18.10.2016 · IWW-Abrufnummer 189310
Landgericht Chemnitz: Beschluss vom 09.06.2016 – 2 Qs 76/16
Bei der Bemessung der Gebühren ist auch im straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren grundsätzlich von der Mittelgebühr auszugehen. Auf der Grundlage sind alle Umstände des Einzelfalls zu werten.
Landgericht Chemnitz
2 Qs 76/16
BESCHLUSS
In dem Bußgeldverfahren
gegen pp.
wegen Verkehrsordnungswidrigkeit
ergeht am 09.06.2016
durch das Landgericht Chemnitz - Strafkammer als Beschwerdekammer - nachfolgende Entscheidung:
Die Bußgeldstelle des Landratsamtes Mittelsachsen erließ am 23.11.2012 Bußgeldbescheid mit einer Geldbuße von 80,00 Euro zzgl. Gebühren von insgesamt 103,50 Euro gegen den jetzigen Beschwerdeführer wegen des Vorwurfes, als Fahrer des PKWs mit amtlichen Kennzeichen xxx zu schnell gefahren zu sein. Außerdem sollte ein Punkt verhängt werden. Gegen den am 28.11.2012 zugestellten Bußgeldbescheid legte der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer am 03.12.2012 fristgemäß Einspruch ein. Das Amtsgericht hat am 01.08.2013 Hauptverhandlungstermin durchgeführt Die Verhandlung wurde ausgesetzt und ein Gutachten in Auftrag gegeben. Die Verhandlung 20.02.2014 endete aufgrund dieses Gutachtens mit einem freisprechenden Urteil, mit dem die Kosten und die notwendigen Auslagen des Betroffenen der Staatskasse auferlegt worden sind. Das Urteil ist rechtskräftig,
Mit Schreiben vorn 19.01.2016 macht der Betroffene seinen Anspruch auf Erstattung der durch Rechjtsanwaltskosten entstandenen notwendigen Auslagen gegen die Staatskasse geltend mit insgesamt 1199.98 Euro brutto.
Das Amtsgericht hat mit Kostenfestsetzungsbeschluß vom 22.03.2016 einen Betrag von 596,05 Euro festgesetzt und die Gebühren und Auslagen nach § 49 RVG wie folgt berechnet:
Grundgebühr nach RVG-W Nr. 5100: 42,50 Euro statt beantragter 100,00 Euro
Verfahrensgebühr nach RVG-W Nr. 5103: 67,50 Euro statt beantragter 160,00 Euro Verfahrensgebühr nach RVG-W Nr. 5109: 67,50 Euro statt beantragter 160,00 Euro Terminsgebühren nach RVG-W Nr. 5110: 215,00 Euro statt beantragter 255,00 Euro
30,00 Euro statt beantragter 255,50 Euro
Auslagen Post u.a nach RVG-W 7002: 40,00 Euro antragsgemäß
Akteneinsichtspauschale: 12,00 Euro antragsgemäß
Ablichtungen nach RVG-Nr. 7000: 28,30 Euro antragsgemäß
Umsatzsteuer nach RVG-Nr. 7008 93,25 Euro statt beantragter 189,98 Euro
Hieraus ergibt sich ein Differenzbetrag in Höhe von 603.93 Euro
Gegen die Reduzierung der Gebühren im Beschluss des Amtsgerichtes dem Verteidiger zugestellt am 29.03.2016, richtet sich die mit Schriftsatz des Verteidigers vom 04.04.2016 eingelegte und auch eingegangene sofortige Beschwerde.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 46 Abs. 1 OWiG, 464 b S. 3 StPO, 104 Abs. 3 S. 1 ZPO, 11 Abs. 1 RPf1G, 304, 311 StPO statthaftes Rechtsmittel und in der Sache begründet.
1. Die Beschwerde ist zulässig, da sie fristgemäß innerhalb der Wochenfrist eingelegt worden ist und der Beschwerdewert nach § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 304 Abs. 3 StPO überschritten ist.
2. Die Beschwerde ist begründet. Das Amtsgericht hat in einer Gesamtwürdigung dieses Einzelfalles die zu erstattenden Verteidigergebühren nach Nr. 5100, 5103 und 5109, 5110 W-RVG zu niedrig festgesetzt.
Bei den hier beantragten Gebühren handelt es sich um Rahmengebühren. Der Rechtsanwalt bestimmt hierbei im Einzelfall die Gebühr gemäß § 14 Abs. 1 S. 1 RVG nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers. Anhand der Gesamtumstände und Besonderheiten des Einzelfalles ist in einer Gesamtwürdigung die Gebühr innerhalb des Rahmens auf ihre Angemessenheit zu prüfen (vgl. LG Saarbrücken, 2 Qs 30/14, zitiert nach juris). Diese Bestimmung ist nur dann unverbindlich, wenn sie unbillig ist. Unbillig ist der Gebührensatz nach herrschender Ansicht dann, wenn die beantragte Gebühr um mehr als 20% über der angemessenen Höhe liegt (BGH NJW-RR 2007, 420,421, LG Saarbrücken Beschluss vom 07.11.2012,2 Qs 40/12). Eine solche Unbilligkeit ist bei den beantragten Gebühren nicht festzustellen.
Zu beachten ist, dass die Rahmenmittelgebühr den durchschnittlichen Fall erfasst; so sieht es die Gesetzeslage vor. Ausgangspunkt der Bemessung der Gebühr für die Tätigkeit des Rechtsanwaltes ist daher auch in straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren grundsätzlich die Mittelgebühr (Hartmann, Kostengesetze, 42. Auflage 2012„ W 5100, Vorbem. Rn 5; Gerold-Schmidt, RVG, 21. Auflage 2013, § 14 Rn. 30; Hartung /Schons/ Enders in Kommentar zum RVG zu § 14 Rn. 19 sowie Gesetzesbegründung zum 2.KostRModG vom 14.11.2012 in BT-Drs. 17/11471). Es ist daher ohne pauschale Reduzierungen und Festsetzungen mit der Hälfte der Mittelgebühr jeweils eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, ob eine Abweichung gerechtfertigt ist. Die Kammer hat auch in ihren früheren Entscheidungen immer eine Einzelfallprüfung für jede einzelne Gebühr vorgenommen, wird jedoch aufgrund eines bei der Rechtsanwaltskammer Sachsen gemäß § 14 Abs. 2 RVG eingeholten Gutachtens der Rechtsanwaltskammer Sachsen zukünftig regelmäßig die Mittelgebühr zugrundelegen, sofern nicht besondere Abweichungsgründe vorliegen.
Im vorliegenden Fall handelt es sich nach Würdigung der Kammer um einen durchschnittlichen Streit über eine Verkehrsordnungswidrigkeit, der weder vom Umfang und Aufwand noch von der tatsächlichen noch rechtlichen Schwierigkeit und dem Interesse des Betroffenen und dem Haftungsrisiko aus dem üblichen von der Mittelgebühr erfaßten Rahmen herausfällt.
Eine Reduzierung wegen Unbilligkeit ist auch bei den einzelnen Gebühren nicht gerechtfertigt:
Die Grundgebühr gemäß Nr. 5100 W-RVG mit einem Rahmen von 30 Euro bis 170 Euro vergütet die erstmalige Einarbeitung in den Rechtsfall durch erste Akteneinsicht und die erste Information (Gerold/Schmidt, RVG, 21. Auflage 2013 zu § 14 Rn.13, W-RVG Nr. 5100, Rn.2). Eine Staffelung nach der späteren Geldbuße hat der Gesetzgeber nicht vorgenommen. Die Höhe der Geldbuße ist daher nicht als reduzierendes Kriterium heranzuziehen. Ein unterdurchschnittlicher Aufwand bei der Einarbeitung nach Akteneinsicht ist nicht festzustellen. In Anbetracht dessen waren hier die beantragte Mittelgebühr von 100,00 Euro festzusetzten.
Die Verfahrensgebühr für das vorgerichtliche Verfahren gemäß Nr. 5103 W-RVG sieht bei einer Geldbuße von 40 bis 5000 Euro für den Wahlanwalt eine Gebühr von 30 bis 290 Euro vor. Sie vergütet die gesamte Tätigkeit des Verteidigers, das "Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information" im vorgerichtlichen Verfahren vor der Verwaltungsbehörde bis mit dem Eingang der Akten beim Amtsgericht das gerichtliche Verfahren beginnt (Gerold/Schmidt a.a.O., VV-RVG Nrn. 5101-5106, Rn.3). Auch in diesem Verfahrensteil ist in der Gesamtwürdigung ein im Durchschnittsbereich liegender Arbeitsaufwand einer straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldsache entstanden. Damit waren hier die beantragten 160,00 Euro festzusetzten.
Die Verfahrensgebühr für das gerichtliche Verfahren gemäß Nr. 5109 W-RVG sieht bei einer Geldbuße von 40 bis 5000 Euro für den Wahlanwalt ebenfalls eine Gebühr von 30 bis 290 Euro vor. Abgegolten wird die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwaltes im Bußgeldverfahren des ersten Rechtszuges nach Abschluss des Verfahrens vor der Verwaltungsbehörde; ausgenommen sind Tätigkeiten, für die besondere Gebühren vorgesehen sind, wie z.B. die Grundgebühr W 5100 und die Termingebühr für die Hauptverhandlung W 5108, 5110, 5112 (Gerold/Schmidt a.a.O., W-RVG Nrn. 5107-5112, Rn. 4). Ein durchschnittlicher sonstiger Arbeits- und Beratungsaufwand liegt in der Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung des Akteninhalts vor. Damit waren hier ebenfalls die beantragten 160,00 Euro festzusetzten.
Die Termingebühr je Hauptverhandlungstag gemäß Nr. 5110 W-RVG sieht bei einer Geldbuße von 40 bis 5000 Euro für den Wahlanwalt eine Gebühr von 40 bis 470 Euro vor. Sie honoriert die Tätigkeit des Rechtsanwaltes für die Teilnahme an der Hauptverhandlung (Gerold/Schmidt a.a.O., W-RVG Nrn. 5107-5112, Rn.13). Es entspricht der Üblichkeit, dass die Länge der Verhandlungsdauer in straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren wie bei sonstigen Gerichtsverfahren variiert, ohne dass dies etwas über die inhaltliche Qualität und Schwierigkeit der Verhandlung aussagt. Die zeitliche Dauer kann als reduzierendes Kriterium hier nicht herangezogen werden und wird vorliegend durch die Bedeutung für den Betroffenen auch ausgeglichen. Insgesamt war unter Berücksichtigung der Bedeutung der Sache und des Aufwands für beide Termine der beantragte Wert von je 255,00 Euro festzusetzten.
Damit war im Ergebnis über den mit Beschluss festgesetzten Betrag hinaus ein weiterer Betrag von 603,93 Euro festzusetzten, der sich wie folgt berechnet:
57,50 Euro bei der Grundgebühr,
92,50 Euro bei der Verfahrensgebühr Nr. 5103, 92,50 Euro bei der Verfahrensgebühr Nr. 5109, 40,00 Euro für den 1. Termin,
225,00 Euro für den 2. Termin
507,50 Euro als Zwischensumme zzgl.
96,50 Euro Umsatzsteuer.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf §§ 46 Abs. 1 OWiG, 464, 473 StPO.
2 Qs 76/16
BESCHLUSS
In dem Bußgeldverfahren
gegen pp.
wegen Verkehrsordnungswidrigkeit
ergeht am 09.06.2016
durch das Landgericht Chemnitz - Strafkammer als Beschwerdekammer - nachfolgende Entscheidung:
- Auf die sofortige Beschwerde des Betroffenen gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Freiberg vom 22.03.2016, Az. 1 OWi 550 Js 6620/13, werden über den dort bereits festgesetzten Betrag hinaus, die von der Staatskasse an den Beschwerdeführer aufgrund des rechtskräftigen Urteils des Amtsgerichts Freiberg vom 22.02.2014 zu erstattenden Kosten festgesetzt auf weitere 603,93 Euro.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Betroffenen insoweit entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Die Bußgeldstelle des Landratsamtes Mittelsachsen erließ am 23.11.2012 Bußgeldbescheid mit einer Geldbuße von 80,00 Euro zzgl. Gebühren von insgesamt 103,50 Euro gegen den jetzigen Beschwerdeführer wegen des Vorwurfes, als Fahrer des PKWs mit amtlichen Kennzeichen xxx zu schnell gefahren zu sein. Außerdem sollte ein Punkt verhängt werden. Gegen den am 28.11.2012 zugestellten Bußgeldbescheid legte der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer am 03.12.2012 fristgemäß Einspruch ein. Das Amtsgericht hat am 01.08.2013 Hauptverhandlungstermin durchgeführt Die Verhandlung wurde ausgesetzt und ein Gutachten in Auftrag gegeben. Die Verhandlung 20.02.2014 endete aufgrund dieses Gutachtens mit einem freisprechenden Urteil, mit dem die Kosten und die notwendigen Auslagen des Betroffenen der Staatskasse auferlegt worden sind. Das Urteil ist rechtskräftig,
Mit Schreiben vorn 19.01.2016 macht der Betroffene seinen Anspruch auf Erstattung der durch Rechjtsanwaltskosten entstandenen notwendigen Auslagen gegen die Staatskasse geltend mit insgesamt 1199.98 Euro brutto.
Das Amtsgericht hat mit Kostenfestsetzungsbeschluß vom 22.03.2016 einen Betrag von 596,05 Euro festgesetzt und die Gebühren und Auslagen nach § 49 RVG wie folgt berechnet:
Grundgebühr nach RVG-W Nr. 5100: 42,50 Euro statt beantragter 100,00 Euro
Verfahrensgebühr nach RVG-W Nr. 5103: 67,50 Euro statt beantragter 160,00 Euro Verfahrensgebühr nach RVG-W Nr. 5109: 67,50 Euro statt beantragter 160,00 Euro Terminsgebühren nach RVG-W Nr. 5110: 215,00 Euro statt beantragter 255,00 Euro
30,00 Euro statt beantragter 255,50 Euro
Auslagen Post u.a nach RVG-W 7002: 40,00 Euro antragsgemäß
Akteneinsichtspauschale: 12,00 Euro antragsgemäß
Ablichtungen nach RVG-Nr. 7000: 28,30 Euro antragsgemäß
Umsatzsteuer nach RVG-Nr. 7008 93,25 Euro statt beantragter 189,98 Euro
Hieraus ergibt sich ein Differenzbetrag in Höhe von 603.93 Euro
Gegen die Reduzierung der Gebühren im Beschluss des Amtsgerichtes dem Verteidiger zugestellt am 29.03.2016, richtet sich die mit Schriftsatz des Verteidigers vom 04.04.2016 eingelegte und auch eingegangene sofortige Beschwerde.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 46 Abs. 1 OWiG, 464 b S. 3 StPO, 104 Abs. 3 S. 1 ZPO, 11 Abs. 1 RPf1G, 304, 311 StPO statthaftes Rechtsmittel und in der Sache begründet.
1. Die Beschwerde ist zulässig, da sie fristgemäß innerhalb der Wochenfrist eingelegt worden ist und der Beschwerdewert nach § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 304 Abs. 3 StPO überschritten ist.
2. Die Beschwerde ist begründet. Das Amtsgericht hat in einer Gesamtwürdigung dieses Einzelfalles die zu erstattenden Verteidigergebühren nach Nr. 5100, 5103 und 5109, 5110 W-RVG zu niedrig festgesetzt.
Bei den hier beantragten Gebühren handelt es sich um Rahmengebühren. Der Rechtsanwalt bestimmt hierbei im Einzelfall die Gebühr gemäß § 14 Abs. 1 S. 1 RVG nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers. Anhand der Gesamtumstände und Besonderheiten des Einzelfalles ist in einer Gesamtwürdigung die Gebühr innerhalb des Rahmens auf ihre Angemessenheit zu prüfen (vgl. LG Saarbrücken, 2 Qs 30/14, zitiert nach juris). Diese Bestimmung ist nur dann unverbindlich, wenn sie unbillig ist. Unbillig ist der Gebührensatz nach herrschender Ansicht dann, wenn die beantragte Gebühr um mehr als 20% über der angemessenen Höhe liegt (BGH NJW-RR 2007, 420,421, LG Saarbrücken Beschluss vom 07.11.2012,2 Qs 40/12). Eine solche Unbilligkeit ist bei den beantragten Gebühren nicht festzustellen.
Zu beachten ist, dass die Rahmenmittelgebühr den durchschnittlichen Fall erfasst; so sieht es die Gesetzeslage vor. Ausgangspunkt der Bemessung der Gebühr für die Tätigkeit des Rechtsanwaltes ist daher auch in straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren grundsätzlich die Mittelgebühr (Hartmann, Kostengesetze, 42. Auflage 2012„ W 5100, Vorbem. Rn 5; Gerold-Schmidt, RVG, 21. Auflage 2013, § 14 Rn. 30; Hartung /Schons/ Enders in Kommentar zum RVG zu § 14 Rn. 19 sowie Gesetzesbegründung zum 2.KostRModG vom 14.11.2012 in BT-Drs. 17/11471). Es ist daher ohne pauschale Reduzierungen und Festsetzungen mit der Hälfte der Mittelgebühr jeweils eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, ob eine Abweichung gerechtfertigt ist. Die Kammer hat auch in ihren früheren Entscheidungen immer eine Einzelfallprüfung für jede einzelne Gebühr vorgenommen, wird jedoch aufgrund eines bei der Rechtsanwaltskammer Sachsen gemäß § 14 Abs. 2 RVG eingeholten Gutachtens der Rechtsanwaltskammer Sachsen zukünftig regelmäßig die Mittelgebühr zugrundelegen, sofern nicht besondere Abweichungsgründe vorliegen.
Im vorliegenden Fall handelt es sich nach Würdigung der Kammer um einen durchschnittlichen Streit über eine Verkehrsordnungswidrigkeit, der weder vom Umfang und Aufwand noch von der tatsächlichen noch rechtlichen Schwierigkeit und dem Interesse des Betroffenen und dem Haftungsrisiko aus dem üblichen von der Mittelgebühr erfaßten Rahmen herausfällt.
Eine Reduzierung wegen Unbilligkeit ist auch bei den einzelnen Gebühren nicht gerechtfertigt:
Die Grundgebühr gemäß Nr. 5100 W-RVG mit einem Rahmen von 30 Euro bis 170 Euro vergütet die erstmalige Einarbeitung in den Rechtsfall durch erste Akteneinsicht und die erste Information (Gerold/Schmidt, RVG, 21. Auflage 2013 zu § 14 Rn.13, W-RVG Nr. 5100, Rn.2). Eine Staffelung nach der späteren Geldbuße hat der Gesetzgeber nicht vorgenommen. Die Höhe der Geldbuße ist daher nicht als reduzierendes Kriterium heranzuziehen. Ein unterdurchschnittlicher Aufwand bei der Einarbeitung nach Akteneinsicht ist nicht festzustellen. In Anbetracht dessen waren hier die beantragte Mittelgebühr von 100,00 Euro festzusetzten.
Die Verfahrensgebühr für das vorgerichtliche Verfahren gemäß Nr. 5103 W-RVG sieht bei einer Geldbuße von 40 bis 5000 Euro für den Wahlanwalt eine Gebühr von 30 bis 290 Euro vor. Sie vergütet die gesamte Tätigkeit des Verteidigers, das "Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information" im vorgerichtlichen Verfahren vor der Verwaltungsbehörde bis mit dem Eingang der Akten beim Amtsgericht das gerichtliche Verfahren beginnt (Gerold/Schmidt a.a.O., VV-RVG Nrn. 5101-5106, Rn.3). Auch in diesem Verfahrensteil ist in der Gesamtwürdigung ein im Durchschnittsbereich liegender Arbeitsaufwand einer straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldsache entstanden. Damit waren hier die beantragten 160,00 Euro festzusetzten.
Die Verfahrensgebühr für das gerichtliche Verfahren gemäß Nr. 5109 W-RVG sieht bei einer Geldbuße von 40 bis 5000 Euro für den Wahlanwalt ebenfalls eine Gebühr von 30 bis 290 Euro vor. Abgegolten wird die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwaltes im Bußgeldverfahren des ersten Rechtszuges nach Abschluss des Verfahrens vor der Verwaltungsbehörde; ausgenommen sind Tätigkeiten, für die besondere Gebühren vorgesehen sind, wie z.B. die Grundgebühr W 5100 und die Termingebühr für die Hauptverhandlung W 5108, 5110, 5112 (Gerold/Schmidt a.a.O., W-RVG Nrn. 5107-5112, Rn. 4). Ein durchschnittlicher sonstiger Arbeits- und Beratungsaufwand liegt in der Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung des Akteninhalts vor. Damit waren hier ebenfalls die beantragten 160,00 Euro festzusetzten.
Die Termingebühr je Hauptverhandlungstag gemäß Nr. 5110 W-RVG sieht bei einer Geldbuße von 40 bis 5000 Euro für den Wahlanwalt eine Gebühr von 40 bis 470 Euro vor. Sie honoriert die Tätigkeit des Rechtsanwaltes für die Teilnahme an der Hauptverhandlung (Gerold/Schmidt a.a.O., W-RVG Nrn. 5107-5112, Rn.13). Es entspricht der Üblichkeit, dass die Länge der Verhandlungsdauer in straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren wie bei sonstigen Gerichtsverfahren variiert, ohne dass dies etwas über die inhaltliche Qualität und Schwierigkeit der Verhandlung aussagt. Die zeitliche Dauer kann als reduzierendes Kriterium hier nicht herangezogen werden und wird vorliegend durch die Bedeutung für den Betroffenen auch ausgeglichen. Insgesamt war unter Berücksichtigung der Bedeutung der Sache und des Aufwands für beide Termine der beantragte Wert von je 255,00 Euro festzusetzten.
Damit war im Ergebnis über den mit Beschluss festgesetzten Betrag hinaus ein weiterer Betrag von 603,93 Euro festzusetzten, der sich wie folgt berechnet:
57,50 Euro bei der Grundgebühr,
92,50 Euro bei der Verfahrensgebühr Nr. 5103, 92,50 Euro bei der Verfahrensgebühr Nr. 5109, 40,00 Euro für den 1. Termin,
225,00 Euro für den 2. Termin
507,50 Euro als Zwischensumme zzgl.
96,50 Euro Umsatzsteuer.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf §§ 46 Abs. 1 OWiG, 464, 473 StPO.
RechtsgebietRVGVorschriften§ 14 RVG