Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 23.12.2010 · IWW-Abrufnummer 146655

    BGH: Beschluss vom 07.12.2010 – VIII ZB 77/10

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
    am 7. Dezember 2010
    durch
    den Vorsitzenden Richter Ball,
    den Richter Dr. Frellesen,
    die Richterinnen Dr. Milger und Dr. Fetzer sowie
    den Richter Dr. Bünger
    beschlossen:

    Tenor:

    Das als Widerspruch und Rechtsbeschwerde bezeichnete Rechtsmittel des Beklagten gegen den Beschluss des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 22. September 2010 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen.

    Gründe

    1

    Das Rechtsmittel ist nicht statthaft, weil gegen Entscheidungen über den Kostenansatz eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes nicht stattfindet (§ 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

    2

    Der Kostenausspruch beruht darauf, dass die gesetzlich bestimmte Gebührenfreiheit gemäß § 66 Abs. 8 GKG nur für die statthaften Verfahren gilt. Die - wie hier - kraft Gesetzes ausgeschlossenen Beschwerden sind daher kostenpflichtig (BGH, Beschluss vom 14. Juni 2007 - V ZB 42/07, www.bundesgerichtshof.de).

    Ball
    Dr. Frellesen
    Dr. Milger
    Dr. Fetzer
    Dr. Bünger