20.06.2017 · IWW-Abrufnummer 194541
Landgericht Bonn: Beschluss vom 30.03.2016 – 27 Qs 12/16
Selbstständige, nicht formell verbundene oder als solches getrennte Bußgeldverfahren führen zu mehreren Angelegenheiten bzw. mehreren Rechtsfällen i.S.d. § 15 RVG, unabhängig davon, ob sie in einem Aktenband geführt werden. Der Rechtsanwalt hat deshalb bei einer derartigen Durchführung für jedes dieser Verfahren Anspruch auf gesonderte Gebühren und Auslagen.
Sofern es im Bereich der Ahndung von Ordnungswidrigkeiten der Behörde freisteht, mehrere prozessuale Taten in einem Bescheid zu bündeln oder mehrere, jeweils einzeln kostenpflichtige Bescheide zu erlassen, ist diese Entscheidung auch im Bereich der Kostenerstattung nachzuvollziehen.
Landgericht Bonn
27 Qs 12/16
Tenor:
Der Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Bonn vom 18.12.2015 wird dahingehend abgeändert, dass die dem früheren Betroffenen aus der Landeskasse gemäß § 467 StPO in Bezug auf die Beauftragung seines Verteidigers zu erstattenden notwendigen Auslagen auf 1.713,60 € festgesetzt werden.
Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, dessen Gebühr um ein Drittel ermäßigt wird. Die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren werden zu einem Drittel der Staatskasse auferlegt.
1
G r ü n d e :
2
I.
3
Zum Verfahrensgang wird zunächst auf die ausführliche Darstellung in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Ergänzend ist Folgendes anzuführen:
4
Der Beschwerdeführer ist unter Freispruch im Übrigen wegen zwei der 19 angezeigten Verstöße, jene vom 22.11.2014, verurteilt worden. Diese waren Gegenstand der ursprünglichen Bußgeldverfahren 802 OWi 78/15 und 802 OWi 79/15.
5
Die allesamt unter dem 23.10.2015 durch den Verteidiger des Beschwerdeführers eingereichten Festsetzungsanträge beziehen sich, soweit keine Verurteilung erfolgt ist, hinsichtlich der gesamten Verfahrensauslagen bis zum Urteil durch die Beauftragung des Verteidigers auf das Verfahren 802 OWi 72/15, zu dem alle übrigen Bußgeldverfahren hinzuverbunden worden sind. Im Übrigen beziehen sie sich auf die Verfahrensauslagen durch die Beauftragung des Verteidigers bis zur Anhängigkeit bei dem Amtsgericht in ebendiesen Verfahren. Insoweit hat der Verteidiger des Beschwerdeführers für das Verfahren 802 OWi 72/15 wie folgt angemeldet:
6 Grundgebühr (Nr. 5100 VV RVG): 100,00 €
7 Verfahrensgebühr Verwaltungsbehörde (Nr. 5101 VV RVG): 65,00 €
8 Verfahrensgebühr Amtsgericht (Nr. 5107 VV RVG): 65,00 €
9 Terminsgebühr Amtsgericht (Nr. 5108 VV RVG): 130,00 €
10 Terminsgebühr Amtsgericht (Nr. 5108 VV RVG): 130,00 €
11 Pauschale (Nr. 7002 VV RVG): 40,00 €
12 19 % Umsatzsteuer: 100,70 €
13 Gesamtbetrag 630,70 €.
14
Für die Verfahren 802 OWi 73/15 bis 802 OWi 76/15 sowie für die Verfahren 802 OWi 80/15 bis 802 OWi 90/15 hat er jeweils - mithin in 15
Fällen - angemeldet:
15 Grundgebühr (Nr. 5100 VV RVG): 100,00 €
16 Verfahrensgebühr Verwaltungsbehörde (Nr. 5101 VV RVG): 65,00 €
17 Verfahrensgebühr Amtsgericht (Nr. 5107 VV RVG): 65,00 €
18 Pauschale (Nr. 7002 VV RVG): 33,00 €
19 19 % Umsatzsteuer: 49,97 €
20 Gesamtbetrag 312,97 €.
21
Ein Festsetzungsantrag für das Verfahren 802 OWi 77/15 findet sich in den Akten nicht.
22
Mit dem angegriffenen Kostenfestsetzungsbeschluss vom 18.12.2015 hat das Amtsgericht Bonn sodann die zu erstattenden Auslagen insgesamt auf brutto 273,70 € festgesetzt. Dabei hat es sämtliche der vorbezeichneten Verfahren als dieselbe Angelegenheit im Sinne von § 15 Abs. 2 RVG angesehen, so dass es die jeweiligen Verfahrensgebühren als nur ein Mal entstanden erachtet hat. Mit Rücksicht auf die teilweise Verurteilung des Beschwerdeführers in diesem ‑ nach Auffassung des Amtsgerichts - einheitlichen Verfahren hat es der Festsetzung unter Anwendung der Differenzmethode sodann folgende Berechnung zu Grunde gelegt:
23 Grundgebühr (Nr. 5100 VV RVG): 80,00 €
24 Verfahrensgebühr AG (Nr. 5101 VV RVG): 40,00 €
25 Verfahrensgebühr AG (Nr. 5107 VV RVG): 40,00 €
26 Terminsgebühr (Nr. 5108 VV RVG): 130,00 €.
27
Hiergegen wendet sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen mit der Begründung, bis zur Verbindung der Verfahren bei dem Amtsgericht habe es sich um 19 selbstständige Ordnungswidrigkeitenverfahren gehandelt, die sich jeweils auch auf eigenständige Tatvorwürfe bezogen hätten. Es sei deswegen eine Erstattung in jedem einzelnen Verfahren vorzunehmen. Im Übrigen hält der Beschwerdeführer die Kürzung der Gebühren mit Rücksicht auf die Art und Weise der Verteidigung und die aufwendige Beweisaufnahme für unangemessen.
28
Unter dem 10.03.2016 hat die Bezirksrevisorin bei dem Landgericht zu der sofortigen Beschwerde Stellung genommen und unter Bezugnahme auf die Ausführungen des Kostenfestsetzungsbeschlusses bekräftigt, dass es sich ihrer Auffassung nach auch angesichts der 19 Bußgeldbescheide um eine einzige gebührenrechtliche Angelegenheit handele. Auch sei unter Anwendung der Differenztheorie der seitens des Amtsgerichts errechnete Betrag fiktiver Kosten von 260,00 € zutreffend. Mit Beschluss vom 15.03.2016 hat die Rechtspflegerin bei dem Amtsgericht Bonn der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt.
29
II.
30
Die sofortige Beschwerde hat wie aus dem Tenor ersichtlich Erfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet.
31
1.
32
Die sofortige Beschwerde ist zulässig.
33
Gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Bonn ist die sofortige Beschwerde gemäß § 464b S. 3 StPO i.V.m. §§ 104 Abs. 3 S. 1 ZPO, 11 Abs. 1 RPflG statthaft.
34
Die einwöchige Beschwerdefrist des § 311 Abs. 2 1. Hs StPO wurde eingehalten. Weiterhin übersteigt der Beschwerdegegenstand den gemäß § 304 Abs. 3 StPO erforderlichen Wert von 200,00 €. Das Beschwerdeverfahren insgesamt richtet sich nach strafprozessualen Grundsätzen, weil § 464b S. 3 StPO hinsichtlich des Verfahrens die Vorschriften der Zivilprozessordnung lediglich für entsprechend anwendbar erklärt; insoweit ist vornehmlich auf strafprozessuale Bestimmungen zurückzugreifen. Unter Anwendung dieser
35
Grundsätze richtet sich auch die Besetzung des Beschwerdegerichts nach strafprozessualen Grundsätzen, weshalb das Beschwerdegericht in Kammerbesetzung zu entscheiden hatte.
36
2.
37
Die sofortige Beschwerde ist teilweise begründet.
38
Der Beschwerdeführer kann Erstattung der ihm entstandenen Auslagen in Höhe der Gebühren eines Wahlverteidigers verlangen, wenn er einen Erstattungsanspruch gegen die Staatskasse hat, § 52 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 RVG. Demnach steht ihm eine Erstattung von in 16 Verfahren geltend gemachten Wahlverteidigergebühren in Höhe von jeweils brutto 107,10 €, mithin in einer Gesamthöhe von brutto 1.713,60 € zu.
39
Nach § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG kann ein Rechtsanwalt die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern. Vorliegend handelte es sich bei jedem einzelnen Bußgeldverfahren jedoch um eine selbständige Angelegenheit in diesem Sinne, für welche die Gebühren jeweils gesondert anfallen, vorliegend also 19 Mal. Von den Vorwürfen aus 17 dieser Verfahren ist der Beschwerdeführer freigesprochen worden; zu 16 dieser Verfahren hat er über seinen Verteidiger Auslagenerstattung geltend gemacht.
40
Der Begriff der "Angelegenheit" wird vom RVG selbst nicht definiert, sondern vorausgesetzt. Maßgebend für die Abgrenzung von Angelegenheiten ist die Frage, ob ein (einheitlicher) Auftrag vorliegt, ob sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts im gleichen Rahmen hält und ob zwischen einzelnen Handlungen und Gegenständen der anwaltlichen Tätigkeit ein innerer Zusammenhang besteht. Dabei ist stets auf den Einzelfall abzustellen. Dazu hat sich eine umfangreiche Kasuistik entwickelt.
41
Zum Strafverfahren wird dabei – nahezu einhellig – die Ansicht vertreten, dass dann, wenn die Strafverfolgungsbehörden gegen einen Beschuldigten mehrere Ermittlungsverfahren führen, jedes eine eigene Angelegenheit ist, solange die Verfahren nicht miteinander verbunden worden sind (vgl. LG Braunschweig, Beschl. v. 19.07.2010, 7 Qs 22/10, StraFO 2010, 513 f.; LG Hamburg, Beschl. v. 05.08.2008, 622 Qs 43/08; AG Tiergarten, Beschl. vom 07.08.2009, (420) 81 Js 2862/08 Ls (1/09), StRR 2010, 120; ebenso die ganz herrschende Literaturmeinung, vgl. etwa Mayer/Kroiß-Winkler, § 15 RVG Rn. 33, 71). Selbstständige Ermittlungsverfahren führen zu mehreren Angelegenheiten bzw. mehreren Rechtsfällen i.S.d. Nr. 4100 RVG-VV, selbst wenn sie in einem Aktenband geführt werden. Der Rechtsanwalt hat deshalb bei einer derartigen Durchführung für jedes dieser Verfahren Anspruch auf gesonderte Gebühren und Auslagen (KG, Beschl. v. 23.03.2011, 2 Ws 83/11 REHA, juris). Ein Grund dafür, dies für Bußgeldverfahren anders zu beurteilten, besteht nicht. Auch solche, nicht formell verbundene oder getrennte Verfahren sind kostenrechtlich getrennt zu behandeln; dies entspricht dem Grundsatz der Rechtsklarheit (LG Bonn, Beschl. v. 01.03.2012, 22 Qs 71/11, juris, m. zust. Anm. NJW-Spezial 2012, 253 sowie Burhoff, RVGreport 2012, 219; LG Potsdam, Beschl. v. 27.06.2013, 24 Qs 184/12, juris). Soweit vereinzelt vertreten wird, allein dadurch, dass mehrere Verfahren bei den Ermittlungsbehörden - aus organisatorischen oder statistischen Gründen - ursprünglich gesondert geführt und erst später verbunden werden, könnten keine verschiedenen gebührenrechtlichen Angelegenheiten erzeugt werden, da es auch dem Anwalt nicht erlaubt sei, einseitig und ohne hinreichenden Sachgrund anstehende Verfahren eines Auftraggebers zu vereinzeln, statt sie nach ihrer objektiven Zusammengehörigkeit als eine Angelegenheit zu behandeln (LG Detmold, Beschl. v. 25.02.2015, 4 Qs 21/15, juris), überzeugt dies nicht. Denn abgesehen von den zu berücksichtigenden, auch in der angefochtenen Entscheidung zu Grunde gelegten inhaltlichen Kriterien (einheitlicher Auftrag, gleicher Rahmen, innerer Zusammenhang, übereinstimmende Zielsetzung) bliebe insofern außer Acht, dass in einem solchen Fall der formale Rahmen durch die Ermittlungsbehörden vorgegeben worden ist. Dem Beschuldigten oder Betroffenen solcher Verfahren steht es frei, sich nur wegen einiger hiervon anwaltlichen Beistands zu bedienen oder auch verschiedene Rechtsanwälte zu wählen. Außerdem kommt in Betracht, dass er ggf. von einigen der Ermittlungsverfahren keine Kenntnis hat oder diese zu unterschiedlichen Zeitpunkten erlangt. Eine spätere gebührenrechtliche Aufarbeitung in jedem Einzelfall kann ihm nicht zugemutet werden, zumal er dies im Rahmen der Beauftragung seines Beistands in der Regel auch nicht zu überblicken vermag. Sofern es im Bereich der Ahndung von Ordnungswidrigkeiten der Behörde freisteht, mehrere prozessuale Taten in einem Bescheid zu bündeln oder mehrere ‑ dann auch jeweils einzeln kostenpflichtige - Bescheide zu erlassen (Karlsruher Kommentar-Mitsch, § 20 OWiG Rn. 4), ist es nur folgerichtig, diese Entscheidung auch im Bereich der Kostenerstattung nachzuvollziehen.
42
Hinsichtlich der Höhe der jeweils geltend gemachten Grund- und Verfahrensgebühren waren jedoch Änderungen veranlasst. Den jeweiligen Ansatz hält die Kammer nicht für angemessen. Angesichts des prozessual wie materiell-rechtlich sehr einfach gelagerten Sachverhalts sind gerade auch unter Berücksichtigung der Gleichartigkeit der Verfahren keine Gesichtspunkte gegeben, die vorliegend die Bearbeitung einer Sache auch nur ansatzweise dem Bereich durchschnittlich anspruchsvoller Verteidigung zuordnen. So wird insbesondere eine gewisse, sich aus der Vielzahl der angezeigten Verstöße ergebende Schwierigkeit der Sache durch die Mehrzahl der parallel anhängigen und abrechenbaren Verfahren kompensiert. Insoweit hält die Kammer die Bemessung der Grund- und Verfahrensgebühren (Nrn. 5100, 5101, 5107 VV RVG) jeweils mit dem Mindestmaß für angemessen.
43
Damit steht dem Beschwerdeführer in den Verfahren 802 OWi 73/15 bis 802 OWi 77/15 (zu letztgenanntem nicht geltend gemacht) sowie in den Verfahren 802 OWi 80/15 bis 802 OWi 90/15 jeweils die Erstattung folgender Gebühren zzgl. 19 % USt. zu:
44 Grundgebühr (Nr. 5100 VV RVG): 30,00 €
45 Verfahrensgebühr Verwaltungsbehörde (Nr. 5101 VV RVG): 20,00 €
46 Verfahrensgebühr Amtsgericht (Nr. 5107 VV RVG): 20,00 €
47 Pauschale (Nr. 7002 VV RVG): 20,00 €
48
Die Kammer sieht sich an dieser Berechnung auch durch die eigene Bemessung durch den Verteidiger des Beschwerdeführers mit jeweils 100,00 € für die Grundgebühr und jeweils 65,00 € die für Verfahrensgebühren nicht gehindert.
49
Wenn ein Anwalt eine Rahmengebühr im Sinne von § 14 Abs. 1 RVG abrechnet, ist diese Bestimmung auch für Dritte grundsätzlich verbindlich, soweit diese nicht unbillig ist, § 14 Abs. 1 S. 4 RVG. Da es sich auch bei der Staatskasse um einen Dritten im Sinne dieser Vorschrift handelt, ist die Bestimmung auch für diese unter der genannten Prämisse verbindlich (vgl. Mayer/Kroiß-Winkler, RVG, § 14 Rn. 56, 60). Allerdings ist eine Unbilligkeit der Bestimmung in der Regel anzunehmen, wenn die von dem Rechtsanwalt bestimmte Gebühr die von dem Gericht für angemessen erachtete um mehr als 20 % überschreitet oder sie nach den Umständen des Einzelfalls nicht mehr in Übereinstimmung mit den im Gesetz genannten Bemessungskriterien erfolgt (vgl. Mayer/Kroiß-Winkler aaO.). Basiswert für die Überprüfung, ob die vom Rechtsanwalt angesetzte Gebühr der Billigkeit entspricht, ist die angemessene Gebühr, die nicht um 20 % oder mehr überschritten werden darf. Weiterhin zu beachten ist, dass bei der Prüfung, ob ein Gebührenansatz mehr als 20 % von der angemessenen Gebühr abweicht, nicht die einzelne Gebühr maßgeblich ist, sondern entweder die gesamten Gebühren für einen Verfahrensabschnitt (vgl. Mayer/Kroiß-Winkler aaO.; OLG Koblenz NJW 2005, 917) oder der Gesamtforderungsbetrag, der vom Rechtsanwalt bestimmt wurde (so offenbar Landgericht Köln, Beschluss vom 21. September 1995 – 107 Qs 290/95, juris; Fromm in NJW 2014, 1708, 1709). Vorliegend hat der Beschwerdeführer für die vorgenannten Verfahren jeweils einen Gesamtgebührenbetrag von 312,97 € (brutto) geltend gemacht, mithin ca. 190 % mehr als der hier als angemessen erachtete Betrag von 107,10 €. Und die vorliegend in Rede stehenden einzelnen Gebühren der Nrn. 5100 bzw. 5101, 5107 VV RVG sind gegenüber den für angemessenen erachteten Beträgen von 30,00 € bzw. 20,00 € um mehr als 220 % erhöht. Sie sind daher unbillig im Sinne von § 14 Abs. 1 S. 4 RVG.
50
Darüber hinaus steht nach Maßgabe dessen dem Beschwerdeführer in dem Verfahren 802 OWi 72/15 die Erstattung derselben Gebühren
51 Grundgebühr (Nr. 5100 VV RVG): 30,00 €
52 Verfahrensgebühr Verwaltungsbehörde (Nr. 5101 VV RVG): 20,00 €
53 Verfahrensgebühr Amtsgericht (Nr. 5107 VV RVG): 20,00 €
54 Pauschale (Nr. 7002 VV RVG): 20,00 €
55 jeweils zzgl. 19 % USt. zu, nicht hingegen jene der folgenden Gebühren:
56 1. Terminsgebühr Amtsgericht (Nr. 5108 VV RVG): 130,00 €
57 2. Terminsgebühr Amtsgericht (Nr. 5108 VV RVG): 130,00 €.
58
Zwar bestehen an der Bemessung dieser die Hauptverhandlung über die dem Betroffenen zur Last gelegten 19 Verstöße betreffenden Gebühren, die nur ein Mal anfallen, durch den Verteidiger des Beschwerdeführers in Höhe der Mittelgebühr keine Bedenken. Nach der Differenzmethode ist jedoch zu prüfen, welche Verteidigergebühren entstanden wären, wenn die Bußgeldbescheide von vorneherein so gelautet hätten wie das Urteil (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, § 465 Rn. 8). Wären nur die Verstöße aus den Verfahren 802 OWi 78/15 und 79/15 verfolgt worden, wären zwar die Gebühren in den übrigen Verfahren, derentwegen der Betroffene freigesprochen worden ist, nicht angefallen. Hierzu gehören indessen nicht die Terminsgebühren vor dem Amtsgericht, die ausweislich der Sitzungsprotokolle auch wegen der Notwendigkeit der Aufklärung im Hinblick auf die ausgeurteilten Verstöße angefallen sind. Insbesondere bedurfte es eines weiteren Termins zur Beweisaufnahme, da die für den ersten Vorfall vom 22.11.2014 (Verfahren 802 OWi 79/15) benannten Zeugen O gesondert geladen werden mussten.
59
In Bußgeldverfahren vor Verwaltungsbehörde und Amtsgericht fällt die Post- und Telekommunikationspauschale Nr. 7002 VV im Übrigen nur einmal an (Meyer-Kroiß RVG Nr. 7000-7002 VV, Rn. 15 m.w.N.).
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3.
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Die Kosten- und Auslagenentscheidung folgt aus Anwendung von §§ 464, 473 Abs. 1, Abs. 4 StPO.
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Tenor:
Der Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Bonn vom 18.12.2015 wird dahingehend abgeändert, dass die dem früheren Betroffenen aus der Landeskasse gemäß § 467 StPO in Bezug auf die Beauftragung seines Verteidigers zu erstattenden notwendigen Auslagen auf 1.713,60 € festgesetzt werden.
Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, dessen Gebühr um ein Drittel ermäßigt wird. Die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren werden zu einem Drittel der Staatskasse auferlegt.
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G r ü n d e :
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Zum Verfahrensgang wird zunächst auf die ausführliche Darstellung in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Ergänzend ist Folgendes anzuführen:
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Der Beschwerdeführer ist unter Freispruch im Übrigen wegen zwei der 19 angezeigten Verstöße, jene vom 22.11.2014, verurteilt worden. Diese waren Gegenstand der ursprünglichen Bußgeldverfahren 802 OWi 78/15 und 802 OWi 79/15.
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Die allesamt unter dem 23.10.2015 durch den Verteidiger des Beschwerdeführers eingereichten Festsetzungsanträge beziehen sich, soweit keine Verurteilung erfolgt ist, hinsichtlich der gesamten Verfahrensauslagen bis zum Urteil durch die Beauftragung des Verteidigers auf das Verfahren 802 OWi 72/15, zu dem alle übrigen Bußgeldverfahren hinzuverbunden worden sind. Im Übrigen beziehen sie sich auf die Verfahrensauslagen durch die Beauftragung des Verteidigers bis zur Anhängigkeit bei dem Amtsgericht in ebendiesen Verfahren. Insoweit hat der Verteidiger des Beschwerdeführers für das Verfahren 802 OWi 72/15 wie folgt angemeldet:
6 Grundgebühr (Nr. 5100 VV RVG): 100,00 €
7 Verfahrensgebühr Verwaltungsbehörde (Nr. 5101 VV RVG): 65,00 €
8 Verfahrensgebühr Amtsgericht (Nr. 5107 VV RVG): 65,00 €
9 Terminsgebühr Amtsgericht (Nr. 5108 VV RVG): 130,00 €
10 Terminsgebühr Amtsgericht (Nr. 5108 VV RVG): 130,00 €
11 Pauschale (Nr. 7002 VV RVG): 40,00 €
12 19 % Umsatzsteuer: 100,70 €
13 Gesamtbetrag 630,70 €.
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Für die Verfahren 802 OWi 73/15 bis 802 OWi 76/15 sowie für die Verfahren 802 OWi 80/15 bis 802 OWi 90/15 hat er jeweils - mithin in 15
Fällen - angemeldet:
15 Grundgebühr (Nr. 5100 VV RVG): 100,00 €
16 Verfahrensgebühr Verwaltungsbehörde (Nr. 5101 VV RVG): 65,00 €
17 Verfahrensgebühr Amtsgericht (Nr. 5107 VV RVG): 65,00 €
18 Pauschale (Nr. 7002 VV RVG): 33,00 €
19 19 % Umsatzsteuer: 49,97 €
20 Gesamtbetrag 312,97 €.
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Ein Festsetzungsantrag für das Verfahren 802 OWi 77/15 findet sich in den Akten nicht.
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Mit dem angegriffenen Kostenfestsetzungsbeschluss vom 18.12.2015 hat das Amtsgericht Bonn sodann die zu erstattenden Auslagen insgesamt auf brutto 273,70 € festgesetzt. Dabei hat es sämtliche der vorbezeichneten Verfahren als dieselbe Angelegenheit im Sinne von § 15 Abs. 2 RVG angesehen, so dass es die jeweiligen Verfahrensgebühren als nur ein Mal entstanden erachtet hat. Mit Rücksicht auf die teilweise Verurteilung des Beschwerdeführers in diesem ‑ nach Auffassung des Amtsgerichts - einheitlichen Verfahren hat es der Festsetzung unter Anwendung der Differenzmethode sodann folgende Berechnung zu Grunde gelegt:
23 Grundgebühr (Nr. 5100 VV RVG): 80,00 €
24 Verfahrensgebühr AG (Nr. 5101 VV RVG): 40,00 €
25 Verfahrensgebühr AG (Nr. 5107 VV RVG): 40,00 €
26 Terminsgebühr (Nr. 5108 VV RVG): 130,00 €.
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Hiergegen wendet sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen mit der Begründung, bis zur Verbindung der Verfahren bei dem Amtsgericht habe es sich um 19 selbstständige Ordnungswidrigkeitenverfahren gehandelt, die sich jeweils auch auf eigenständige Tatvorwürfe bezogen hätten. Es sei deswegen eine Erstattung in jedem einzelnen Verfahren vorzunehmen. Im Übrigen hält der Beschwerdeführer die Kürzung der Gebühren mit Rücksicht auf die Art und Weise der Verteidigung und die aufwendige Beweisaufnahme für unangemessen.
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Unter dem 10.03.2016 hat die Bezirksrevisorin bei dem Landgericht zu der sofortigen Beschwerde Stellung genommen und unter Bezugnahme auf die Ausführungen des Kostenfestsetzungsbeschlusses bekräftigt, dass es sich ihrer Auffassung nach auch angesichts der 19 Bußgeldbescheide um eine einzige gebührenrechtliche Angelegenheit handele. Auch sei unter Anwendung der Differenztheorie der seitens des Amtsgerichts errechnete Betrag fiktiver Kosten von 260,00 € zutreffend. Mit Beschluss vom 15.03.2016 hat die Rechtspflegerin bei dem Amtsgericht Bonn der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt.
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Die sofortige Beschwerde hat wie aus dem Tenor ersichtlich Erfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet.
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Die sofortige Beschwerde ist zulässig.
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Gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Bonn ist die sofortige Beschwerde gemäß § 464b S. 3 StPO i.V.m. §§ 104 Abs. 3 S. 1 ZPO, 11 Abs. 1 RPflG statthaft.
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Die einwöchige Beschwerdefrist des § 311 Abs. 2 1. Hs StPO wurde eingehalten. Weiterhin übersteigt der Beschwerdegegenstand den gemäß § 304 Abs. 3 StPO erforderlichen Wert von 200,00 €. Das Beschwerdeverfahren insgesamt richtet sich nach strafprozessualen Grundsätzen, weil § 464b S. 3 StPO hinsichtlich des Verfahrens die Vorschriften der Zivilprozessordnung lediglich für entsprechend anwendbar erklärt; insoweit ist vornehmlich auf strafprozessuale Bestimmungen zurückzugreifen. Unter Anwendung dieser
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Grundsätze richtet sich auch die Besetzung des Beschwerdegerichts nach strafprozessualen Grundsätzen, weshalb das Beschwerdegericht in Kammerbesetzung zu entscheiden hatte.
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Die sofortige Beschwerde ist teilweise begründet.
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Der Beschwerdeführer kann Erstattung der ihm entstandenen Auslagen in Höhe der Gebühren eines Wahlverteidigers verlangen, wenn er einen Erstattungsanspruch gegen die Staatskasse hat, § 52 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 RVG. Demnach steht ihm eine Erstattung von in 16 Verfahren geltend gemachten Wahlverteidigergebühren in Höhe von jeweils brutto 107,10 €, mithin in einer Gesamthöhe von brutto 1.713,60 € zu.
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Nach § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG kann ein Rechtsanwalt die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern. Vorliegend handelte es sich bei jedem einzelnen Bußgeldverfahren jedoch um eine selbständige Angelegenheit in diesem Sinne, für welche die Gebühren jeweils gesondert anfallen, vorliegend also 19 Mal. Von den Vorwürfen aus 17 dieser Verfahren ist der Beschwerdeführer freigesprochen worden; zu 16 dieser Verfahren hat er über seinen Verteidiger Auslagenerstattung geltend gemacht.
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Der Begriff der "Angelegenheit" wird vom RVG selbst nicht definiert, sondern vorausgesetzt. Maßgebend für die Abgrenzung von Angelegenheiten ist die Frage, ob ein (einheitlicher) Auftrag vorliegt, ob sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts im gleichen Rahmen hält und ob zwischen einzelnen Handlungen und Gegenständen der anwaltlichen Tätigkeit ein innerer Zusammenhang besteht. Dabei ist stets auf den Einzelfall abzustellen. Dazu hat sich eine umfangreiche Kasuistik entwickelt.
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Zum Strafverfahren wird dabei – nahezu einhellig – die Ansicht vertreten, dass dann, wenn die Strafverfolgungsbehörden gegen einen Beschuldigten mehrere Ermittlungsverfahren führen, jedes eine eigene Angelegenheit ist, solange die Verfahren nicht miteinander verbunden worden sind (vgl. LG Braunschweig, Beschl. v. 19.07.2010, 7 Qs 22/10, StraFO 2010, 513 f.; LG Hamburg, Beschl. v. 05.08.2008, 622 Qs 43/08; AG Tiergarten, Beschl. vom 07.08.2009, (420) 81 Js 2862/08 Ls (1/09), StRR 2010, 120; ebenso die ganz herrschende Literaturmeinung, vgl. etwa Mayer/Kroiß-Winkler, § 15 RVG Rn. 33, 71). Selbstständige Ermittlungsverfahren führen zu mehreren Angelegenheiten bzw. mehreren Rechtsfällen i.S.d. Nr. 4100 RVG-VV, selbst wenn sie in einem Aktenband geführt werden. Der Rechtsanwalt hat deshalb bei einer derartigen Durchführung für jedes dieser Verfahren Anspruch auf gesonderte Gebühren und Auslagen (KG, Beschl. v. 23.03.2011, 2 Ws 83/11 REHA, juris). Ein Grund dafür, dies für Bußgeldverfahren anders zu beurteilten, besteht nicht. Auch solche, nicht formell verbundene oder getrennte Verfahren sind kostenrechtlich getrennt zu behandeln; dies entspricht dem Grundsatz der Rechtsklarheit (LG Bonn, Beschl. v. 01.03.2012, 22 Qs 71/11, juris, m. zust. Anm. NJW-Spezial 2012, 253 sowie Burhoff, RVGreport 2012, 219; LG Potsdam, Beschl. v. 27.06.2013, 24 Qs 184/12, juris). Soweit vereinzelt vertreten wird, allein dadurch, dass mehrere Verfahren bei den Ermittlungsbehörden - aus organisatorischen oder statistischen Gründen - ursprünglich gesondert geführt und erst später verbunden werden, könnten keine verschiedenen gebührenrechtlichen Angelegenheiten erzeugt werden, da es auch dem Anwalt nicht erlaubt sei, einseitig und ohne hinreichenden Sachgrund anstehende Verfahren eines Auftraggebers zu vereinzeln, statt sie nach ihrer objektiven Zusammengehörigkeit als eine Angelegenheit zu behandeln (LG Detmold, Beschl. v. 25.02.2015, 4 Qs 21/15, juris), überzeugt dies nicht. Denn abgesehen von den zu berücksichtigenden, auch in der angefochtenen Entscheidung zu Grunde gelegten inhaltlichen Kriterien (einheitlicher Auftrag, gleicher Rahmen, innerer Zusammenhang, übereinstimmende Zielsetzung) bliebe insofern außer Acht, dass in einem solchen Fall der formale Rahmen durch die Ermittlungsbehörden vorgegeben worden ist. Dem Beschuldigten oder Betroffenen solcher Verfahren steht es frei, sich nur wegen einiger hiervon anwaltlichen Beistands zu bedienen oder auch verschiedene Rechtsanwälte zu wählen. Außerdem kommt in Betracht, dass er ggf. von einigen der Ermittlungsverfahren keine Kenntnis hat oder diese zu unterschiedlichen Zeitpunkten erlangt. Eine spätere gebührenrechtliche Aufarbeitung in jedem Einzelfall kann ihm nicht zugemutet werden, zumal er dies im Rahmen der Beauftragung seines Beistands in der Regel auch nicht zu überblicken vermag. Sofern es im Bereich der Ahndung von Ordnungswidrigkeiten der Behörde freisteht, mehrere prozessuale Taten in einem Bescheid zu bündeln oder mehrere ‑ dann auch jeweils einzeln kostenpflichtige - Bescheide zu erlassen (Karlsruher Kommentar-Mitsch, § 20 OWiG Rn. 4), ist es nur folgerichtig, diese Entscheidung auch im Bereich der Kostenerstattung nachzuvollziehen.
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Hinsichtlich der Höhe der jeweils geltend gemachten Grund- und Verfahrensgebühren waren jedoch Änderungen veranlasst. Den jeweiligen Ansatz hält die Kammer nicht für angemessen. Angesichts des prozessual wie materiell-rechtlich sehr einfach gelagerten Sachverhalts sind gerade auch unter Berücksichtigung der Gleichartigkeit der Verfahren keine Gesichtspunkte gegeben, die vorliegend die Bearbeitung einer Sache auch nur ansatzweise dem Bereich durchschnittlich anspruchsvoller Verteidigung zuordnen. So wird insbesondere eine gewisse, sich aus der Vielzahl der angezeigten Verstöße ergebende Schwierigkeit der Sache durch die Mehrzahl der parallel anhängigen und abrechenbaren Verfahren kompensiert. Insoweit hält die Kammer die Bemessung der Grund- und Verfahrensgebühren (Nrn. 5100, 5101, 5107 VV RVG) jeweils mit dem Mindestmaß für angemessen.
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Damit steht dem Beschwerdeführer in den Verfahren 802 OWi 73/15 bis 802 OWi 77/15 (zu letztgenanntem nicht geltend gemacht) sowie in den Verfahren 802 OWi 80/15 bis 802 OWi 90/15 jeweils die Erstattung folgender Gebühren zzgl. 19 % USt. zu:
44 Grundgebühr (Nr. 5100 VV RVG): 30,00 €
45 Verfahrensgebühr Verwaltungsbehörde (Nr. 5101 VV RVG): 20,00 €
46 Verfahrensgebühr Amtsgericht (Nr. 5107 VV RVG): 20,00 €
47 Pauschale (Nr. 7002 VV RVG): 20,00 €
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Die Kammer sieht sich an dieser Berechnung auch durch die eigene Bemessung durch den Verteidiger des Beschwerdeführers mit jeweils 100,00 € für die Grundgebühr und jeweils 65,00 € die für Verfahrensgebühren nicht gehindert.
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Wenn ein Anwalt eine Rahmengebühr im Sinne von § 14 Abs. 1 RVG abrechnet, ist diese Bestimmung auch für Dritte grundsätzlich verbindlich, soweit diese nicht unbillig ist, § 14 Abs. 1 S. 4 RVG. Da es sich auch bei der Staatskasse um einen Dritten im Sinne dieser Vorschrift handelt, ist die Bestimmung auch für diese unter der genannten Prämisse verbindlich (vgl. Mayer/Kroiß-Winkler, RVG, § 14 Rn. 56, 60). Allerdings ist eine Unbilligkeit der Bestimmung in der Regel anzunehmen, wenn die von dem Rechtsanwalt bestimmte Gebühr die von dem Gericht für angemessen erachtete um mehr als 20 % überschreitet oder sie nach den Umständen des Einzelfalls nicht mehr in Übereinstimmung mit den im Gesetz genannten Bemessungskriterien erfolgt (vgl. Mayer/Kroiß-Winkler aaO.). Basiswert für die Überprüfung, ob die vom Rechtsanwalt angesetzte Gebühr der Billigkeit entspricht, ist die angemessene Gebühr, die nicht um 20 % oder mehr überschritten werden darf. Weiterhin zu beachten ist, dass bei der Prüfung, ob ein Gebührenansatz mehr als 20 % von der angemessenen Gebühr abweicht, nicht die einzelne Gebühr maßgeblich ist, sondern entweder die gesamten Gebühren für einen Verfahrensabschnitt (vgl. Mayer/Kroiß-Winkler aaO.; OLG Koblenz NJW 2005, 917) oder der Gesamtforderungsbetrag, der vom Rechtsanwalt bestimmt wurde (so offenbar Landgericht Köln, Beschluss vom 21. September 1995 – 107 Qs 290/95, juris; Fromm in NJW 2014, 1708, 1709). Vorliegend hat der Beschwerdeführer für die vorgenannten Verfahren jeweils einen Gesamtgebührenbetrag von 312,97 € (brutto) geltend gemacht, mithin ca. 190 % mehr als der hier als angemessen erachtete Betrag von 107,10 €. Und die vorliegend in Rede stehenden einzelnen Gebühren der Nrn. 5100 bzw. 5101, 5107 VV RVG sind gegenüber den für angemessenen erachteten Beträgen von 30,00 € bzw. 20,00 € um mehr als 220 % erhöht. Sie sind daher unbillig im Sinne von § 14 Abs. 1 S. 4 RVG.
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Darüber hinaus steht nach Maßgabe dessen dem Beschwerdeführer in dem Verfahren 802 OWi 72/15 die Erstattung derselben Gebühren
51 Grundgebühr (Nr. 5100 VV RVG): 30,00 €
52 Verfahrensgebühr Verwaltungsbehörde (Nr. 5101 VV RVG): 20,00 €
53 Verfahrensgebühr Amtsgericht (Nr. 5107 VV RVG): 20,00 €
54 Pauschale (Nr. 7002 VV RVG): 20,00 €
55 jeweils zzgl. 19 % USt. zu, nicht hingegen jene der folgenden Gebühren:
56 1. Terminsgebühr Amtsgericht (Nr. 5108 VV RVG): 130,00 €
57 2. Terminsgebühr Amtsgericht (Nr. 5108 VV RVG): 130,00 €.
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Zwar bestehen an der Bemessung dieser die Hauptverhandlung über die dem Betroffenen zur Last gelegten 19 Verstöße betreffenden Gebühren, die nur ein Mal anfallen, durch den Verteidiger des Beschwerdeführers in Höhe der Mittelgebühr keine Bedenken. Nach der Differenzmethode ist jedoch zu prüfen, welche Verteidigergebühren entstanden wären, wenn die Bußgeldbescheide von vorneherein so gelautet hätten wie das Urteil (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, § 465 Rn. 8). Wären nur die Verstöße aus den Verfahren 802 OWi 78/15 und 79/15 verfolgt worden, wären zwar die Gebühren in den übrigen Verfahren, derentwegen der Betroffene freigesprochen worden ist, nicht angefallen. Hierzu gehören indessen nicht die Terminsgebühren vor dem Amtsgericht, die ausweislich der Sitzungsprotokolle auch wegen der Notwendigkeit der Aufklärung im Hinblick auf die ausgeurteilten Verstöße angefallen sind. Insbesondere bedurfte es eines weiteren Termins zur Beweisaufnahme, da die für den ersten Vorfall vom 22.11.2014 (Verfahren 802 OWi 79/15) benannten Zeugen O gesondert geladen werden mussten.
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In Bußgeldverfahren vor Verwaltungsbehörde und Amtsgericht fällt die Post- und Telekommunikationspauschale Nr. 7002 VV im Übrigen nur einmal an (Meyer-Kroiß RVG Nr. 7000-7002 VV, Rn. 15 m.w.N.).
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3.
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Die Kosten- und Auslagenentscheidung folgt aus Anwendung von §§ 464, 473 Abs. 1, Abs. 4 StPO.
RechtsgebietBußgeldverfahrenVorschriftenNr. 5100 VV RVG, § 15 Abs. 2 RVG