11.05.2017 · IWW-Abrufnummer 193804
Amtsgericht Bad Kreuznach: Beschluss vom 26.09.2016 – 40 OWi 1022 Js 1520/15
Die Vorschrift des § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr.,2 StPO ist wegen ihres Ausnahmecharakters restriktiv auszulegen.
Amtsgericht Bad Kreuznach
Beschl. v. 26.09.2016
Az.: 40 OWi 1022 Js 1520/15
In dem Bußgeldverfahren
gegen pp.
Verteidiger: Rechtsanwalt Thomas Scheffler, Mannheimer Straße 10, 55545 Bad Kreuznach
wegen Verstoß ./. SchwarzArbG
hat das Amtsgericht Bad Kreuznach durch den Richter am Amtsgericht am 26.09.2016 beschlossen:
Tenor:
Auf den Antrag des Betroffenen wird die Kostenentscheidung der Staatsanwaltschaft Bad Kreuznach vom 25.08.2016 hinsichtlich der Auslagenentscheidung dahingehend abgeändert, dass die Staatskasse auch die notwendigen Auslagen des Betroffenen zu tragen hat.
Gründe
Die Staatsanwaltschaft hat das wegen des Vorwurfs eines Verstoßes gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit geführte Bußgeldverfahren durch Verfügung vom 06.10.2015 nach § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 170 Abs. 2 StPO mit folgender Begründung eingestellt:
Wegen der Tat ist unter dem Aktenzeichen 1024 Js 1980/15 ein Strafverfahren anhängig. Es wurde Anklage erhoben, so dass ein Verfahrenshindemis besteht.
Im Strafverfahren zum Aktenzeichen 1024 Js 1980/15 wurde unter dem 19.08.2015 Anklage wegen des Vorwurfs des gewerbsmäßigen Betrugs durch Unterlassen erhoben. Die Anklage wurde durch Beschluss vom 07.10.2015 zur Hauptverhandlung zugelassen.
Auf Antrag des Betroffenen hat die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 25.08.2016 die Kosten I des Bußgeldverfahrens der Staatskasse auferlegt. Es wurde jedoch davon abgesehen, die notwendigen Auslagen des Betroffenen ebenfalls der Staatskasse aufzuerlegen.
Hiergegen richtet sich der Betroffenen mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung.
Der Antrag ist zulässig, § 108a Abs. 2 OWiG i.V.m. §§ 50, 52 und 62 Abs. 2 OWiG sowie §§ 297 bis 300, 302, 306 bis 309 und 311a StPO. Er wurde insbesondere form- und fristgerecht gestellt.
Der Antrag ist auch begründet, so dass die Kostenentscheidung antragsgemäß dahingehend abzuändern war, dass die Staatskasse auch die notwendigen Auslagen des Betroffenen zu tragen hat.
Nach § 108 a Abs. 1 OWiG i.V.m. §§ 467a Abs. 1, 467 StPO sind auch die dem Betroffenen erwachsenen notwendigen Auslagen grundsätzlich der Staatskasse aufzuerlegen, wenn das Verfahren gegen ihn eingestellt wird.
Hiervon kann nach § 108 a Abs. 1 OWiG i.V.m. §§ 467a Abs. 1, 467 Abs. 3 Satz 2 Nr.,2 StPO abgesehen werden, wenn eine Verurteilung nur deshalb nicht erfolgt, weil ein Verfahrenshindernis besteht.
Diese Voraussetzungen liegen indes nicht vor.
Die Vorschrift ist wegen ihres Ausnahmecharakters restriktiv auszulegen. Ein Ermessen ist daher von vornherein nur eröffnet, wenn ein Verfahrenshindernis letztlich die alleinige Ursache der Einstellung gewesen ist (vgl. hierzu Gieg in Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, 7. Auflage 2013, Rn. 10a und 10b und zu § 467 StPO).
Es kann offen bleiben, ob das Straf- und das Ordnungswidrigkeitenverfahren hier überhaupt eine Tat im prozessualen Sinne betrafen.
Selbst wenn dies der Fall wäre, hätte im Zeitpunkt der Einstellung des Bußgeldverfahrens kein Verfahrenshindernis bestanden.
Ein aus dem Verbot der Doppelbestrafung abzuleitendes Verfahrenshindernis kommt nämlich erst bei bestehender anderweiter Rechtshängigkeit zum Tragen. Rechtshängigkeit wird im Strafverfahren aber nicht bereits durch Erhebung der Anklage sondern erst durch den gerichtlichen Eröffnungsbeschluss begründet (BayObLG MDR 1988, 77-78; Schmitt in Meyer-Goßner / Schmitt, Strafprozessordnung, 58. Aufl. 2015, Rn. 1 zu § 156 StPO; Mayer in JuS 1993, 496 - 499).
Da die Anklage im Verfahren 1024 Js 1980/15 erst durch Beschluss vom 07.10.2015 zur Hauptverhandlung zugelassen worden ist, hinderte das noch nicht rechtshängige Strafverfahren die Verfolgung der Ordnungswidrigkeit zum Zeitpunkt der Verfahrenseinstellung am 06.10.2015 nicht.
Beschl. v. 26.09.2016
Az.: 40 OWi 1022 Js 1520/15
In dem Bußgeldverfahren
gegen pp.
Verteidiger: Rechtsanwalt Thomas Scheffler, Mannheimer Straße 10, 55545 Bad Kreuznach
wegen Verstoß ./. SchwarzArbG
hat das Amtsgericht Bad Kreuznach durch den Richter am Amtsgericht am 26.09.2016 beschlossen:
Tenor:
Auf den Antrag des Betroffenen wird die Kostenentscheidung der Staatsanwaltschaft Bad Kreuznach vom 25.08.2016 hinsichtlich der Auslagenentscheidung dahingehend abgeändert, dass die Staatskasse auch die notwendigen Auslagen des Betroffenen zu tragen hat.
Gründe
Die Staatsanwaltschaft hat das wegen des Vorwurfs eines Verstoßes gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit geführte Bußgeldverfahren durch Verfügung vom 06.10.2015 nach § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 170 Abs. 2 StPO mit folgender Begründung eingestellt:
Wegen der Tat ist unter dem Aktenzeichen 1024 Js 1980/15 ein Strafverfahren anhängig. Es wurde Anklage erhoben, so dass ein Verfahrenshindemis besteht.
Im Strafverfahren zum Aktenzeichen 1024 Js 1980/15 wurde unter dem 19.08.2015 Anklage wegen des Vorwurfs des gewerbsmäßigen Betrugs durch Unterlassen erhoben. Die Anklage wurde durch Beschluss vom 07.10.2015 zur Hauptverhandlung zugelassen.
Auf Antrag des Betroffenen hat die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 25.08.2016 die Kosten I des Bußgeldverfahrens der Staatskasse auferlegt. Es wurde jedoch davon abgesehen, die notwendigen Auslagen des Betroffenen ebenfalls der Staatskasse aufzuerlegen.
Hiergegen richtet sich der Betroffenen mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung.
Der Antrag ist zulässig, § 108a Abs. 2 OWiG i.V.m. §§ 50, 52 und 62 Abs. 2 OWiG sowie §§ 297 bis 300, 302, 306 bis 309 und 311a StPO. Er wurde insbesondere form- und fristgerecht gestellt.
Der Antrag ist auch begründet, so dass die Kostenentscheidung antragsgemäß dahingehend abzuändern war, dass die Staatskasse auch die notwendigen Auslagen des Betroffenen zu tragen hat.
Nach § 108 a Abs. 1 OWiG i.V.m. §§ 467a Abs. 1, 467 StPO sind auch die dem Betroffenen erwachsenen notwendigen Auslagen grundsätzlich der Staatskasse aufzuerlegen, wenn das Verfahren gegen ihn eingestellt wird.
Hiervon kann nach § 108 a Abs. 1 OWiG i.V.m. §§ 467a Abs. 1, 467 Abs. 3 Satz 2 Nr.,2 StPO abgesehen werden, wenn eine Verurteilung nur deshalb nicht erfolgt, weil ein Verfahrenshindernis besteht.
Diese Voraussetzungen liegen indes nicht vor.
Die Vorschrift ist wegen ihres Ausnahmecharakters restriktiv auszulegen. Ein Ermessen ist daher von vornherein nur eröffnet, wenn ein Verfahrenshindernis letztlich die alleinige Ursache der Einstellung gewesen ist (vgl. hierzu Gieg in Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, 7. Auflage 2013, Rn. 10a und 10b und zu § 467 StPO).
Es kann offen bleiben, ob das Straf- und das Ordnungswidrigkeitenverfahren hier überhaupt eine Tat im prozessualen Sinne betrafen.
Selbst wenn dies der Fall wäre, hätte im Zeitpunkt der Einstellung des Bußgeldverfahrens kein Verfahrenshindernis bestanden.
Ein aus dem Verbot der Doppelbestrafung abzuleitendes Verfahrenshindernis kommt nämlich erst bei bestehender anderweiter Rechtshängigkeit zum Tragen. Rechtshängigkeit wird im Strafverfahren aber nicht bereits durch Erhebung der Anklage sondern erst durch den gerichtlichen Eröffnungsbeschluss begründet (BayObLG MDR 1988, 77-78; Schmitt in Meyer-Goßner / Schmitt, Strafprozessordnung, 58. Aufl. 2015, Rn. 1 zu § 156 StPO; Mayer in JuS 1993, 496 - 499).
Da die Anklage im Verfahren 1024 Js 1980/15 erst durch Beschluss vom 07.10.2015 zur Hauptverhandlung zugelassen worden ist, hinderte das noch nicht rechtshängige Strafverfahren die Verfolgung der Ordnungswidrigkeit zum Zeitpunkt der Verfahrenseinstellung am 06.10.2015 nicht.