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  • 16.01.2019 · IWW-Abrufnummer 206554

    Amtsgericht Pforzheim: Beschluss vom 07.12.2018 – 8 C 121/18

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Aktenzeichen: 8 C 121/18
                   
    Amtsgericht Pforzheim

    Beschluss

    In dem Rechtsstreit

    xxx

    wegen Feststellung

    hat das Amtsgericht Pforzheim durch den Richter Dr. xxx am 07.12.2018 beschlossen:

    Die Erinnerung des Klägers vom 13.11.2018 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Pforzheim vom 31.10.2018 wird zurückgewiesen.

    Gründe

    I.

    Im Verfahren 8 C 121/18 ordnete das Gericht das Verfahren nach § 495a ZPO mit Verfügung vom 5.7.2018 an. Die Klage nebst Anordnung wurde dem Beklagten am 10.07.2018 zugestellt. Der Kläger beantragte in der Klageschrift unter Ziff. 3: „Für den Fall des schriftlichen Verfahrens stelle ich den Antrag nach § 331 Abs. 3 ZPO“. Eingangs erklärte er: „Ich werde in der mündlichen Verhandlung folgenden Antrag stellen und stelle diesen auch für den Fall des schriftlichen Verfahrens (§ 495a ZPO).“

    Hierauf reagierte der Beklagte nicht. Sodann hat das Gericht ein Versäumnisurteil mit Datum vom 27.8.2018 „gem. § 331 Abs. 3 ZPO“ erlassen.

    Mit Datum 13.11.2018 hat die Klagepartei gegen den am 31.2018 erlassenen Kostenfestsetzungsbeschluss Erinnerung eingelegt. Er rügt, dass eine 0,5-Terminsgebühr anstelle einer 1,2-fachen Terminsgebühr angesetzt wurde. Er ist der Meinung, dass eine 1,2-fache Terminsgebühr mit Blick auf Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV RVG entstehen müsse und es gerade die Intention des Gesetzgebers gewesen sei, die geringen Gebühren nicht noch weiter zu verringern.

    Mit Datum vom 4.12.2018 hat der Rechtspfleger dieser nicht abgeholfen.

    II.

    Die Erinnerung wird zurückgewiesen.

    1.

    Nach Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV RVG entsteht eine Terminsgebühr u.a. für die Wahrnehmung gerichtlicher Termine. Die Terminsgebühr ist eine 1,2-fache Gebühr (vgl. Nr. 3104 VV RVG). Eine 1,2-fache Terminsgebühr entsteht über den in Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV RVG genannten Fall hinaus auch, wenn gem. § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung entschieden wird (vgl. Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV RVG). Vom Grundsatz, dass eine 1,2-fache Gebühr verlangt werden kann, macht Nr. 3105 jedoch eine Ausnahme. In den dort genannten Fällen entsteht nur eine 0,5-fache Gebühr. Danach entsteht eine 0,5-fache Gebühr für die Wahrnehmung eines Termins aufgrund dessen letztlich ein Versäumnisurteil ergeht, lediglich eine Entscheidung zur Prozess-, Verfahrens- oder Sachleitung von Amts wegen ergeht (Abs. 1 Nr. 1). Eine 0,5-fache Gebühr entsteht aber auch dann, wenn ein schriftliches Versäumnisurteil ergeht nach § 331 Abs. 3 ZPO (vgl. 3105 Abs. 1 Nr. 2 VV RVG).

    2.

    Es ist umstritten, ob im Falle eines Endurteils im Verfahren nach § 495a ZPO ein 1,2-fache oder eine 0,5-fache Terminsgebühr anfällt (dafür: OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.3.2009, 10 W 22/09; AG Wolfsbüttel, Beschluss vom 2.11.2012, 16 C 69/12; dagegen: AG Freising, Beschluss vom 17.12.2007, 7 C 1520/07). Die vorliegende Rechtsfrage liegt jedoch anders bzw. geht darüber hinaus. Es geht vielmehr darum, ob sich die nach Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV RVG angefallene Gebühr nach Nr. 3105 reduziert, wenn zwar das Verfahren nach § 495a ZPO angeordnet ist, jedoch kein Endurteil, sondern ein Versäumnisurteil ergeht.

    3.

    Im Ergebnis reduziert sich die Terminsgebühr nach Nr. 3105 VV RVG auf eine 0,5-fache Gebühr, wenn im Verfahren nach § 495a ZPO auf Antrag des Klägers hin ein Versäumnisurteil und kein streitiges Urteil ergeht.

    Gegen eine Reduzierung spricht zwar, dass die Nr. 3104 und 3105 VV RVG gerade nicht zwischen Endurteilen nach § 495a ZPO und Versäumnisurteilen nach § 495a ZPO differenzieren.

    Überzeugender sind jedoch die Argumente, die für eine Reduzierung sprechen (im Ergebnis ebenso: AG Mönchengladbach, Beschluss vom 6.6.2013, 36 C 595/12, juris, Leitsatz):

    Das Verfahren nach § 495a ZPO soll der Beschleunigung und Vereinfachung des Verfahrens dienen. Statt des von der ZPO zwingend vorgeschriebenen Verfahrens kann das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen gestalten. Vor allem ist eine mündliche Verhandlung nicht nötig, wenngleich sie nach S. 2 erzwingbar ist. Geht keine Verteidigungsanzeige ein, kann das Gericht ein streitiges Urteil oder ein Versäumnisurteil unter den Voraussetzungen nach §§ 330, 331 ZPO erlassen (Deppenkemper, in: MüKo, ZPO, 5. Auflage 2016, § 495a ZPO, Rn. 47).

    Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV RVG fingiert nun für die Terminsgebühr im Falle einer Entscheidung nach § 495a ZPO, dass eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat. Mehr nicht. Mit Blick auf Nr. 3105 VV RVG trifft Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV RVG aus systematischer Sicht gerade keine Auskunft über die Art der Entscheidung. Denn Nr. 3105 VV RVG differenziert zwischen verschiedenen Entscheidungsarten. Für bestimmte Entscheidungen sieht diese Nummer eine Reduzierung vor, für andere – die nicht genannten Entscheidungen – jedoch nicht.

    Da § 495a ZPO dem Gericht lediglich ein Instrument der Verfahrensgestaltung an die Hand gibt, jedoch keine Auskunft über die Art und Weise der Entscheidung trifft, kann auch in diesen Verfahren eine Reduzierung nach Nr. 3105 VV RVG in Betracht kommen. Entscheidend ist eben die Art und Weise der Entscheidung.

    Das bedeutet: Ergeht ein Versäumnisurteil im Verfahren nach § 495a ZPO, weil der Beklagte überhaupt nicht auf die Klageschrift nebst Anordnung des Verfahrens nach § 495a ZPO innerhalb der gesetzten Frist reagiert, ist dies damit zu vergleichen, dass ein schriftliches Versäumnisurteil ergangen ist oder die Partei im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht anwesend war und ein Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils gestellt wurde.

    In diesen Fällen reduziert sich jedoch die Gebühr nach Nr. 3105 VV RVG.

    Die Reduzierung ist auch sachgerecht. Denn Nr. 3105 reduziert die Gebühr auf 0,5, wenn und weil dem wesentlich geringeren Arbeitsaufwand des Rechtsanwalts bei einem Versäumnisurteil Rechnung getragen werden muss (zu diesem Sinn: Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 2. Auflage 2017, VV RVG Nr. 3105, Rn. 16, 18).

    Durch die Anwendung der Nr. 3105 hat der Rechtsanwalt auch keinerlei Nachteile. Denn wenn er im Verfahren nach § 495a ZPO den Antrag auf mündliche Verhandlung stellt, wäre eben dort ein Versäumnisurteil oder mangels Verteidigungsanzeige ein schriftliches Versäumnisurteil ergangen. Auch dann wäre es zur Reduzierung kommen.

    Es kann auch nicht argumentiert werden, dass es letztlich das Gericht in der Hand hätte, in welcher Höhe eine Terminsgebühr entsteht. Zutreffend ist zwar, dass das Gericht die Wahl hat, ob es ein Versäumnisurteil oder ein streitiges Endurteil erlässt. Allerdings hat es ja gerade der Rechtsanwalt selbst in der Hand, keinen Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils zu stellen. In diesen Fällen kann kein Versäumnisurteil ergehen.

    Vorliegend hat der Kläger übrigens gerade einen Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils nach § 331 Abs. 3 ZPO „für den Fall des schriftlichen Verfahrens“ gestellt, womit er auch das Verfahren nach § 495a ZPO meinte, was aus dem Einleitungssatz deutlich wird.

    4.

    Nach der Nichtabhilfeentscheidung durch den Rechtspfleger war der Klagepartei nicht erneut rechtliches Gehör zu gewähren. Die streitentscheidende Rechtsfrage wurde vor Erlass der Nichtabhilfeentscheidung ausführlich erörtert. Die Argumente waren ausgetauscht. Weitere Tatsachen oder rechtliche Ausführungen waren auch nicht in der Nichtabhilfeentscheidung enthalten.

    5.

    Das Erinnerungsverfahren ist gebührenfrei, vgl. § 11 Abs. 4 RPflG. Die Rechtsbeschwerde ist nicht zugelassen. Im Verfahren nach § 11 Abs. 2 RPflG entscheidet der Richter abschließend (vgl. Schmid, in Rechtspflegergesetz, 1. Auflage 2012, § 11 RPflG, Rn. 2).

    RechtsgebietTerminsgebührVorschriften§ 495a ZPO