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  • 21.04.2015 · IWW-Abrufnummer 144281

    Landgericht Leipzig: Beschluss vom 22.05.2014 – 2 Qs 3/14 jug

    Es wird daran festgehalten, dass der Zeugenbeistand im Strafverfahren seine Tätigkeiten als Einzeltätigkeit nach Nr. 4301 Nr. 4 VV RVG abrechnet.


    Landgericht Leipzig

    Beschl. v. 22.05.2014

    Az.: 2 Qs 3/14 jug

    In dem Strafverfahren
    gegen pp.
    wegen schwerer Brandstiftung
    hier Beschwerde des Zeugenbeistandes Rechtsanwalt Andreas Michl, pp
    hat die 2. Strafkammer -Jugendkammer- des Landgerichts Leipzig am 22.5.2014
    beschlossen:
    Tenor:

    1.

    Die Beschwerde des Zeugenbeistandes Rechtsanwalt Michl gegen den Beschluss des Amtsgerichts Leipzig -Jugendschöffengericht- vom 13.11.2013 wird als unbegründet verworfen.
    2.

    Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

    Gründe

    Über das gern. §§ 300 StPO, 56 Abs. 2, 33 Abs. 3 RVG als zulässige Beschwerde zu behandelnde Rechtsmittel des Zeugenbeistandes, hat nach §§ 33 Abs. 8 Satz 1 RVG, 41 Abs. 2 Satz 2 JGG, 73 Abs. 1 GVG ein Mitglied der Jugendkammer als Einzelrichter zu entscheiden.

    Die Beschwerde ist unbegründet. Zu Recht hat das Jugendschöffengericht die Erinnerung des Beschwerdeführers gegen die Vergütungsfestsetzung der Kostenbeamten des Amtsgerichts Leipzig vom 18.6.2012 zurückgewiesen. Auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses vom 13.11.2013 wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Das Beschwerdevorbringen gibt darüber hinaus zu folgenden Erwägungen Anlass:

    Die vom Beschwerdeführer angesprochene Änderung der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Dresden zur Vergütung von Zeugenbeiständen betrifft lediglich den dortigen 2. Strafsenat. In der übrigen obergerichtlichen Rechtsprechung hat sich in den letzten fünf Jahren bundesweit eine herrschende Meinung herausgebildet, welche die Beistandsleistung eines Rechtsanwaltes im Rahmen der richterlichen Zeugenvernehmung vergütungsmäßig als Einzeltätigkeit nach Nr. 4301 Nr. 4 VV RVG bewertet (vgl. etwa nur OLG Hamm in StraFo 2009, 474 [OLG Hamm 14.07.2009 - 2 Ws 159/09] unter Aufgabe der früher abweichenden Auffassung; KG Berlin in StRR 2014, 120; OLG Düsseldorf in StRR 2013, 79; Thüringer OLG in JurBüro 2011, 473; HansOLG Hamburg v. 2.8.2010, Az.: 2 Ws 95/10; OLG Braunschweig v. 6.7.2010, Az.: Ws 163/10 und OLG München v. 4.3.2014, Az.: 4c Ws 5/14, letztere jeweils veröffentlicht in der Datenbank "[...]"). Die von der Bundesregierung vorgeschlagene Änderung (zugunsten der anwaltlichen Zeugenbeistände) in Vorbemerkung 4 Abs. 1 VVRVG mit dem 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz ist nach einem Veto des Bundesrates, das auf die Argumente der vorgenannten Rechtsprechung abstellte, wieder zurückgezogen worden (vgl. Bundestags-Drucksache 17/11471, S. 329 - 330 und S. 357). Die Rechtsauffassung des Amtsgerichts Leipzig im angefochtenen Beschluss entspricht damit der seit Jahren vorherrschenden Meinung in der Rechtsprechung (die auch von der Jugendkammer vertreten wird) und ist durch die abweichenden Entscheidungen des 2. Strafsenats am OLG Dresden keineswegs "überholt" worden, wie der Beschwerdeführer meint.

    Eine anfechtbare Entscheidung zu seinem (weiteren) Kostenfestsetzungsantrag vom 26.9.2013 liegt hier nicht vor und kann daher auch nicht Beschwerdegegenstand sein. Hierbei dürfte es sich um eine Bearbeitungsaufforderung an die Kostenbeamten erster Instanz handeln und nicht um einen Rechtsbehelf.

    Die weitere Beschwerde wird nicht zugelassen, weil zu der hier maßgeblichen Rechtsfrage bereits viele obergerichtliche Entscheidungen ergangen sind, wobei sich die o.g. herrschende Meinung herausgebildet hat, so dass ihr keine grundsätzliche Bedeutung mehr zukommt. Der Beschwerdewert wird auf 309,40 Euro festgesetzt.

    Die Kostenentscheidung folgt aus § 56 Abs. 2 RVG.

    RechtsgebietRVGVorschriftenNr. 4301 VV RVG