20.05.2016 · IWW-Abrufnummer 185991
Landgericht Lübeck: Urteil vom 07.07.2015 – 7 T 335/15
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
LG Lübeck
07.07.2015 - 7 T 335/15
In dem Beschwerdeverfahren
XXX
gegen
XXX
hier: Streitwertbeschwerde
hat die 7. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck durch den Richter am Landgericht Fölsch als Einzelrichter am 07.07.2015 beschlossen:
Tenor:
Auf die Beschwerde der Beklagten vom 22.06.2015 wird die Streitwertfestsetzung des Amtsgerichts Lübeck vom 29.05.2015 abgeändert und der Streitwert auf EUR 1.761,20 festgesetzt. Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die weitere Beschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.)
Die Beklagten wenden sich mit ihrer Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung des Amtsgerichts Lübeck im Urteil vom 29.05.2015.
Mit Schriftsatz vom 12.11.2014 hat die Klägerin bei dem Amtsgericht eingereicht und beantragt, die Beklagte zur Zahlung einer Vergütung von EUR 880,60 sowie Mahnkosten, Auskunftskosten und Zinsen zu verurteilen. Die Beklagte hat in der Klageerwiderung ausgeführt, dass die Aktivlegitimation der Beklagten bestritten werde und dass sie mit einer eigenen Forderung über EUR 5.148,28 aufrechne. Die Klägerin hat die Forderung der Beklagten bestritten. Das Amtsgericht hat mit am 29.05.2015 verkündetem Urteil die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass die Klageforderung zwar der Klägerin zustehe, die Forderung aber durch die Aufrechnung der Beklagten erloschen sei. Den Streitwert hat das Amtsgericht auf EUR 1.861,20 festgesetzt und hierzu unter anderem auf § 45 Abs. 3 GKG verwiesen. Es habe sich bei der Aufrechnung gerade nicht um eine Primäraufrechnung gehandelt.
Hiergegen wenden sich die Beklagten mit ihrer Beschwerde vom 22.06.2015. Bei der Ermittlung des Streitwerts sei unzutreffenderweise von einer Hilfsaufrechnung der Beklagten ausgegangen. Das Bestreiten der Aktivlegitimation und die Aufrechnung seien nebeneinander erklärt worden. Die Aufrechnung stünde nicht in einem Hilfsverhältnis zur Frage der Aktivlegitimation.
Das Amtsgericht hat der Beschwerde durch Beschluss vom 01.07.2015 nicht abgeholfen und die Sache dem Beschwerdegericht vorgelegt.
II.)
1.)
Gegen die in Urteilsform ergangene Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde nach § 68 Abs. 1 S. 1 GKG statthaft. Allerdings hat das Amtsgericht die falsche Entscheidungsform gewählt. Nach § 63 Abs. 2 S. 1 GKG hat die Streitwertfestsetzung durch Beschluss zu erfolgen. Stattdessen hat das Amtsgericht den Streitwert im Urteil festgesetzt. Erlässt ein Gericht seine Entscheidung in einer falschen Form, dürfen die Parteien dadurch keinen Rechtsnachteil erleiden. Ihnen steht deshalb sowohl das Rechtsmittel zu, das nach der Art der tatsächlich ergangenen Entscheidung statthaft ist, als auch das Rechtsmittel, das bei einer in der richtigen Form erlassenen Entscheidung zulässig wäre (Grundsatz der "Meistbegünstigung", BGH NJW 2013, 2358 [BGH 29.05.2013 - XII ZB 374/11] m.w.N.). Der Schutzgedanke der Meistbegünstigung führt allerdings nicht dazu, dass das Rechtsmittel auf dem vom vorinstanzlichen Gericht eingeschlagenen falschen Weg weitergehen müsste; vielmehr hat das Rechtsmittelgericht das Verfahren so weiter zu betreiben, wie dies im Falle einer formell richtigen Entscheidung durch die Vorinstanz und dem danach gegebenen Rechtsmittel geschehen wäre (BGH NJW 2013, 2358 [BGH 29.05.2013 - XII ZB 374/11] m.w.N.). Im vorliegenden Fall ergibt sich aus § 68 Abs. 1 S. 1 GKG, dass das statthafte Rechtsmittel gegen eine erstinstanzliche Streitwertfestsetzung die Beschwerde ist.
Die Beschwerde ist auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist die Beschwerde form- und fristgerecht eingelegt (vgl. § 68 Abs. 1 S. 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 5 S. 1 GKG sowie § 68 Abs. 1 S. 3 GKG). Mit der Beschwerde wird eine Beschwer in eigenen Rechten geltend gemacht. Zudem übersteigt die Beschwerde den Wert des Beschwerdegegenstands von EUR 200,- (vgl. § 68 Abs. 1 S. 1 GKG).
2.)
Die Beschwerde ist überwiegend unbegründet.
Das Amtsgericht hat zu Recht die Streitwertfestsetzung auf § 48 Abs. 1, 45 Abs. 3, 43 Abs. 1 GKG gestützt. Der von dem Amtsgericht festgesetzte Streitwert ist lediglich um EUR 100,- zu reduzieren.
Dabei setzt sich der Streitwert aus dem Wert der Klageforderung und dem Wert der Gegenforderung zusammen. Dies ergibt sich aus § 45 Abs. 3 GKG. In dieser Vorschrift heißt es: "Macht der Beklagte hilfsweise die Aufrechnung mit einer bestrittenen Gegenforderung geltend, erhöht sich der Streitwert um den Wert der Gegenforderung, soweit eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über sie ergeht."
Die Voraussetzungen des § 45 Abs. 3 GKG sind gegeben.
Insbesondere haben die Beklagten - entgegen ihrer Annahme - die Aufrechnung lediglich hilfsweise geltend gemacht. Verteidigt sich eine beklagte Partei gegenüber der Klageforderung mehrfach, d.h. beruft sich die beklagte Partei zum einen auf eine Aufrechnung und bestreitet sie zum anderen die anspruchsbegründenden Tatsachen oder/und beruft sie sich gleichzeitig auf sonstige Einreden im Sinne der ZPO, ist die Aufrechnung im Zweifel als Eventualaufrechnung zu werten (Anders/Gehle, Das Assessorexamen im Zivilrecht, 10. Aufl. (2010), Rn. G-16). Eine ausdrückliche Erklärung der hilfsweisen Aufrechnung ist hingegen nicht erforderlich (Anders/Gehle, Das Assessorexamen im Zivilrecht, 10. Aufl. (2010), Rn. G-16). Dementsprechend ist das Gericht bei einem Bestreiten der Klageforderung und erklärter Aufrechnung gebunden, zunächst über das Bestreiten vollständig zu entscheiden (vgl. RGZ 167, 257). Nur soweit danach die Klage ganz oder teilweise erfolgreich wäre, ist auf die Eventualaufrechnung einzugehen (vgl. RGZ 167, 257). Von dieser Prüfungsreihenfolge kann nur dann abgesehen werden, wenn die beklagte Partei erklärt hätte, sie wolle die klagebegründenden Tatsachen unstreitig stellen und sich auf die erklärte Aufrechnung beschränken (vgl. RGZ 167, 257).
Daran gemessen haben die Beklagten die Aufrechnung nur hilfsweise erklärt. Sie haben die Klageforderung bestritten, worüber das Amtsgericht zunächst zu befinden hatte, bevor es sich mit der Aufrechnung befassen konnte. Das Amtsgericht durfte nicht, wie die Beklagten geltend machen, das Bestreiten der Aktivlegitimation offenlassen und über die Klage lediglich aufgrund der erklärten Aufrechnung entscheiden. Die Beklagten haben nicht durch eine entsprechende Prozesserklärung klargestellt, dass sie lediglich eine Primäraufrechnung geltend machen. Sie haben insbesondere nicht die Klageforderung als solche unstreitig gestellt.
Rechtsfolge des § 45 Abs. 3 GKG ist, dass der Wert der Klageforderung und der Wert der Gegenforderung zu addieren sind. Die Klageforderung beträgt EUR 880,60. Als Gegenforderung haben die Beklagten zwar EUR 5.148,28 geltend gemacht. Eine rechtskraftfähige Entscheidung (vgl. § 322 Abs. 2 ZPO) ist durch das Amtsgericht aber lediglich hinsichtlich eines Teils der Gegenforderung, nämlich EUR 880,60 ergangen. Mithin beträgt der Streitwert zweimal EUR 880,60, zusammen EUR 1761,20.
Bei der Streitwertfestsetzung haben nach § 43 Abs. 1 GKG Nebenforderungen unberücksichtigt zu bleiben. Dies bedeutet, dass neben der Zinsforderung auch die Mahn- und Auskunftskosten den Streitwert nicht erhöhen. Deshalb ist die Streitwertfestsetzung des Amtsgerichts um zweimal EUR 50,- zu reduzieren, so dass sich ein Streitwert von lediglich EUR 1.7.61,20 ergibt.
3.)
Eine Kostenentscheidung ist wegen § 68 Abs. 3 GKG nicht veranlasst.
Die weitere Beschwerde ist nicht nach § 68 Abs. 1 S. 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 4 S. 1 GKG zuzulassen. Denn die zur Entscheidung stehenden Fragen haben keine grundsätzliche Bedeutung.
Die Erteilung der nachfolgenden Rechtsbehelfsbelehrung beruht auf § 5b GKG in Verbindung mit der Rechtsschutzgarantie und dem Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz.
07.07.2015 - 7 T 335/15
In dem Beschwerdeverfahren
XXX
gegen
XXX
hier: Streitwertbeschwerde
hat die 7. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck durch den Richter am Landgericht Fölsch als Einzelrichter am 07.07.2015 beschlossen:
Tenor:
Auf die Beschwerde der Beklagten vom 22.06.2015 wird die Streitwertfestsetzung des Amtsgerichts Lübeck vom 29.05.2015 abgeändert und der Streitwert auf EUR 1.761,20 festgesetzt. Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die weitere Beschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.)
Die Beklagten wenden sich mit ihrer Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung des Amtsgerichts Lübeck im Urteil vom 29.05.2015.
Mit Schriftsatz vom 12.11.2014 hat die Klägerin bei dem Amtsgericht eingereicht und beantragt, die Beklagte zur Zahlung einer Vergütung von EUR 880,60 sowie Mahnkosten, Auskunftskosten und Zinsen zu verurteilen. Die Beklagte hat in der Klageerwiderung ausgeführt, dass die Aktivlegitimation der Beklagten bestritten werde und dass sie mit einer eigenen Forderung über EUR 5.148,28 aufrechne. Die Klägerin hat die Forderung der Beklagten bestritten. Das Amtsgericht hat mit am 29.05.2015 verkündetem Urteil die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass die Klageforderung zwar der Klägerin zustehe, die Forderung aber durch die Aufrechnung der Beklagten erloschen sei. Den Streitwert hat das Amtsgericht auf EUR 1.861,20 festgesetzt und hierzu unter anderem auf § 45 Abs. 3 GKG verwiesen. Es habe sich bei der Aufrechnung gerade nicht um eine Primäraufrechnung gehandelt.
Hiergegen wenden sich die Beklagten mit ihrer Beschwerde vom 22.06.2015. Bei der Ermittlung des Streitwerts sei unzutreffenderweise von einer Hilfsaufrechnung der Beklagten ausgegangen. Das Bestreiten der Aktivlegitimation und die Aufrechnung seien nebeneinander erklärt worden. Die Aufrechnung stünde nicht in einem Hilfsverhältnis zur Frage der Aktivlegitimation.
Das Amtsgericht hat der Beschwerde durch Beschluss vom 01.07.2015 nicht abgeholfen und die Sache dem Beschwerdegericht vorgelegt.
II.)
1.)
Gegen die in Urteilsform ergangene Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde nach § 68 Abs. 1 S. 1 GKG statthaft. Allerdings hat das Amtsgericht die falsche Entscheidungsform gewählt. Nach § 63 Abs. 2 S. 1 GKG hat die Streitwertfestsetzung durch Beschluss zu erfolgen. Stattdessen hat das Amtsgericht den Streitwert im Urteil festgesetzt. Erlässt ein Gericht seine Entscheidung in einer falschen Form, dürfen die Parteien dadurch keinen Rechtsnachteil erleiden. Ihnen steht deshalb sowohl das Rechtsmittel zu, das nach der Art der tatsächlich ergangenen Entscheidung statthaft ist, als auch das Rechtsmittel, das bei einer in der richtigen Form erlassenen Entscheidung zulässig wäre (Grundsatz der "Meistbegünstigung", BGH NJW 2013, 2358 [BGH 29.05.2013 - XII ZB 374/11] m.w.N.). Der Schutzgedanke der Meistbegünstigung führt allerdings nicht dazu, dass das Rechtsmittel auf dem vom vorinstanzlichen Gericht eingeschlagenen falschen Weg weitergehen müsste; vielmehr hat das Rechtsmittelgericht das Verfahren so weiter zu betreiben, wie dies im Falle einer formell richtigen Entscheidung durch die Vorinstanz und dem danach gegebenen Rechtsmittel geschehen wäre (BGH NJW 2013, 2358 [BGH 29.05.2013 - XII ZB 374/11] m.w.N.). Im vorliegenden Fall ergibt sich aus § 68 Abs. 1 S. 1 GKG, dass das statthafte Rechtsmittel gegen eine erstinstanzliche Streitwertfestsetzung die Beschwerde ist.
Die Beschwerde ist auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist die Beschwerde form- und fristgerecht eingelegt (vgl. § 68 Abs. 1 S. 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 5 S. 1 GKG sowie § 68 Abs. 1 S. 3 GKG). Mit der Beschwerde wird eine Beschwer in eigenen Rechten geltend gemacht. Zudem übersteigt die Beschwerde den Wert des Beschwerdegegenstands von EUR 200,- (vgl. § 68 Abs. 1 S. 1 GKG).
2.)
Die Beschwerde ist überwiegend unbegründet.
Das Amtsgericht hat zu Recht die Streitwertfestsetzung auf § 48 Abs. 1, 45 Abs. 3, 43 Abs. 1 GKG gestützt. Der von dem Amtsgericht festgesetzte Streitwert ist lediglich um EUR 100,- zu reduzieren.
Dabei setzt sich der Streitwert aus dem Wert der Klageforderung und dem Wert der Gegenforderung zusammen. Dies ergibt sich aus § 45 Abs. 3 GKG. In dieser Vorschrift heißt es: "Macht der Beklagte hilfsweise die Aufrechnung mit einer bestrittenen Gegenforderung geltend, erhöht sich der Streitwert um den Wert der Gegenforderung, soweit eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über sie ergeht."
Die Voraussetzungen des § 45 Abs. 3 GKG sind gegeben.
Insbesondere haben die Beklagten - entgegen ihrer Annahme - die Aufrechnung lediglich hilfsweise geltend gemacht. Verteidigt sich eine beklagte Partei gegenüber der Klageforderung mehrfach, d.h. beruft sich die beklagte Partei zum einen auf eine Aufrechnung und bestreitet sie zum anderen die anspruchsbegründenden Tatsachen oder/und beruft sie sich gleichzeitig auf sonstige Einreden im Sinne der ZPO, ist die Aufrechnung im Zweifel als Eventualaufrechnung zu werten (Anders/Gehle, Das Assessorexamen im Zivilrecht, 10. Aufl. (2010), Rn. G-16). Eine ausdrückliche Erklärung der hilfsweisen Aufrechnung ist hingegen nicht erforderlich (Anders/Gehle, Das Assessorexamen im Zivilrecht, 10. Aufl. (2010), Rn. G-16). Dementsprechend ist das Gericht bei einem Bestreiten der Klageforderung und erklärter Aufrechnung gebunden, zunächst über das Bestreiten vollständig zu entscheiden (vgl. RGZ 167, 257). Nur soweit danach die Klage ganz oder teilweise erfolgreich wäre, ist auf die Eventualaufrechnung einzugehen (vgl. RGZ 167, 257). Von dieser Prüfungsreihenfolge kann nur dann abgesehen werden, wenn die beklagte Partei erklärt hätte, sie wolle die klagebegründenden Tatsachen unstreitig stellen und sich auf die erklärte Aufrechnung beschränken (vgl. RGZ 167, 257).
Daran gemessen haben die Beklagten die Aufrechnung nur hilfsweise erklärt. Sie haben die Klageforderung bestritten, worüber das Amtsgericht zunächst zu befinden hatte, bevor es sich mit der Aufrechnung befassen konnte. Das Amtsgericht durfte nicht, wie die Beklagten geltend machen, das Bestreiten der Aktivlegitimation offenlassen und über die Klage lediglich aufgrund der erklärten Aufrechnung entscheiden. Die Beklagten haben nicht durch eine entsprechende Prozesserklärung klargestellt, dass sie lediglich eine Primäraufrechnung geltend machen. Sie haben insbesondere nicht die Klageforderung als solche unstreitig gestellt.
Rechtsfolge des § 45 Abs. 3 GKG ist, dass der Wert der Klageforderung und der Wert der Gegenforderung zu addieren sind. Die Klageforderung beträgt EUR 880,60. Als Gegenforderung haben die Beklagten zwar EUR 5.148,28 geltend gemacht. Eine rechtskraftfähige Entscheidung (vgl. § 322 Abs. 2 ZPO) ist durch das Amtsgericht aber lediglich hinsichtlich eines Teils der Gegenforderung, nämlich EUR 880,60 ergangen. Mithin beträgt der Streitwert zweimal EUR 880,60, zusammen EUR 1761,20.
Bei der Streitwertfestsetzung haben nach § 43 Abs. 1 GKG Nebenforderungen unberücksichtigt zu bleiben. Dies bedeutet, dass neben der Zinsforderung auch die Mahn- und Auskunftskosten den Streitwert nicht erhöhen. Deshalb ist die Streitwertfestsetzung des Amtsgerichts um zweimal EUR 50,- zu reduzieren, so dass sich ein Streitwert von lediglich EUR 1.7.61,20 ergibt.
3.)
Eine Kostenentscheidung ist wegen § 68 Abs. 3 GKG nicht veranlasst.
Die weitere Beschwerde ist nicht nach § 68 Abs. 1 S. 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 4 S. 1 GKG zuzulassen. Denn die zur Entscheidung stehenden Fragen haben keine grundsätzliche Bedeutung.
Die Erteilung der nachfolgenden Rechtsbehelfsbelehrung beruht auf § 5b GKG in Verbindung mit der Rechtsschutzgarantie und dem Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz.