23.03.2016 · IWW-Abrufnummer 146650
Verwaltungsgericht Münster: Beschluss vom 27.08.2008 – 16 E 1126/08
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Oberverwaltungsgericht NRW
16 E 1126/08
Tenor:
Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 25. Juni 2008 wird verworfen.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
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G r ü n d e :
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Über die Beschwerde entscheidet in entsprechender Anwendung von § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Berichterstatter als Einzelrichter. Zwar hat im erstinstanzlichen Verfahren nicht ein Einzelrichter gemäß § 6 VwGO entschieden, sondern der Berichterstatter gemäß § 87a Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 VwGO. Es entspricht jedoch dem Sinn des Gesetzes, dass auch in diesem Fall ein Einzelrichter über die Beschwerde entscheidet.
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Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 23. Juli 2008 - 1 E 80/08 -, vom 9. Februar 2006 - 2 E 166/06 -, vom 16. August 2007 - 7 E 792/07 -, vom 24. April 2007 - 8 E 385/07 -, vom 15. Juli 2005 - 21 E 811/05 -; VGH Hessen, Beschluss vom
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12. Februar 2008 - 8 E 284/08 -, juris Rdnr. 2;
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VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 2. Juni 2006
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- 9 S 1148/06 -, juris Rdnrn. 2 ff. = NVwZ-RR 2006, 648; OVG Sachsen, Beschluss vom 2. Februar 2007 - 3 E 44/07 -, juris Rdnr. 1 = DÖV 2007, 562; a. A.: OVG Berlin, Beschluss vom 14. September 2004
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- 4 L 22.04 -, juris Rdnr. 1; VGH Hessen, Beschluss vom 19. Januar 2005 - 11 TE 3706/04 -, juris Rdnrn. 1 f. = NVwZ-RR 2005, 583.
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§ 66 Abs. 6 Satz 1 GKG soll einerseits zur Entlastung der Rechtspflege beitragen
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und andererseits die Akzeptanz der auf die Beschwerde ergehenden Entscheidung
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durch die Betroffenen sicherstellen, indem Entscheidungen eines Kollegialgerichts
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nur durch ein anderes Kollegialgericht korrigiert werden können.
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Vgl. BT-Drs. 15/1971, S. 157 f.
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Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
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Eine Beschwerde gegen die vorläufige Streitwertfestsetzung ist gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG nicht statthaft und deshalb als unzulässig zu verwerfen. Das Rechtsmittel der Beschwerde ist nach § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG nur gegen einen endgültigen Streitwertfestsetzungsbeschluss nach § 63 Abs. 2 GKG gegeben.
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Vgl. OVG Thüringen, Beschluss vom 19. September 2006 - 1 VO 819/06 -, juris Rdnr. 2.
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Gegen den Ausschluss der Beschwerdemöglichkeit bestehen keine Bedenken. Solche haben die Kläger auch nicht vorgetragen. Das Ausgangsgericht hat während des gesamten erstinstanzlichen Verfahrens die Möglichkeit, die vorläufige Streitwertfestsetzung zu korrigieren. Überdies wäre eine Änderung der Streitwertfestsetzung im Beschwerdeverfahren ebenfalls nur vorläufig und könnte bei der endgültigen Festsetzung nach § 63 Abs. 2 GKG erneut anders getroffen werden.
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Vgl. VGH Hessen, Beschluss vom 12. Februar 2008, a. a. O., m. w. N.
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Die in § 63 Abs. 1 Satz 2 GKG vorgesehene Möglichkeit von Einwendungen gegen die Höhe des (vorläufig) festgesetzten Wertes im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, ist in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten nicht anwendbar. Ein solcher Beschluss kann im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht ergehen (vgl. §§ 10 ff. GKG).
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Vgl. OVG Thüringen, Beschluss vom 19. September 2006, a. a. O., juris Rdnr. 2; VGH Hessen, Beschluss vom 12. Februar 2008, a. a. O., juris Rdnr. 5.
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Das Beschwerdeverfahren ist gemäß § 68 Abs. 3 GKG gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
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Dieser Beschluss ist gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.