18.03.2016 · IWW-Abrufnummer 146642
Landgericht Stralsund: Beschluss vom 25.09.2015 – 26 Qs 186/15
1.
Unbillig i.S. des § 14 Abs. 1 RVG ist der Gebührenansatz eines Rechtsanwalts dann, wenn die beantragte Gebühr um mehr als 20 Prozent über der angemessenen Höhe liegt.
2.
Bei einem Verkehrsstrafverfahren ist der Ansatz von Mittelgebühren angemessen, wenn es sich zwar um eine Angelegenheit mit unterdurchschnittlichem Schwierigkeitsgrad und unterdurchschnittlichem Umfang handelte, die Sache aber für den Angeklagten wegen einer zu erwartenden Freiheitsstrafe, die nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt hätte werden können, von hoher Bedeutung war.
3.
Im strafprozessualen Kostenfestsetzungsverfahren gilt - abweichend von § 572 Abs. Satz 1 ZPO - für den Rechtspfleger das Verbot des § 311 Abs. 3 Satz 1 StPO, eine Abhilfeentscheidung zu treffen.
Landgericht Stralsund
Beschl. v. 25.09.2015
Az.: 26 Qs 186/15
In dem Strafverfahren
gegen pp.
XXX
wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis pp.
hier: Beschwerde des Angeklagten pp.
hat das Landgericht Stralsund - 26. Kammer (Strafbeschwerdekammer) - durch die unterzeichnenden Richter am 25.09.2015 beschlossen:
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde des Angeklagten wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Bergen auf Rügen vom 25.06.2015 (Az. 32 Ds 204/14) unter Aufhebung des Beschlusses des Amtsgerichts Bergen auf Rügen vom 08.09.2015 (Az. 32 Ds 204/14) dahin abgeändert, dass dem Angeklagten weitere 315,35 € aus der Staatskasse zu erstatten sind.
Gründe
I.
Im Verfahren 32 Ds 224/14 vor dem Amtsgericht Bergen wurde dem Angeklagten pp. vorsätzliches Fahren ohne Fahrerlaubnis und Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz zur Last gelegt. Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Stralsund vom 08.10.2014 (Az. 541 Js 15142/14) wurde dem Wahlverteidiger des Angeklagten, Rechtsanwalt Teske, am 24.10.2014 zugestellt.
Mit Beschluss vom 03.11.2014 verband des Amtsgericht Bergen das Verfahren 32 Ds 224114 mit dem weiteren gegen den Angeklagten wegen des Vorwurfs der gefährlichen-Körperverletzung geführten Verfahren 32 Ds 204/14 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung. In dem mit Beschluss vom 03.11.2014 verbundenen Verfahren wurde dem Angeklagten Rechtsanwalt Teske als notwendiger Verteidiger beigeordnet Nach Beweisaufnahme wurde der Angeklagte im verbundenen Verfahren von den Anklagepunkten freigesprochen. Die Kosten des Verfahrens. Angeklagten wurden der Staatskasse auferlegt.
Unter dem 17.12.2014 beantragte der Verteidiger für das Verfahren 32 Ds 224/14 bis zur Verbindung die Festsetzung von Pflichtverteidigergebühren in Höhe von insgesamt 575,37. Wegen der Einzelheiten wird auf die Rechnung vom 17.12.2014 (Bd. I BI. 102 dA) verwiesen.
Auf den Hinweis der Rechtspflegerin, dass es sich bei den im Verfahren 32 DS 224/14 vor der Verbindung und Pflichtverteidigerbeiordnung entstandenen Gebühren um solche handelt, die aufgrund unterdurchschnittlicher Tätigkeit und geringen Bedeutung der Sache zu reduzieren seien, beantragte der Verteidiger unter dem 25.02.2015 zunächst die Erstreckung seiner Bestellung als Pflichtverteidiger auf das Verfahren 32 Ds 224/14. Nachdem das Amtsgericht diesen Antrag im Beschluss vom 12.05.2015 zurückgewiesen hatte, nahm der Verteidiger den Festsetzungsantrag vom 17.12.2014 betreffend das Verfahren 32 Ds 224/14 zurück und beantragte unter dem 20.05.2015 die Festsetzung von Wahlverteidigergebühren in Höhe von insgesamt 677,71 €. Wegen der Einzelheiten wird auf die Rechnung vom 20.05.2015 (Bd. 1 BI. 112 d.A.) verwiesen.
Bei der Bestimmung der beanspruchten Grund- und Verfahrensgebühren (§ 14 Abs. 1 RVG Nr. 4100, 4104 und 4106 VV) setzte er jeweils den Mittelwert des Gebührenrahmens an. Wegen der Einzelheiten wird auf die Rechnung vorn 20.05.2015 (Bd. 1 BI. 112 d.A.) verwiesen.
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 25.06.2015 setzte das Amtsgericht die aus der Staatskasse zu erstattenden notwendigen Auslagen des Wahlverteidigers auf 362,26 € fest; abgesetzt wurde ein Betrag in Höhe von 315,35 €. Dabei sah die Rechtspflegerin die Festlegung der Höhe der geltend gemachten Gebühren auf die Mittelgebühr als unbillig im Sinne des § 14 RVG an. Aufgrund der geringen Bedeutung der Sache für den Angeklagten und die unterdurchschnittliche Tätigkeit sei die Grundgebühr nach Nr. 4100 VV RVG nur i.H.v. 100,- € und die Verfahrensgebühren nach Nr. 4104 und 4106 VV RVG nur i.H.v. jeweils 82,50 € zu erstatten.
Gegen den seinem Verteidiger am 30.06.2015 zugestellten Kostenfestsetzungsbeschluss richtet sich die sofortige Beschwerde des Angeklagten vorn 06.07.2015, beim Amtsgericht Bergen eingegangen am 07.07.2015. Zur Begründung trägt der Verteidiger u.a. vor, dass das Verfahren für den Angeklagten überragende Bedeutung gehabt habe. Aufgrund der zahlreichen und einschlägigen Vorstrafen des Angeklagten habe die Verhängung einer Freiheitsstrafe gedroht die nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt worden wäre. Wegen der weiteren Einzelheiten der Beschwerdebegründung wird auf den Schriftsatz vom 06.07.2015 - (Bd. I Bl. 129-131 d.A.) Bezug genommen.
Mit Beschluss vom 08.09.2015 half die Rechtspflegerin des Amtsgerichts Bergen der sofortigen Beschwerde teilweise ab und setzte die Grundgebühr statt auf 100,-- € nunmehr auf 140,-- € zzgl. Mehrwertsteuer fest. Wegen der weitergehenden Beschwerde legte sie die Sache dem Landgericht Stralsund zur Entscheidung vor.
II.
Die gemäß §§ 464b Satz 3 StPO, 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO, 11 Abs. 1 RPfIG gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss statthafte sofortige Beschwerde wurde form- und fristgerecht eingelegt; der Beschwerdewert nach § 304 Abs. 3 StPO ist - auch unter Berücksichtigung des Umfangs der Teilabhilfeentscheidung vom 08.09.2015 - überschritten.
Die sofortige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg und führt zur Abänderung der angefochtenen Entscheidung. Zu Unrecht ist mit dem angefochtenen Beschluss eine Kürzung vorgenommen worden. Dem Angeklagten sind die von seinem Verteidiger geltend gemachten Gebühren und Auslagen in voller Höhe zu erstatten.
In welcher Höhe eine dem Rechtsanwalt für seine Tätigkeit dem Grunde nach zustehende Rahmengebühr erstattungsfähig ist, hängt von den in § 14 RVG aufgeführten Umständen ab (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, Strafprozessordnung, 58. Auflage, § 464a Rdn. 11).
Ausgangspunkt für die Gebühr, die der Rechtsanwalt gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG unter Berücksichtigung aller Umstände nach billigem Ermessen zu bestimmen hat, ist nach überwiegend vertretener Auffassung grundsätzlich der Mittelbetrag der einschlägigen Rahmengebühr (Hartmann, Kostengesetze, 45. Auflage, § 14 RVG Rdn. 14). Die Mittelgebühr soll gelten, wenn sämtliche gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG zu berücksichtigenden Umstände, also insbesondere Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, Bedeutung der Angelegenheit sowie die wirtschaftlichen Verhältnisse des Auftraggebers, als durchschnittlich einzuordnen sind. Sie gilt wegen der vorzunehmenden Gesamtabwägung aber auch, wenn erhöhende und vermindernde Bemessungskriterien etwa gleichgewichtig sind oder wenn ein Bestimmungsmerkmal ein solches Übergewicht erhält, dass dadurch das geringere Gewicht mehrerer anderer Merkmale kompensiert wird.
Bei der Abwägung der zu berücksichtigenden Merkmale und der sich daran anschließenden Bestimmung der Gebühren räumt die Vorschrift des § 14 Abs. 1 RVG dem Rechtsanwalt ein weites billiges Ermessen ein (Hartmann, a.a.O., § 14 RVG Rdn. 21); die von ihm getroffene Bestimmung ist, wenn - wie hier - ein Dritter die Gebühr zu ersetzen hat, gemäß § 14 Abs. 1 Satz 4 RVG (nur dann) nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist. Rechtspfleger und Gericht sind in dem Kostenfestsetzungsverfahren auf die Prüfung beschränkt, ob sich die geltend gemachte Gebühr innerhalb des Gebührenrahmens hält und ob sie im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände nicht unbillig ist. Allein dann, wenn der Gebührenansatz missbr äuchlich erfolgt und bei einer Gesamtabwägung unbillig ist, darf und muss das Gericht die Gebühr neu festsetzen (vgl. Hartmann a.a.O., Rdn. 23). Unbillig ist der Gebührenansatz nach herrschender Ansicht dann, wenn die beantragte Gebühr um mehr als 20 Prozent über der angemessenen Höhe liegt (BGH, NJW-RR 2007, 420 [BGH 31.10.2006 - VI ZR 261/05]).
Unter Anwendung dieses Maßstabes lässt sich eine Unbilligkeit im vorliegenden Fall nicht feststellen. Vielmehr erachtet die Kammer die Ansetzung von Mittelgebühren für angemessen. Ausgehend von der Mittelgebühr ist festzustellen, dass es sich um ein Verkehrsstrafverfahren mit einer simplen Fragestellung, nämlich der Fahrereigenschaft des Angeklagten, handelte. Rechtliche Schwierigkeiten gab es nicht. Die Anzahl der Zeugen sowie der Umfang ihrer Vernehmungen waren gering. Die Aussagen der verschiedenen Zeugen waren auch nicht schwierig zu erfassen. Der Aktenumfang bis zur Anklageerhebung war ebenfalls gering, er betrug 41 Seiten, von denen nur 5 Seiten (die Strafanzeige und die Aussagen der Zeugen) relevant waren. Es war mithin von einer Angelegenheit mit unterdurchschnittlichem Schwierigkeitsgrad und unterdurchschnittlichem Umfang auszugehen. Dies würde eine Unterschreitung der Mittelgebühr rechtfertigen. Entscheidend kommt es hier jedoch, wie auch in der Begründung des Kostenfestsetzungsantrags zutreffend ausgeführt, auf die Bedeutung der Sache für den ehemaligen Angeklagten an. Bei einem Verkehrsstrafverfahren ist der Ansatz von Mittelgebühren angemessen, wenn es sich zwar um eine Angelegenheit mit unterdurchschnittlichem Schwierigkeitsgrad und unterdurchschnittlichem Umfang handelte, die Sache aber für den Angeklagten wegen einer zu erwartenden Freiheitsstrafe, die nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt hätte werden können, von hoher Bedeutung war (vgl LG Koblenz, JurBüro 2010, 34). In Anbetracht der umfangreichen Vorstrafenliste, die eine Vielzahl von einschlägigen Delikten enthält, hätte hier der Angeklagte im Falle eines Schuldspruchs tatsächlich mit der Verhängung einer-Freiheitsstrafe zu rechnen gehabt, deren Vollstreckung nicht mehr zur Bewährung hätte ausgesetzt werden können. Diese Gewichtigkeit hebt die die vorgenannten Bemessungsgründe in dem Sinne auf, als dass hier von einer Mittelgebühr ausgegangen werden kann.
Soweit die Rechtspflegerin des Amtsgerichts Bergen der sofortigen Beschwerde im Beschluss vom 08.09.2015 teilweise abgeholfen und eine um 40,- € erhöhte Grundgebühr zzgl. Mehrwertsteuer festgesetzt hat, war sie zu einer solchen Teilabhilfeentscheidung nicht berechtigt
Nach § 11 Abs. 1 RPfIG sind gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers die allgemeinen Rechtsmittel mit den dafür vorgesehenen Verfahrensvorschriften gegeben. Hier ist die sofortige Beschwerde (§ 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO) statthaft. Das Kostenbeschwerdeverfahren richtet sich nach herrschender Meinung nach StPO-Grundsätzen (vgl. BGH, NJW 2003, 763; KG Berlin, Rpfleger 2000, 38; Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 464b Rdn. 6). Da § 464b StPO die zivilprozessualen Vorschriften (nur) für "entsprechend" anwendbar erklärt, können diese nur insoweit eingreifen, als die strafprozessualen Normen eine Regelungslücke aufweisen (vgl. BGHSt 48, 106; OLG Koblenz, NJW 2005, 917; OLG Hamm, Rpfleger 2004, 732; OLG Celle, Rpfleger 2001, 97; OLG Dresden, StV 2001, 634). Folglich finden auf das Verfahren (§§ 103 ff. ZPO) und die Vollstreckung (§§ 794 ff. ZPO) auch die §§ 304 ff. StPO und nicht die entsprechenden Vorschriften der ZPO Anwendung (BGHSt 48, 106). Hätte der Gesetzgeber den strafprozessualen Kostenerstattungsanspruch den Regeln des Zivilprozesses unterwerfen wollen (so OLG Düsseldorf NStZ 2003, 324 [OLG Düsseldorf 21.10.2002 - 3 Ws 336/02]), hätte er das Wort "entsprechend" in § 464b StPO gestrichen und damit für Klarheit gesorgt.
Daher gilt im strafprozessualen Kostenfestsetzungsverfahren (abweichend von § 572 Abs. Satz 1 ZPO) auch das Verbot des § 311 Abs. 3 Satz 1 StPO, eine Abhilfeentscheidung zu treffen (vgl OLG Hamm, Beschluss vom 2. September 1999 - 2 Ws 239/99 - und vom 22. April 1999 - 4 Ws 27/99 -; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29. Dezember 1998 - 3 Ws 631198 -; Brandenburgisches OLG, Rpfleger 1999, 174; OLG Saarbrücken, Rpfleger 1999, 175; OLG Zweibrücken, Rechtspfleger 1999, 176; OLG Frankfurt, MDR 1999, 320; OLG Karlsruhe, MDR 1999, 321; Meyer-Goßner, a.a.O., § 464b Rdn. 7). Soweit vertreten wird, dass der Rechtspfleger auch nach Änderung des Rechtspflegergesetzes (durch das 3. Gesetz zur Änderung des Rechtspflegergesetzes vom 6. August 1998 [BGBl. 1 2030], das am 1. Oktober 1998 in Kraft getreten ist) und der damit einhergehenden Abschaffung der Durchgriffserinnerung zur Abhilfe auf die sofortige Beschwerde hin berechtigt oder gar verpflichtet sei (vgl. OLG Stuttgart, JurBüro 1999, 88; OLG München, JurBüro 1999, 86; OLG Koblenz, MDR 1999, 505 [OLG Koblenz 20.01.1999 - 15 WF 1518/98]; OLG Köln, JurBüro 1999, 202), kann dem nicht gefolgt werden. Angesichts des eindeutigen Wortlauts des § 11 Abs. 1 RPfIG in Verbindung mit §§ 464b Abs. 3 StPO, 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO, 311 Abs. 2 Satz 1 StPO besteht keine Regelungslücke, die mit richterlicher Rechtsfortbildung geschlossen werden könnte. Auch liegt die Annahme eines unbewussten Redaktionsversehens fern. Wie sich aus der Regelung des §. 11 Abs. 2 RPflG ergibt, hat der Gesetzgeber das Problem der Abhilfebefugnis gesehen und geregelt; der Verzicht auf die Abhilfemöglichkeit entspricht daher seinem Willen (vgl. Schneider, Rpfleger 1998, 499; Hansens, Rpfleger 1999, 105). Eine den Wortlaut korrigierende Auslegung kommt aufgrund der Bindung an das Gesetz (Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz) deshalb nicht in Betracht.
Eine Verletzung rechtlichen Gehörs, die allein ausnahmsweise gemäß § 311 Abs. 3 Satz 2 StPO eine Abhilfe ermöglicht hätte, ist nach Aktenlage nicht ersichtlich.
Wegen dieses Verfahrensfehlers hat die Kammer den unzulässigen Teilabhilfebeschluss des Rechtspflegers vom 08.09.2015 auch ohne ein hiergegen eingelegtes Rechtsmittel aufgehoben.
Dies erschien zudem aus Gründen der für die Vollstreckung erforderlichen Klarheit geboten.
Die erstattungsfähigen Rechtsanwaltskosten setzen sich wie folgt zusammen:
Grundgebühr nach Nr. 4100 VV RVG
200,00 €
Verfahrensgebühr nach Nr. 4104 VV RVG
165,00 €
Verfahrensgebühr nach Nr. 4106 VV RVG
165,00 €
Kopierkosten nach Nr. 7000 VV RVG (15 Seiten)
7,50 €
Postentgeltpauschale nach Nr. 7002 VV RVG
20,00 €
Verauslagte Aktenversendungspauschale Nr. 9003 KV
12,00.€
Zwischensumme:
569,50 €
19% Umsatzsteuer nach Nr. 7008 VV RVG
108,21 €
Gesamtbetrag:
677,71 €
Da zugunsten des Angeklagten mit dem - insoweit nicht angegriffenen - Kostenfestsetzungsbeschluss vom 25.06.2015 bereits ein Betrag von 362,36 € festgesetzt worden ist, sind ihm weitere 315,35 € aus der Staatskasse zu erstatten.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 467 Abs. 1 StPO in entsprechender Anwendung.