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  • 11.09.2018 · IWW-Abrufnummer 204295

    Oberlandesgericht Saarbrücken: Urteil vom 19.07.2018 – 4 U 26/17

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    4 U 26/17
    8 O 6/16 LG Saarbrücken
         
    Verkündet am 19.07.2018

    SAARLÄNDISCHES OBERLANDESGERICHT

    Urteil

    Im Namen des Volkes

    In dem Rechtsstreit

    xxx

    hat der 4. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Barth und die Richter am Oberlandesgericht Dr. Knerr und Weinland auf die mündliche Verhandlung vom 28. Juni 2018

    für   R e c h t   erkannt

    1. Auf die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung des Klägers und unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 12.01.2017 (Aktenzeichen 8 O 6/16) teilweise abgeändert und in der Hauptsache wie folgt neu gefasst:

    Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.502,12 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.12.2014 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

    2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 25 v. H. und die Beklagte zu 75 v. H.

    3. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

    4. Die Revision wird nicht zugelassen.

    Gründe:

    A.

    Der Kläger macht gegenüber der Beklagten als gegnerischem Kraftfahrt-Haftpflichtversicherer Schadensersatzansprüche wegen außergerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren geltend. Der Kläger hatte am 17.05.2012 in Bous einen Verkehrsunfall erlitten und die Beklagte mit Anwaltsschreiben vom 18.08.2012 auffordern lassen, die Haftung dem Grunde nach zu 100 v. H. anzuerkennen. Nachdem die Beklagte darauf nicht reagiert hatte, telefonierte der Anwalt des Klägers am 19.02.2013 mit dem Sachbearbeiter der Beklagten. Es wurde unter anderem vereinbart, dass vorläufig ein Haftungsanerkenntnis in Höhe von 70 v. H. ergeht und wegen der restlichen Quote das Ergebnis der Entscheidung in einem Parallelverfahren zu Grunde gelegt wird. Im Gegenzug erklärte sich der Kläger damit einverstanden, von einer Klageerhebung Abstand zu nehmen. Mit Schreiben vom 26.02.2013 bestätigte die Beklagte ihre Einstandspflicht dem Grunde nach in Höhe von 70 v. H. Nachdem die Haftung der Beklagten im Parallelverfahren zu 100 v. H. rechtskräftig festgestellt worden war, erkannte die Beklagte mit Schreiben vom 03.09.2014 die Haftung dem Grunde nach zu 100 v. H. an. Die Anwälte des Klägers übersandten der Beklagten die auf einem Gegenstandswert von 80.000 € aufbauende Liquidation vom 18.11.2014 über 5.259,80 € und forderten die Beklagte mit weiterem Schreiben vom 18.12.2014 zur Zahlung unter Fristsetzung bis zum 23.12.2014 auf. Mit Schreiben vom 03.06.2015 forderten die Anwälte des Klägers die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 15.06.2015 zum Ausgleich einer Kostennote über 729,23 € wegen der Anspruchsanmeldung gegenüber dem eigenen Unfallversicherer auf.

    Der Kläger hat vorgetragen, der in der Liquidation vom 18.11.2014 angesetzte Streitwert von 80.000 €, d. h. 100.000 € vermindert um einen Abschlag von 20 v. H. für den Feststellungsanspruch gegenüber einem Leistungsanspruch, sei unter Berücksichtigung des zu erwartenden Verdienstausfalls und des auf Grund des eingetretenen Dauerschadens zu erwartenden Schmerzensgeldes und des Haushaltsführungsschadens sowie weiterer Schadenspositionen nicht zu beanstanden. Am 15.12.2012 habe der Kläger einen unbedingten Klageauftrag erteilt, nachdem am 28.09.2012 die Rechtsschutzversicherung Deckungszusage für die Feststellungsklage erteilt gehabt habe. Die einzelnen Gebührentatbestände seien erfüllt. Ferner ist der Kläger der Auffassung, die durch die Anspruchsanmeldung beim privaten Unfallversicherer entstandenen Anwaltskosten stellten eine adäquate Folge des Schadensereignisses dar. Dazu behauptet er, im Zeitpunkt der Anspruchsanmeldung sei er nicht in der Lage gewesen, dies selbst zu tun, weil es ihm an notwendigem Fachwissen gefehlt habe bzw. er stationär behandelt worden sei.

    Der Kläger hat beantragt,

    1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 5.259,80 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.12.2014 zu zahlen und

    2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 729,33 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.06.2015 zu zahlen.

    Die Beklagte hat beantragt,

    die Klage abzuweisen.

    Sie hat den Streitwert von 80.000 € für nicht nachvollziehbar gehalten. Im Rahmen des Schadensersatzes schulde die Beklagte nicht Rechtsanwaltsgebühren nach einem Streitwert, den sich der Kläger als berechtigte Forderung vorstelle, sondern lediglich nach dem Erledigungswert. Eine Einigungsgebühr sei nicht angefallen, weil die Parteien sich nicht grundsätzlich verständigt hätten. Da der unbedingte Klageauftrag nicht feststehe, seien auch die Verfahrens- und die Terminsgebühr nicht geschuldet.

    Das Landgericht hat den Kläger als Partei angehört (Bd. I Bl. 152 f. d. A.) und mit dem am 12.01.2017 verkündeten Urteil (Bd. I Bl. 159 ff. d. A.) unter Abweisung der weitergehenden Klage die Beklagte verurteilt, an den Kläger 3.965,43 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.12.2014 und 729,33 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.06.2015 zu zahlen. Der Senat nimmt gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen in dem erstinstanzlichen Urteil Bezug.

    Mit der gegen dieses Urteil eingelegten Berufung macht die Beklagte geltend, das Landgericht sei bei der Berechnung der Gebühren (aus der ersten Liquidation) von einem unzutreffenden Gegenstandswert von 40.000 € ausgegangen. Das Studium des Klägers habe sich unfallbedingt allenfalls um ein Semester und damit um sechs Monate verzögert, so dass selbst unter Zugrundelegung eines – übersetzten und weiterhin bestrittenen – Einstiegsgehalts von 45.000 € die unfallbedingten Verdiensteinbußen lediglich 22.500 € betragen hätten. Unter Addition der weiteren materiellen und immateriellen Schäden in Höhe von (übersetzten) 5.000 € ergebe sich ein Wert des Feststellungsanspruchs von 27.500 €, weshalb der Streitwert unter Abzug der üblichen 20 v. H. höchstens 22.000 € betrage.

    Nicht nachvollziehbar und zumindest teilweise rechtsfehlerhaft sei auch die Annahme des Landgerichts, dass die Gebühren angefallen seien. Insbesondere sei keine Einigungsgebühr angefallen, weil sich die „Einigung“ der Parteien auf ein bloßes Anerkenntnis beschränke. Der Kontakt habe sich darin erschöpft, dass die Beklagte mitgeteilt habe, eine Einstandspflicht bestehe in Höhe von 70 v. H., und über die restlichen 30 v. H. habe streitig entschieden werden sollen. Überdies hätte es für das Entstehen einer Einigungsgebühr, aber auch der Verfahrens- und Terminsgebühr, eines unbedingten Klageauftrags bedurft. Ein solcher sei vorliegend jedoch nicht erteilt worden, wozu sich die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils nicht verhielten. Selbst einen unbedingten Klageauftrag unterstellt, könnte der Kläger allenfalls Kosten in Höhe von 2.084,65 € ersetzt verlangen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags hierzu wird auf die Berufungsbegründung verwiesen (Bd. II Bl. 221 f. d. A.).

    Ebenfalls nicht ersatzfähig seien die Kosten, die dem Kläger durch die Beauftragung eines Rechtsanwalts mit der Geltendmachung der Ansprüche gegenüber seiner Unfallversicherung entstanden seien. Die Beauftragung eines Rechtsanwalts sei nicht erforderlich und angemessen gewesen.

    Die Anmeldung wäre für den Kläger weniger aufwändig, zumindest aber ähnlich aufwändig wie die Beauftragung eines Rechtsanwalts gewesen. Von einer Versagung des Anspruchs habe der Kläger nicht ausgehen müssen. Außerdem habe nur die Anmeldung der Ansprüche, nicht deren exakte Bezifferung erfolgen müssen. Besondere Umstände, welche die Ersatzfähigkeit dieser Kosten begründeten, seien nicht ausreichend substanziiert vorgetragen und lägen auch nicht vor.

    Der Kläger könne im Rahmen des Klageantrags zu 2 keine Zinsen seit dem 24.12.2014 verlangen. Die der Beklagten gesetzte Frist sei nicht als angemessen einzustufen, weil ihr unter Berücksichtigung des Wochenendes sowie der Weihnachtsfeiertage lediglich zwei bis drei Werktage zur Verfügung gestanden haben dürften.

    Die Beklagte beantragt (Bd. II Bl. 217 d. A.),

    das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 12.01.2017 (Aktenzeichen 8 O 6/16) abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.

    Der Kläger beantragt,

    die Berufung zurückzuweisen.

    Er hat sich die Ausführungen des erstinstanzlichen Urteils in Bezug auf den Anfall der einzelnen Gebühren zu eigen gemacht. Die Inanspruchnahme anwaltlichen Beistands zur Geltendmachung der Ansprüche gegenüber der Unfallversicherung sei im Blick auf den drohenden Fristablauf, insbesondere aber darauf, dass der Kläger habe sichergehen wollen, dass alles rechtlich Notwendige umgesetzt werde, erforderlich gewesen. In Bezug auf den Zinsanspruch verkenne die Beklagte, dass sie mit Anwaltsschreiben vom 18.08.2012 unter Fristsetzung auf den 31.08.2012 aufgefordert worden sei, die volle Haftung dem Grunde nach anzuerkennen, und zunächst keine Reaktion darauf erfolgt sei. Nach dem Klageantrag zu 1 seien Zinsen aus dem Betrag von 729,33 € geltend gemacht worden ab dem 16.06.2015 und nicht, wie dargestellt, ab dem 24.12.2014.

    Der Kläger rügt allerdings, der vom erstinstanzlichen Gericht angenommene Wert von 40.000 € werde der Sach- und Rechtslage nicht gerecht.

    Der Kläger halte selbst ein Einstiegsgehalt von 65.000 € jährlich für an der unteren Grenze dessen, was er hätte erzielen können. Das Landgericht habe übersehen, dass die Spitze bei über 180.000 € liege, was von Seiten der Beklagten nicht substanziiert bestritten worden sei.

    Angesichts der im Spiegel Online-Report vom 04.10.2013 verzeichneten Spreizung des Einstiegsgehalts von 47.000 bis 158.000 € sehe der Kläger den Mittelwert von 102.500 € als gerechtfertigt an. Wenn die Vorinstanz ausführe, mangels näherer Darlegungen sei von einem Schmerzensgeld von 5.000 € auszugehen, sei dies nicht nachzuvollziehen und auch nicht richtig. Auf das vom Kläger für angemessen gehaltene Schmerzensgeld von 40.000 bis 45.000 € habe die Beklagte nur 5.000 € gezahlt. Aus Sicht des Klägers hätte das Landgericht einen entsprechenden Hinweis geben müssen, dazu weiter vorzutragen. Der Kläger klage weiter über Wetterfühligkeit im linken Bein. Dieses schlafe auch ein, wenn er längere Zeit am Schreibtisch sitze. Er müsse das Knie dann immer langsam strecken, bis es wieder schmerzfrei werde. Ferner sei zu befürchten, dass er sich durch die Verkürzung des Beins um mehrere Zentimeter in den nächsten Jahren einer Hüftoperation unterziehen müsse. Die Beweglichkeit des linken Beines sei erheblich eingeschränkt. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Vortrags hierzu wird auf den Schriftsatz des Beklagten vom 10.05.2017 verwiesen (Bd. II Bl. 226 d. A.). Darüber hinaus betrage allein der Haushaltsführungsschaden des Klägers vom 02.06.2012 bis zum 15.09.2012 2.490 €. In Anbetracht der Unfallfolgen wie auch des Heilungsverlaufs sei unter Berücksichtigung des üblichen Abschlags von einem Wert des Feststellungsanspruchs von 80.000 € auszugehen.

    Im Wege der Anschlussberufung beantragt der Kläger (Bd. II Bl. 224 d. A.),

    unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Saarbrücken vom 12.01.2017 (Aktenzeichen 8 O 6/16) die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger über den ausgeurteilten Betrag in Höhe von 3.965,43 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.12.2014 hinaus weitere 1.294,37 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.12.2014 zu zahlen.

    Die Beklagte beantragt,

    die Anschlussberufung des Klägers zurückzuweisen.

    Sie meint, abgesehen von der Tatsache, dass weiterhin nicht dargelegt sei, dass der Kläger tatsächlich unfallbedingt erst ein Jahr später in das Berufsleben einsteigen könne, sei der gerichtlich geschätzte Verdienstausfall in Höhe von 45.000 € bereits übersetzt. Das von der Beklagten gezahlte Schmerzensgeld von 3.000 € sei bereits mehr als angemessen. Einen darüber hinausgehenden Schaden trage der Kläger ebenso wenig substanziiert vor wie einen Haushaltsführungsschaden. Der Argumentation der Anschlussberufung, eine Inanspruchnahme anwaltlichen Beistandes zur Geltendmachung der Ansprüche gegenüber der Unfallversicherung sei wegen der fehlenden Mobilität des Klägers notwendig gewesen, könne nicht gefolgt werden, weil die Geltendmachung der Ansprüche kein persönliches Vorstelligwerden bei der Versicherung erfordere, sondern allenfalls fernmündliche, elektronische oder ggf. postalische Korrespondenz. Den Vortrag der Anschlussberufung, dass Zinsen erst ab dem 16.06.2015 und nicht ab dem 24.12.2014 beantragt gewesen seien, mache sich die Beklagte zu eigen.

    Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsniederschriften des Landgerichts vom 01.09.2016 (Bd. I Bl. 126 f. d. A.) und vom 01.12.2016 (Bd. I Bl. 151 ff. d. A.) und des Senats vom 28.06.2018 (Bd. II Bl. 296 ff. d. A.) Bezug genommen.

    B.

    Berufung und Anschlussberufung haben jeweils in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang teilweise Erfolg.

    I.

    Die Berufung der Beklagten ist nach den §§ 511, 513, 517, 519 und 520 ZPO statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und mithin zulässig. Das Rechtsmittel ist jedoch nach Maßgabe der §§ 513, 529, 546 ZPO nur in Bezug auf den Klageantrag zu 2 begründet.

    1. Der dem Geschädigten zustehende Schadensersatzanspruch umfasst grundsätzlich auch den Ersatz der durch das Schadensereignis erforderlich gewordenen Rechtsverfolgungskosten, § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB. Der Schädiger – bzw. gemäß §§ 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG, 1 PflVG der hier beklagte gegnerische Haftpflichtversicherer – hat dabei nicht schlechthin alle durch das Schadensereignis adäquat verursachten Rechtsanwaltskosten zu ersetzen, sondern nur solche, die aus der maßgebenden Sicht des Geschädigten mit Rücksicht auf seine spezielle Situation zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren (BGH NJW 2011, 2509, 2510 Rn. 9; 2018, 935 Rn. 6). Beauftragt der Geschädigte einen Rechtsanwalt mit der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegenüber dem Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer, so ist der Umfang des Ersatzverlangens nur für die Abrechnung zwischen dem Geschädigten und seinem Anwalt maßgebend (Innenverhältnis). Kostenerstattung aufgrund des materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs kann der Geschädigte vom Schädiger dagegen grundsätzlich nur insoweit verlangen, als seine Forderung diesem gegenüber auch objektiv berechtigt ist (BGH NJW 2018, 935 Rn. 7).

    2. Das Landgericht ist in Bezug auf die Rechtsanwaltsgebührenrechnung vom 18.11.2014 mit Recht von einem Wert des Feststellungsanspruchs von 40.000 € ausgegangen (Bd. I Bl. 163 f. d. A.).

    a) Außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens kommt es zu keiner gesonderten gerichtlichen Wertfestsetzung. Soweit sich in einem solchen Fall die anwaltliche Vergütung nach dem Gegenstandswert berechnet, ist dieser vom Rechtsanwalt nach billigem Ermessen selbstständig zu bestimmen und in der Berechnung seiner Vergütung gegenüber dem Mandanten gesondert anzugeben, § 10 Abs. 2 Satz 1 RVG (Kießling in Mayer/Kroiß, RVG 7. Aufl. § 32 Rn. 5). Nach § 23 Abs. 1 Satz 3 RVG gelten die nach § 23 Abs. 1 Satz 1 und 2 RVG ermittelten Wertvorschriften auch entsprechend für die Tätigkeit außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens, wenn der Gegenstand der Tätigkeit auch Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens sein könnte. Die Vorschrift gilt für anwaltliche Tätigkeiten auch dann, wenn im konkreten Fall ein gerichtliches Verfahren nicht nachfolgt oder nicht vom Auftrag umfasst ist oder sich die Angelegenheit für den Rechtsanwalt erledigt, bevor er in dem nachfolgenden gerichtlichen Verfahren tätig werden kann. Es handelt sich danach um Tätigkeiten außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens, bei denen ein gerichtliches Verfahren denkbar wäre (Mayer in Mayer/Kroiß, aaO § 23 Rn. 13). Bei der Abgrenzung, ob der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit auch Streitgegenstand eines gerichtlichen Verfahrens sein könnte, kommt es darauf an, ob ein materiell-rechtlicher Anspruch des Mandanten besteht oder bestehen könnte. Entscheidend ist, ob überhaupt eine einschlägige Anspruchsnorm aufzufinden ist. Eine abschließende Schlüssigkeitsprüfung ist nicht vorzunehmen, ebenso wie es für die Möglichkeit eines gerichtlichen Verfahrens nicht auf die Zulässigkeit oder Begründetheit eines Anspruchs ankommt (Mayer in Mayer/Kroiß, aaO § 23 Rn. 14). Ergeben die in § 23 Abs. 3 Satz 1 RVG genannten Wertvorschriften nicht den Gegenstandswert und steht er auch nicht sonst fest, so kommt es darauf an, ob genügend tatsächliche Anhaltspunkte für eine Schätzung bestehen. Liegen ausreichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Schätzung vor, ist der Wert auf Grund dieser Anhaltspunkte gemäß § 23 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 1 RVG nach billigem Ermessen zu bestimmen (Mayer in Mayer/Kroiß, aaO § 23 Rn. 26).

    b) Allerdings ist zwischen dem Gegenstandswert, aus dem der Rechtsanwalt gegenüber dem Mandanten seine Gebühren fordern kann, und dem Gegenstandswert, aus dem der Auftraggeber Ersatz der Rechtsverfolgungskosten vom Gegner verlangen kann, zu unterscheiden (Mayer in Gerold/Schmidt, RVG 23. Aufl. 2300 VV Rn. 46). Da es sich bei dem Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten an sich um eine Nebenforderung handelt, deren Höhe sich erst bestimmen lässt, wenn die Hauptforderung konkretisiert ist, ist ihm grundsätzlich der Gegenstandswert zu Grunde zu legen, der der letztlich festgestellten oder unstreitig gewordenen Schadenshöhe entspricht. Nimmt der Geschädigte die von Schädigerseite erbrachte Leistung auf die Hauptforderung als endgültig hin und stellt die Höhe der Hauptforderung nicht zur gerichtlichen Entscheidung, so ist für die Bestimmung des dem Anspruch auf Erstattung der Anwaltskosten zugrunde zu legenden Gegenstandswerts von der Berechtigung der Hauptforderung (nur) in Höhe der Erfüllungsleistung auszugehen (BGH NJW 2018, 935 Rn. 8). Auf den für den Anspruch auf Erstattung von Anwaltskosten maßgeblichen Gegenstandswert hat es keinen werterhöhenden Einfluss, dass der Geschädigte im Zeitpunkt der Beauftragung des Rechtsanwalts noch davon ausgegangen ist, seine Hauptforderung sei zu einem höheren als dem später festgestellten oder unstreitig gewordenen Betrag begründet. Ob die Hauptforderung in der geltend gemachten Höhe letztlich objektiv berechtigt ist, hängt nicht nur davon ab, ob die den Anspruch einschließlich der Anspruchshöhe begründenden Voraussetzungen erfüllt sind und der Anspruch „zunächst begründet“ ist, sondern auch davon, ob und inwieweit der Anspruchsgegner mit Einwendungen oder Einreden gegen den Anspruchsgrund oder die Anspruchshöhe Erfolg hat (BGH NJW 2018, 935, 936 Rn. 9).

    c) Daran gemessen hat das Landgericht vorliegend in nicht zu beanstandender Weise den Wert des Feststellungsanspruchs mit 40.000 € bemessen.

    aa) Der außergerichtlich verfolgte Feststellungsanspruch und die in Auftrag gegebene Feststellungsklage wären erfolgreich gewesen.

    Insbesondere wäre die Zulässigkeit der Feststellungsklage zu bejahen gewesen. Es ist anerkannt, dass der Kläger grundsätzlich nicht gehalten ist, seine Klage in eine Leistungs- und in eine Feststellungsklage aufzuspalten, wenn bei Klageerhebung ein Teil des Schadens schon entstanden, die Entstehung weiteren Schadens aber noch zu erwarten ist. Zwar fehlt grundsätzlich das Feststellungsinteresse, wenn der Kläger dasselbe Ziel mit einer Klage auf Leistung erreichen kann. Es besteht jedoch keine allgemeine Subsidiarität der Feststellungsklage gegenüber der Leistungsklage. Vielmehr ist eine Feststellungsklage trotz der Möglichkeit, Leistungsklage zu erheben, zulässig, wenn die Durchführung des Feststellungsverfahrens unter dem Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit zu einer sinnvollen und sachgemäßen Erledigung der aufgetretenen Streitpunkte führt. Dementsprechend ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass dann, wenn eine Schadensentwicklung – wie es hier jedenfalls Anfang 2013 noch der Fall war – noch nicht abgeschlossen ist, der Kläger in vollem Umfang Feststellung der Ersatzpflicht begehren kann (BGH NJW-RR 2016, 759 Rn. 6; Zöller/Greger, ZPO 32. Aufl. § 256 Rn. 7a).

    bb) Der Feststellungsanspruch war auch in der Sache vollen Umfangs berechtigt. Unstreitig hat die Beklagte, nachdem ihre Haftung im Parallelverfahren zu 100 v. H. festgestellt worden war, vereinbarungsgemäß ihre Haftung auch gegenüber dem Kläger zu 100 v. H. anerkannt (Bd. I Bl. 29 d. A.). Wörtlich hat sie in ihrem Schreiben vom 03.09.2014 erklärt, der Kläger werde so gestellt, als habe er am Tage des Schreibens ein Feststellungsurteil erstritten (Bd. I Bl. 41 d. A.).

    cc) Richtigerweise muss nach der oben unter aa) dargestellten höchstrichterlichen Rechtsprechung für die Bestimmung des dem Anspruch auf Erstattung der Anwaltskosten zugrunde zu legenden Gegenstandswerts von der Berechtigung der Hauptforderung (nur) in Höhe der Erfüllungsleistung ausgegangen werden (BGH NJW 2018, 935 Rn. 8). Im vorliegenden Fall geht es bei der Erfüllungsleistung freilich nicht nur um (Vorschuss-) Zahlungen durch die Beklagte, sondern auch um die letztendlich mit Schreiben vom 03.09.2014 erfolgte vollumfängliche Klaglosstellung hinsichtlich des – nach dem vorhin Gesagten: begründeten – Feststellungsanspruchs. Dessen Wert ist vom Gericht unter Berücksichtigung aller Umstände nach freiem Ermessen festzusetzen, § 3 ZPO. Dies bedeutet nicht Willkür, sondern besagt nur, dass bei der Streitwertfestsetzung eine Schätzung zugelassen wird, nach dem Gesetzeswortlaut („kann“) eine Beweisaufnahme freigestellt ist und keine Bindung an Parteiangaben besteht (OLG München NZM 2017, 93, 94 Rn. 10; Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO 39. Aufl. § 3 Rn. 3). Dabei kommt den Wertangaben der Parteien, wenn sie nicht offensichtlich unzutreffend sind, aber erhebliches Gewicht zu (BGH GRUR 2012, 1288 Rn. 4). Bei der Bewertung des Feststellungsantrags ist nach den Grundsätzen der §§ 4 Abs. 1 ZPO, 40 GKG von den Erkenntnismöglichkeiten auszugehen, wie sie zurzeit der Klageerhebung bereits vorhanden waren (Noethen in Schneider/Herget, StreitwertKommentar für Zivilprozess und FamFG-Verfahren 14. Aufl. Rn. 2281, 2397). Es ist kein sachlicher Grund ersichtlich, warum an die Überprüfung der Ersatzfähigkeit von Rechtsverfolgungskosten, die nicht (mehr) zu einem gerichtlichen Verfahren geführt haben, strengere Anforderungen zu stellen sein sollten als an die Kostenfestsetzung im Prozess. Daher kann dem Kläger, der in Bezug auf seinen (beabsichtigten) Klageantrag nicht zu einer Bezifferung gehalten ist, vielmehr uneingeschränkt Feststellung beantragen darf, nicht angesonnen werden, allein zur Ermittlung des für seine Rechtsverfolgungskosten maßgeblichen Gegenstandswerts seine Schadensersatzforderung konkret zu beziffern. Davon ausgehend hält der Senat angesichts der vom Feststellungsanspruch erfassten Ansprüche hinsichtlich aller, auch künftigen, Verletzungen und Verletzungsfolgen des Klägers (Schmerzensgeld, Verdienstausfall, Haushaltsführungsschaden) die Bemessung mit 40.000 € für zutreffend. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf die Begründung der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen (Bd. I Bl. 164 f. d. A.). Gegenüber dieser bloßen Schätzung greift die Kritik der Berufung wie auch der Anschlussberufung nicht durch. Eine weitere Aufklärung der tatsächlichen Höhe des Verdienstausfallschadens, insbesondere des Studienverlaufs und der konkreten Verdienstmöglichkeiten, nur zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage für Rechtsverfolgungskosten ist weder erforderlich noch prozessökonomisch.

    3. Im Rahmen der Rechtsverfolgung des Klägers gegenüber der Beklagten gemäß Liquidation vom 18.11.2014 (Bd. I Bl. 45 d. A.) sind außer der Geschäftsgebühr (a)) auch eine Verfahrensgebühr (nachfolgend unter b)), eine Terminsgebühr (c)) und eine Einigungsgebühr (d)) angefallen.

    Dies ergibt zu ersetzende Rechtsverfolgungskosten in Höhe von insgesamt 4.502,12 € (e)).

    a) Obgleich sich die Begründung der angefochtenen Entscheidung nur mit der reduzierten Verfahrensgebühr, der Terminsgebühr und der Einigungsgebühr befasst (Bd. I Bl. 165 f. d. A.), nicht aber mit der ersetzt verlangten 1,3 Geschäftsgebühr, ist diese letztere unter den Umständen des vorliegenden Falles ebenso entstanden.

    aa) Gemäß Vorbemerkung 2.3 Abs. 3 zu Teil 2 Abschnitt 3 VV RVG entsteht die Geschäftsgebühr für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information. Die Gebühr kann nur für außergerichtliche Tätigkeiten geltend gemacht werden. Hierbei kann es zu Abgrenzungsschwierigkeiten kommen, wenn mehrere, kostenrechtlich verschieden zu bewertende Maßnahmen nacheinander ergriffen werden, insbesondere, wenn der Rechtsanwalt zunächst versucht, eine außergerichtliche Erledigung herbeizuführen und später ein gerichtliches Verfahren betreibt. Auch in solchen Fällen ist der konkrete Auftrag maßgebend (Schneider in Riedel/Sußbauer, RVG 10. Aufl. RVG [VV 2300] Rn. 3).

    bb) Vorliegend ist unter Berücksichtigung aller Umstände festzustellen, dass der Kläger seinen damaligen Rechtsanwalt zunächst (nur) mit der außergerichtlichen Geltendmachung beauftragte und erst danach unbedingten Klageauftrag erteilte. Das ergibt sich zweifelsfrei aus dem Anwaltsschreiben an die Beklagte vom 18.08.2012 (Bd. I Bl. 34 d. A.) und der ausdrücklich als solche bezeichneten außergerichtlichen Vollmacht vom 22.05.2012 (Bd. I Bl. 35 d. A.) sowie dem Anwaltsschreiben vom 19.02.2013 (Bd. I Bl. 38 d. A.) nebst Prozessvollmacht vom 15.12.2012 (Bd. I Bl. 37 d. A.). Die Berufung bringt dagegen nichts rechtlich Erhebliches vor.

    b) Im Ergebnis zutreffend hat das Landgericht die Entstehung einer auf Grund der vorzeitigen Beendigung des Auftrags (Nr. 3101 VV RVG) auf 0,8 ermäßigten Verfahrensgebühr bejaht. Die Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 RVG VV entsteht für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information (vgl. Vorb. 3 Abs. 2 RVG VV), sofern bereits Klageauftrag erteilt worden war (BGH NJW 2008, 3641, 3642 Rn. 12).

    Gebührenrechtlich beginnt der „Erste Rechtszug” (so die Überschrift des 1. Abschnitts von Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses) bereits mit der Erteilung des Klageauftrags, nicht erst mit der Einreichung der Klageschrift bei Gericht (BGH NJW 2008, 3641, 3642 Rn. 14). Es kommt für das Entstehen der Gebühr darauf an, ob der Rechtsanwalt zunächst mit der außergerichtlichen Geltendmachung der Ansprüche beauftragt und der Prozessauftrag allenfalls bedingt erteilt worden ist oder ob ein unbedingter Klageauftrag vorliegt. Hat der Rechtsanwalt bereits von Anfang an einen unbedingten Klageauftrag erhalten, fallen auch die Tätigkeiten vor Erhebung der Klage allein unter die Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG (BGH NJW 2015, 3782, 3784 f. Rn. 35). Der Berufung (Bd. II Bl. 221 d. A. Mitte) ist zuzugeben, dass das Landgericht zur Erteilung eines unbedingten Klageauftrags keine Feststellungen getroffen hat (vgl. Bd. I Bl. 165 d. A.). Der Kläger hat indessen bereits in der Anspruchsbegründung dargelegt und unter Beweis gestellt, dass er am 15.12.2012, also insbesondere vor dem im Weiteren interessierenden Telefonat vom 19.02.2013 und den Schreiben vom gleichen Tage und vom 26.02.2013, einen unbedingten Klageauftrag erteilt hatte (Bd. I Bl. 28 d. A.). Als Anlage K 4 hat der Kläger die Prozessvollmacht vom 15.12.2012 vorgelegt (Bd. I Bl. 37 d. A.). Deren Beweiskraft als von der Beklagten wegen Nichtbestreitens der Echtheit der Unterschrift anerkannte Privaturkunde (§§ 416, 439 Abs. 2 und 3 ZPO) erstreckt sich zwar nicht auf den in der Urkunde angegebenen Zeitpunkt der Erklärung. Eine Privaturkunde begründet nach § 416 ZPO allein vollen Beweis dafür, dass die in der Urkunde enthaltenen Erklärungen von dem Aussteller abgegeben worden sind (BGH NJW-RR 1989, 1323; 1993, 1379, 1380). Die Beweisregel erstreckt sich dagegen nicht auf die inhaltliche Richtigkeit des Erklärten, insbesondere nicht auf den Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung (RGZ 16, 436, 438; 31, 337, 339; BGH NJW-RR 1993, 1379, 1380; MünchKomm-ZPO/Schreiber, 5. Aufl. § 416 Rn. 9). Ob die in der Privaturkunde enthaltenen Angaben zutreffen, ob die darin bestätigten tatsächlichen Vorgänge wirklich so geschehen sind oder nicht, ob insbesondere ein Rechtsgeschäft zu Stande gekommen ist und welchen Inhalt es hat, unterliegt der freien tatrichterlichen Beweiswürdigung nach § 286 Abs. 1 ZPO (BGH NJW 1986, 3086; NJW-RR 1993, 1379, 1380; 2015, 819, 820 Rn. 13; Huber in Musielak/Voit, ZPO 15. Aufl. § 416 Rn. 4). Demnach unterliegt es für den Senat aber keinem Zweifel, dass die Prozessvollmacht vom Kläger tatsächlich mit Datum vom 15.12.2012 unterzeichnet worden ist. Der Kläger hat einleuchtend dargelegt, dass die Beklagte auf das außergerichtliche Aufforderungsschreiben seines damaligen Anwalts zunächst nicht reagiert hatte, dass sodann sein Rechtsschutzversicherer mit Schreiben vom 28.09.2012 Deckungszusage für die Feststellungsklage erteilte (Bd. I Bl. 36 d. A.), der Kläger mit Datum vom 15.12.2012 die Prozessvollmacht unterschrieb (Bd. I Bl. 37 d. A.).

    Danach hat der Kläger gegenüber der Beklagten mit Anwaltsschreiben vom 19.02.2013, unter Beifügung auch der Prozessvollmacht, erklärt, er sei einverstanden, den seinem Anwalt bereits erteilten Klageauftrag zur Erhebung der Feststellungsklage vorläufig zurückzustellen, wenn bis zum 28.02.2013 ein Haftungsanerkenntnis dem Grund nach eingehe, zumindest in Höhe von 70 v. H. (Bd. I Bl. 38 d. A.). Bei dieser Sachlage steht das Datum der Unterzeichnung der Prozessvollmacht wie auch das Vorliegen eines unbedingten Klageauftrags außer Frage.

    c) Richtig nimmt der Erstrichter an, dass auch eine Terminsgebühr angefallen ist. Die Terminsgebühr entsteht gemäß § 2 Abs. 2 RVG, Vergütungsverzeichnis Teil 3 Vorb. 3 Abs. 3, Nr. 3104 durch die Mitwirkung an einer auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechung ohne Beteiligung des Gerichts (BGH NJW-RR 2007, 720 Rn. 4). Nach der Intention des Gesetzgebers sollte mit dieser Regelung der Anwendungsbereich der Terminsgebühr erweitert werden; die Gebühr soll insbesondere bereits dann verdient sein, wenn der Rechtsanwalt an auf die Erledigung des Rechtsstreits gerichteten Besprechungen mitwirkt, insbesondere wenn diese auf den Abschluss des Verfahrens durch eine gütliche Einigung zielen (BT-Drs. 15/1971, 209). Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof an das Merkmal der – auch telefonisch durchführbaren – Besprechung keine besonderen Anforderungen gestellt und die Terminsgebühr als entstanden angesehen, wenn der Gegner die auf eine Erledigung des Verfahrens gerichteten Äußerungen zwecks Prüfung und Weiterleitung an seine Partei zur Kenntnis nimmt (BGH NJW-RR 2007, 286 Rn. 7) oder sich auch nur an Gesprächen mit dem Ziel einer Einigung interessiert zeigt (BGH NJW 2007, 2858 Rn. 10). Eine Mitwirkung an einer auf die Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechung setzt jedenfalls voraus, dass bei Beginn des Gesprächs, das den genannten Gebührentatbestand auslösen soll, eine Einigung noch nicht erzielt worden ist. Denn nur in diesem Fall kann die Besprechung auf die (zukünftige) Erledigung des Verfahrens gerichtet sein (BGH NJW-RR 2017, 1148, 1149 Rn. 9). Unter Beachtung dieser Grundsätze hat das Landgericht zutreffend festgestellt, dass ein von Beklagtenseite initiiertes Telefongespräch mit dem damaligen Rechtsanwalt des Klägers mit dem Ziel und Ergebnis der Erledigung des Rechtstreits stattgefunden hat (Bd. I Bl. 166 d. A.), was für das Entstehen der Terminsgebühr ausreicht. Die Berufung bringt dagegen nichts Erhebliches vor (vgl. Bd. II Bl. 220 f. d. A.)

    d) Anders als die Berufung meint (Bd. II Bl. 221 d. A.), ist auch eine Einigungsgebühr entstanden.

    aa) Gemäß Vorbemerkung 1 Abs. 1 Satz 1 zu Nr. 1000 VV RVG entsteht die 1,5 Einigungsgebühr für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrags, durch den der Streit oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird (Nr. 1) oder die Erfüllung des Anspruchs bei gleichzeitigem vorläufigem Verzicht auf die gerichtliche Geltendmachung und, wenn bereits ein zur Zwangsvollstreckung geeigneter Titel vorliegt, bei gleichzeitigem vorläufigem Verzicht auf Vollstreckungsmaßnahmen geregelt wird (Zahlungsvereinbarung, Nr. 2). Die Gebühr entsteht nicht, wenn sich der Vertrag ausschließlich auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht beschränkt (Vorbemerkung 1 Abs. 1 Satz 2 VV RVG zu Nr. 1000).

    Maßgebend für den Gegenstandswert der Einigungsgebühr ist nicht der Betrag oder die Leistung, auf die sich die Parteien geeinigt oder verglichen haben, sondern der Ausgangswert derjenigen Gegenstände, über die eine Einigung erzielt worden ist (Klees in Mayer/Kroiß, aaO RVG Nr. 1000 Rn. 53).

    bb) Ein bloßes Anerkenntnis reicht nach der ausdrücklichen Anordnung des Gesetzgebers ebenso wenig zur Erfüllung des Gebührentatbestandes aus wie ein Verzicht (Schütz in Riedel/Sußbauer, aaO RVG [VV 1000] Rn. 42). Anders liegt der Fall, wenn die Parteien darüber hinaus etwas vereinbaren, wodurch die eine Partei der anderen – und sei es nur geringfügig – entgegenkommt (KG MDR 2014, 500 [Ls.]; Schütz in Riedel/Sußbauer, aaO RVG [VV 1000] Rn. 43).

    (1) Die Einigungsgebühr sollte nach den Gesetzesmaterialien an die Stelle der bisherigen außergerichtlichen Vergleichsgebühr des § 23 Abs. 1 Satz 1 und 2 BRAGO a. F. treten. Zielrichtung der Neugestaltung war es, die streitvermeidende oder -beendende Tätigkeit des Rechtsanwalts weiter zu fördern und damit gerichtsentlastend zu wirken. Die umgestalteten Voraussetzungen für die Entstehung der Einigungsgebühr sollten ferner die bisher häufigen kostenrechtlichen Auseinandersetzungen über die Frage, ob ein Vergleich im Sinne von § 779 BGB vorliegt, vermeiden.

    Die neue Fassung stellt sowohl durch die Änderung der Bezeichnung „Vergleichsgebühr“ in „Einigungsgebühr“ wie auch durch die neu formulierten Voraussetzungen klar, dass es nicht mehr auf den Abschluss eines echten Vergleichs ankommt, vielmehr soll es genügen, wenn durch Vertrag der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird. Ein vollständiges Anerkenntnis oder vollständiger Verzicht sollen jedoch nicht für den zusätzlichen Anfall einer Einigungsgebühr ausreichen. Diese Einschränkung ist notwendig, damit nicht schon die Erfüllung des geltend gemachten Anspruchs oder der Verzicht auf Weiterverfolgung eines Anspruchs die Gebühr auslösen kann (BT-Drucks. 15/1971, 204).

    (2) Der die Einigungsgebühr auslösende Vertrag kann auch stillschweigend geschlossen werden und ist nicht formbedürftig, sofern dies materiell-rechtlich nicht besonders vorgeschrieben ist (BGH NJW 2006, 1523, 1524 Rn. 7). Ferner ist nicht nötig, dass der Vertrag einen vollstreckbaren Inhalt hat (Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, aaO 1000 VV Rn. 56).

    cc) Bei Anwendung dieser Grundsätze sind vorliegend die Voraussetzungen für die Entstehung der Einigungsgebühr zu bejahen. Der Rechtsanwalt des Klägers hat in dem Schreiben an die Beklagte vom 19.02.2013 detailliert erklärt, unter welchen Voraussetzungen der Kläger damit einverstanden ist, von der Erhebung der bereits in Auftrag gegebenen Feststellungsklage abzusehen (Bd. I Bl. 38 f. d. A.). Der Kläger hat es sodann akzeptiert, dass die Beklagte ihre Eintrittspflicht dem Grunde nach zu 70 v. H. bestätigte und Attestkosten in Höhe von 33,36 € sowie einen Schmerzensgeldvorschuss in Höhe von 3.000 € überwies (Bd. I Bl. 40 d. A.). Diese zumindest konkludente Zustimmung, insbesondere zu dem vom geforderten Schmerzensgeldvorschuss abweichenden Zahlbetrag brachte zum Ausdruck, dass der Kläger von der Klageeinreichung bis auf Weiteres Abstand nahm und offensichtlich den überwiesenen Vorschuss vorbehaltlos annahm. Die Einigung der Parteien wird schließlich dadurch untermauert, dass die Beklagte nach Klärung der Haftungsquote im Parallelverfahren mit Schreiben vom 03.09.2014 erklärte, der Kläger werde so gestellt, als habe er am Tage des Schreibens ein Feststellungsurteil erstritten (Bd. I Bl. 41 d. A.).

    dd) Erforderlich zur Verwirklichung des Gebührentatbestandes ist es weiter, dass der Rechtsanwalt beim Abschluss des Vertrages (Nr. 1000 Abs. 1 Satz 1 VV RVG) oder an den Vertragsverhandlungen (Nr. 1000 Abs. 2 VV RVG) mitwirkt. Sein Tätigwerden muss (mit-)ursächlich sein. Dies wird (widerleglich) vermutet, falls der Rechtsanwalt tatsächlich mitgewirkt hat (Schütz in Riedel/Sußbauer, aaO RVG [VV 1000] Rn. 68). Wie der Rechtsanwalt mitwirkt, spielt keine Rolle, solange das Mitwirken zielgerichtet erfolgt im Hinblick auf eine Einigung. Der Beitrag des Rechtsanwaltes muss nicht der für die Einigung ausschlaggebende sein, darf aber auch nicht völlig unbedeutend sein (Schütz in Riedel/Sußbauer, aaO RVG [VV 1000] Rn. 69). Auch diese Voraussetzung ist auf Grund des vom Rechtsanwalt des Klägers eingeleiteten Schriftverkehrs zu bejahen.

    ee) Nach Auffassung des Senats steht dem Anwalt vorliegend sogar die ungekürzte Einigungsgebühr in Höhe von 1,5 zu. Insoweit wird auf die nachfolgenden Ausführungen zur Anschlussberufung unter II. verwiesen.

    e) Dem Kläger sind daher folgende Rechtsverfolgungskosten nach dem bis zum 31.07.2013 maßgeblichen Rechtszustand (§ 60 Abs. 1 Satz 1 RVG) zu ersetzen:

    Gebühr    Betrag in €      
              
    1,3 Geschäftsgebühr Nr. 2300, 1008 VV RVG    1.172,60      
    Auslagenpauschsatz Nr. 7001, 7002 VV RVG    20      
    Umsatzsteuer    246,59      
    Zwischensumme    1.419,19      
              
    0,8 Verfahrensgebühr Nr. 3100, 1008 VV RVG    721,60      
    Anrechnung    - 586,30      
    1,2 Terminsgebühr Nr. 3104 VV RVG    1.082,40      
    1,5 Einigungsgebühr Nr. 1000 VV RVG (s. dazu nachfolgend unter II.)    1.353      
    Auslagenpauschsatz Nr. 7001, 7002 VV RVG    20      
    Umsatzsteuer    492,23      
    Zwischensumme    3.082,93      
              
    Gesamtbetrag    4.502,12     

    f) Der Zinsanspruch ergibt sich auf Grund der mit Anwaltsschreiben vom 18.12.2014 ausgesprochenen Mahnung (Bd. I Bl. 49 d. A.) aus §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 1 BGB.

    4. Die Berufung beanstandet allerdings mit Recht, dass das Landgericht die Beklagte auch zur Erstattung der im Zusammenhang mit der Anmeldung von Ansprüchen gegenüber dem privaten Unfallversicherer angefallenen Anwaltskosten des Klägers verurteilt hat.

    a) Zu den ersatzpflichtigen Aufwendungen des Geschädigten zählen grundsätzlich die durch das Schadensereignis erforderlich gewordenen und adäquat verursachten Rechtsverfolgungskosten (BGH NJW 2006, 1065 Rn. 5). Teil der Schadensabwicklung ist auch die Entscheidung, den Schadensfall einem Versicherer zu melden. Die für die Anmeldung des Versicherungsfalls bei dem eigenen Versicherer anfallenden Rechtsverfolgungskosten können daher ersatzfähig sein, wenn sie adäquat kausal auf dem Schadensereignis beruhen und die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe unter den Umständen des Falls aus der maßgeblichen Sicht des Geschädigten mit Rücksicht auf seine spezielle Situation zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig war (BGH NJW 2006, 1065 Rn. 6; 2017, 3527, 3528 Rn. 10). Maßgeblich ist die ex-ante-Sicht einer vernünftigen, wirtschaftlich denkenden Person. Dabei sind keine überzogenen Anforderungen zu stellen. Es kommt darauf an, wie sich die voraussichtliche Abwicklung des Schadensfalls aus der Sicht des Geschädigten darstellt (BGHZ 127, 348, 351; BGH NJW 2015, 3793, 3794 Rn. 8).

    aa) Die Anwaltskosten des Geschädigten für die Geltendmachung des Schadens bei seinem Kaskoversicherer sind nicht erstattungsfähig, wenn es sich um einen einfach gelagerten Fall handelt, der Geschädigte die ihm entstandenen Schäden gegenüber dem beklagten Haftpflichtversicherer zunächst selbst und ohne Einschaltung eines Rechtsanwalts geltend gemacht hat und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Kaskoversicherer seine Leistungspflicht aus dem Versicherungsvertrag in Abrede stellen würde (BGH NJW 2012, 2194 Rn. 10). Allein der Umstand, dass bei der späteren Regulierung durch den Kaskoversicherer auch ein Quotenvorrecht des Geschädigten zu berücksichtigen sein kann, reicht nicht aus, um aus der maßgeblichen Sicht des Geschädigten die Erforderlichkeit der anwaltlichen Vertretung schon bei der ersten Kontaktaufnahme mit dem Kaskoversicherer zu begründen (BGH NJW 2017, 3527, 3528 Rn. 13).

    bb) Im Falle der Verletzung einer Person ist die Grenze der Ersatzpflicht dort zu ziehen, wo die Aufwendungen des Geschädigten nicht mehr allein der Wiederherstellung der Gesundheit, dem Ersatz entgangenen Gewinns oder der Befriedigung vermehrter Bedürfnisse dienen. Dies kann der Fall sein, wenn der Geschädigte Kosten aufwendet, um von seinem privaten Unfallversicherer Leistungen zu erhalten, die den von dem Schädiger zu erbringenden Ersatzleistungen weder ganz noch teilweise entsprechen. Das ist zu erwägen, wenn dem Geschädigten nach den Vertragsbedingungen seiner Unfallversicherung ein Anspruch auf Zahlung einer Invaliditätsentschädigung zusteht, insoweit ein Ersatzanspruch – etwa unter dem Gesichtspunkt des Ausgleichs vermehrter Bedürfnisse – gegen den Schädiger nach Lage des Falles aber nicht besteht (BGH NJW 2006, 1065 Rn. 7). Eine Erstattungsfähigkeit der Anwaltskosten kann im Einzelfall aber auch dann in Betracht kommen, wenn es an einer derartigen Entsprechung zwischen der Leistung des eigenen Versicherers und dem vom Schädiger zu ersetzenden Schaden fehlt. Ein solcher Fall kann gegeben sein, wenn der Geschädigte etwa aus Mangel an geschäftlicher Gewandtheit oder sonstigen Gründen wie Krankheit oder Abwesenheit nicht in der Lage ist, den Schaden bei seinem Versicherer selbst anzumelden (BGH NJW 2006, 1065 Rn. 8). Das ist im Einzelfall zu bejahen, wenn der Geschädigte auf unbestimmte Zeit nicht in der Lage gewesen ist, sich selbst um die Geltendmachung und Wahrung seiner Ansprüche zu kümmern, weil er sich für längere Zeit in stationärer Krankenhausbehandlung befand (vgl. BGH NJW 2006, 1065, 1066 Rn. 9).

    b) Nach diesen Grundsätzen besteht entgegen der Auffassung des Landgerichts kein Erstattungsanspruch des Klägers gegenüber der Beklagten.

    aa) Dass dem Kläger nach den Vertragsbedingungen seiner Unfallversicherung ein Anspruch auf Zahlung einer Invaliditätsentschädigung zusteht, insoweit ein Ersatzanspruch – etwa unter dem Gesichtspunkt des Ausgleichs vermehrter Bedürfnisse – gegen die Beklagte nach Lage des Falles aber nicht besteht, hat das Landgericht nicht feststellen können. Es hat zutreffend ausgeführt, dass insoweit nichts vorgetragen sei (Bd. I Bl. 167 d. A. unten). Die Berufungserwiderung (und Anschlussberufung) bringt dagegen nichts vor (vgl. Bd. II Bl. 227 d. A.).

    bb) Auch die zweite Alternative, nämlich dass der Kläger auf Grund von Krankheit oder Abwesenheit nicht in der Lage gewesen wäre, den Schaden bei seinem Versicherer selbst anzumelden, ist nicht gegeben.

    (1) Das Landgericht hat im Wesentlichen ausgeführt, es sei davon auszugehen, dass der Kläger aus Gründen der Krankheit bzw. Abwesenheit nicht in der Lage gewesen sei, den Schaden bei seinem Versicherer anzumelden. Zudem sei auf Grund des Gutachtens des Universitätsklinikums in Homburg vom 16.03.2015 und der Parteianhörung des Klägers von einer Arbeitsunfähigkeit bis zum Oktober 2012 auszugehen. Es erscheine durchaus nachvollziehbar, dass der Kläger sich schon auf Grund seiner Krankenhausaufenthalte veranlasst gesehen habe, sich anwaltlicher Hilfe zur Geltendmachung seiner Ansprüche gegenüber der Unfallversicherung zu bedienen, zumal es sich um für einen versicherungsrechtlichen Laien nicht unmittelbar durchschaubare Ansprüche gehandelt habe, was z. B. die Berechnung von Ansprüchen nach der Gliedertaxe angehe. Außerdem seien Fristen zu beachten. Die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe erscheine daher sinnvoll (Bd. I Bl. 168 d. A.).

    (2) Dem folgt der Senat nicht.

    (2.1) Entgegen dem Schlusssatz des Landgerichts kommt es bei der Prüfung der Ersatzpflicht des Schädigers bzw. des gegnerischen Haftpflichtversicherers nicht darauf an, ob die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe sinnvoll erscheint, sondern ob sie in der ex-ante-Sicht notwendig ist. Letzteres ist hier zu verneinen. Der Kläger erlitt unfallbedingt eine mehrfragmentäre Femurfraktur (d. h. Oberschenkelbruch) linksseitig und befand sich seit dem Unfallzeitpunkt am 17.05.2012 in stationärer Krankenhausbehandlung (Bd. I Bl. 132 d. A.). Er wurde nach regelrechtem postoperativem Verlauf am 01.06.2012 in die weitere Behandlung mit anschließender Rehabilitation entlassen (Bd. I Bl. 132 d. A.).

    In dem Aufforderungsschreiben an die Beklagte vom 03.06.2015 heißt es, dass die Mandatsanzeige und Anmeldung gegenüber dem Unfallversicherer mit Schreiben vom 01.06.2012 erfolgt sei (Bd. I Bl. 52 d. A.). Die Anspruchsanmeldung gegenüber dem Unfallversicherer hätte der soeben aus der stationären Behandlung entlassene Kläger in diesem Zeitpunkt also ohne Weiteres selbst fernmündlich, in elektronischer oder schriftlicher Form bewirken können.

    (2.2) Aus dem Anwaltsschreiben an den privaten Unfallversicherer vom 01.06.2012 geht hervor, dass der Kläger seinem Anwalt offenbar einen mit Schreiben des Unfallversicherers vom 24.05.2012 übermittelten Fragebogen zur Erledigung übersandt hatte (Bd. I Bl. 47 d. A.). Das Ausfüllen eines bloßen Fragebogens hätte der beinverletzte Kläger aber ohne Weiteres selbst übernehmen können.

    (2.3) Auch den vom Landgericht herangezogenen Erklärungen des Klägers im Rahmen der Parteianhörung lässt sich nichts entnehmen, was ihn daran gehindert hätte, ab dem 01.06.2012 seine Ansprüche gegenüber dem privaten Unfallversicherer selbst anzumelden (Bd. I Bl. 152 f. d. A.). Auf die infolge der Rehabilitationsphase nach dem Oberschenkelbruch attestierte Arbeitsunfähigkeit bis Oktober 2012 kommt es entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht entscheidend an; denn dieser Gesundheitszustand hinderte den Kläger offensichtlich nicht am Telefonieren oder Schreiben.

    (2.4) Auf die Berechnung von Ansprüchen nach der Gliedertaxe oder die Einhaltung von Fristen kam es im Zeitpunkt der bloßen Anmeldung von Ansprüchen gegenüber dem Unfallversicherer nicht an. Zur Ersatzfähigkeit der Anwaltskosten für die Inanspruchnahme des eigenen Kaskoversicherers hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass allein der Umstand, dass bei der späteren Regulierung durch den Kaskoversicherer auch ein Quotenvorrecht des Geschädigten zu berücksichtigen sein kann, nicht ausreicht, um aus der maßgeblichen Sicht des Geschädigten die Erforderlichkeit der anwaltlichen Vertretung schon bei der ersten Kontaktaufnahme mit dem Kaskoversicherer zu begründen, wenn diese erste Tätigkeit lediglich in der Übersendung bereits vorhandener Unterlagen bestanden hat (BGH NJW 2017, 3527, 3528 Rn. 13).

    Wird in einem solchen Fall eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt im späteren Verlauf erforderlich, führt die zu frühe Einschaltung des Rechtsanwalts – für sich genommen – nicht notwendig zu einem vollständigen Ausschluss des gemäß § 287 ZPO frei zu schätzenden Schadens wegen der Rechtsverfolgungskosten (BGH NJW 2017, 3527, 3528 Rn. 14). Auch für ein späteres Erforderlichwerden der Beauftragung eines Rechtsanwalts gegenüber dem Unfallversicherer ist hier nichts ersichtlich. In dem weiteren Aufforderungsschreiben an die Beklagte vom 03.06.2015 heißt es, dass von Seiten des Unfallversicherers Leistungen im Rahmen der bestehenden Versicherung gewährt worden seien (Bd. I Bl. 52 d. A.). Auch wenn das dort als Anlage erwähnte Schreiben der ... pp. Versicherung AG vom 22.04.2015 im vorliegenden Rechtsstreit nicht eingereicht worden ist, kann jedenfalls nicht festgestellt werden, dass und aus welchen Gründen die spätere Einschaltung eines Rechtsanwalts zur Durchsetzung von Ansprüchen aus der privaten Unfallversicherung erforderlich geworden wäre.

    5. Da schon ein Anspruch auf Erstattung der Anwaltskosten als Hauptforderung nicht gegeben ist, kommt es auf die weiteren Ausführungen des Landgerichts zur Verzinsung beim Klageantrag zu 2 nicht mehr an.

    II.

    Die Anschlussberufung ist gemäß § 524 Abs. 1 ZPO zulässig, entsprechend den vorstehenden Ausführungen zur Berufung unter I. aber nur in Bezug auf den Unterschiedsbetrag bei der Einigungsgebühr aus der Liquidation vom 18.11.2014 (s. o. unter I.3.e)) begründet.

    1. Ist über den Gegenstand ein anderes gerichtliches Verfahren als ein selbstständiges Beweisverfahren anhängig, beträgt nach Nr. 1003 VV RVG die Gebühr nach Nr. 1000 VV RVG – nur – 1,0. Ausreichend ist die Anhängigkeit, also der Eingang der Klage oder einer Antragsschrift bei Gericht, auf die Zustellung kommt es nicht an (Mayer in Mayer/Kroiß, aaO RVG Nr. 1003 VV Rn. 3; Schütz in Riedel/Sußbauer, aaO RVG [VV 1003] Rn. 8). Vorliegend ist es ersichtlich nicht einmal zur Einreichung einer Klage bei Gericht gekommen, so dass die Verringerung des Gebührensatzes auf 1,0 nicht eingreift.

    2. Soweit der Anwalt – wie hier – eine zu geringe Vergütung abgerechnet hat, wird der Mehrbetrag erst einforderbar, wenn eine ordnungsgemäße Berechnung erteilt worden ist (Mayer in Mayer/Kroiß, aaO § 10 Rn. 38). Inwieweit das auch dann gilt, wenn es innerhalb ein und derselben Gebührenrechnung auf Grund eines gegenüber dem angesetzten Gegenstandswert geringeren Betrags einerseits und eines gegenüber dem angesetzten – festen – Rahmensatz höheren Satzes andererseits bei zutreffender Berücksichtigung aller Parameter zu einer Umschichtung innerhalb des berechneten Gesamtbetrags kommt, bedarf im vorliegenden Fall keiner Vertiefung.

    3. Denn die Bestimmung des § 10 Abs. 1 RVG betrifft lediglich die Frage, wann eine entstandene und nach § 8 Abs. 1 Satz 1 RVG mit Erledigung des Auftrags oder Beendigung der Angelegenheit fällige Gebühr von dem Mandanten einforderbar ist. Hiervon zu unterscheiden ist der materiell-rechtliche Kostenerstattungsanspruch. Der Gegner kann hier nicht – wie erstinstanzlich geschehen – einwenden, dass er nicht zur Zahlung verpflichtet sei, weil ihm keine Berechnung vorgelegt worden sei, die den Anforderungen des § 10 RVG entspreche. Dies betrifft lediglich das Innenverhältnis zum Mandanten (BGH NJW 2011, 2509, 2511 Rn. 18).

    III.

    1. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

    2. Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO nicht zuzulassen; denn weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

    RechtsgebieteBGB, RVG, ZPOVorschriftenBGB § 249, RVG § 23 Abs. 1, ZPO § 3