23.03.2016 · IWW-Abrufnummer 146654
Bundesgerichtshof: Beschluss vom 22.02.1989 – IVb ZB 2/89
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Bundesgerichtshof
Beschl. v. 22.02.1989
Az.: IVb ZB 2/89
Der Zivilsenat IVb des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Lohmann und
die Richter Portmann, Dr. Blumenröhr, Dr. Zysk und Nonnenkamp
am 22. Februar 1989
beschlossen:
Tenor:
Die Erinnerung des Beklagten gegen den Kostenansatz (Kostenrechnung vom 25. Januar 1989) wird zurückgewiesen.
Gründe
1
I.
Mit Beschluß vom 18. Januar 1989 hat der Senat die Beschwerde des Beklagten gegen die Wertfestsetzung des Oberlandesgerichts auf seine Kosten gemäß § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG als unzulässig verworfen (s. auch § 25 Abs. 2 Satz 1 i.V. mit § 5 Abs. 2 Satz 2 GKG). Der Senat hat den Beschwerdewert auf 200 DM festgesetzt.
2
Mit Kostenrechnung vom 25. Januar 1989 ist dem Beklagten die Zahlung einer Beschwerdegebühr in Höhe von 15 DM aufgegeben worden (§§ 11, 54, 61 GKG, KostVerz. Nr. 1181). Gegen den Kostenansatz richtet sich die Erinnerung, mit der der Beklagte geltend macht, das Verfahren über die Beschwerde sei nach § 25 Abs. 3 Satz 1 GKG gebührenfrei.
3
Der Kostenbeamte hat der Erinnerung nicht abgeholfen, da § 25 Abs. 3 GKG sich nur auf zulässige Streitwertbeschwerden beziehe.
4
II.
Die Erinnerung bleibt ohne Erfolg.
5
Das Verfahren über die nicht statthafte Beschwerde des Beklagten ist nicht gemäß § 25 Abs. 3 Satz 1 GKG gebührenfrei. § 25 Abs. 2 GKG sieht die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung nur unter den dort genannten Voraussetzungen vor. Entsprechend stellt Abs. 3 Satz 1 der Vorschrift nur die danach statthafte Beschwerde von Gebühren frei (BGH Beschluß vom 17. Oktober 1980 - I ZB 8/80; anders zuvor ohne Begründung BGH Beschluß vom 23. September 1980 - I ZB 6/80).
6
Der mit der Erinnerung bekämpfte Kostenansatz ist auch der Höhe nach frei von Bedenken.
7
Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei (§ 5 Abs. 4 Satz 1 GKG).