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  • 24.08.2016 · IWW-Abrufnummer 188204

    Landgericht Detmold: Urteil vom 11.08.2016 – 9 O 51/16

    Das Verlangen des Versicherungsnehmers gegenüber seiner Rechtsschutzversicherung auf Deckungsschutz zur Geltungsmachung von Gewährleistungsansprüchen hinsichtlich seinem vom sogenannten Abgasskandal betroffenen PKW VW ist nicht mutwillig.


    Landgericht Detmold

    9 O 51/16

    Tenor:

    1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte aus dem Versicherungsvertrag mit der Versicherungsnummer 836-V #####/#### verpflichtet ist, die Kosten der außergerichtlichen und gerichtlichen Rechtsverfolgung hinsichtlich der Gewährleistungsansprüche des Klägers gegenüber dem B GmbH & Co. KG und hinsichtlich der Schadensersatzansprüche gegenüber der W AG zu tragen, die auf dem Kauf eines Fahrzeugs durch die Klägerpartei am 26.07.2012 beruhen.

    2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von den Kosten freizustellen, die durch die Fertigung des Stichentscheids bezüglich des Versicherungsvertrages mit der Versicherungsnummer 836-V #####/#### hinsichtlich der Gewährleistungsansprüche des Klägers gegenüber dem B GmbH & Co. KG und hinsichtlich der Schadensersatzansprüche gegenüber der W AG durch die Dr. T2 und T mbH entstanden sind.

    3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger alle Schäden zu ersetzen, die ihm aus der unberechtigten Deckungsablehnung bezüglich des Versicherungsvertrages mit der Versicherungsnummer 836-V #####/#### hinsichtlich der Gewährleistungsansprüche des Klägers gegenüber dem B GmbH & Co. KG und hinsichtlich der Schadensersatzansprüche gegenüber der W AG entstanden sind oder noch entstehen werden.

    Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

    Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
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    Der Kläger nimmt die Beklagte, seine Rechtschutzversicherung, auf Gewährung von Deckungsschutz in Anspruch.

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    Der Kläger erwarb im Jahre 2012 von der Firma B einen Pkw, der von dem sogenannten Abgasskandal betroffen ist. Der Kläger beabsichtigt Mängelgewährleistungsansprüche gegenüber dem Händler, in erster Linie Rücktritt vom Vertrag bzw. Anfechtung des Vertrages wegen arglistiger Täuschung, sowie Schadensersatzansprüche gegen den Hersteller, die W2 AG, geltend zu machen.

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    Mit Schreiben vom 03.02.2016 (Anlage K5) lehnte die Beklagte Deckungsschutz gegenüber einer Klage gegen den Händler teilweise ab. Es heißt dort unter anderem: „Es besteht jedoch kein Rechtsschutz für die beabsichtigte Geltendmachung der Nacherfüllung in Form der Lieferung eines mängelfreien Fahrzeuges, die Anfechtung des Vertrages bzw. Durchsetzung der Rückabwicklung.“ Als Ablehnungsgrund wurde Mutwilligkeit im Sinne des § 1 ARB genannt.

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    Die jetzigen Prozessbevollmächtigten des Klägers erstellten daraufhin einen Stichentscheid vom 08.02.2016 (Anlage K6). Diesen Stichentscheid wies die Beklagte mit Email vom 16.02.2016 (Anlage K7) wegen erheblicher Abweichung von der wirklichen Sach- und Rechtslage als nicht bindend zurück.

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    Der Kläger trägt vor, die Beklagte sei an den Stichentscheid vom 08.02.2016 gebunden. Es sei unzutreffend, dass es sich bei der manipulativen Software um einen geringfügigen Mangel handele, der im Rahmen einer Rückrufaktion und eines Softwareupdates ohne nennenswerte Kosten behoben werden könne.

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    Der Kläger beantragt,

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    wie erkannt.

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    Die Beklagte beantragt,

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    die Klage abzuweisen.

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    Sie trägt vor, die beabsichtigte Vorgehensweise gegenüber dem Händler sei mutwillig, weil der dem Kläger daraus erwachsene Nutzen in keinem Verhältnis zu den zu erwartenden Prozesskosten stände. Eine Behebung des Mangels sei durch ein Softwareupdate oder den Einbau eines zusätzlichen Teiles mit einem geringen Kosten- und Zeitaufwand möglich. Sollte sich später herausstellen, dass diese Nachbesserung nicht zum Erfolg geführt habe, könnten immer noch weitere rechtliche Schritte erwogen werden. Die Prozessbevollmächtigten des Klägers seien auch keine neutralen Schiedsgutachter, weil sie offenbar in einer Vielzahl von Fällen ähnliche Prozesse führen wollten. Deckungsschutz für Ansprüche gegenüber der W2 AG seien schon deswegen nicht zu gewähren, weil das Fahrzeug schon beim Ankauf bzw. bei der Übergabe an den Kläger mangelbehaftet gewesen sei.

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    Ein Anspruch auf Erstattung der Kosten für den Stichentscheid bestehe nicht, weil die Prozessbevollmächtigten des Klägers darauf verzichtet hätten.

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    Entscheidungsgründe:

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    Die Klage ist begründet.

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    Die Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger für die beabsichtigte Rechtsverfolgung aufgrund der abgeschlossenen Rechtsschutzversicherung Deckungsschutz zu gewähren.

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    Die Beklagte ist an den Stichentscheid vom 08.02.2016 gebunden. Dieser Stichentscheid konnte auch von den mit der beabsichtigten Prozessführung beauftragten Anwälten des Klägers erstellt werden. Hinweise auf ein rechtsmissbräuchliches Verhalten der Prozessbevollmächtigten des Klägers sind nicht vorhanden.

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    Die Bindungswirkung entfällt nicht nach § 18 Abs. 2 S. 3 ARB. Es ist nicht zu erkennen, dass die Entscheidung offenbar von der wirklichen Sach- und Rechtslage erheblich abweicht. Hinsichtlich einer eventuellen Mutwilligkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung, auf die sich die Beklagte in erster Linie stützt, enthält der Stichentscheid nachvollziehbare Ausführungen, die zumindest gut vertretbar sind. Dass der Mangel im Rahmen einer Rückrufaktion durch ein Softwareupdate oder ähnliche geringfügige Eingriffe endgültig behoben werden kann, ist nicht sicher. Dies räumt auch die Beklagte im Ergebnis ein. Dabei kann es auch dahinstehen, ob die Nachbesserungskosten nur den am Fahrzeug vorzunehmenden Nachbesserungsaufwand umfassen oder auch die vorangegangene Entwicklung einer neuen Software. Es ist jedenfalls offen, ob die von der W2 AG geplanten Maßnahmen ausreichen, um das Fahrzeug in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Zwar mag es sein, dass durch die geänderte Software oder ähnliche Eingriffe der manipulative Charakter der bisherigen Software beseitigt wird. Es ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass damit andere Nachteile verbunden sind, wie zum Beispiel ständig überhöhte Abgaswerte, Leistungsverlust, Mehrverbrauch oder erhöhter Verschleiß. Daneben kann es sein, dass betroffene Fahrzeuge auch nach der Rückrufaktion in den Augen der Marktteilnehmer einen Makel behalten und damit zum Beispiel beim Verkauf im Wert gemindert sind. Die von der Beklagten angeführten gegenteiligen Presseveröffentlichungen können diese Risiken nicht entfallen lassen. Es erscheint dem Kläger auch nicht zumutbar, die schon zeitlich sowieso weiträumig geplanten Rückrufaktionen abzuwarten und zu sehen, ob er danach über ein ordnungsgemäßes Fahrzeug verfügt. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass es sich nicht nur um einen einfachen Herstellungsfehler handelt, sondern um eine bewusst auf Manipulation ausgerichtete und programmierte Software, die Abgaswerte vortäuschen sollte, die tatsächlich nicht zu erreichen waren. Auch von daher erscheint es bedenklich, dem Kläger als Kunden das zeitliche wie technische Risiko der beabsichtigten Nachbesserung aufzubürden.

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    Die vorstehenden Erwägungen gelten auch für eventuelle Ansprüche aus unerlaubter Handlung gegenüber dem Herstellerwerk. Der Vortrag der Beklagten, der Rechtsschutzfall sei schon vor dem Erwerb des Fahrzeuges durch den Kläger eingetreten gewesen und falle deswegen nicht unter die Versicherung, ist nicht nachzuvollziehen.

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    Die Beklagte ist auch verpflichtet, die Kosten für den Stichentscheid zu tragen. Dass die Prozessbevollmächtigten des Klägers auf die Einforderung dieser Ansprüche verzichtet hätten, lässt sich nicht feststellen.

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    Der Feststellungsantrag zu Ziffer 3 ist zulässig und begründet. Es ist möglich, dass dem Kläger durch die Deckungsablehnung weitere Nachteile oder Schäden entstanden sind.

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    Nebenentscheidungen: §§ 91, 709 ZPO.

    RechtsgebietARBVorschriften§ 18 Abs. 2 S. 3 ARB