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  • 01.10.2018 · IWW-Abrufnummer 204626

    Amtsgericht Halle i.W.: Beschluss vom 20.07.2018 – 53 M 1132/18

    Die (ermäßigte) Gebühr für die gütliche Einigung fällt an, wenn der Gerichtsvollzieher dem Schuldner mit der Ladung zum Termin für die Abgabe des Vermögensverzeichnisses eine Ratenzahlung anbietet.


    53 M 1132/18

    AG Halle (Saale)

    Tenor

    1. Die Erinnerung gegen den Kostenansatz wird zurückgewiesen.
    2. Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei. Notwendige Auslagen fallen dem Gläubiger zur Last.

    Gründe

    I.

    1

    Der Gläubiger beauftragte die zuständige Gerichtsvollzieherin mit der Abnahme der Vermögensauskunft. In dem Antrag erklärte sich der Gläubiger mit der Gewährung von Zahlungsfristen der Einziehung von Teilbeträgen einverstanden (Bl. 26 in 5 DR II 50/18).

    2

    Unter dem 19.01.2018 lud die Gerichtsvollzieherin den Schuldner zur Abgabe der Vermögensauskunft. In dem Schreiben bot sie dem Schuldner eine Ratenzahlung an (Bl. 29 Rückseite in 5 DR II 50/18). Der Schuldner nahm dieses Angebot nicht an. Er gab im Termin die Vermögensauskunft ab.

    3

    Die Gerichtsvollzieherin berechnete in ihrer Schlusskostenrechnung eine Gebühr für den Versuch einer gütlichen Einigung i.H.v. 8,00 € (gemäß KV 208 zu Gerichtsvollzieherkostengesetz) nebst anteiliger Auslagenpauschale (gemäß KV 716 zu Gerichtsvollzieherkostengesetz). Hiergegen richtet sich die Erinnerung des Gläubigers.

    4

    Die Gerichtsvollzieherin hat der Erinnerung nicht abgeholfen.Die Gerichtsvollzieheraufsichtsbeamtin und die Bezirksrevisorin hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.

    II.

    5

    Die Erinnerung gegen den Kostenansatz ist zulässig (§ 5 Abs. 2 GVKostG, § 66 GKG). In der Sache hat der Rechtsbehelf keinen Erfolg.

    6

    Der Gerichtsvollzieher erhält für den Versuch der gütlichen Einigung eine Gebühr von 16,00 € (KV 207 zu Gerichtsvollzieherkostengesetz). Diese ermäßigt sich auf 8,00 €, wenn er - wie hier - gleichzeitig mit bestimmten weiteren Amtshandlungen beauftragt wird wie vorliegend der Abnahme der Vermögensauskunft.

    7

    Die Kostenvorschrift verweist für den Versuch einer gütlichen Erledigung der Sache auf die gesetzliche Vorschrift des § 802b ZPO. Diese stellt für das Anstreben einer gütlichen Erledigung weder formale noch inhaltliche Mindestanforderungen auf. Es genügt, wenn der Schuldner auf den Versuch des Gerichtsvollziehers (mündlich oder schriftlich), die Sache gütlich zu erledigen, nicht reagiert. Für das Entstehen der Gebühr ist demzufolge ausreichend, wenn der Gerichtsvollzieher den Schuldner auf die Möglichkeit einer Zahlungsvereinbarung hinweist. Das kann auch im Ladungsschreiben erfolgen (Winterstein, Gerichtsvollzieherkostenrecht, Nr. 2 b zu § 802b ZPO). Hieran orientieren sich im Übrigen auch die - im Außenverhältnis nicht bindenden - Richtlinien für eine einheitliche Kostenbehandlung im Gerichtsvollzieherwesen der Gerichtsvollzieherbeamtinnen und -beamten Sachsen-Anhalt (des OLG Naumburg, Stand 24.01.2018).

    8

    Diesem Ergebnis steht auch nicht die Erwägung entgegen, bei der gleichzeitigen Terminierung einer Vermögensauskunft falle der (zusätzliche) Aufwand für ein Ratenzahlungsangebot relativ geringer ins Gewicht. Denn dem trägt die Kostenregelung bereits durch die Halbierung der Gebühr Rechnung, wenn die gütliche Erledigung nicht isoliert versucht wird.

    9

    Entsprechend ist der Gebührenbetrag der KV 208 für die Berechnung der Auslagenpauschale (KV 716 zum Gerichtsvollzieherkostengesetz) mit zu berücksichtigen.

    10

    Der Kostenausspruch ergibt sich aus der entsprechenden Anwendung von § 97 ZPO.

    Rechtsgebiet Vorschriften§ 9 Anlage Nr. 207 GvKostG, § 9 Anlage Nr. 208 GvKostG, § 802b ZPO