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  • 23.03.2016 · IWW-Abrufnummer 146657

    Oberlandesgericht Saarbrücken: Beschluss vom 09.12.2010 – 4 W 287/10

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Oberlandesgericht Saarbrücken

    Beschl. v. 09.12.2010

    Az.: 4 W 287/10-52

    In Sachen

    A. E.

    Kläger und Beschwerdeführer

    Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte

    gegen

    A.L.

    Beklagter und Beschwerdegegner

    Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte

    hat der 4. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts

    durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Göler

    als Einzelrichter

    am 09.12.2010 beschlossen:
    Tenor:

    1. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 25.11.2010 - 6 O 409/10 - wird als unzulässig verworfen.

    2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

    3. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.600 € festgesetzt.
    Gründe
    1

    Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Landgericht den Gebührenstreitwert gemäß § 63 I 1 GKG vorläufig auf 250.000 € festgesetzt. Gegen diesen Beschluss hat der Kläger Beschwerde eingelegt mit dem Ziel einer Herabsetzung dieses Streitwertes, den er mit 60.000 € angegeben hat.
    2

    Die Beschwerde gegen diese vorläufige Festsetzung des Gebührenstreitwertes ist gemäß § 63 I 2 GKG nicht statthaft (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 13.08.2010 - 4 W 34/10 [juris];Thüringer OLG, Beschluss vom 05.07.2010 - 4 W 277/10 [juris]; OLG Köln, Beschluss vom 26.03.2010 - 5 W 9/10 [juris]; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09.07.2009 - 10 W 59/09 [juris]). Hierdurch wird der Kläger nicht rechtlos gestellt, der seine Einwände gegen die Höhe des vorläufigen Gebührenstreitwertes nach ausdrücklicher gesetzlicher Regelung des § 63 I 2 GKG in der dort beschriebenen Weise geltend machen kann.
    3

    Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 I ZPO, da die Gebühren- und Kostenfreiheit des § 68 III GKG nicht für die unstatthafte Streitwertbeschwerde gilt (BGH, Beschluss vom 22.02.1989 - IVb ZB 2/89 m.w.Nachw. [juris]; OLG Koblenz, Beschluss vom 24.11.1999 - 14 W 635/99 [juris]; Thüringer OLG aaO.).
    4

    Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens bemisst sich nach dem hiermit verfolgten Kosteninteresse des Klägers an einer geringeren Vorschusszahlung (5.268 € - 1668 € = 3.600 €, vgl. Thüringer OLG, aaO.).

    RechtsgebietGKGVorschriften§ 63 Abs. 1 S. 2 GKG