrag i.H.v. 3.342.105,25 €. Der sich für den Feststellungsantrag ergebende Gesamtbetrag ist sodann vom Oberlandesgericht um 20% gekürzt und mit der Summe von 7.611.868,18 € berücksichtigt worden.

    Der vom Kläger mitverhandelte und -abgeschlossene außergerichtliche Vergleich beinhaltete keinen gegenüber diesem Betrag hinausgehenden Mehrwert, der gesondert (und zudem nach Nr. 1000 VV RVG mit einer 1.5fachen Gebühr) zu entgelten wäre.

    (1) Dass der Vergleich weitergehende, d.h. über die im Rahmen der Feststellung verfolgten entgangenen Bezüge des damaligen Klägers hinausgehenden Ansprüche miterfasst hätte, hat der Kläger schon nicht behauptet und steht zwischen den Parteien auch nicht im Streit. Dementsprechend beschränkt sich der Vergleichstext ausdrücklich auch auf diejenigen Ansprüche, die Gegenstand des (zweiten) Berufungsverfahrens waren. Vor allem hieraus lässt sich eindeutig entnehmen, dass der Gegenstand des Vergleichs identisch war mit dem Gegenstand des zugleich anhängigen (zweiten) Berufungsverfahrens.

    (2) Zwischen den Parteien streitig ist indes die Frage, ob der vom OLG bezifferte Gegenstandswert (beschränkt auf das Feststellungsbegehren) auch für den Vergleich maßgeblich ist; ob also auch hier ein Abschlag i.H.v. 20% vorzunehmen ist. Hiervon ist die Kammer überzeugt; der Gegenstandswert des Vergleichs beläuft sich demnach auf 8.837.028,48 €.

    Für den Fall eines gerichtlichen Vergleichs entspricht es überkommener Rechtsprechung, dass der Wert des Vergleichs - von besonderen Konstellationen abgesehen - grundsätzlich dem Wert der geltend gemachten Ansprüche, d.h. der Klageanträge, entspricht (BGH, Beschluss vom 19.9.2012, Az. V ZB 56/12). Ausgangspunkt der Berechnung sind demnach die beiden seinerzeit im (zweiten) Berufungsverfahren verfolgten Ansprüche (Wert des Leistungsantrages: 1.225.160,30 €, Wert des ungekürzten Feststellungsantrages: 9.514.835,22 €).

    Der Wert der mit der Feststellung verfolgten Ansprüche ist um den "Feststellungsminderwert" von 20% zu kürzen. Das ergibt sich aus dem Sinn und Zweck dieser Kürzung: Mit dem Abschlag geht es darum, die "weniger weit tragende, weil in der Hauptsache nicht vollstreckungsfähige Wirkung eines Feststellungsurteils gegenüber dem Leistungsurteil" zu berücksichtigen (BGH, JurBüro 2008, 501). Dieser Umstand greift zwar nicht direkt, aber sinngemäß beim außergerichtlichen Vergleich, denn auch dieser bildet keinen unmittelbar zur Vollstreckung geeigneten Titel. Gerade weil es die Parteien seinerzeit verabsäumt haben, den Vergleich gerichtlich i.S.v. § 278 Abs. 6 ZPO protokollieren zu lassen, lief der seinerzeitige Kläger Gefahr, bei Zahlungsunwilligkeit der Beklagten aus dem außergerichtlichen Vergleich erneut klagen zu müssen. Eben dieser Umstand aber entspricht genau den Überlegungen, die die Rechtsprechung zu dem 20%igen Abschlag bei der Feststellungsklage führen: Das "Ergebnis" ist wirtschaftlich weniger wert als ein Zahlungstitel.

    Nur der Vollständigkeit halber weist die Kammer darauf hin, dass die vorstehende Kürzung des Vergleichswertes sich aus einer weiteren Überlegung heraus rechtfertigt. Wohl allgemein anerkannt ist, dass bei einer Einbeziehung noch nicht fälliger Ansprüche in einen Vergleich diese auf den Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses abzuzinsen sind (Zöller/Herget, ZPO, 29. Aufl. 2012, § 3 Rn. 16, Stichwort Vergleich m.w.N.). Im dem seinerzeitigen Vergleich waren aber maßgeblich künftig erst entgehende Bezüge des damaligen Klägers enthalten. Jedenfalls hinsichtlich dieser künftigen Ansprüche wäre also ein Abschlag vorzunehmen, der den Wert des außergerichtlichen Vergleichs unter den Nominalwert der zeitgleich gerichtlich verfolgten Ansprüche fallen lässt.

    (3) Weitere Zu- oder Abschläge auf den Gegenstandswert von 8.837.028,48 € sind nicht vorzunehmen. Eine zu berücksichtigende Erhöhung hat der Kläger schon nicht hinreichend substantiiert vorgetragen. Soweit er darauf hingewiesen hat, dass der seinerzeitige Kläger außergerichtlich insgesamt einen Verdienstausfall von 12.696.733,44 € geltend gemacht habe, hat er dies weder näher detailliert noch in seine Berechnung einfließen lassen. Diese geht vielmehr von einem Maximalbetrag an verfolgten (bis September 2008 bereits eingetretenen und ab dann weiter eintretenden) Ansprüchen i.H.v. 10.739.995,53 € (hier mit einem Rechenfehler um 0,01 €) aus (S. 6 der Klageschrift).

    Insoweit hat bereits das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken bei der Berechnung berücksichtigt, dass künftige Ansprüche gemäß §§ 3 ZPO, 42 Abs. 1 GKG lediglich für einen Zeitraum von 5 Jahren in die Berechnung des Gegenstandswertes einfließen dürfen, nicht aber, wie dies durch den jetzigen Kläger im damaligen Verfahren vorgetragen worden ist, für den gesamten, in die Berechnung einbezogenen Zeitraum (damals bis zum Jahr 2015). Dass aber die Bestimmung des § 42 Abs. 1 GKG auch bei der Berechnung des Vergleichswertes im Hinblick auf wiederkehrende Leistungen, die mit dem Vergleich abgegolten werden, zu berücksichtigen ist, entspricht wiederum wohl allgemeiner (und zutreffender) Auffassung (vgl. nur Zöller/Herget, ZPO, 29. Aufl. 2012, § 3 Rn. 16, Stichwort Vergleich mit Nachweisen zur Rechtsprechung).

    b) Die zugunsten des Klägers ausgelöste Einigungsgebühr ist unter Berücksichtigung des Ermäßigungstatbestandes der Nr. 1004 VV RVG zu berechnen. Denn der - gesamte - Gegenstand des außergerichtlichen Vergleichs war zum Zeitpunkt seines Abschlusses vor dem Pfälzischen Oberlandesgericht Zweibrücken im (zweiten) Berufungsverfahren anhängig.

    Das gilt unzweifelhaft zum einen für den damaligen Leistungsantrag i.H.v. 1.225.160,30 €. Dies gilt zum anderen auch hinsichtlich des Feststellungsantrages. Rechtsfehlerhaft ist die Auffassung des Klägers, die in den Feststellungsantrag einbezogenen Leistungsansprüche seien mit Erhebung einer Feststellungsklage nicht "anhängig". Gerade weil über sie dem Grunde nach entschieden wird - das Feststellungsurteil also wie der Leistungsausspruch selbst der materiellen Rechtskraft fähig ist und in diese auch erwächst (Zöller/Vollkommer, ZPO, 29. Aufl. 2012, § 322 Rn. 6) - müssen die dem Feststellungsantrag zugrunde liegenden Ansprüche selbst zur "gerichtlichen Überprüfung gestellt" werden, d.h. anhängig sein (vgl. etwa OLG Stuttgart, Beschluss vom 03.08.2009, Az. 7 W 48/09, zitiert nach [...]).

    Dies bestätigt sich in besonderer Weise auch anhand der - für sich betrachtet völlig unstreitigen - verjährungshemmenden Wirkung der Feststellungsklage und des Feststellungsurteils (vgl. nur Zöller/Greger, ZPO, 29. Aufl. 2012, § 256 Rn. 17 m.w.N.). Eine solche wäre aber denklogisch ausgeschlossen, wenn Gegenstand der Feststellungsklage nur das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien ohne die daraus folgenden Leistungsansprüche selbst wäre.

    Nur der Vollständigkeit halber weist die Kammer darauf hin, dass auch ohne "Anhängigkeit" der seinerzeit verglichenen Ansprüche im (zweiten) Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht Zweibrücken eine Gebührenermäßigung nach Nr. 1004 VV RVG greift. Denn Sinn und Zweck der "gestuften" Gebührenregelung in den Nrn. 1000 bis 1004 VV RVG ist es, eine außergerichtliche Streitbeilegung zu fördern und damit die Gerichte zu entlasten (Mayer/Kroiß, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 5. Auflage 2012, Nr. 1000 VV Rn. 2). Dass aber das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken zum Zeitpunkt des Vergleichsschlusses mit den bereits aufgelaufenen und den künftig entgehenden Bezügen des damaligen Klägers "befasst" war, ist zwischen den Parteien unstreitig und ergibt sich eindeutig auch aus der beigezogenen Verfahrensakte zum Az. 1 U 127/05. Der Senat hat - worauf bereits eingangs Bezug genommen worden ist - mehrfach diese Ansprüche mit den damaligen Parteien erörtert. Damit aber waren, ganz unabhängig von der Frage, ob umfassend Anhängigkeit im technischen Sinn bestand, alle Gegenstände des Vergleichs Gegenstand des Berufungsverfahrens.

    Nach Nr. 1004 VV RVG ist dem Kläger daher unter Zugrundelegung eines Gegenstandswertes von 8.837.028,48 € eine 1.3fache Einigungsgebühr entstanden; diese beläuft sich auf den Betrag von 36.459,80 € netto.

    5. Insgesamt ergibt sich aufgrund des Vorstehenden folgende Gesamtberechnung:
    - Verfahrens- und Terminsgebühr netto: 79.366,00 €.,
    - Einigungsgebühr netto: 36.459,80 €,
    - vorgelegte und erstattete Gerichtskosten (saldiert): 0 €,
    brutto: 137.832,70 €,
    - abzüglich unstreitig gezahlten Vorschüssen: 42.466,22 €,
    insgesamt daher: 95.366,48 €.

    III.

    1. Der Kläger kann - wie beantragt - Verzugszinsen spätestens seit dem 24.06.2011 gemäß § 286 Abs. 3 BGB verlangen. Bereits aus dem Schreiben vom 19.05.2011 ergibt sich, dass der Kläger gegenüber der Beklagten mittels Rechnung abgerechnet hat und diese Rechnung der Beklagten auch zugegangen ist. Dass diese Rechnung inhaltlich falsch war, beeinträchtigt die Abrechnungswirkung dieser Rechnung nicht (Mayer/Kroiß, RVG, 5. Aufl. 2012, § 10 Rn. 35). Die Vergütungsansprüche des Klägers waren entstanden, fällig und gegenüber der Beklagten spätestens zum 19.05.2011 mitgeteilt, so dass sich diese jedenfalls ab dem 24.06.2011 in Zahlungsverzug befand.

    2. Es entspricht wohl allgemeiner Auffassung, dass dem Geschädigten vorgerichtlich entstandene Rechtsanwaltskosten unter Verzugsgesichtspunkten eine erstattungsfähige Schadensposition darstellen (vgl. etwa BGH, NJW 2006, 1065 [BGH 10.01.2006 - VI ZR 43/05]). Dem Umfang nach stellt sich dieser Anspruch des Klägers - berechnet nach dem zutreffenden Gebührenwert von 95.366,48 € - wie folgt dar:
    - 1,3 Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG: 1.760,20 €,
    - Postentgeltpauschale Nr. 7002 VV RVG: 20 €,
    insgesamt: 1.780,20 €.

    Mehrwertsteuer war hierbei nicht zu berücksichtigen, da der Kläger nach eigenem Bekunden nunmehr vorsteuerabzugsberechtigt ist und lediglich Zahlung des Nettobetrages verlangt. Der Anspruch in Bezug auf die vorgerichtliche Tätigkeit bleibt auch angesichts des nachfolgenden Streitverfahrens und der sich hieraus ergebenden Vergütungsansprüche des Prozessbevollmächtigten ungekürzt; vielmehr sind nach neuerer Rechtsprechung umgekehrt die vorgerichtlich entstandenen Gebühren hälftig auf die nachfolgende Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG anzurechnen (BGH, NJW 2007, 2049 [BGH 07.03.2007 - VIII ZR 86/06]).

    Unberücksichtigt zu bleiben hat der klägerische Vortrag, anstelle der Mittelgebühr sei eine 1,5fache Geschäftsgebühr angemessen, da die Sache umfangreich und kompliziert gewesen sei. Denn der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat diesem mit Rechnung vom 23.02.2012 lediglich eine 1,3fache Gebühr in Rechnung gestellt und damit sein insoweit bestehendes Ermessen ausgeübt. Bei Rahmengebühren ist die Gebührenbestimmung durch den Rechtsanwalt eine Leistungsbestimmung, die gemäß § 315 Abs. 2 BGB durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil erfolgt. Sie erfolgt durch rechtsgestaltende, einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung und ist grundsätzlich unwiderruflich. Dem Kläger sind daher keine weitergehenden vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten entstanden.

    Verzugszinsen auch für die Rechtsanwaltskosten kann der Kläger gemäß §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB verlangen.

    3. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO und richtet sich nach dem jeweiligen Obsiegen und Unterliegen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 Satz 1 ZPO.
    Streitwertbeschluss:

    Der Streitwert wird auf 146.229,59 € (Klagantrag Ziffer 1 = 131.208,33 € und Klagantrag Ziffer 2 = 15.021,26 €) festgesetzt.