12.07.2018 · IWW-Abrufnummer 202307
Oberlandesgericht Dresden: Beschluss vom 31.05.2018 – 20 WF 430/18
Für die Beurteilung der wirtschaftlichen Voraussetzungen von Verfahrenskostenhilfe ist grundsätzlich nur tatsächlich erzieltes Einkommen des bedürftigen Beteiligten heranzuziehen. Fiktives Einkommen kann nur ausnahmsweise angerechnet werden, wenn das Gericht konkrete Anhaltspunkte dafür feststellen kann, dass der Beteiligte ihm offensichtlich zu Verfügung stehende Erwerbsmöglichkeiten leichtfertig ungenutzt lässt und dadurch seine Bedürftigkeit, die er ohne weiteres beheben könnte, in mißbräuchlicher Weise selbst herbeiführt. Dass der Beteiligte einer Teilzeitbeschäftigung nachgeht, reicht dafür als Anhaltspunkt für sich allein nicht aus.
Oberlandesgericht Dresden
Beschl. v. 31.05.2018
Az.: 20 WF 430/18
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners vom 26.04.2018 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Meißen vom 23.03.2018 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Dem Antragsgegner wird Verfahrenskostenhilfe für die erste Instanz mit Wirkung ab 18.01.2018 bewilligt.
2. Zur Wahrnehmung seiner Rechte wird ihm Rechtsanwältin xxx, zu den Bedingungen eines im Bezirk des Verfahrensgerichts niedergelassenen Rechtsanwalts beigeordnet.
3. Der Antragsgegner hat auf die voraussichtlichen Kosten der Verfahrensführung keine Zahlungen zu leisten.
Gründe
I.
Das Familiengericht hat mit dem angefochtenen Beschluss dem Antragsgegner für seine Rechtsverteidigung in einem Verfahren der einstweiligen Anordnung zur Regelung des Umgangsrechts und Herausgabe des Kindes mit Wirkung ab 22.01.2018 Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung seiner Verfahrensbevollmächtigten zu den Bedingungen eines im Bezirk des Verfahrensgerichts niedergelassenen Rechtsanwalts bewilligt (Ziffern 1 und 2 des Beschlusstenors) und die Zahlung monatlicher Raten i.H.v. 151,00 € auf die voraussichtlichen Kosten der Verfahrensführung angeordnet (Ziffer 3 des Beschlusstenors).
Im Rahmen der Berechnung des für die Verfahrenskosten einzusetzenden Einkommens des Antragsgegners hat es diesem neben seinem tatsächlich erzielten Jahreseinkommen aus nichtselbständiger Tätigkeit i.H.v. insgesamt 23.384,24 € ein fiktives Jahresnettoeinkommen i.H.v. weiteren 4.500,00 € zugerechnet, weil der Antragsgegner nur 30 statt 40 Wochenstunden arbeite, obwohl eine Betreuung seines volljährigen Sohnes in seinem Haushalt nicht mehr erfolge und auch im Übrigen keine Rechtfertigung mehr dafür ersichtlich sei, dass er seine Arbeitskraft nicht vollschichtig zum Einsatz bringe, um die Verfahrenskosten zu decken. Dies entspreche einem durchschnittlichen Monatseinkommen i.H.v. 2.323,69 €. Im Gegenzug hat das Familiengericht die monatlichen Wohnkosten i.H.v. 632,45 € (obwohl diese aus seiner Sicht völlig überhöht seien) "bis auf weiteres hingenommen". Ferner hat es die monatlichen Beiträge für die Riesterrente (75,58 €), und die private Haftpflicht (5,30 €), Werbungskosten (118,90 €), Unterhaltsleistungen (289,00 € + 200,00 € = 489,00 €) sowie die Freibeträge für Erwerbstätige und für den Antragsgegner (219,00 € + 481,00 € = 700,00 €) in Abzug gebracht, sodass dem Antragsgegner danach ein für die Festsetzung der Ratenhöhe (§ 115 Abs. 2 ZPO) maßgebendes einzusetzenden Einkommen i.H.v. 302,46 € (= 2.323,69 € - 2021,23 €) verbleibt.
Gegen die am 27.03.2018 zugestellte Entscheidung hat der Antragsgegner am 26.04.2018 mit Anwaltsschriftsatz vom gleichen Tag per Fax beim Oberlandesgericht Dresden sofortige Beschwerde eingelegt mit dem Antrag,
1. dem Antragsgegner rückwirkend auf den Zeitpunkt der Antragstellung am 18.01.2018 Verfahrenskostenhilfe ohne monatliche Ratenzahlung zu gewähren und
2. die ab 01.06.2018 festgelegte Ratenzahlungsverpflichtung i.H.v. 151,00 € auszusetzen bis zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Beschwerde.
Er begründet seine Beschwerde zum einen damit, dass der Einsatzzeitpunkt für die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe richtigerweise der 18.01.2018 sei, weil der Antragsgegner mit am selben Tag beim Familiengericht per Fax eingegangenem Schriftsatz Verfahrenskostenhilfe beantragt habe. Zum anderen habe das Familiengericht dem Antragsgegner zu Unrecht ein fiktives Einkommen zugerechnet. Eine fiktive Berechnung sei auf klare Missbrauchsfälle zu beschränken. Das Gericht habe allerdings hierfür keine ausreichende Begründung angegeben.
Schließlich sei es auch nicht begründet, die Beiträge zur Kfz-Haftpflichtversicherung nicht abzusetzen, weil es sich hierbei um eine Pflichtversicherung handele. Aus welchem Umstand gefolgert werde, dass der Antragsgegner das Kraftfahrzeug nicht benötige, sei in den Entscheidungsgründen nicht angegeben.
Wegen der Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss und die Beschwerdeschrift Bezug genommen.
Der Einzelrichter hat die Sache mit Beschluss vom 29.05.2018 dem Senat in der vom Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung zur Entscheidung übertragen.
II.
1.
Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 1, § 567 Abs. 1 ZPO, § 76 Abs. 2 FamFG statthafte sofortige Beschwerde ist zulässig. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt worden. Nachdem der Antragsgegner sein Rechtsmittel zulässigerweise direkt beim Oberlandesgericht eingereicht hat (§ 567 Abs. 1 ZPO), konnte das Familiengericht das in § 572 ZPO geregelte Abhilfeverfahren nicht durchführen. Die ordnungsgemäße Durchführung des Abhilfeverfahrens ist jedoch nicht Verfahrensvoraussetzung für die Beschwerdeentscheidung (Heßler in Zöller, ZPO, 32. Aufl., § 571, Rdn. 4). Im Hinblick auf den unmittelbar bevorstehenden Fälligkeitstermin der ersten zu zahlenden Rate (01.06.2018) sieht der Senat zur Vermeidung von Verzögerungen davon ab, die Sache zur Durchführung des Abhilfeverfahrens an das Familiengericht zurückzugeben. Mit der Entscheidung des Senats vor Fälligkeit der ersten Rate ist überdies der Antrag, die Ratenzahlungsverpflichtung bis zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung auszusetzen, gegenstandslos.
2.
Die sofortige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Die Voraussetzungen für die Zurechnung fiktiver Einkünfte sind vorliegend nicht erfüllt. Anhaltspunkte für eine rechtsmissbräuchliche Antragstellung sind vom Familiengericht nicht festgestellt und auch im Übrigen nicht ersichtlich.
a) Ausgangspunkt für die Beurteilung, ob und in welchem Umfang einer Verfahrenskostenhilfe beantragenden Partei fiktive Einkünfte bei der Beurteilung ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zugerechnet werden dürfen, ist die Regelung in § 115 Abs. 1 Satz 2 ZPO, die über § 76 Abs. 1 FamFG auch in Familiensachen Anwendung findet.
Danach gehören zum Einkommen alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Der Einkommensbegriff des § 115 Abs. 1 Satz 2 ZPO knüpft nicht an den steuerrechtlichen oder unterhaltsrechtlichen, sondern an den sozialhilferechtlichen Einkommensbegriff an. Sozialhilferechtlich zu berücksichtigendes Einkommen i.S.d. § 82 Abs. 1 SGB XII erfordert regelmäßig einen tatsächlichen (und nicht nur fiktiven) Mittelzufluss. Nur sog. "bereite Mittel" schließen die sozialhilferechtliche Bedürftigkeit aus. Deshalb können auch bei der Ermittlung des nach § 115 ZPO anzusetzenden Einkommens grundsätzlich keine fiktiven Einkünfte zu Lasten des um Verfahrenskostenhilfe nachsuchenden Beteiligten berücksichtigt werden (BGH, FamRZ 2009, 1994 ff., zitiert nach juris Rdn. 9 f. m.w.N.).
Demgegenüber kann Verfahrenskostenhilfe im Einzelfall unter dem allgemeinen Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs zu versagen sein. Dabei liegt eine rechtsmissbräuchliche Antragstellung vor, wenn die formale Inanspruchnahme von Verfahrenskostenhilfe deren aus Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) folgendem Zweck offenkundig widerspräche, einem unbemittelten Beteiligten den weitgehend gleichen Zugang zu Gericht zu ermöglichen wie einem bemittelten. Das ist nicht nur der Fall, wenn ein Beteiligter vorsätzlich seine Bedürftigkeit herbeigeführt hat oder aufrechterhält, um in den Genuss von Verfahrenskostenhilfe zu gelangen. Rechtsmissbräuchlich handelt auch derjenige, der es offenkundig leichtfertig unterlässt, eine tatsächlich bestehende und zumutbare Erwerbsmöglichkeit zu nutzen, und dem die Beseitigung der Bedürftigkeit somit ohne weiteres möglich wäre. In diesen Fällen sind dem um Verfahrenskostenhilfe nachsuchenden Beteiligten die erzielbaren Einkünfte zuzurechnen. Sofern durch die Zurechnung fiktiver Einkünfte die Bedürftigkeit nicht voll entfällt, ist gegebenenfalls nach § 115 Abs. 2 ZPO Ratenzahlung anzuordnen (BGH a.a.O., zitiert nach juris Rdn. 11).
Weil die Bedürftigkeit i.S.d. §§ 114, 115 ZPO - wie im Sozialhilferecht - regelmäßig nur das Fehlen bereiter Mittel voraussetzt, braucht ein erwerbsloser Beteiligter mit dem Verfahrenskostenhilfeantrag grundsätzlich nicht von sich aus darzulegen, welche Erwerbsbemühungen er im Einzelnen unternommen hat. Es obliegt der tatrichterlichen Würdigung des über den Verfahrenskostenhilfeantrag entscheidenden Gerichts, ob es die Angaben und Belege zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen eines Beteiligten für ausreichend und glaubhaft erachtet oder ob es Anhaltspunkte für einen Rechtsmissbrauch sieht (BGH a.a.O., zitiert nach juris Rdn. 13).
b) Hieran gemessen kann dem Antragsgegner vorliegend kein fiktives Einkommen zugerechnet werden. Es ist vom Familiengericht nicht festgestellt und auch sonst nicht ersichtlich, dass der Antragsgegner seine Bedürftigkeit vorsätzlich herbeigeführt hat oder aufrechterhält, um in den Genuss von Verfahrenskostenhilfe zu gelangen, oder dass er es offenkundig leichtfertig unterlässt, eine tatsächlich bestehende und zumutbare Erwerbsmöglichkeit zu nutzen, und ihm die Beseitigung der Bedürftigkeit somit ohne weiteres möglich wäre.
Der Antragsgegner übt mit seiner Teilzeitbeschäftigung von 30 Stunden pro Woche eine Erwerbstätigkeit aus, mit der er ein Monatsnettoeinkommen i.H.v. rund 1.950,00 € erzielt. Da er nur über diese Mittel tatsächlich verfügt, können nur diese bei der Einkommensberechnung herangezogen werden. Entgegen der Auffassung des Familiengerichts reicht es zur Begründung einer rechtsmissbräuchlichen Antragstellung, mithin für die Zurechnung eines fiktiven Einkommens, nicht aus, dass keine Rechtfertigung dafür ersichtlich ist, dass der Antragsgegner seine Arbeitskraft nicht vollschichtig zum Einsatz bringt, um die Verfahrenskosten zu decken. Denn der Antragsgegner ist nach den vorbezeichneten Maßgaben grundsätzlich nicht dazu verpflichtet darzulegen, warum er nicht vollschichtig arbeitet bzw. welche Erwerbsbemühungen er zur Erlangung einer vollschichtigen Beschäftigung unternommen hat. Die (möglicherweise dem Familiengericht vor Augen stehenden) unterhaltsrechtlichen Grundsätze, wonach dem seinen minderjährigen Kinder gegenüber unterhaltsverpflichteten Beteiligten eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit mit entsprechender Darlegungslast obliegt (§ 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB), finden bei der Einkommensermittlung im Verfahrenskostenhilferecht keine Anwendung.
Eine Darlegung entsprechender Erwerbsbemühungen kann von dem Verfahrenskostenhilfe begehrenden Beteiligten allenfalls dann verlangt werden, wenn dem Gericht konkrete Anhaltspunkte für ein rechtsmissbräuchliches Verhalten vorliegen. Die Zurechnung fiktiver Einkünfte setzt also die gerichtliche Feststellung voraus, dass es tatsächlich eine vollschichtige, dem Antragsgegner zumutbare Erwerbsmöglichkeit gibt, die der Antragsgegner offenkundig leichtfertig nicht nutzt. Die abstrakte Möglichkeit, die Anzahl der Arbeitsstunden zu erhöhen, genügt insoweit nicht. Es müsste vielmehr im vorliegenden Fall vom Gericht konkret festgestellt werden, dass der Arbeitgeber des Antragsgegners ein entsprechendes Angebot unterbreitet und der Antragsgegner dieses grundlos abgelehnt hat oder dass der Arbeitgeber einer Erhöhung der Wochenarbeitsstunden auch tatsächlich zustimmt oder dass es eine realistische und in jeder Hinsicht gleichwertige Erwerbschance bei einem anderen Arbeitgeber in der gleichen Berufsbranche mit annähernd gleichem Gehalt gibt. Konkrete Anhaltspunkte für das tatsächliche Bestehen einer vollschichtigen Erwerbsmöglichkeit sind in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Beschlusses jedoch weder benannt noch sonst ersichtlich.
Dem Antragsgegner kann ungeachtet dessen auch kein vorsätzliches oder offensichtlich leichtfertiges Verhalten vorgeworfen werden. Denn der Antragsgegner hat vorgetragen, dass die Arbeitszeitverkürzung nach einer Rehabilitationsmaßnahme von seinem Arbeitgeber ausgegangen sei. Anhaltspunkte dafür, dass dieser Vortrag nicht der Wahrheit entspricht, sind nicht gegeben.
Weitere Aufklärungsmaßnahmen zur Feststellung einer rechtsmissbräuchlichen Antragstellung sind im Rahmen des Verfahrenskostenhilfebewilligungsverfahrens nicht geboten. Bei dieser Sachlage kann dem Antragsgegner kein fiktives Einkommen zugerechnet werden.
c) Im Übrigen ist der angefochtene Beschluss rechtlich und rechnerisch nicht zu beanstanden:
Der Senat geht davon aus, dass sich die vom Antragsgegner geltend gemachten Wohnkosten (einschließlich der Betriebskosten) i.H.v. 632,54 € noch im angemessenen Rahmen bewegen. Mit Recht hat das Familiengericht die vom Antragsgegner geltend gemachten Kosten für sein Kraftfahrzeug nicht zusätzlich zu den Kosten für das Jobticket (118,90 €) abgesetzt. Denn ist es in erster Linie nicht entscheidend, dass ein Kfz-Inhaber zum Abschluss einer Kfz-Haftpflichtversicherung gesetzlich verpflichtet ist, sondern ob dieser auf die Nutzung eines Kraftfahrzeuges angewiesen ist. Nur in diesem Fall ist die gesetzliche KFZ-Haftpflichtversicherung abzusetzen. Die Notwendigkeit der Kfz-Nutzung ist auf Aufforderung des Gerichts vom Antragsgegner nachvollziehbar darzulegen und zu belegen. Wird diese - wie hier - nicht dargelegt und glaubhaft gemacht, können Kfz-Kosten keine Berücksichtigung finden (Geimer in Zöller, ZPO, 32. Aufl., § 115 Rdn. 23).
d) Letztlich kommt es jedoch auf die Frage der Abzugsfähigkeit der Beiträge für die Kfz-Haftpflichtversicherung nicht entscheidungserheblich an, weil der Antragsgegner auch ohne deren Berücksichtigung über kein für die Verfahrenskosten einzusetzendes Einkommen verfügt. Ohne das fiktiv zugerechnete Einkommen (monatlich 375,00 €) verfügt der Antragsgegner über ein monatliches Nettoeinkommen i.H.v. insgesamt 1.945,69 €.
Hiervon sind die nach § 115 Abs. 1 Satz 3 ZPO, § 76 Abs. 1 FamFG absetzbaren Beträge i.H.v. insgesamt 2.021,23 € in Abzug zu bringen, sodass dem Antragsgegner kein für die Verfahrenskosten einsetzbares Einkommen verbleibt. Er verfügt auch über kein für die Verfahrenskosten einzusetzendes Vermögen.
Bei dieser Sachlage ist dem Antragsgegner ratenfreie Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen, wobei der Senat den Zeitpunkt des Beginns der Wirkung der Verfahrenskostenbewilligung antragsgemäß korrigiert hat. Die rückwirkende Verfahrenskostenhilfebewilligung umfasst auch die Anwaltsbeiordnung.
III.
Eine Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren ist nicht veranlasst, da Gerichtskosten angesichts des Erfolgs der Beschwerde nicht erhoben und außergerichtliche Kosten gemäß § 127 Abs. 4 ZPO, § 76 Abs. 2 FamFG nicht erstattet werden. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde sind nicht gegeben.