06.06.2019 · IWW-Abrufnummer 209266
Oberlandesgericht Düsseldorf: Beschluss vom 08.01.2019 – I-24 U 84/18
1. Bei der Beurteilung der Sittenwidrigkeit eines anwaltlichen Zeithonorars, welches um das Sechsfache im Vergleich zur gesetzlichen Vergütung erhöht ist, ist ein maßgeblicher Gesichtspunkt, ob dies auf der Höhe des Stundensatzes oder auf den angefallenen Tätigkeitsstunden beruht. Ist diese Überhöhung auf den hohen Zeitaufwand zurückzuführen, spricht dies gegen eine Sittenwidrigkeit, sofern keine Anhaltspunkte für ein unangemessenes Aufblähen der Arbeitszeit vorliegen.
2. Ein anwaltlicher Stundensatz iHv EUR 250,-- ist nicht zu beanstanden.
3. Bestreitet der Mandant pauschal den Umfang der Tätigkeit des Rechtsanwalts, dann ist dies bei Vorgängen unerheblich, die der Mandant selbst miterlebt hat (z.B. Telefonate, Gespräche) oder durch die er anhand objektiver Unterlagen (z.B. Beweisaufnahmeprotokolle) Kenntnis erlangt hat.
4. Ein Gericht ist aus eigener Sachkunde in der Lage, den Zeitaufwand anwaltlicher Tätigkeit zu schätzen (§ 287 ZPO), denn auch ein Richter leistet vergleichbare Arbeit, indem er Informationen rechtlicher Art verarbeitet, Recherchen durchführt und Dokumente erstellt.
5. Bei Beurteilung des Eintritts einer Verjährung ist bei Verfahrenseinleitung durch einen Mahnbescheid wegen der analogen Anwendung des § 691 Abs. 2 ZPO die 14-Tage-Regelung des § 167 ZPO als nicht maßgebend zu erachten (Anschluss an BGH, Urteil vom 27. April 2006 – I-ZR 237/03 und OLG Frankfurt, Urteil vom 27. Oktober 2008 – 5 UF 63/08).
Die Berufung der Beklagten zu 1. und 2. gegen das am 21. Februar 2018 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 5. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten zu 1. und 2. in gesamtschuldnerischer Haftung.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Den Beklagten zu 1.und 2. wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
1
G r ü n d e
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Die zulässige Berufung der Beklagten zu 1. und 2. ist offensichtlich unbegründet, § 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Zur Begründung verweist der Senat auf seinen Beschluss vom 19. November 2018. Dort hat der Senat im Wesentlichen folgendes ausgeführt:
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I.
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Die Beklagte zu 1., deren Geschäftsführer der Beklagte zu 2. ist, führte im Jahr 2013 einen Prozess vor dem Landgericht Krefeld (Az. 12 O 90/12) gegen die S. GmbH. Für die Beklagte zu 1. waren bereits zuvor zwei weitere Rechtsanwaltskanzleien tätig gewesen, deren Beratung und Vertretung die Beklagten jedoch als unzureichend empfanden. Der Beklagte zu 2. nahm deshalb zu Beginn des Jahres 2013 Kontakt mit der Klägerin auf, für die die angestellte, türkischsprachige Rechtsanwältin K. (inzwischen aufgrund Eheschließung U.) tätig ist. Am 21. Januar 2013 erschien der Beklagte zu 2. mit einem Angestellten, Herrn E., bei der Klägerin. Die Besprechung fand in englischer Sprache statt, da der Beklagte zu 2. über keine ausreichenden Deutschkenntnisse verfügte.
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Am 20. Februar 2013 unterzeichnete der Beklagte zu 2. für die Beklagte zu 1. und für sich selbst eine Mandats- und Vergütungsvereinbarung, die auch für zukünftige Aufträge Anwendung finden sollte (Anl. K1, GA 37-39). Diese war sowohl in deutscher als auch in türkischer Sprache abgefasst. Unter III. „Ergänzende Vereinbarungen“ in Nr. 4. übernahm der Beklagte zu 2. für die Honorarverbindlichkeiten der Beklagten zu 1. die gesamtschuldnerische Mithaftung. Als Adresse des Beklagten zu 2. war dort angegeben: „.. Straße 10, K.“. Vereinbart wurde ein Stundensatz von EUR 350,00 für Partner der Klägerin und EUR 250,00 für anwaltliche Mitarbeiter. Wegen aller weiteren Einzelheiten wird auf die Vergütungsvereinbarung Bezug genommen.
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Am 27. Februar 2013 übergab der Beklagte zu 2. der Klägerin einen USB Stick mit einer Vielzahl von Dokumenten und einem Datenvolumen von 787 MB. Er forderte diese auf, die Dokumente genauestens durchzulesen, damit sie sich einen Überblick über die Angelegenheiten der Beklagten zu 1. verschaffen könne.
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Die Beklagte zu 1. beauftragte nachfolgend die Klägerin zudem mit einer Tätigkeit in dem Rechtsstreit gegen R. (Az. 7 O 76/12, Landgericht Krefeld, betreffend Ansprüche aus betrieblicher Altersversorgung). Dort waren bereits drei andere Anwaltskanzleien vorab tätig gewesen.
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Unter dem 30. April 2013 erstellte die Klägerin zwei Rechnungen mit den Leistungszeiträumen vom 1. Januar bis 31. März 2013.
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In der Angelegenheit gegen die S. GmbH berechnete sie für die Tätigkeit der Rechtsanwältin K. 54,18 Stunden à EUR 250,00, räumte aber auf den sich errechnenden Betrag von EUR 13.545,00 einen Nachlass von 33,33 % ein. Abzüglich eines von der Beklagten zu 1. geleisteten Vorschusses über EUR 1.700,00 ermittelt sie einen Rechnungsbetrag iHv EUR 9.272,50 (GA 44-45). Zu ihren entfalteten Tätigkeiten hat sie im Schriftsatz vom 22. September 2017 näher vorgetragen (S. 3-9, GA 90-96). Den der Abrechnung zu Grunde liegenden timesheet hat sie als Anl. K7 (GA 110) vorgelegt.
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Die weitere Rechnung der Klägerin betrifft das Verfahren der Beklagten zu 1. gegen R.. Hier legte die Klägerin 4,83 Stunden ihres Partners Dr. vH. à EUR 350,00 und 40,40 Stunden für Rechtsanwältin K. à EUR 250,00 zu Grunde. Auf den sich so ergebenden Gesamtbetrag gewährte sie wiederum einen Nachlass von 33,33 %. Die Rechnung endet mit einem Betrag von EUR 9.555,63 (Anl. K3, GA 46-47). Zu ihren Tätigkeiten hat sie im Schriftsatz vom 22. September 2017 näher vorgetragen (S. 9-18, GA 102-105). Den der Abrechnung zu Grunde liegenden timesheet überreichte die Klägerin als Anl. K 28 (GA 273).
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Das 2. Quartal hinsichtlich dieser Angelegenheiten rechnete die Klägerin mit den Rechnungen vom 2. Juli 2013 (Angelegenheiten S. GmbH, GA 50-51 und R., Anl. K4, GA 48-49) iHv EUR 2.327,46 und EUR 3.574,57 ab. Auch zu diesen Tätigkeiten hat sie im Schriftsatz vom 22. September 2017 näher vorgetragen. Die timesheets hat sie in den Anl. K26 (Zeitraum 30. April bis 17. Juni 2013 i.S. S. GmbH, GA 266) und K51 (Zeitraum 1. April bis 30. Juni 2013 i.S. R., GA 412) vorgelegt.
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Da die Beklagte zu 1. die beiden Rechnungen vom 30. April 2013 an die Klägerin zurückgesandt hatte, erstellte sie diese inhaltsgleich unter dem 2. Juli 2013 (GA 54-55 und 56-57) und übersandte sie erneut.
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Die Klägerin hat behauptet, sämtliche abgerechneten Arbeitsstunden seien angefallen. Die für die Beklagte zu 1. geleistete Arbeit sei sehr aufwändig gewesen, weil der Beklagte zu 2. anspruchsvoll und schwierig sei. Dies würden bereits die häufigen Anwaltswechsel belegen. Der Beklagte zu 2. habe stets seine inhaltlichen Vorgaben berücksichtigt wissen wollen, was zu einem vermehrten Arbeitsaufwand geführt habe. Zudem hätten ihm sämtliche gefertigten Schriftsätze von Rechtsanwältin K. in die türkische Sprache übersetzt werden müssen und zeitintensiv mit ihm ausdiskutiert werden müssen.
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Die Klägerin hat beantragt,
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die Beklagten gesamtschuldnerisch haftend zu verurteilen, an sie EUR 24.730,16 nebst Zinsen i.H.v. 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17. Juli 2013 zu zahlen.
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Die Beklagten zu 1. und 2. haben beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie haben die Auffassung vertreten, die Honorarvereinbarung sei sittenwidrig und damit nichtig gem. § 138 Abs. 1 BGB. Zwischen den von der Klägerin erbrachten Leistungen und der geforderten Gegenleistung bestünde ein auffälliges Missverhältnis, weil das jetzt geltend gemachte Stundenhonorar die gesetzliche Vergütung um ein Vielfaches übersteige. Bereits daraus könne auf eine verwerfliche Gesinnung der Klägerin geschlossen werden. Tätigkeiten, die die Klägerin vor Abschluss der Honorarvereinbarung erbracht habe, könnten ohnehin nicht auf Stundensatzbasis abgerechnet werden. Die Beklagten bestreiten den von der Klägerin geltend gemachten Stundenaufwand und wenden ein, dieser sei jedenfalls nicht erforderlich gewesen. Im Übrigen seien die Ansprüche verjährt, weil die am 30. Dezember 2016 eingereichten Mahnbescheidsanträge ihnen erst am 2. März 2017 und damit in verjährter Zeit zugestellt worden seien. Da der Beklagte zu 1. der Klägerin mit E-Mail vom 22. April 2013 mitgeteilt habe, dass vor jeder weiteren Tätigkeit seine Einwilligung einzuholen sei, bestehe nach diesem Zeitraum ohnehin kein Vergütungsanspruch.
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Das Landgericht hat der Klage mit seinem am 21. Februar 2018 verkündeten Urteil stattgegeben. Dieses wurde den Beklagten zu 1. und 2. am 21. Februar 2018 zugestellt (GA 547). Hiergegen haben sie mit einem am 21. März 2018 beim Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt (GA 577-578). Diese haben sie nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 23. Mai 2018 (GA 585) mit einem am Tag des Fristablaufs beim Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz begründet (GA 595ff.).
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Die Beklagten zu 1. und 2. beanstanden, das Landgericht habe rechtsirrig die Honorarvereinbarung als wirksam erkannt. Bereits das Übersteigen der Gebühren in der Angelegenheit gegen die S. GmbH um das Sechsfache verstoße gegen die guten Sitten. Rechtsfehlerhaft habe das Landgericht angenommen, ihr pauschales Bestreiten der Tätigkeiten der Klägerin sei unerheblich. Sie hätten demgegenüber im Einzelnen erklärt, welche der Tätigkeiten nicht mit der behaupteten Anzahl an Stunden hätte verrichtet worden sein können. Teilweise seien exorbitant hohe Stundenzahlen für einfache Tätigkeiten abgerechnet worden, was nicht erforderlich gewesen sei. Hierüber hätte das Landgericht ein Sachverständigengutachten einholen müssen, da es selbst nicht über die erforderliche Sachkenntnis verfüge. Des Weiteren habe das Gericht verkannt, dass die Klägerin eine hochspezialisierte Anwaltskanzlei sei und deshalb erwartet werden könne, dass etwa im Rahmen von Kostenfestsetzungsanträgen keine umfangreichen Recherchen erforderlich seien. Auch die Annahme einer rückwirkenden Geltung der Vergütungsvereinbarung für Tätigkeiten vor dem 20. Februar 2013 sei unrichtig. Jedenfalls hätte die Klage aufgrund der eingetretenen Verjährung abgewiesen werden müssen. Es sei nicht nachzuvollziehen, wie das Landgericht zu der Bewertung käme, der Beklagte zu 2. habe als unrichtigen Wohnort „K.“ angegeben. Die der Klägerin zuzurechnenden Verzögerungen im Rahmen der Zustellung an die Beklagte zu 1. betrügen einen Monat und 3 Tage, bei dem Beklagten zu 2. mindestens einen Monat und 8 Tage.
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Die Beklagten zu 1. und 2. beantragen,
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das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Die Klägerin tritt den Ausführungen der Beklagten entgegen. Sie meint, eine Verjährung der Honorarforderungen sei nicht eingetreten, weil ihr lediglich als verzögernd zuzurechnen sei, dass sie bei Benennung der geänderten Zustelladressen zunächst nicht den amtlichen Vordruck verwendet habe. Diese Verzögerung habe indes nur 9 Tage (11. Februar bis 20. Februar 2017) betragen. Da der Beklagte zu 2. in der Honorarvereinbarung seine Adresse fehlerhaft angegeben habe, könnten darauf beruhenden Verzögerungen ihr, der Klägerin, nicht zugerechnet werden. Die Honorarvereinbarung stelle sich nicht als sittenwidrig dar. Mit der ausführlichen Begründung des Landgerichts hätten sich die Beklagten inhaltlich nicht auseinandergesetzt. Die Klägerin weist erneut darauf hin, dass die Auswertung der Inhalte des USB-Sticks sehr zeitintensiv gewesen, die darauf basierenden Stundenaufschriebe gerechtfertigt und das Honorar angemessen sei.
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Wegen aller Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den gesamten Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen.
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II.
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Die Berufung der Beklagten zu 1. und 2. hat nach einstimmiger Auffassung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Die Sache hat keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung; auch erfordert weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung durch Urteil des Berufungsgerichts. Schließlich ist nach den Umständen des Falls auch sonst keine mündliche Verhandlung geboten (§ 522 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 ZPO).
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Die Berufung kann gemäß §§ 513 Abs. 1, 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder nach § 529 ZPO zu Grunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Solche Umstände zeigt die Berufungsbegründung nicht in verfahrensrechtlich erheblicher Weise auf. Vielmehr hat das Landgericht der Klage zu Recht stattgegeben.
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Die geltend gemachten Honoraransprüche der Klägerin sind begründet. Weder sind sie der Höhe nach zu beanstanden noch ist Verjährung eingetreten.
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1.
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Die Vergütungsvereinbarung ist nicht gem. § 138 BGB nichtig. Die Ausführungen des Landgerichts sind zutreffend und werden vom Senat geteilt.
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Mit der eingehenden Begründung zur fehlenden Sittenwidrigkeit haben sich die Beklagten, worauf die Klägerin zutreffend hinweist, im Rahmen der Berufungsbegründung kaum auseinandergesetzt. Sie haben lediglich beanstandet, dass das von der Klägerin betreffend das Mandat gegen die S. GmbH beanspruchte Honorar sechsfach so hoch liege wie die gesetzliche Vergütung. Abgesehen davon, dass sich bereits das Landgericht mit diesem Argument zutreffend auseinandergesetzt hat (S. 6ff., GA 529ff.), verkennen die Beklagten, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 10. November 2016 – IX ZR 119/14) eine Überhöhung um mehr als das Fünffache im Vergleich zu der gesetzlichen Vergütung lediglich ein (widerlegliches) Indiz für die Sittenwidrigkeit begründen kann (BGH, aaO, Rz. 27). Hier beruht das hohe Honorar vor allem auf den vielen angefallen Tätigkeitsstunden und nicht auf den vereinbarten Stundensätzen, die nicht überhöht sind.
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Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin ihre Arbeitszeit unangemessen aufgebläht und damit sittenwidrig gehandelt hat, liegen nicht vor. Ein solcher Fall kann gegeben sein, wenn der Rechtsanwalt im Rahmen einer Zeithonorarvereinbarung seinen Aufwand in grober Weise eigensüchtig ausdehnt, indem er bei den berechtigten Einzeltätigkeiten und ihrer Dauer die objektiv gebotene Konzentration und Beschleunigung der Mandatswahrnehmung (Wirtschaftlichkeitsgebot im Mandanteninteresse) wissentlich außer Acht lässt und dadurch zu einem Honorar gelangt, welches in einem auffälligen Missverhältnis zur Dienstleistung steht (BGH, Beschluss vom 23. Juli 2003 – IX ZR 131/00, Rz. 4 mwN; Senat, Beschluss vom 6. Oktober 2011 – I-24 U 47/11, Rz. 26 mwN). Weder ist ein derartiges Vorgehen der Klägerin ersichtlich noch wird hierzu von den insoweit darlegungs- und beweispflichtigen Beklagten (vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 6. Oktober 2011, aaO, Rz. 26) konkret vorgetragen. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang auch, dass die Klägerin unwidersprochen dargetan hat, der Beklagte zu 2. habe sich von Rechtsanwältin U. (vormals K.) die Schriftsätze jeweils in die türkische Sprache übersetzen lassen. Ausweislich der timesheets der Klägerin betreffend die S. GmbH (Anl. K7, GA 110 und Anl. K 26, GA 266) waren allein 14,75 Stunden der Arbeitszeit der Rechtsanwältin U. von Tätigkeiten umfasst, welche auch Telefonate mit dem Beklagten zu 2. enthielten. Multipliziert man dies mit dem Stundensatz der Rechtsanwältin von EUR 250,--, so ergibt sich ein Betrag iHv EUR 3.687,50, in welchem auch die Übersetzungstätigkeit enthalten ist. Addiert man demgegenüber die Nettobeträge der auf die Rechtsanwältin entfallenden Stunden für diese Angelegenheit, so errechnet sich ein Gesamtbetrag von EUR 11.138,09 (EUR 9.220,49, GA 44 und EUR 1.917,50, GA 50). Bereits daraus wird deutlich, dass nahezu 1/3 der auf die Rechtsanwältin entfallenden Stunden auch Tätigkeiten umfasste, die Gespräche mit dem Beklagten zu 2. und damit einhergehende Übersetzungstätigkeit zum Inhalt hatte. Zwar muss davon ausgegangen werden, dass nur ein Teil dieser Zeit mit Dolmetschertätigkeiten verbunden war. Er relativiert jedoch gleichwohl deutlich das Verhältnis der Zeitvergütung zum gesetzlichen Honorar iHv EUR 1.826,65 (Gegenstandswert EUR 17.329,32; vgl. Anl. K 9, GA 122; GA 259) und entkräftet die Indizwirkung einer sittenwidrigen Überhöhung. Es beruhte allein auf der Entscheidung der Beklagten, anstelle eines möglicherweise preisgünstigeren Dolmetschers zur Übersetzung der Schriftsätze eine mit EUR 250,-- pro Stunde zu honorierende Rechtsanwältin zu befassen. Zudem hat die Klägerin nachvollziehbar ausgeführt, dass der Beklagte zu 2. durch sein überdurchschnittliches Engagement in den Angelegenheiten der Beklagten zu 1., welche sich in vielfältigen Rückfragen, Übersetzungswünschen und den von den Beklagten selbst angegebenen „vorgefertigten Schriftsätzen“ manifestierte, ein überdurchschnittlich hohen Zeitaufwand beanspruchte.
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Die von der Klägerin berechneten Stundensätze begegnen keinen Bedenken und begründen keine Sittenwidrigkeit. Bis auf wenige Stunden des Dr. vH (Stundensatz: EUR 350,--) ist für die Beklagten Rechtsanwältin U. tätig geworden, für die ein Stundensatz iHv EUR 250,-- gem. der Vergütungsvereinbarung in Rechnung gestellt wurde. Stundensätze von UR 250,-- werden beispielsweise im Kommentar von Gerold/Schmidt/Mayer (RVG, 20. Aufl. 2012, § 3a Rn. 28 am Ende) als „Regelfall“ bezeichnet, während bei besonders ausgewiesenen spezialisierten Anwälten in für den Mandanten existenziell wichtigen Angelegenheiten sogar Stundensätze von EUR 1.000,-- genannt werden (vgl. hierzu auch Senat, Beschluss vom 14. November 2011 – I-24 U 192/10, Rz. 10 mwN).
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Soweit die Beklagten monieren, die hohe Spezialisierung erfordere einen geringeren Rechercheaufwand in rechtlichen Fragen, so mag dies zutreffen, lässt aber keinen konkreten Ansatz erkennen, wo und bei welcher Frage die Klägerin weniger Rechercheaufwand hätte betreiben sollen. Eine halbstündige Recherche zu § 11 RVG (so vermerkt auf dem Stundenaufschrieb Anl. K7, GA 110) ist nicht als überzogen anzusehen, zumal kostenfestsetzungsrechtliche Fragen auch bei Rechtsanwälten in der Regel keiner Spezialisierung unterliegen.
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2.
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Richtig hat das Landgericht bei seiner Entscheidung auch zu Grunde gelegt, dass die Beklagten die Angaben der Klägerin zu den geleisteten Stunden nicht hinreichend bestritten haben. Nach dem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen der Klägerin hat der Beklagte zu 2. in vielfältiger Weise von den Tätigkeiten der Klägerin Kenntnis erlangt und versucht, auf diese gestaltend Einfluss zu nehmen. Zudem hat er durch eine Vielzahl von Telefonaten mit Rechtsanwältin U. unmittelbar die Möglichkeit gehabt, zu diesen in den timesheets auch genannten und zeitlich eingegrenzten Gesprächen Stellung zu nehmen. Derartiges Vorbringen ist nicht erfolgt. Ein Bestreiten ist jedoch bei Vorgängen unerheblich, die der Mandant selbst miterlebt (z.B. Telefonate) oder durch objektive Unterlagen (z.B. Beweisaufnahmeprotokolle) zur Kenntnis erlangt hat. Hier kann er den Zeitaufwand nachprüfen und soweit erforderlich substantiiert dazu vortragen (vgl. auch Senat, Beschluss vom 6. Oktober 2011, aaO, Rz. 21 mwN).
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Darüber hinaus hat die Klägerin unwidersprochen dargetan, dass sie am 27. Februar 2013, also nach Abschluss der Vergütungsvereinbarung, vom Beklagten zu 2. einen USB-Stick mit Dokumenten eines Datenvolumens von 758 MB erhalten hat. Die Beklagten wünschten hierzu, dass die Klägerin diese Dokumente sorgfältig studiert, damit eine Einarbeitung in die Angelegenheiten der Beklagten zu 1. gewährleistet ist und gegebenenfalls auch gegen weitere Personen rechtliche Schritte eingeleitet werden konnten. Das Vorbringen der Klägerin, dass Rechtsanwältin U. dies getan habe (vgl. Klageschrift vom 8. Mai 2017, S. 5, GA 28), haben die Beklagten nicht in Abrede gestellt. Soweit sie sich darauf berufen, dass bereits zuvor beauftragte Rechtsanwälte tätig gewesen seien und dies der Klägerin die Arbeit erleichtert habe, kann solches nicht ohne weiteres zu Grunde gelegt werden. Die Beklagten haben unstreitig zum Ausdruck gebracht, dass sie mit der Arbeit dieser Rechtsanwälte nicht zufrieden waren. Die Klägerin war deshalb gehalten, sich nicht nur die bisherigen Arbeitsergebnisse anzueignen und zu beurteilen, sondern sich darüber hinaus zu überlegen, welche Gesichtspunkte möglicherweise übersehen wurden und zu Gunsten der Beklagten zu 1. geltend gemacht werden konnten. In diesem Zusammenhang dürfte es auch unabdingbar gewesen sein, mit dem Beklagten zu 2. den gesamten tatsächlichen Streitstoff erneut durchzugehen, um etwaige bislang übersehende Gesichtspunkte aufzufinden.
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Das weitere Vorbringen der Beklagten, der Beklagte zu 2. habe „vorgefertigte Schrift-sätze“ erstellt, welche die Klägerin nur in den eigenen Briefkopf „einzubinden“ hatte (vgl. Berufungsbegründung S. 2, GA 599), ist weder hinreichend substantiiert noch nachvollziehbar. Abgesehen davon, dass die Schreiben des Beklagten zu 2. erneut eine Übersetzungstätigkeit erfordert haben dürften und schon deshalb eine schnelle „Einbindung“ ausscheiden dürfte, übernahm die Klägerin für den Inhalt der Schriftsätze durch die Einreichung auf ihrem Briefpapier und durch die Unterschrift ihrer Rechtsanwälte die Verantwortung. Zudem haftete sie hierfür. Es ist auch deshalb keinesfalls naheliegend, dass die Klägerin die Vorschläge des Beklagten zu 2. kritiklos und ohne weitere Bearbeitung übernehmen konnte.
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Verfahrensfehlerfrei hat das Landgericht auch in eigener Sachkunde den Aufwand der Klägerin überprüft und eingeschätzt. Hierzu ist ein Richter ohne weiteres in der Lage, denn auch er leistet in seinem Beruf vergleichbare Tätigkeit, indem er Informationen rechtlicher Art verarbeitet, Recherchen durchführt und Dokumente erstellt. Auch soweit das Landgericht die von der Klägerin berechneten Fahrzeiten nachvollzogen hat, ist dies nicht zu beanstanden. Die Verkehrsverhältnisse in Nordrhein-Westfalen, insbesondere im Bereich des Gerichtsbezirks, können als gerichtsbekannt vorausgesetzt werden. Soweit sich die erkennende Einzelrichterin durch einen Routenplaner im Internet Hinweise zu den Fahrzeiten verschafft hat, handelt es sich hierbei um eine allgemein gebräuchliche und gut nachvollziehbare Vorgehensweise, welche auch dem Senat als hinreichend zuverlässig bekannt ist.
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Nicht zu beanstanden ist weiterhin, dass die Klägerin auch ihre Tätigkeit für den kurzen Zeitraum vor Abschluss der Vergütungsvereinbarung abgerechnet hat. Eine zeitliche Trennung war in der Angelegenheit gegen die gegen die S. GmbH kaum möglich. Denn die Klägerin musste in einem bereits laufenden Rechtsstreit tätig werden. Letztlich kommt es darauf jedoch nicht an. Denn selbst wenn man die bis zum 20. Februar 2017 berechneten 15,93 Stunden (gerundet 16 Stunden) vom Honorar abzieht (16 × 250 = 3.982,50), so liegt dieser Betrag noch unter dem mit EUR 4.514,55 eingeräumten Nachlass.
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Die Angelegenheit gegen R. ist hiervon ohnehin nicht betroffen gewesen, denn dieses Mandat begann erst nach dem Abschluss der Vergütungsvereinbarung vom 20. Februar 2013 mit dem Aufschrieb von Stunden ab dem 22. Februar 2013 (Anl. K 28, GA 273). Diese Angelegenheit war ebenfalls von der Vergütungsvereinbarung umfasst, den diese bezog sich auch auf zukünftige Aufträge, soweit nichts anderes beim jeweiligen Auftrag vereinbart wurde (Anl. K1 unter I.2., GA 37). Dass eine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, haben die Beklagten nicht dargetan.
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Soweit die Beklagten darauf verweisen, die Klägerin habe zu ihren Stunden lediglich durch die Verweisung auf Anlagen vorgetragen, so ist dies unrichtig. Denn in dem Schriftsatz vom 22. September 2017 haben sie umfangreich (GA 90-105) hierzu ausgeführt.
45
3.
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Entgegen der Auffassung der Beklagten ist auch keine Verjährung eingetreten. Die mit Ablauf des 31. Dezember 2016 gem. § 195 BGB eintretende Verjährung ist durch das von der Klägerin eingeleitete Mahnbescheidsverfahren gem. § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB gehemmt worden.
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a.
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Die der Klägerin anzulastende Verzögerung durch ihre nicht ordnungsgemäße Bezeichnung im Mahnbescheidsantrag, welche das Amtsgericht Coburg mit Verfügung vom 2. Januar 2017 beanstandet hatte, hat lediglich zu einer Verzögerung vom 2. bis zum 9. Januar 2017, also von 7 Tagen geführt. Zustellungsverzögerungen schließen jedoch nur dann eine Rückwirkung aus, wenn die vorwerfbaren Umstände dazu geführt haben, dass die Zustellung sich gegenüber der normalen Dauer um mehr als 14 Tage, gemessen ab dem Auflauf der zu wahrenden Frist (vgl. BGH, Urteile vom 18. November 2004 – IX ZR 229/03, Rz. 9 mwN; Zöller/Greger, ZPO, 32. Aufl., § 167 Rn. 11 mwN) bzw. einen Monat (vgl. hierzu nachfolgend) verzögert hat.
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b.
50
Es ist der Klägerin nicht zuzurechnen, dass die gegen die beiden Beklagten gerichteten Mahnbescheide zunächst nicht zugestellt werden konnten.
51
aa.
52
Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die fehlgeschlagene Zustellung an die Beklagte zu 1. allein auf einen Fehler des Zustellungsunternehmens (Deutsche Post AG, vgl. GA 6) zurückzuführen war. Die Klägerin hatte die Beklagte zu 1. zutreffend bezeichnet und auch die richtige Adresse angegeben. Nach dem Vorbringen der Beklagten war sie auch unter der angegebenen Anschrift ohne weiteres auffindbar, denn eine Änderung an der Beschilderung war nicht erfolgt (Schriftsatz vom 30. November 2017, S. 2, GA 459). Die damit einhergehende Verzögerung kann der Klägerin somit nicht zugerechnet werden.
53
bb.
54
Die zunächst fehlerhafte Zustellung an den Beklagten zu 2. beruhte auf dessen fehlerhaften Angaben in der Vergütungsvereinbarung. Dort hat er seine Adresse mit „.. Straße 10, .. K.“ angegeben und mit seiner Unterschrift bestätigt. Die Ortsangabe K. war jedoch unzutreffend, weil der Beklagte zu 2. seinerzeit in T. wohnte. Zwar hatte er die richtige Postleitzahl angegeben, doch da es in K. ebenfalls eine Adresse auf der .. Straße 10 gibt, war diese Falschbezeichnung nicht aufgefallen. Es war für die Klägerin auch nicht naheliegend anzunehmen, dass der Beklagte zu 2. zwar die richtige Postleitzahl, aber den falschen Wohnort angegeben hat. Somit kann der Klägerin nicht angelastet werden, dass sie die ..straße 10 in K. als Zustelladresse verwendete. Vielmehr beruht die fehlgeschlagene 1. Zustellung auf einem Verhalten des Beklagten zu 2. Diesem als Adressaten zuzurechnende Verzögerungen hindern eine Rückwirkung nicht (vgl. Zöller/Greger, aaO, § 167 Rn. 13).
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c.
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Zu Lasten der Klägerin geht indes die weitere Verzögerung dadurch, dass sie bei der Angabe der Zustelladressen der Beklagten zu 1. und 2. nicht das amtliche Formblatt verwendete, was das Mahngericht mit den Verfügungen vom 3. und 6. Februar 2017 beanstandete. Dies dazu führte, dass die Zustellungen der Mahnbescheide erst nach Behebung des Fehlers durch die Klägerin am 24. Februar 2017 durch das Mahngericht veranlasst wurden (GA 7 und 18). Auch dies hindert indes eine Rückwirkung jedoch nicht, denn in Mahnbescheidsverfahren ist wegen § 691 Abs. 2 ZPO analog die 14-Tage-Regel des § 167 ZPO nicht maßgebend (vgl. BGH, Urteil vom 27. April 2006 – I-ZR 237/03, Rz. 17; OLG Frankfurt, Urteil vom 27. Oktober 2008 – 5 UF 63/08, Rz. 10). Denn sonst würde der Antragsteller bei Zurückweisung des Mahnantrags binnen eines Monats mit Rückwirkung auf den verjährungshemmenden Eingang des unzulässigen Mahnbescheids Klage erheben können, während bei einer Verbesserung des Mahnbescheids nach Beanstandung eine demnächst erfolgte Zustellung nach § 167 ZPO nicht mehr in Betracht käme (OLG Frankfurt, aaO). Kommt es, wie hier, nicht zur Zurückweisung des Mahnantrags, weil der Mangel im Mahnverfahren selbst behoben worden ist, dann ist die Frist des § 691 Abs. 2 ZPO im Rahmen des § 167 ZPO entsprechend anzuwenden (vgl. Zöller/Seibel, aaO, § 691 Rn. 8).
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Die somit anzuwendende Frist von einem Monat hat die Klägerin nicht überschritten. Bei der Fristberechnung ist maßgebend, um wie viele Tage sich aufgrund der Nachlässigkeit des Antragstellers der für die Zustellung ohnehin erforderliche Zeitraum verzögert hat (vgl. BGH, Urteile vom 3. September 2015 – III ZR 66/14 Rz. 19; vom 10. Februar 2011 – VII ZR 185/07; BeckOK/ZPO/Dorndörfer, Stand: 1. Juli 2018, § 167 Rn. 4). Es ist somit darauf abzustellen, wie sich der Zeitablauf entwickelt hätte, wenn das Mahngericht anstelle der Zwischenverfügung am 3. Februar 2017 (Anl. K 68, GA 479) den Mahnbescheid erlassen hätte. Zwischen der später durch das Mahngericht veranlasst Neuzustellung vom 24. Februar 2017 und der Zustellung am 2. März 2017 lagen 6 Tage. Wäre somit am 3. Februar 2017 die Zustellung veranlasst worden, so ist davon auszugehen, dass der Mahnbescheid den Beklagten am 9. Februar 2017 zugestellt worden wäre. Die tatsächlichen Zustellungen erfolgten am 2. März 2017 (GA 7 und GA 18). Dieser Zeitraum beträgt 21 Tage und damit weniger als einen Monat. Somit tritt die Rückwirkung auf den Zeitpunkt des Eingangs der Mahnbescheidsanträge am 30. Dezember 2016 (GA 6 und GA 10) ein (§ 167 ZPO). Selbst wenn man den oben genannten Zeitraum von 7 Tagen wegen der nicht ordnungsgemäßen Bezeichnung der Klägerin hinzuaddiert, errechnen sich 28 Tage. Der Zeitraum von einem Monat wird auch dadurch nicht überschritten, weil der Februar 2017 genau 28 Tage hatte. Würde man der Berechnung den Monat Januar 2017 zugrunde legen, innerhalb dessen bei ordnungsgemäßer Angabe der Klägerinnenbezeichnung und Verwendung des Formblatts die Zustellung an die Beklagten erfolgt wäre, dann wären sogar 31 Tage zugrunde zu legen.
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III.
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Dem sind die Beklagten zu 1. und 2. innerhalb der zwei Mal verlängerten Frist nicht mehr entgegengetreten. Da auch die Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 S. 1 Nrn. 2 bis 4 ZPO vorliegen, war die Berufung durch Beschluss zurückzuweisen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 4 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.