20.06.2017 · IWW-Abrufnummer 194540
Landgericht Halle: Beschluss vom 13.07.2016 – 3 Qs 132/16
Die Bedeutung der Angelegenheit ist für den Betroffenen in einem straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren als überdurchschnittlich anzusehen, wenn gegen den Betroffenen ein Fahrverbot von zwei Monaten verhängt werden sollte, dessen Beginn nicht vom Betroffenen innerhalb eines Zeitraums frei hätte gewählt werden können, sondern das unmittelbar ab der Rechtskraft des Bußgeldbescheids vollstreckt werden sollte, und wenn wegen der "Punktelage" die Entziehung der Fahrerlaubnis droht.
Landgericht Halle
Beschl. v. 13.07.2016
Az.: 3 Qs 132/16
In der Kostenfestsetzungssache des Ordnungswidrigkeitenverfahrens
gegen pp.
Verteidiger: Rechtsanwalt Schneider, Leipzig
- Beschwerdeführer -
hat die 3. Große Strafkammer des Landgerichts Halle - Beschwerdekammer - durch die Vorsitzende Richterin am Landgericht, die Richterin am Landgericht und die Richterin am 13. 07. 2016 beschlossen:
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde des Verteidigers wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Weißenfels vom 14. 04. 2016 - Az.: 10 OWi 721 Js 210445/15 - dahingehend abgeändert, dass die von der Landeskasse an den Beschwerdeführer zu zahlenden notwendigen Auslagen auf 860,50 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02. 02. 2016 festgesetzt werden.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Beschwerdegebühr wird um 43 % ermäßigt. Von den im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers trägt die Landeskasse 43 %.
Gründe
Mit rechtkräftigem Urteil des Amtsgerichts Weißenfels vom 26. 01. 2016 - Az.: 10 OWi 721 Js 210445/15 - wurde der Betroffene vom Vorwurf des Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 64 km/h freigesprochen. Zugleich wurden die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Betroffenen der Landeskasse auferlegt.
Der Verteidiger, an den der Betroffene seine Kostenerstattungsansprüche abgetreten hatte, beantragte mit Schriftsatz vom 27. 01. 2016, der am 01. 02. 2016 beim Amtsgericht Weißenfels einging, die Erstattung folgender Gebühren und die Verzinsung des festgesetzten Betrags in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Antragseingang:
Grundgebühr Nr. 5100 VV RVG 120,00 EUR
Verfahrensgebühr Nr. 5103 VV RVG 200,00 EUR
27 Schwarz-Weiß-Kopien, Nr. 7000 Nr. la VV RVG 13,50 EUR
Post- und Telekommunikationsdienstl. Nr. 7002 RVG 20,00 EUR
Verfahrensgebühr Nr. 5109 VV RVG 200,00 EUR
Terminsgebühr Nr. 5110 VV RVG 320,00 EUR
31 Schwarz-Weiß-Kopien, Nr. 7000 Nr, 1a VV RVG 15,50 EUR
Fahrtkosten Nr. 7003 VV RVG 30,00 EUR
Kfz-Benutzung am 26. 01. 2016, 100 km Hin- und Rückweg * 0,30 EUR
Tage- und Abwesenheitsgeld Nr. 7005 VV RVG bis zu 4 Stunden 25,00 EUR
(26. 01. 2016)
Post- und Telekommunikationsdienst Nr. 7002 RVG 20,00 EUR
Zwischensumme: 964,50 EUR
Aktenversendungspauschale (2x) 24,00 EUR
Zwischensumme 988,00 EUR
Auslagen des Freigesprochenen, Fahrkosten Rackwitz - 27,00 EUR
Weißenfels-Rackwitz 108 km (26. 01. 2016)
Endsumme 1.015,00 EUR
Die Bezirksrevisorin des Landgerichts Halle widersprach mit Schreiben vom 17. 03. 2016 dem Ansatz der Gebühren oberhalb der Mittelgebühren.
Für die Terminsgebühr sei auch der Ansatz der Mittelgebühr abzulehnen, da die Dauer des fünfzehnminütigen Termins unterdurchschnittlich gewesen sei. Die Höhe der Fotokopierkosten könne nicht nachvollzogen werden.
Daraufhin vertrat der Verteidiger mit Schriftsatz vom 04. 04. 2016 die Ansicht, der Ansatz von Gebühren oberhalb der Mittelgebühren sei gerechtfertigt, da dem Betroffenen nach dem angefochtenen Bußgeldbescheid neben der Verhängung eines zweimonatigen Fahrverbotes eine Geldbuße von 440,00 EUR gedroht hätte. Zudem seien für den Betroffenen mehrere Voreintragungen im Fahreignungsregister gespeichert, die im Falle der Rechtskraft des Bußgeldbescheides zu führerscheinrechtlichen Maßnahmen hätten führen können. Soweit die Bezirksrevisorin gerügt habe, eigene Schriftsätze des Verteidigers hätten nicht kopiert zu werden brauchen, sodass insoweit keine Kopierkosten zu erstatten seien, sei anzumerken, dass auf den Seiten der eigenen Schriftsätze teilweise Vermerke des Gerichts angebracht gewesen seien, ferner Posteingangsstempel, die nicht auf den ersten Blick als irrelevant auszuschließen seien.
Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 14. 04. 2016 setzte das Amtsgericht Weißenfels die dem Betroffenen aus der Landeskasse zu erstattenden Auslagen auf 743,50 EUR fest, wobei sich der Betrag wie folgt zusammensetzte:
Grundgebühr Nr. 5100 VV RVG 100,00 EUR
Verfahrensgebühr Nr. 5103 W RVG 160,00 EUR
27 Schwarz-Weiß-Kopien, Nr. 7000 Nr. la VV RVG 13,50 EUR
Post- und Telekommunikationsdienst Nr. 7002 RVG 20,00 EUR
Verfahrensgebühr Nr. 5109 VV RVG 160,00 EUR
Terminsgebühr Nr. 5110 W RVG 160,00 EUR
8 Schwarz-Weiß-Kopien, Nr. 7000 Nr. la W RVG 4,00 EUR
Fahrtkosten Nr. 7003 VV RVG 30,00 EUR
Kfz-Benutzung am 26. 01. 2016, 100 km Hin- und Rückweg * 0,30 EUER
Tage- und Abwesenheitsgeld Nr. 7005 VV RVG bis zu 4 Stunden 25,00 EUR
(26. 01. 2016)
Post- und Telekommunikationsdienst Nr. 7002 RVG 20,00 EUR
Zwischensumme: 964,50-EUR
Aktenversendungspauschale (2x) 24,00 EUR
Zwischensumme - 988,00-EUR
Auslagen des Freigesprochenen. Fahrkosten Rackwitz - 27,00 EUR
Weißenfels-Rackwitz 108 km (26. 01. 2016)
Endsumme 743,50 EUR
Zur Begründung führte das Amtsgericht im Wesentlichen aus, die Gebühren seien aufgrund des geringen Verfahrensumfangs, der Kürze der Hauptverhandlung und der geringen Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit lediglich in Höhe der Mittelgebühren festgesetzt worden. Eine besondere Bedeutung des Verfahrens für den Betroffenen aufgrund seiner mehrfachen Eintragungen im Fahreignungsregister sei aufgrund des Freispruchs nicht erkennbar. Da von der Rücksendung der Akten nach der ersten Akteneinsicht bis zur erneuten Aktenübersendung lediglich 8 neue Seiten in der Akte vorgelegen hätten, seien die Kopierkosten im Hauptverfahren lediglich in Höhe von 8 x 0,50 EUR festgesetzt worden.
Gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss, der ihm am 19. 04. 2016 zugestellt wurde, legte der Verteidiger mit Schriftsatz vom 19. 04. 2016, der beim Amtsgericht Weißenfels am selben Tag einging, sofortige Beschwerde ein. Zur Begründung verwies er auf seine bisherigen Ausführungen.
Zudem verwies er darauf, dass die Terminsgebühr entgegen der Begründung des angefochtenen Beschlusses gerade nicht in Höhe der Mittelgebühr angesetzt worden sei, sondern weitaus geringer. Soweit das Amtsgericht der Angelegenheit eine besondere Bedeutung für den Betroffenen abspreche, weil er freigesprochen worden sei, werde verkannt, dass sich die Bedeutung der Angelegenheit für den Betroffenen nicht am Ausgang des Verfahrens, sondern am erhobenen Vorwurf orientiere.
II.
Die fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 464b S. 3 StPO, 104 Abs. 3 S. 1 ZPO, 11 Abs. 1 RPfIG zulässig, insbesondere fristgerecht innerhalb der Wochenfrist beim Amtsgericht Weißenfels eingegangen.
Die Kammer ist in der Besetzung mit drei Richtern zur Entscheidung berufen. Eine Einzelrichterzuständigkeit wird insbesondere nicht über § 464b S. 3 StPO i. V. m. § 568 S. 1 ZPO begründet. Denn die Vorschriften der ZPO, deren entsprechende Anwendung § 464b S. 3 StPO anordnet, sind nur insoweit anzuwenden, als sie nicht im Widerspruch mit strafprozessualen Prinzipien stehen (BGH, Beschluss vom 27.11.2002, - Az.: 2 ARs 239/02, Rn. 9 - zitiert nach [...]; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.2.2012, - Az.: 111-3 Ws 41/12, 3 Ws 41/12, Rn. 6 - zitiert nach [...]). Daher entscheidet die Kammer in der für das Strafverfahren vorgesehenen Besetzung (Meyer-Goßner, StPO, 58. Auflage, § 464b Rn. 7 a. E.), mithin gemäß § 76 Abs. 1 S. 1 und 3 GVG mit drei Richtern einschließlich der Vorsitzenden.
In der Sache hat die sofortige Beschwerde teilweise Erfolg.
1. Hinsichtlich der Höhe der angesetzten Gebühren ist zunächst zu berücksichtigen, dass es sich jeweils um Rahmengebühren handelt. Nach § 14 Abs. 1 S. 1 RVG bestimmt der Verteidiger die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen selbst. Sind die Gebühren von einem Dritten, wie hier von der Landeskasse, zu erstatten, ist die Bestimmung durch den Rechtsanwalt jedoch unverbindlich, wenn sie unbillig ist (§ 14 Abs. 1 Satz 4 RVG). Das ist in der Regel dann der Fall, wenn die beantragte Gebühr um 20 % oder mehr über der angemessenen Höhe liegt (vgl. Winkler in Mayer/Kroiß, RVG, 6. Auflage, § 14 Rn. 56 m.w.N.).
Wegen der Schwierigkeiten zu bestimmen, wann eine Gebührenfestsetzung unbillig ist, wird nach gefestigter Meinung in Rechtsprechung und Literatur in den "Normalfällen", in denen sämtliche nach § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG zu berücksichtigenden Umstände durchschnittlicher Art sind, von der Mittelgebühr ausgegangen (vgl. u.a. Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Beschluss vom 16. 01. 2014, 1 Ws 254/13, Rn. 13; KG Berlin, Beschluss vom 24. 11. 2011, 1 Ws 113 - 114/10, Rn. 15, OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24. 02. 2010, 111-1 Ws 700/09, 1 Ws 700/09, Rn. 15; OLG Koblenz, Beschluss vom 10. 09. 2007, 1 Ws 191/07, Rn. 24; jeweils zitiert nach [...]; Winkler in Mayer/Kroiß, RVG, 6. Auflage, § 14 Rn. 39). Maßgeblich für die Frage, ob eine Gebühr oberhalb oder unterhalb der Mittelgebühr gerechtfertigt ist, ist die Bewertung und Gewichtung der vorgenannten Kriterien nach § 14 RVG. Die Ober- und Untergrenzen stellen dabei lediglich Richtwerte dar, eine schematische Bewertung verbietet sich.
a) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist hier nach Ansicht der Kammer - mit Ausnahme der Terminsgebühr - jeweils der Ansatz einer Gebühr knapp über der Mittelgebühr gerechtfertigt und damit für die Grundgebühr gemäß Nr. 5100 VV RVG ein Betrag von 110,00 EUR und für die Verfahrensgebühren gemäß Nr. 5103 und 5109 VV RVG jeweils ein Betrag von 175,00 EUR angemessen:
Dabei hat die Kammer berücksichtigt, dass Verfahren wegen Verkehrsordnungswidrigkeiten, die auf einem Geschwindigkeitsverstoß beruhen, wegen ihrer statistischen Häufigkeit in der Regel routinemäßig und ohne wesentlichen Zeitaufwand vom Rechtsanwalt bearbeitet werden.
Berücksichtigt man, dass der Gebührenrahmen alle Arten von Ordnungswidrigkeiten, also auch solche aus den Bereichen des Bau-, Gewerbe-, Umwelt- oder Steuerrechts, die häufig mit Bußgeldern im oberen Bereich des Bußgeldrahmens geahndet werden und oft mit rechtlichen Schwierigkeiten und/oder umfangreicher Sachaufklärung verbunden sind, erfasst, ist der Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit hier als unterdurchschnittlich anzusehen (vgl. auch LG Osnabrück, Beschluss vorn 21. 03. 2012 — Az.: 15 Qs 12/12, Rn. 6; LG Duisburg, Beschluss vom 15. 05. 2014 — 69 Qs 10/14 —, Rn. 3; LG Hannover, Beschluss vom 03. 02. 2014 — 48 Qs 79/13 —, Rn. 13; jeweils zitiert nach [...]).
Die Bedeutung der Angelegenheit für den Betroffenen ist jedoch als überdurchschnittlich anzusehen: Zwar war Verfahrensgegenstand nur eine Verkehrsordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße in Höhe von 440,00 EUR geahndet werden sollte. Der vorgegebene Gebührenrahmen für die Grundgebühr, mit der die Verteidigertätigkeit für die Ersteinarbeitung sowie die Beschaffung der Erstinformation vergütet wird, gilt für die Verteidigertätigkeit in allen Instanzen unabhängig von der Höhe der Geldbuße und der Art der Ordnungswidrigkeit. Der vorgegebene Gebührenrahmen für die Verfahrensgebühren gilt für Geldbußen zwischen 40,00 und 5.000,00 EUR, so dass sich die angedrohte Geldbuße auch nur im unteren Bereich des Gebührenrahmens bewegte. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass sich Verkehrsordnungswidrigkeiten hinsichtlich der verhängten Geldbuße überwiegend im unteren Bereich des hier möglichen Rahmens halten und Verkehrsordnungswidrigkeiten eine Vielzahl der Ordnungswidrigkeitenverfahren betreffen. Auch wenn Ordnungswidrigkeitenverfahren in einem hohen Anteil Verkehrsordnungswidrigkeiten zum Gegenstand haben, werden die Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren dadurch nicht bedeutsamer oder schwieriger (vgl. LG Osnabrück, Beschluss vom 21.03.2012 — Az.: 15 Qs 12/12, Rn. 6 — zitiert nach [...]). Aber im Vergleich zu anderen Verfahren wegen Verkehrsordnungswidrigkeiten war die Bedeutung der Angelegenheit dadurch größer, dass gegen den Betroffenen ein Fahrverbot von zwei Monaten verhängt werden sollte, dessen Beginn auch nicht vom Betroffenen innerhalb eines Zeitraums frei hätte gewählt werden können, sondern das unmittelbar ab der Rechtskraft des Bußgeldbescheids vollstreckt werden sollte. Ganz besondere Bedeutung für den Betroffenen gewann das Verfahren weiter dadurch, dass er verkehrsrechtlich massiv vorbelastet war und bereits sieben Eintragungen im Fahreignungsregister aufwies, die - teilweise übertragen auf die geltende Rechtslage nach dem 01. 05. 2014 sieben Punkte im Fahreignungsregister bedeuteten, vgl. Anlage 13 zu § 40 FeV. Gemäß § 4 Abs. 5 Nr. 3 StVG hätte ihm bei Rechtskraft des angefochtenen Bußgeldbescheides der Verlust der Fahrerlaubnis gedroht, da nach dieser Vorschrift bei acht oder mehr Punkten der Inhaber der Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen gilt und ihm die Fahrerlaubnis zu entziehen ist. Dem Beschwerdeführer ist darin zuzustimmen, dass es bei der Beurteilung der Bedeutung der Angelegenheit nicht auf den Ausgang des Verfahrens ankommt, sondern auf die im Falle einer Verurteilung drohende Rechtsfolge.
Die geltend gemachte Grundgebühr und die Verfahrensgebühren übersteigen die angemessene Gebühr um weniger als 20 %, so dass die Festsetzung des Verteidigers nicht unbillig und damit verbindlich ist.
b) Im Hinblick auf die Terminsgebühr gemäß Nr. 5110 VV RVG geht die Kammer von einem weit unterdurchschnittlichen Aufwand für den Verteidiger aus. Die Terminsgebühr entsteht für eine Tätigkeit in der Hauptverhandlung. Dabei ist insbesondere zu beachten, dass hier der zeitliche Aufwand vergütet werden soll, den der Rechtsanwalt durch die Teilnahme an diesem Termin hat, so dass das wesentliche Kriterium bei der Bemessung der Terminsgebühr regelmäßig die Dauer des Termins ist (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 03. 12. 2009 — 2 Ws 270/09 —, Rn. 25, [...])
Demnach erachtet die Kammer das Ansetzen einer Gebühr in Höhe von 175,00 EUR für den Hauptverhandlungstermin am 26. 01. 2016 als angemessen. In dem nur 15 Minuten dauernden Termin ließ sich der Betroffene kurz zur Sache ein, es wurde ein Zeuge vernommen und anschließend das Urteil verkündet. Es ging lediglich um die einfache tatsächliche Frage der Fahrereigenschaft des Betroffenen; schwierigere tatsächliche oder Rechtsfragen waren nicht Gegenstand der Hauptverhandlung. Darin zeigt sich, dass es sich uni einen lediglich unterdurchschnittlichen Termin gehandelt hat, der den Ansatz der Mittelgebühr nicht rechtfertigt.
Die geltend Terminsgebühr übersteigt die angemessene Gebühr um 20 % oder mehr, so dass die Bestimmung des Verteidigers unbillig und damit nicht verbindlich ist und die Terminsgebühr in angemessener Höhe festzusetzen war.
2. Die Kammer hält für das Hauptverfahren 12 Kopien für erstattungsfähig. Von den acht Blatt, die nach der Akteneinsicht im Vorverfahren zur Akten gelangten, bestanden zwei Seiten aus einem Schriftsatz des Verteidigers. Soweit er vorträgt, Kopien von eigenen Schriftsätzen seien für ihn nicht ohne Bedeutung, soweit sich darauf Vermerke des Gerichts oder Eingangsstempel befänden, folgt dem die Kammer. Da sich auf der ersten Seite des Schriftsatzes des Verteidigers ein Eingangsvermerk und auf der Rückseite der zweiten Seite eine gerichtliche Verfügung befand und weitere 4 Blatt beidseitig beschrieben waren, folgt daraus die Erstattungsfähigkeit von 12 Kopien.
3. Die übrigen vom Verteidiger abgerechneten Positionen wurden durch das Amtsgericht nach Grund und Höhe akzeptiert und begegnen auch im Übrigen keinen rechtlichen Bedenken, so dass die notwendigen Auslagen des Betroffenen wie folgt festzusetzen waren:
Grundgebühr Nr. 5100 VV RVG 120,00 EUR
Verfahrensgebühr Nr. 5103 VV RVG 200,00 EUR
27 Schwarz-Weiß-Kopien, Nr. 7000 Nr. la VV RVG 13,50 EUR
Post- und Telekommunikationsdienstl. Nr. 7002 RVG 20,00 EUR
Verfahrensgebühr Nr. 5109 VV RVG 200,00 EUR
Terminsgebühr Nr. 5110 VV RVG 175,00 EUR
12 Schwarz-Weiß-Kopien, Nr. 7000 Nr. la W RVG 6,00 EUR
Fahrtkosten Nr. 7003 VV RVG 30,00 EUR
Kfz-Benutzung am 26. 01. 2016, 100 km Hin- und Rückweg * 0,30 EUR
Tage- und Abwesenheitsgeld Nr. 7005 W RVG bis zu 4 Stunden 25,00 EUR
(26. 01. 2016)
Post- und Telekommunikationsdienstl. Nr. 7002 RVG 20,00 EUR
Zwischensumme: 809,50 EUR
Aktenversendungspauschale (2x) 24,00 EUR
Zwischensumme 833,50 EUR
Auslagen des Freigesprochenen, Fahrkosten Rackwitz - 27,00 EUR
Weißenfels-Rackwitz 108 km (26. 01. 2016)
Endsumme 860,50 EUR
Der festgesetzte Betrag ist gemäß § 464b Satz 2 und 3 StPO, § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO ab dem Zeitpunkt des Eingangs des Kostenfestsetzungsantrags zu verzinsen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 4 StPO.
Beschl. v. 13.07.2016
Az.: 3 Qs 132/16
In der Kostenfestsetzungssache des Ordnungswidrigkeitenverfahrens
gegen pp.
Verteidiger: Rechtsanwalt Schneider, Leipzig
- Beschwerdeführer -
hat die 3. Große Strafkammer des Landgerichts Halle - Beschwerdekammer - durch die Vorsitzende Richterin am Landgericht, die Richterin am Landgericht und die Richterin am 13. 07. 2016 beschlossen:
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde des Verteidigers wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Weißenfels vom 14. 04. 2016 - Az.: 10 OWi 721 Js 210445/15 - dahingehend abgeändert, dass die von der Landeskasse an den Beschwerdeführer zu zahlenden notwendigen Auslagen auf 860,50 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02. 02. 2016 festgesetzt werden.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Beschwerdegebühr wird um 43 % ermäßigt. Von den im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers trägt die Landeskasse 43 %.
Gründe
Mit rechtkräftigem Urteil des Amtsgerichts Weißenfels vom 26. 01. 2016 - Az.: 10 OWi 721 Js 210445/15 - wurde der Betroffene vom Vorwurf des Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 64 km/h freigesprochen. Zugleich wurden die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Betroffenen der Landeskasse auferlegt.
Der Verteidiger, an den der Betroffene seine Kostenerstattungsansprüche abgetreten hatte, beantragte mit Schriftsatz vom 27. 01. 2016, der am 01. 02. 2016 beim Amtsgericht Weißenfels einging, die Erstattung folgender Gebühren und die Verzinsung des festgesetzten Betrags in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Antragseingang:
Grundgebühr Nr. 5100 VV RVG 120,00 EUR
Verfahrensgebühr Nr. 5103 VV RVG 200,00 EUR
27 Schwarz-Weiß-Kopien, Nr. 7000 Nr. la VV RVG 13,50 EUR
Post- und Telekommunikationsdienstl. Nr. 7002 RVG 20,00 EUR
Verfahrensgebühr Nr. 5109 VV RVG 200,00 EUR
Terminsgebühr Nr. 5110 VV RVG 320,00 EUR
31 Schwarz-Weiß-Kopien, Nr. 7000 Nr, 1a VV RVG 15,50 EUR
Fahrtkosten Nr. 7003 VV RVG 30,00 EUR
Kfz-Benutzung am 26. 01. 2016, 100 km Hin- und Rückweg * 0,30 EUR
Tage- und Abwesenheitsgeld Nr. 7005 VV RVG bis zu 4 Stunden 25,00 EUR
(26. 01. 2016)
Post- und Telekommunikationsdienst Nr. 7002 RVG 20,00 EUR
Zwischensumme: 964,50 EUR
Aktenversendungspauschale (2x) 24,00 EUR
Zwischensumme 988,00 EUR
Auslagen des Freigesprochenen, Fahrkosten Rackwitz - 27,00 EUR
Weißenfels-Rackwitz 108 km (26. 01. 2016)
Endsumme 1.015,00 EUR
Die Bezirksrevisorin des Landgerichts Halle widersprach mit Schreiben vom 17. 03. 2016 dem Ansatz der Gebühren oberhalb der Mittelgebühren.
Für die Terminsgebühr sei auch der Ansatz der Mittelgebühr abzulehnen, da die Dauer des fünfzehnminütigen Termins unterdurchschnittlich gewesen sei. Die Höhe der Fotokopierkosten könne nicht nachvollzogen werden.
Daraufhin vertrat der Verteidiger mit Schriftsatz vom 04. 04. 2016 die Ansicht, der Ansatz von Gebühren oberhalb der Mittelgebühren sei gerechtfertigt, da dem Betroffenen nach dem angefochtenen Bußgeldbescheid neben der Verhängung eines zweimonatigen Fahrverbotes eine Geldbuße von 440,00 EUR gedroht hätte. Zudem seien für den Betroffenen mehrere Voreintragungen im Fahreignungsregister gespeichert, die im Falle der Rechtskraft des Bußgeldbescheides zu führerscheinrechtlichen Maßnahmen hätten führen können. Soweit die Bezirksrevisorin gerügt habe, eigene Schriftsätze des Verteidigers hätten nicht kopiert zu werden brauchen, sodass insoweit keine Kopierkosten zu erstatten seien, sei anzumerken, dass auf den Seiten der eigenen Schriftsätze teilweise Vermerke des Gerichts angebracht gewesen seien, ferner Posteingangsstempel, die nicht auf den ersten Blick als irrelevant auszuschließen seien.
Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 14. 04. 2016 setzte das Amtsgericht Weißenfels die dem Betroffenen aus der Landeskasse zu erstattenden Auslagen auf 743,50 EUR fest, wobei sich der Betrag wie folgt zusammensetzte:
Grundgebühr Nr. 5100 VV RVG 100,00 EUR
Verfahrensgebühr Nr. 5103 W RVG 160,00 EUR
27 Schwarz-Weiß-Kopien, Nr. 7000 Nr. la VV RVG 13,50 EUR
Post- und Telekommunikationsdienst Nr. 7002 RVG 20,00 EUR
Verfahrensgebühr Nr. 5109 VV RVG 160,00 EUR
Terminsgebühr Nr. 5110 W RVG 160,00 EUR
8 Schwarz-Weiß-Kopien, Nr. 7000 Nr. la W RVG 4,00 EUR
Fahrtkosten Nr. 7003 VV RVG 30,00 EUR
Kfz-Benutzung am 26. 01. 2016, 100 km Hin- und Rückweg * 0,30 EUER
Tage- und Abwesenheitsgeld Nr. 7005 VV RVG bis zu 4 Stunden 25,00 EUR
(26. 01. 2016)
Post- und Telekommunikationsdienst Nr. 7002 RVG 20,00 EUR
Zwischensumme: 964,50-EUR
Aktenversendungspauschale (2x) 24,00 EUR
Zwischensumme - 988,00-EUR
Auslagen des Freigesprochenen. Fahrkosten Rackwitz - 27,00 EUR
Weißenfels-Rackwitz 108 km (26. 01. 2016)
Endsumme 743,50 EUR
Zur Begründung führte das Amtsgericht im Wesentlichen aus, die Gebühren seien aufgrund des geringen Verfahrensumfangs, der Kürze der Hauptverhandlung und der geringen Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit lediglich in Höhe der Mittelgebühren festgesetzt worden. Eine besondere Bedeutung des Verfahrens für den Betroffenen aufgrund seiner mehrfachen Eintragungen im Fahreignungsregister sei aufgrund des Freispruchs nicht erkennbar. Da von der Rücksendung der Akten nach der ersten Akteneinsicht bis zur erneuten Aktenübersendung lediglich 8 neue Seiten in der Akte vorgelegen hätten, seien die Kopierkosten im Hauptverfahren lediglich in Höhe von 8 x 0,50 EUR festgesetzt worden.
Gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss, der ihm am 19. 04. 2016 zugestellt wurde, legte der Verteidiger mit Schriftsatz vom 19. 04. 2016, der beim Amtsgericht Weißenfels am selben Tag einging, sofortige Beschwerde ein. Zur Begründung verwies er auf seine bisherigen Ausführungen.
Zudem verwies er darauf, dass die Terminsgebühr entgegen der Begründung des angefochtenen Beschlusses gerade nicht in Höhe der Mittelgebühr angesetzt worden sei, sondern weitaus geringer. Soweit das Amtsgericht der Angelegenheit eine besondere Bedeutung für den Betroffenen abspreche, weil er freigesprochen worden sei, werde verkannt, dass sich die Bedeutung der Angelegenheit für den Betroffenen nicht am Ausgang des Verfahrens, sondern am erhobenen Vorwurf orientiere.
II.
Die fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 464b S. 3 StPO, 104 Abs. 3 S. 1 ZPO, 11 Abs. 1 RPfIG zulässig, insbesondere fristgerecht innerhalb der Wochenfrist beim Amtsgericht Weißenfels eingegangen.
Die Kammer ist in der Besetzung mit drei Richtern zur Entscheidung berufen. Eine Einzelrichterzuständigkeit wird insbesondere nicht über § 464b S. 3 StPO i. V. m. § 568 S. 1 ZPO begründet. Denn die Vorschriften der ZPO, deren entsprechende Anwendung § 464b S. 3 StPO anordnet, sind nur insoweit anzuwenden, als sie nicht im Widerspruch mit strafprozessualen Prinzipien stehen (BGH, Beschluss vom 27.11.2002, - Az.: 2 ARs 239/02, Rn. 9 - zitiert nach [...]; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.2.2012, - Az.: 111-3 Ws 41/12, 3 Ws 41/12, Rn. 6 - zitiert nach [...]). Daher entscheidet die Kammer in der für das Strafverfahren vorgesehenen Besetzung (Meyer-Goßner, StPO, 58. Auflage, § 464b Rn. 7 a. E.), mithin gemäß § 76 Abs. 1 S. 1 und 3 GVG mit drei Richtern einschließlich der Vorsitzenden.
In der Sache hat die sofortige Beschwerde teilweise Erfolg.
1. Hinsichtlich der Höhe der angesetzten Gebühren ist zunächst zu berücksichtigen, dass es sich jeweils um Rahmengebühren handelt. Nach § 14 Abs. 1 S. 1 RVG bestimmt der Verteidiger die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen selbst. Sind die Gebühren von einem Dritten, wie hier von der Landeskasse, zu erstatten, ist die Bestimmung durch den Rechtsanwalt jedoch unverbindlich, wenn sie unbillig ist (§ 14 Abs. 1 Satz 4 RVG). Das ist in der Regel dann der Fall, wenn die beantragte Gebühr um 20 % oder mehr über der angemessenen Höhe liegt (vgl. Winkler in Mayer/Kroiß, RVG, 6. Auflage, § 14 Rn. 56 m.w.N.).
Wegen der Schwierigkeiten zu bestimmen, wann eine Gebührenfestsetzung unbillig ist, wird nach gefestigter Meinung in Rechtsprechung und Literatur in den "Normalfällen", in denen sämtliche nach § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG zu berücksichtigenden Umstände durchschnittlicher Art sind, von der Mittelgebühr ausgegangen (vgl. u.a. Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Beschluss vom 16. 01. 2014, 1 Ws 254/13, Rn. 13; KG Berlin, Beschluss vom 24. 11. 2011, 1 Ws 113 - 114/10, Rn. 15, OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24. 02. 2010, 111-1 Ws 700/09, 1 Ws 700/09, Rn. 15; OLG Koblenz, Beschluss vom 10. 09. 2007, 1 Ws 191/07, Rn. 24; jeweils zitiert nach [...]; Winkler in Mayer/Kroiß, RVG, 6. Auflage, § 14 Rn. 39). Maßgeblich für die Frage, ob eine Gebühr oberhalb oder unterhalb der Mittelgebühr gerechtfertigt ist, ist die Bewertung und Gewichtung der vorgenannten Kriterien nach § 14 RVG. Die Ober- und Untergrenzen stellen dabei lediglich Richtwerte dar, eine schematische Bewertung verbietet sich.
a) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist hier nach Ansicht der Kammer - mit Ausnahme der Terminsgebühr - jeweils der Ansatz einer Gebühr knapp über der Mittelgebühr gerechtfertigt und damit für die Grundgebühr gemäß Nr. 5100 VV RVG ein Betrag von 110,00 EUR und für die Verfahrensgebühren gemäß Nr. 5103 und 5109 VV RVG jeweils ein Betrag von 175,00 EUR angemessen:
Dabei hat die Kammer berücksichtigt, dass Verfahren wegen Verkehrsordnungswidrigkeiten, die auf einem Geschwindigkeitsverstoß beruhen, wegen ihrer statistischen Häufigkeit in der Regel routinemäßig und ohne wesentlichen Zeitaufwand vom Rechtsanwalt bearbeitet werden.
Berücksichtigt man, dass der Gebührenrahmen alle Arten von Ordnungswidrigkeiten, also auch solche aus den Bereichen des Bau-, Gewerbe-, Umwelt- oder Steuerrechts, die häufig mit Bußgeldern im oberen Bereich des Bußgeldrahmens geahndet werden und oft mit rechtlichen Schwierigkeiten und/oder umfangreicher Sachaufklärung verbunden sind, erfasst, ist der Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit hier als unterdurchschnittlich anzusehen (vgl. auch LG Osnabrück, Beschluss vorn 21. 03. 2012 — Az.: 15 Qs 12/12, Rn. 6; LG Duisburg, Beschluss vom 15. 05. 2014 — 69 Qs 10/14 —, Rn. 3; LG Hannover, Beschluss vom 03. 02. 2014 — 48 Qs 79/13 —, Rn. 13; jeweils zitiert nach [...]).
Die Bedeutung der Angelegenheit für den Betroffenen ist jedoch als überdurchschnittlich anzusehen: Zwar war Verfahrensgegenstand nur eine Verkehrsordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße in Höhe von 440,00 EUR geahndet werden sollte. Der vorgegebene Gebührenrahmen für die Grundgebühr, mit der die Verteidigertätigkeit für die Ersteinarbeitung sowie die Beschaffung der Erstinformation vergütet wird, gilt für die Verteidigertätigkeit in allen Instanzen unabhängig von der Höhe der Geldbuße und der Art der Ordnungswidrigkeit. Der vorgegebene Gebührenrahmen für die Verfahrensgebühren gilt für Geldbußen zwischen 40,00 und 5.000,00 EUR, so dass sich die angedrohte Geldbuße auch nur im unteren Bereich des Gebührenrahmens bewegte. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass sich Verkehrsordnungswidrigkeiten hinsichtlich der verhängten Geldbuße überwiegend im unteren Bereich des hier möglichen Rahmens halten und Verkehrsordnungswidrigkeiten eine Vielzahl der Ordnungswidrigkeitenverfahren betreffen. Auch wenn Ordnungswidrigkeitenverfahren in einem hohen Anteil Verkehrsordnungswidrigkeiten zum Gegenstand haben, werden die Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren dadurch nicht bedeutsamer oder schwieriger (vgl. LG Osnabrück, Beschluss vom 21.03.2012 — Az.: 15 Qs 12/12, Rn. 6 — zitiert nach [...]). Aber im Vergleich zu anderen Verfahren wegen Verkehrsordnungswidrigkeiten war die Bedeutung der Angelegenheit dadurch größer, dass gegen den Betroffenen ein Fahrverbot von zwei Monaten verhängt werden sollte, dessen Beginn auch nicht vom Betroffenen innerhalb eines Zeitraums frei hätte gewählt werden können, sondern das unmittelbar ab der Rechtskraft des Bußgeldbescheids vollstreckt werden sollte. Ganz besondere Bedeutung für den Betroffenen gewann das Verfahren weiter dadurch, dass er verkehrsrechtlich massiv vorbelastet war und bereits sieben Eintragungen im Fahreignungsregister aufwies, die - teilweise übertragen auf die geltende Rechtslage nach dem 01. 05. 2014 sieben Punkte im Fahreignungsregister bedeuteten, vgl. Anlage 13 zu § 40 FeV. Gemäß § 4 Abs. 5 Nr. 3 StVG hätte ihm bei Rechtskraft des angefochtenen Bußgeldbescheides der Verlust der Fahrerlaubnis gedroht, da nach dieser Vorschrift bei acht oder mehr Punkten der Inhaber der Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen gilt und ihm die Fahrerlaubnis zu entziehen ist. Dem Beschwerdeführer ist darin zuzustimmen, dass es bei der Beurteilung der Bedeutung der Angelegenheit nicht auf den Ausgang des Verfahrens ankommt, sondern auf die im Falle einer Verurteilung drohende Rechtsfolge.
Die geltend gemachte Grundgebühr und die Verfahrensgebühren übersteigen die angemessene Gebühr um weniger als 20 %, so dass die Festsetzung des Verteidigers nicht unbillig und damit verbindlich ist.
b) Im Hinblick auf die Terminsgebühr gemäß Nr. 5110 VV RVG geht die Kammer von einem weit unterdurchschnittlichen Aufwand für den Verteidiger aus. Die Terminsgebühr entsteht für eine Tätigkeit in der Hauptverhandlung. Dabei ist insbesondere zu beachten, dass hier der zeitliche Aufwand vergütet werden soll, den der Rechtsanwalt durch die Teilnahme an diesem Termin hat, so dass das wesentliche Kriterium bei der Bemessung der Terminsgebühr regelmäßig die Dauer des Termins ist (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 03. 12. 2009 — 2 Ws 270/09 —, Rn. 25, [...])
Demnach erachtet die Kammer das Ansetzen einer Gebühr in Höhe von 175,00 EUR für den Hauptverhandlungstermin am 26. 01. 2016 als angemessen. In dem nur 15 Minuten dauernden Termin ließ sich der Betroffene kurz zur Sache ein, es wurde ein Zeuge vernommen und anschließend das Urteil verkündet. Es ging lediglich um die einfache tatsächliche Frage der Fahrereigenschaft des Betroffenen; schwierigere tatsächliche oder Rechtsfragen waren nicht Gegenstand der Hauptverhandlung. Darin zeigt sich, dass es sich uni einen lediglich unterdurchschnittlichen Termin gehandelt hat, der den Ansatz der Mittelgebühr nicht rechtfertigt.
Die geltend Terminsgebühr übersteigt die angemessene Gebühr um 20 % oder mehr, so dass die Bestimmung des Verteidigers unbillig und damit nicht verbindlich ist und die Terminsgebühr in angemessener Höhe festzusetzen war.
2. Die Kammer hält für das Hauptverfahren 12 Kopien für erstattungsfähig. Von den acht Blatt, die nach der Akteneinsicht im Vorverfahren zur Akten gelangten, bestanden zwei Seiten aus einem Schriftsatz des Verteidigers. Soweit er vorträgt, Kopien von eigenen Schriftsätzen seien für ihn nicht ohne Bedeutung, soweit sich darauf Vermerke des Gerichts oder Eingangsstempel befänden, folgt dem die Kammer. Da sich auf der ersten Seite des Schriftsatzes des Verteidigers ein Eingangsvermerk und auf der Rückseite der zweiten Seite eine gerichtliche Verfügung befand und weitere 4 Blatt beidseitig beschrieben waren, folgt daraus die Erstattungsfähigkeit von 12 Kopien.
3. Die übrigen vom Verteidiger abgerechneten Positionen wurden durch das Amtsgericht nach Grund und Höhe akzeptiert und begegnen auch im Übrigen keinen rechtlichen Bedenken, so dass die notwendigen Auslagen des Betroffenen wie folgt festzusetzen waren:
Grundgebühr Nr. 5100 VV RVG 120,00 EUR
Verfahrensgebühr Nr. 5103 VV RVG 200,00 EUR
27 Schwarz-Weiß-Kopien, Nr. 7000 Nr. la VV RVG 13,50 EUR
Post- und Telekommunikationsdienstl. Nr. 7002 RVG 20,00 EUR
Verfahrensgebühr Nr. 5109 VV RVG 200,00 EUR
Terminsgebühr Nr. 5110 VV RVG 175,00 EUR
12 Schwarz-Weiß-Kopien, Nr. 7000 Nr. la W RVG 6,00 EUR
Fahrtkosten Nr. 7003 VV RVG 30,00 EUR
Kfz-Benutzung am 26. 01. 2016, 100 km Hin- und Rückweg * 0,30 EUR
Tage- und Abwesenheitsgeld Nr. 7005 W RVG bis zu 4 Stunden 25,00 EUR
(26. 01. 2016)
Post- und Telekommunikationsdienstl. Nr. 7002 RVG 20,00 EUR
Zwischensumme: 809,50 EUR
Aktenversendungspauschale (2x) 24,00 EUR
Zwischensumme 833,50 EUR
Auslagen des Freigesprochenen, Fahrkosten Rackwitz - 27,00 EUR
Weißenfels-Rackwitz 108 km (26. 01. 2016)
Endsumme 860,50 EUR
Der festgesetzte Betrag ist gemäß § 464b Satz 2 und 3 StPO, § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO ab dem Zeitpunkt des Eingangs des Kostenfestsetzungsantrags zu verzinsen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 4 StPO.