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  • 08.05.2019 · IWW-Abrufnummer 208728

    Landgericht Marburg: Beschluss vom 30.11.2018 – 4 Qs 52/18

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    LG Marburg

    30.11.2018


    Tenor:

    Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

    Die weitere Beschwerde wird nicht zugelassen.

    Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

    Gründe

    Die Beschwerde des Bezirksrevisors ist statthaft gem. § 56 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 33 Abs. 3 RVG gegen die richterliche Entscheidung über die Erinnerung des Bezirksrevisors gegen die Vergütungsfestsetzung gem. § 55 Abs. 1 RVG. Auch die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen der §§ 56 Abs. 3 i.V.m. § 33 Abs. 3 RVG liegen vor. Der Beschwerdewert von 200,00 € ist erreicht (Differenz der unterschiedlichen Gebührenansätze in Höhe von 184,00 € zzgl. Mehrwertsteuer = 218,96).

    Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Alleiniger Streitgegenstand der Beschwerde ist die Frage der Höhe der unstreitig entstandenen Befriedungsgebühr gemäß Nr. 4141 VV RVG nach Einstellung des Ermittlungsverfahrens durch Mitwirkung des Verteidigers gemäß § 170 Abs. 2 StPO. Während das Amtsgericht eine Gebühr in Höhe von 316,00 € gemäß Nr. 4141 i.V.m. 4118 N/V RVG festgesetzt hat, hält der Bezirksrevisor eine Gebühr in Höhe von 132,00 € gemäß Nr. 4141, 4104 VV RVG für zutreffend.

    Nach Nr. 4141 Abs. 3 VV RVG richtet sich die Höhe der Befriedungsgebühr nach dem Rechtszug, in dem die Hauptverhandlung vermieden wurde.

    Vorliegend war demnach eine Verfahrensgebühr für den ersten Rechtszug anzusetzen, also im erstinstanzlichen Verfahren. Zu der Frage, ob damit die Verfahrensgebühr im vorbereitenden Verfahren oder im gerichtlichen Verfahren festzusetzen ist, verhält sich die Vorschrift nicht. Da das Verfahren vorliegend im Stadium des Ermittlungsverfahrens eingestellt wurde, liegt die Argumentation des Bezirksrevisors nahe, dass dann die Befriedungsgebühr auch nach der Verfahrensgebühr im Ermittlungsverfahren (132,00 € gem. Nr. 4104 VV RVG) zur Anwendung kommen sollte.

    Hiergegen spricht jedoch der Normzweck bzw. der darin zum Ausdruck kommende gesetzgeberische Wille, der sich aus der Begründung des Entwurfs des Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (BT-Drucksache 15/1971 S. 227f.) ergibt: Danach soll mit der Schaffung der Befriedungsgebühr die intensive und zeitaufwändige Tätigkeit des Verteidigers honoriert werden, die zu einer Vermeidung der Hauptverhandlung und damit beim Verteidiger zum Verlust der Hauptverhandlungsgebühr führt. Deshalb soll ihm eine zusätzliche Gebühr in Höhe der jeweiligen Verfahrensgebühr zugebilligt werden. Die Befriedungsgebühr soll den Anreiz, Verfahren ohne Hauptverhandlung zu erledigen, erhöhen und somit zu weniger Hauptverhandlungen führen. Absatz 3 soll demnach - laut weiterer Begründung des Entwurfs des Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts(BT-Drucksache 15/1971 S. 227f.) - klarstellen, dass sich die Höhe der Gebühr nach der Instanz bemisst, in der die Hauptverhandlung entbehrlich geworden ist.

    Unter Berücksichtigung dessen ist der in der Literatur vertretenen Ansicht (vgl. Burhoff in Gerold/Schmitt, 23. Aufl. 2017, W Nr. 4141, Rn. 49, Hartung/Schons/Enders, Kommentar RVG, 3. Aufl. 2017, VV Nr. 4141, Rdnr. 55) zuzustimmen, wonach sich die Befriedungsgebühr bei einer Beendigung des Verfahrens im vorbereitenden Verfahren nicht nach VV 4104 bemisst. Denn darin läge keine äquivalente Kompensation des Verlusts der entgehenden Terminsgebühr. Der Anreiz, das Verfahren durch Mitwirkung des Verteidigers in einem frühen Stadium zu beenden, würde nicht geschaffen, sondern der Verteidiger würde durch die Festsetzung der geringeren Gebühr nach VV 4104 sogar "bestraft", indem er eine geringere Gebühr erhält. Dass damit das Ziel, weniger Hauptverhandlungen durchführen zu müssen, nicht erreicht werden kann, liegt auf der Hand.

    Im Übrigen steht auch die Differenz der hier streitigen Gebührentatbestände und die sich daraus für die Staatskasse ergebene Mehrbelastung (von 218,96 €) in keinem Verhältnis zu den bei Durchführung einer Hauptverhandlung entstehenden Kosten, die, sofern der Angeklagte nicht verurteilt wird, ebenfalls der Staatskasse zur Last fallen.

    Die Verfahrensgebühr war daher nach VV 4106 ff. zu bemessen und richtet sich danach, welches Gericht mit dem Verfahren befasst worden wäre, wenn sich das Verfahren nicht erledigt hätte. Da vorliegend der Verdacht des versuchten Totschlags Gegenstand des Ermittlungsverfahrens war, ist die vom Amtsgericht vorgenommene Zuordnung zu VV 4118 RVG im Hinblick auf eine voraussichtliche Verhandlung vor dem Schwurgericht nicht zu beanstanden. Als zusätzliche Gebühr gem. Nr. 4141 Abs. 3, 4118 VV RVG waren daher 316,00 € festzusetzen.

    Soweit der Bezirksrevisor hilfsweise die Festsetzung der Befriedungsgebühr gemäß Nr. 4141, 4106 VV RVG auf 132,00€ beantragt hat, da auch eine Anklage vor dem Amtsgericht möglich gewesen sein könnte (als minder schwerer Fall infolge einer möglichen Notwehrsituation), war dem nicht stattzugeben, da jedenfalls die hypothetische Zuordnung zur Schwurgerichtskammer vertretbar erscheint.

    Die weitere Beschwerde war mangels grundsätzlicher Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage nicht zuzulassen, §§ 56 Abs. 2 S. 1 i.V.m. 33 Abs. 6 S. 1 RVG.

    Das Verfahren über die Beschwerde ist gem. § 56 Abs. 2 S. 2 RVG gebührenfrei. Kosten werden gem. § 56 Abs. 2 S. 3 RVG nicht erstattet.

    RechtsgebietZusätzliche VerfahrensgebührVorschriften§§ 33, 55 RVG; § 170 StPO; Nr. 4141 VV-RVG