10.01.2017 · IWW-Abrufnummer 191077
Amtsgericht Kronach: Beschluss vom 16.12.2016 – Gs 16/16
Hat der Beschuldigte sich auf Anraten seines Verteidigers zu den Tatvorwürfen geäußert und führt dieses Bestreitens der Tat zur Einstellung gemäß § 170 Abs.2 StPO, entsteht eine zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 4141 VV RVG.
Amtsgericht Kronach
Geschäftsnummer: Gs 16/16
Verteidiger: Rechtsanwalt xxx
wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern (sexuelle Handlungen an Kindern)
erlässt das Amtsgericht Kronach durch den Richter am Amtsgericht am 05.12.2016 folgenden
Beschluss
Auf die Erinnerung des Pflichtverteidigers wird der Beschluss der Rechtspflegerin vom 12.10.2016 dahingehend abgeändert, dass die Höhe der ihm zu zahlenden Gebühren und Auslagen auf 908,21 € festgesetzt wird.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde ist begründet. Dem Verteidiger wurde in der angefochtenen Entscheidung zu Unrecht die Verfahrensgebühr gemäß Nr. 4141 VV Einstellung in Höhe von 132 € versagt.
Nach der Anmerkung Absatz 2 zu Nr. 4141 VV soll der Verteidiger die Zusatzgebühr dann nicht erhalten, wenn ein Beitrag zur Förderung des Verfahrens nicht ersichtlich ist. Dem Erinnerungsführer ist vorliegend zuzugestehen, dass an das Maß der Mitwirkung des Verteidigers keine allzu hohe Anforderungen gestellt werden dürfen (vgl. LG Arnsberg JurBüro 2007, 82).
So kann schon die Empfehlung, der Mandant solle sich auf sein Aussageverweigerungsrecht berufen, ausreichen, wenn das Verfahren alsbald nach § 170 StPO eingestellt wird (vgl. Mayer/Kroiß, Kommentar zum RVG, 6. Auflage, Rdnr.14 zu Nrn 4141 - 4147 W).
Wenn der Rat zum Schweigen für das Auslösen des Gebührentatbestandes genügt, dann muss dies auch für den umgekehrten Fall gelten, nämlich für den Rat, vor den Ermittlungsbehörden Angaben zum Sachverhalt zu machen.
So verhält es sich hier. Der Verteidiger hat den Beschuldigten zur Vernehmung vor der KPI Coburg am 20.06.2016 begleitet (vgl. BI. 3a ff d.A.). Der Beschuldigte hat sich zweifellos auf das Anraten seines Verteidigers zu den Tatvorwürfen geäußert. Wie aus der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Coburg vom 22.08.2016 hervorgeht, konnte aufgrund dieses Bestreitens der Tat durch den Beschuldigten und der nicht ausreichenden Glaubwürdigkeit der Belastungszeugin kein hinreichender Tatverdacht bejaht werden, so dass das Verfahren mit Verfügung vom 22.08.2016 gemäß § 170 Abs.2 StPO eingestellt wurde.
Richter am Amtsgericht
Kronach, 16.12.2016
Geschäftsnummer: Gs 16/16
Verteidiger: Rechtsanwalt xxx
wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern (sexuelle Handlungen an Kindern)
erlässt das Amtsgericht Kronach durch den Richter am Amtsgericht am 05.12.2016 folgenden
Beschluss
Auf die Erinnerung des Pflichtverteidigers wird der Beschluss der Rechtspflegerin vom 12.10.2016 dahingehend abgeändert, dass die Höhe der ihm zu zahlenden Gebühren und Auslagen auf 908,21 € festgesetzt wird.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde ist begründet. Dem Verteidiger wurde in der angefochtenen Entscheidung zu Unrecht die Verfahrensgebühr gemäß Nr. 4141 VV Einstellung in Höhe von 132 € versagt.
Nach der Anmerkung Absatz 2 zu Nr. 4141 VV soll der Verteidiger die Zusatzgebühr dann nicht erhalten, wenn ein Beitrag zur Förderung des Verfahrens nicht ersichtlich ist. Dem Erinnerungsführer ist vorliegend zuzugestehen, dass an das Maß der Mitwirkung des Verteidigers keine allzu hohe Anforderungen gestellt werden dürfen (vgl. LG Arnsberg JurBüro 2007, 82).
So kann schon die Empfehlung, der Mandant solle sich auf sein Aussageverweigerungsrecht berufen, ausreichen, wenn das Verfahren alsbald nach § 170 StPO eingestellt wird (vgl. Mayer/Kroiß, Kommentar zum RVG, 6. Auflage, Rdnr.14 zu Nrn 4141 - 4147 W).
Wenn der Rat zum Schweigen für das Auslösen des Gebührentatbestandes genügt, dann muss dies auch für den umgekehrten Fall gelten, nämlich für den Rat, vor den Ermittlungsbehörden Angaben zum Sachverhalt zu machen.
So verhält es sich hier. Der Verteidiger hat den Beschuldigten zur Vernehmung vor der KPI Coburg am 20.06.2016 begleitet (vgl. BI. 3a ff d.A.). Der Beschuldigte hat sich zweifellos auf das Anraten seines Verteidigers zu den Tatvorwürfen geäußert. Wie aus der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Coburg vom 22.08.2016 hervorgeht, konnte aufgrund dieses Bestreitens der Tat durch den Beschuldigten und der nicht ausreichenden Glaubwürdigkeit der Belastungszeugin kein hinreichender Tatverdacht bejaht werden, so dass das Verfahren mit Verfügung vom 22.08.2016 gemäß § 170 Abs.2 StPO eingestellt wurde.
Richter am Amtsgericht
Kronach, 16.12.2016