03.08.2016 · IWW-Abrufnummer 187686
Oberlandesgericht Köln: Beschluss vom 06.04.2016 – 17 W 67/16
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
17 W 67/16
37 O 330/15 LG Köln
Oberlandesgericht Köln
B E S C H L U S S
In dem Kostenfestsetzungsverfahren
pp.
hat der 17. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln
auf die als sofortige Beschwerde zu behandelnde „Beschwerde“ der Beklagten vom 1. Februar 2016 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin beim Landgericht Köln vom 18. Januar 2016 – 37 O 330/15 –
durch den Richter am Oberlandesgericht Schütz als Einzelrichter
am 06. April 2016
b e s c h l o s s e n :
Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beklagte.
Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren: 1.395,60 €.
G r ü n d e
I.
Während des laufenden Rechtsstreites schlossen die Parteien außergerichtlich einen Vergleich. Dem waren unmittelbare Schreiben der jeweiligen Prozessbevollmächtigten vorausgegangen. Die Klägerin erklärte den Rechtsstreit nunmehr für erledigt und stellte Kostenantrag. Die Beklagte schloss sich der Erledigungserklärung an. Im Beschlusswege legte das Landgericht der Beklagten gemäß § 91 a ZPO die Kosten des Rechtsstreites auf, ohne dass eine mündliche Verhandlung stattgefunden hatte.
Zur Festsetzung angemeldet hat die Klägerin u.a. eine 1,2-Terminsgebühr gemäß Nr. 3104 VV RVG in Höhe von 1.395,60 €.
Die Beklagte ist der Ansicht, eine Terminsgebühr sei nicht entstanden. Ausschließlich schriftlich geführte Korrespondenz sei dafür nicht ausreichend.
Die Rechtspflegerin hat die Festsetzung antragsgemäß durchgeführt. Hiergegen richtet sich die Beklagte mit ihrem als „Beschwerdee“ bezeichneten Rechtsmittel.
II.
Die gemäß §§ 104 Abs. 3 Satz 1, 567 ff ZPO i.V.m. § 11 Abs. 1 RPflG statthafte und auch ansonsten unbedenklich zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache selbst keinerlei Erfolg.
Zur Recht hat die Rechtspflegerin die beantragte Festsetzung vorgenommen.
1.
Schließen die Parteien außergerichtlich einen Vergleich und erklären sie infolgedessen den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt, so dass das Gericht nur noch eine Kostenentscheidung gemäß § 91 a ZPO zu treffen hat, fällt eine Terminsgebühr nach Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1, 3. Alt. VV RVG an (Bischof/Jung-bauer/Bräuer/Curkovic/Mathias/Uher, RVG, 4. Aufl., Nr. 3104 VV RVG Rn. 54; Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt u.a., RVG, 22. Aufl., Nr. 3104 VV RVG Rn. 69; Riedel/Sußbauer/Ahlmann, RVG, 10. Aufl., Nr. 3104 VV RVG Rn. 15 a.E.; N. Schneider AGS 2004, 476, 477; NJW-Spezial 2014, 283; Rehberg/Schons/Vogt/Feller/Hell-stab/Jungbauer/Bestelmeyer/Frankenberg, RVG, 6. Aufl., Seite 941; Wahlen/Onderka/N. Schneider, in: N. Schneider/Wolf, RVG, 7. Aufl., Nr. 3104 VV RVG Rn. 77). Denn nach dem – sehr weit gefassten – Gesetzestext reicht es aus, dass die Parteien in einem Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, einen Vergleich schließen. Dass dessen Zustandekommen gemäß § 278 Abs. 6 ZPO seitens des Gerichts festgestellt wird als Voraussetzung für die Erfüllung des Gebührentatbestandes, lässt sich der Gesetzesfassung nicht entnehmen und kann auch nicht in sie hineingelesen werden (Müller-Rabe, a.a.O.). Vielmehr entspricht es dem anlässlich der Einführung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes ausdrücklich geäußerten Willen des Gesetzgebers, den Rechtsanwälten einen Anreiz in gebührenrechtlicher Hinsicht zu geben, eine Gebühr durch Besprechungen oder Vereinbarungen mit dem Prozessgegner ohne Beteiligung des Gerichts zu geben, die auf die Vermeidung oder Erledigung eines Rechtsstreites gerichtet sind. Dieser Gedanke kommt insbesondere in Vorb. 3 Abs. 3 Nr. 2 VV RVG zum Ausdruck, wonach der Rechtsanwalt bereits dann eine Terminsgebühr verdient, wenn er an Besprechungen mitwirkt, die auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtet sind, allerdings erfolglos bleiben. Kommt es jedoch aufgrund lediglich schriftlich geführter Korrespondenz zu einer Einigung, so ist kein Grund ersichtlich, diesen Rechtsanwalt schlechter zu stellen als denjenigen, der mit dem Bevollmächtigten der Gegenseite unmittelbar in Kontakt getreten ist.
Eine Terminsgebühr fällt jedoch dann nicht an, wenn die Parteien, ohne dass es zu einer Einigung gekommen ist, den Rechtsstreit lediglich in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklären und das Treffen einer Kostenentscheidung gemäß § 91 a ZPO dem Gericht überlassen und es auch dann zu keiner mündlicher Verhandlung kommt (BGH MDR 2007, 1454; OLG Karlsruhe AGS 2007, 346; OLG Rostock AGS 2008, 283; Senat, Beschluss vom 13. Februar 2007 – 17 W 9/07 –).
2.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.
37 O 330/15 LG Köln
Oberlandesgericht Köln
B E S C H L U S S
In dem Kostenfestsetzungsverfahren
pp.
hat der 17. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln
auf die als sofortige Beschwerde zu behandelnde „Beschwerde“ der Beklagten vom 1. Februar 2016 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin beim Landgericht Köln vom 18. Januar 2016 – 37 O 330/15 –
durch den Richter am Oberlandesgericht Schütz als Einzelrichter
am 06. April 2016
b e s c h l o s s e n :
Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beklagte.
Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren: 1.395,60 €.
G r ü n d e
I.
Während des laufenden Rechtsstreites schlossen die Parteien außergerichtlich einen Vergleich. Dem waren unmittelbare Schreiben der jeweiligen Prozessbevollmächtigten vorausgegangen. Die Klägerin erklärte den Rechtsstreit nunmehr für erledigt und stellte Kostenantrag. Die Beklagte schloss sich der Erledigungserklärung an. Im Beschlusswege legte das Landgericht der Beklagten gemäß § 91 a ZPO die Kosten des Rechtsstreites auf, ohne dass eine mündliche Verhandlung stattgefunden hatte.
Zur Festsetzung angemeldet hat die Klägerin u.a. eine 1,2-Terminsgebühr gemäß Nr. 3104 VV RVG in Höhe von 1.395,60 €.
Die Beklagte ist der Ansicht, eine Terminsgebühr sei nicht entstanden. Ausschließlich schriftlich geführte Korrespondenz sei dafür nicht ausreichend.
Die Rechtspflegerin hat die Festsetzung antragsgemäß durchgeführt. Hiergegen richtet sich die Beklagte mit ihrem als „Beschwerdee“ bezeichneten Rechtsmittel.
II.
Die gemäß §§ 104 Abs. 3 Satz 1, 567 ff ZPO i.V.m. § 11 Abs. 1 RPflG statthafte und auch ansonsten unbedenklich zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache selbst keinerlei Erfolg.
Zur Recht hat die Rechtspflegerin die beantragte Festsetzung vorgenommen.
1.
Schließen die Parteien außergerichtlich einen Vergleich und erklären sie infolgedessen den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt, so dass das Gericht nur noch eine Kostenentscheidung gemäß § 91 a ZPO zu treffen hat, fällt eine Terminsgebühr nach Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1, 3. Alt. VV RVG an (Bischof/Jung-bauer/Bräuer/Curkovic/Mathias/Uher, RVG, 4. Aufl., Nr. 3104 VV RVG Rn. 54; Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt u.a., RVG, 22. Aufl., Nr. 3104 VV RVG Rn. 69; Riedel/Sußbauer/Ahlmann, RVG, 10. Aufl., Nr. 3104 VV RVG Rn. 15 a.E.; N. Schneider AGS 2004, 476, 477; NJW-Spezial 2014, 283; Rehberg/Schons/Vogt/Feller/Hell-stab/Jungbauer/Bestelmeyer/Frankenberg, RVG, 6. Aufl., Seite 941; Wahlen/Onderka/N. Schneider, in: N. Schneider/Wolf, RVG, 7. Aufl., Nr. 3104 VV RVG Rn. 77). Denn nach dem – sehr weit gefassten – Gesetzestext reicht es aus, dass die Parteien in einem Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, einen Vergleich schließen. Dass dessen Zustandekommen gemäß § 278 Abs. 6 ZPO seitens des Gerichts festgestellt wird als Voraussetzung für die Erfüllung des Gebührentatbestandes, lässt sich der Gesetzesfassung nicht entnehmen und kann auch nicht in sie hineingelesen werden (Müller-Rabe, a.a.O.). Vielmehr entspricht es dem anlässlich der Einführung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes ausdrücklich geäußerten Willen des Gesetzgebers, den Rechtsanwälten einen Anreiz in gebührenrechtlicher Hinsicht zu geben, eine Gebühr durch Besprechungen oder Vereinbarungen mit dem Prozessgegner ohne Beteiligung des Gerichts zu geben, die auf die Vermeidung oder Erledigung eines Rechtsstreites gerichtet sind. Dieser Gedanke kommt insbesondere in Vorb. 3 Abs. 3 Nr. 2 VV RVG zum Ausdruck, wonach der Rechtsanwalt bereits dann eine Terminsgebühr verdient, wenn er an Besprechungen mitwirkt, die auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtet sind, allerdings erfolglos bleiben. Kommt es jedoch aufgrund lediglich schriftlich geführter Korrespondenz zu einer Einigung, so ist kein Grund ersichtlich, diesen Rechtsanwalt schlechter zu stellen als denjenigen, der mit dem Bevollmächtigten der Gegenseite unmittelbar in Kontakt getreten ist.
Eine Terminsgebühr fällt jedoch dann nicht an, wenn die Parteien, ohne dass es zu einer Einigung gekommen ist, den Rechtsstreit lediglich in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklären und das Treffen einer Kostenentscheidung gemäß § 91 a ZPO dem Gericht überlassen und es auch dann zu keiner mündlicher Verhandlung kommt (BGH MDR 2007, 1454; OLG Karlsruhe AGS 2007, 346; OLG Rostock AGS 2008, 283; Senat, Beschluss vom 13. Februar 2007 – 17 W 9/07 –).
2.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.
RechtsgebietRVG VVVorschriftenRVG-VV Nr. 3104