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  • 08.12.2016 · IWW-Abrufnummer 190501

    Kammergericht Berlin: Beschluss vom 25.10.2016 – 8 W 48/16

    Der Streitwert für die Klage auf Erteilung einer Untermieterlaubnis ist auf den dreieinhalbfachen Jahresbetrag der zu erwartenden Untermiete festzusetzen (§ 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, §§ 3, 9 ZPO)


    Kammergericht Berlin

    Beschl. v. 25.10.2016

    Az.: 8 W 48/16

    In dem Rechtsstreit
    der Frau E##### D###,
    O################,
    Klägerin und Berufungsklägerin,
    - Prozessbevollmächtigter:
    Rechtsanwalt B########,
    B###############,-
    Beschwerdeführer,
    g e g e n
    den Herrn W#### H###,
    J#############,
    Beklagten, Berufungsbeklagten und Beschwerdegegner,
    - Prozessbevollmächtigte:
    Rechtsanwälte W#########,
    K################,-

    hat der 8. Zivilsenat des Kammergerichts durch den Vorsitzenden Richter am Kammergericht Bulling, die Richterin am Kammergericht Witt- Klein und die Richterin am Kammergericht Dr. Henkel am 25. Oktober 2016 b e s c h l o s s e n:

    Tenor:

    Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 23. Mai 2016 wird der Streitwertbeschluss des Landgerichts Berlin vom 10. Februar 2016 - 65 S 350/15 - abgeändert und der Streitwert für das Berufungsverfahren auf 19.600,00 € festgesetzt.

    Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

    Gründe

    Die vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin aus eigenem Recht eingelegte Beschwerde ist zulässig (§ 32 Abs. 2 RVG i.V. m. §§ 68, 63 Abs. 2 GKG); sie ist auch in der Sache begründet.

    Die Beschwerde macht zu Recht geltend, dass der Gebührenstreitwert für den Klageantrag auf Erteilung der Untermieterlaubnis auf den dreieinhalbfachen Jahresbetrag der zu erwartenden Untermiete festzusetzen ist.

    Der Streitwert für die Klage auf Erteilung der Untermieterlaubnis ist nach §§ 48 Abs. 1 GKG in Verbindung mit § 3 ZPO entsprechend dem Interesse des Klägers an der Untervermietung nach freiem Ermessen festzusetzen.

    Nach § 48 Abs. 1 GKG richtet sich der Gebührenstreitwert grundsätzlich nach den für den Zuständigkeitsstreitwert maßgeblichen Vorschriften der § 3 bis § 9 ZPO, sofern das GKG keine besondere Bestimmung trifft.

    Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass § 41 GKG keine Wertvorschrift für die Erteilung der Untermieterlaubnis enthält, weil Gegenstand einer solchen Klage weder das Bestehen eines Mietverhältnisses noch wiederkehrende Leistungen oder Nutzungen sind. Auch eine analoge Anwendung dieser Vorschrift kommt nicht in Betracht (vgl. hierzu BGH Beschluss vom 14.06.2016 - VIII ZR 43/15, GE 2016, 1025, Tz. 8 ff zur Verneinung der Analogie bei einer Klage des Mieters auf Feststellung einer Mietminderung).

    Es handelt sich hierbei um einen Streit über den Vertragsinhalt und die sich daraus ergebenden Pflichten. Die Wertfestsetzung hat daher über § 48 Abs. 1 GKG nach § 3 ZPO zu erfolgen. Maßgeblich ist für die Bewertung das Interesse des Hauptmieters an der Kompensation der eigenen Mietschuld durch Erzielung eines eigenen Mietertrages. Der Streitwert hat daher an den voraussichtlich zu erzielenden Untermietzins anzuknüpfen (vgl. Schneider/Herget/Kurpat, Streitwertkommentar, 14. Auflage, Rdnr. 4016).

    Es ist in Rechtsprechung und Literatur streitig, wie das Interesse des Klägers an der Erlangung einer Untermieterlaubnis zu bewerten ist. So wird zum einen auf den Jahresbetrag der in Aussicht genommenen Untermiete abgestellt (vgl. OLG Saarbrücken OLGR 2008, 43; OLG Celle OLGR 1999, 263; vgl. auch Kammergericht 22. Zivilsenat Beschluss vom 10.02.2006 - 22 W 47/05, GE 2006, 387 und Senatsbeschluss vom 21.08.2009 - 8 W 74/09, unveröffentlicht; LG Kiel WuM 1995, 320; vgl. auch Bub/Treier/Fischer, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 4. Auflage, IX, Rdnr. 411; Zöller/Herget, ZPO, 31. Auflage, § 3, Rdnr. 16 Stichwort "Mietstreitigkeiten"; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 73.Auflage, Anh § 3 Rdnr. 83; Blank/Börstinghaus, Miete, 4. Auflage, § 540 BGB, Rdnr.85; Kinne/Schach/Bieber, Miet- und Mietprozessrecht, 7. Auflage, II, Rdnr. 293 a jeweils mit Hinweis auf die vorgenannte Rechtsprechung). Hierbei wird maßgeblich darauf abgestellt, dass in § 41 GKG ein allgemeiner Rechtsgedanke zum Ausdruck komme und in Mietstreitigkeiten, in denen es um Vertragspflichten geht, in aller Regel die Gebührenstreitwerte auf den einfachen Jahresbetrag zu begrenzen seien.

    Es wird auch die Ansicht vertreten, dass der Streitwert (bei unbestimmter Dauer des Untermietverhältnisses) in Anlehnung an § 9 ZPO dem dreieinhalbfachen Jahresbetrag des in Aussicht genommenen Mietzinses entspricht (vgl. Schneider/Herget/Kurpat, a.a.O., Rdnr. 4016 mHa LG Berlin Urteil vom 18.12.2003 - 67 S 277/03, MM 2004, 46 und Verfügung vom 23.09.2015 - 76 T 194/15, GE 2016, 65, Tz. 7; so auch die Zivilkammer 63 des Landgerichts Berlin Beschluss vom 27.05.2015 - 63 T 40/15, GE 2015, 861).

    Der Senat folgt der letztgenannten Ansicht und legt nach den allgemeinen Vorschriften (§ 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, §§ 3,9 ZPO) für den Streitwert den dreieinhalbfachen Jahresbetrag zugrunde. Dies ergibt sich daraus, dass weder eine direkte Anwendung des § 41 Abs. 5 GKG noch eine analoge Anwendung dieser Vorschrift in Betracht kommt (vgl. BGH Beschluss vom 14.06.2016 - VIII ZR 43/15, a.a.O., Tz. 7 ff.), wovon auch das Landgericht ausgeht. Soweit das Landgericht im Rahmen der Ermessensentscheidung nach § 3 ZPO sozialpolitische Erwägungen des Gesetzgebers, die für die Begrenzung der Bemessungsgrundlage auf den Jahresbetrag im Rahmen des § 41 Abs. 1, 2 und 5 GKG maßgeblich gewesen seien, hier miteinfließen lassen will, ist dem - unter Berücksichtigung der Entscheidung des BGH vom 14.06.2016 - nicht zu folgen. Der Bundesgerichtshof hat in der Entscheidung vom 14.06.2016 ausgeführt, dass der Gesetzgeber keine allgemeine Begrenzung des Gebührenstreitwerts im Mietrecht geschaffen hat, um sozialpolitischen Belangen Rechnung zu tragen. Der Gesetzgeber hat sich vielmehr darauf beschränkt, die Regelungen zum Mietrecht im Gerichtskostengesetz jeweils punktuell und vor dem Hintergrund einer Kontroverse in der Rechtsprechung zu erweitern (vgl. BGH Beschluss vom 14.06.2016, a.a.O., Tz. 13).

    Soweit das Landgericht der Ansicht ist, dass § 9 ZPO deswegen nicht einschlägig sei, weil es sich bei dem geltend gemachten Anspruch nicht um wiederkehrende Leistungen im Sinne von § 9 ZPO handelt, folgt der Senat dem nicht. Der geltend gemachte Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis zur Untervermietung ist der Sache nach darauf gerichtet, dem Mieter die Möglichkeit zu eröffnen, einen Untermietvertrag mit dem potentiellen Untermieter zu schließen. Bei einer Klage auf Vertragsschluss ist auf das Interesse des Klägers abzustellen. Dessen Wert bestimmt sich nach der beabsichtigten Laufzeit, wird jedoch entsprechend § 9 ZPO auf den dreieinhalbfachen Jahresbruttobetrag (ohne Nebenkostenvorauszahlungen) begrenzt, ebenso bei einem Vertrag von unbestimmter Dauer (Schneider/Herget, Kurpat, a.a.O., Rdnr 4021 mNW; vgl. OLG Saarbrücken NJW- Spezial 2010, 123 für Klage auf Vertragsschluss; a.A. Bub/Treier/Fischer, a.a.O., IX, Rdnr. 389 für entsprechende Anwendung des § 41 GKG). Vor diesem Hintergrund handelt es sich um einen Anspruch auf wiederkehrende Leistungen - nämlich auf Zufluss von Untermiete an den Hauptmieter -, wobei der abzuschließende Untermietvertrag von unbestimmter Dauer ist und streitwertmäßig daher mit dem dreieinhalbfachen Jahresbetrag der Untermiete zu bemessen ist.

    Unter Berücksichtigung der in Aussicht genommenen monatlichen Untermiete von 350,00 EUR beträgt der Streitwert für den Antrag auf Erlaubniserteilung 14.700,00 EUR. Zusammen mit dem weiteren Zahlungsanspruch von 4.900,00 EUR ergibt sich ein Gesamtstreitwert von 19.600 EUR.

    Gemäß § 68 Abs. 3 GKG ist das Verfahren kosten- und gebührenfrei.

    RechtsgebieteZPO, GKGVorschriften§ 3 ZPO; § 9 ZPO; § 48 Abs. 1 S. 1 GKG