29.11.2018 · IWW-Abrufnummer 205898
Oberlandesgericht Frankfurt a. M.: Beschluss vom 11.09.2018 – 6 W 33/17
Der Grundsatz, wonach die Reisekosten eines außerhalb des Gerichtsbezirks ansässigen Anwalts in Höhe der (fiktiven) Kosten erstattungsfähig sind, die bei Beauftragung eines Anwalts am weitest entfernt gelegenen Ort innerhalb des Gerichtsbezirks entstanden wären (BGH NJW 2018, 2572 [BGH 09.05.2018 - I ZB 62/17] - Auswärtiger Rechtsanwalt IX), gilt auch für das Berufungsverfahren; abzustellen ist daher auf die Verhältnisse im Bezirk des Berufungsgerichts.
Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Beschl. v. 11.09.2018
Az.: 6 W 33/17
Tenor:
Der angefochtene Beschluss wird dahin abgeändert, dass die Beklagte dem Kläger weitere 368.- € nebst Zinsen in der festgesetzten Höhe zu erstatten hat.
Die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sowie die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens I ZB 62/17 hat die Beklagte zu tragen.
Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens 6 W 91/16 hat ebenfalls die Beklagte zu tragen; die Gebühr nach Ziffer 1812 KV GKG wird auf die Hälfte ermäßigt. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens 6 W 91/16 werden gegeneinander aufgehoben.
Beschwerdewert: € 368,00.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten im Kostenfestsetzungsverfahren über die Erstattungsfähigkeit von Reisekosten.
Der Senat hat mit Anerkenntnisurteil vom 02.06.2016 der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Der Kläger und ihre Prozessbevollmächtigte sind in Stadt1 ansässig. Der Kläger hat mit Kostenfestsetzungsantrag vom 03.06.2016 unter anderem Abwesenheitsgeld und Fahrtkosten seiner Prozessbevollmächtigten in der tatsächlich entstandenen Höhe geltend gemacht. Das Landgericht hat mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 18.8.2016 das Abwesenheitsgeld und die Fahrtkosten in Höhe von 592,23 € berücksichtigt. Gegen diese Beurteilung hat sich die Beklagte mit der sofortigen Beschwerde (6 W 91/16) gewandt. Mit Beschluss vom 8.2.2017 hat der Senat (Einzelrichter) den Kostenfestsetzungsbeschluss aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen. Er hat ausgeführt, es handele sich bei den Reisekosten und dem Abwesenheitsgeld der Prozessbevollmächtigten des Klägers - ausgehend von deren Kanzleisitz in Stadt1 - um keine notwendigen Kosten der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung. Dem Landgericht wurde unter Hinweis auf die Entscheidung des OLG Frankfurt vom 23.03.2015 (Az. 25 W 17/15) aufgegeben zu prüfen, inwieweit fiktive Reisekosten bis zur Gerichtsbezirksgrenze erstattungsfähig sind.
Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 09.03.2017 hat das Landgericht die geltend gemachten Reisekosten abgesetzt und keine fiktiven Reisekosten berücksichtigt. Diese seien nach Auffassung des Landgerichts nicht erstattungsfähig. Gegen diese Beurteilung wendet sich der Kläger mit der vorliegenden sofortigen Beschwerde, mit der die Festsetzung fiktiver Reisekosten bis zu den jeweiligen Gerichtsbezirksgrenzen erste und zweiter Instanz in Höhe von 368,- € verlangt werden. Nach Übertragung des Verfahrens auf den Senat als Beschwerdegericht (§ 568 Nr. 1 ZPO) hat der Senat die Beschwerde mit Beschluss vom 19.6.2017 zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen. Der BGH hat mit Beschluss vom 9.5.2018 (I ZB 62/17) die Entscheidung des Senats vom 19.6.2017 aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen (BGH NJW 2018, 2572 - Auswärtiger Rechtsanwalt IX); dem Senat ist aufgegeben worden, Feststellung dazu zu treffen, ob der Kläger die fiktiven Reisekosten zutreffend berechnet hat.
Im wieder eröffneten Beschwerdeverfahren haben die Parteien ergänzend Stellung genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg; die vom Kläger geltend gemachten fiktiven Reisekosten sind erstattungsfähig.
1. Nach der Entscheidung des BGH sind tatsächlich angefallene Reisekosten eines auswärtigen Rechtsanwalts insoweit notwendig im Sinne von § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO und damit erstattungsfähig, als sie auch dann entstanden wären, wenn die obsiegende Partei eine Rechtsanwältin mit Niederlassung am weitest entfernt gelegenen Ort innerhalb des Gerichtsbezirks beauftragt hätte. Insoweit kann auf die Gründe der Entscheidung im Rechtsbeschwerdeverfahren Bezug genommen werden. Der von der Beklagten mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 7.9.2018 erhobene Einwand, erstattungsfähig seien allenfalls die für die Vertretung in erster Instanz ermittelten fiktiven Reisekosten in doppelter Höhe, greift nicht durch. Der Rechtsbeschwerdeentscheidung lässt sich kein Anhaltspunkt dafür entnehmen, warum bei der Berechnung der erstattungsfähigen fiktiven Reisekosten für das Berufungsverfahrens nicht auf den am weitesten entfernten Ort innerhalb des Oberlandesgerichtsbezirks abzustellen sei.
2. Demnach sind die im vorliegenden Beschwerdeverfahren geltend gemachten fiktiven Reisekosten für beide Instanzen in voller Höhe erstattungsfähig. Insbesondere ist die Beklagte der vom Kläger vorgenommenen Berechnung dieser Kosten nicht entgegengetreten.
3. Die Kostenentscheidung beruht für das vorliegende Beschwerdeverfahren sowie für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf § 91 ZPO, für das Beschwerdeverfahren 6 W 91/16 auf § 92 I ZPO, Ziffer 1812 KV-GKG.
4. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 574 ZPO) sind nicht erfüllt.