23.03.2016 · IWW-Abrufnummer 146657
Oberlandesgericht Saarbrücken: Beschluss vom 09.12.2010 – 4 W 287/10
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Oberlandesgericht Saarbrücken
Beschl. v. 09.12.2010
Az.: 4 W 287/10-52
In Sachen
A. E.
Kläger und Beschwerdeführer
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte
gegen
A.L.
Beklagter und Beschwerdegegner
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte
hat der 4. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts
durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Göler
als Einzelrichter
am 09.12.2010 beschlossen:
Tenor:
1. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 25.11.2010 - 6 O 409/10 - wird als unzulässig verworfen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.600 € festgesetzt.
Gründe
1
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Landgericht den Gebührenstreitwert gemäß § 63 I 1 GKG vorläufig auf 250.000 € festgesetzt. Gegen diesen Beschluss hat der Kläger Beschwerde eingelegt mit dem Ziel einer Herabsetzung dieses Streitwertes, den er mit 60.000 € angegeben hat.
2
Die Beschwerde gegen diese vorläufige Festsetzung des Gebührenstreitwertes ist gemä ß § 63 I 2 GKG nicht statthaft (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 13.08.2010 - 4 W 34/10 [juris];Thüringer OLG, Beschluss vom 05.07.2010 - 4 W 277/10 [juris]; OLG Köln, Beschluss vom 26.03.2010 - 5 W 9/10 [juris]; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09.07.2009 - 10 W 59/09 [juris]). Hierdurch wird der Kläger nicht rechtlos gestellt, der seine Einwände gegen die Höhe des vorläufigen Gebührenstreitwertes nach ausdrücklicher gesetzlicher Regelung des § 63 I 2 GKG in der dort beschriebenen Weise geltend machen kann.
3
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 I ZPO, da die Gebühren- und Kostenfreiheit des § 68 III GKG nicht für die unstatthafte Streitwertbeschwerde gilt (BGH, Beschluss vom 22.02.1989 - IVb ZB 2/89 m.w.Nachw. [juris]; OLG Koblenz, Beschluss vom 24.11.1999 - 14 W 635/99 [juris]; Thüringer OLG aaO.).
4
Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens bemisst sich nach dem hiermit verfolgten Kosteninteresse des Klägers an einer geringeren Vorschusszahlung (5.268 € - 1668 € = 3.600 €, vgl. Thüringer OLG, aaO.).