16.08.2019 · IWW-Abrufnummer 210649
Oberlandesgericht Celle: Beschluss vom 26.11.2018 – 2 W 221/18
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
2 W 221/18
74 O 27/17 Landgericht Hannover
Beschluss
In dem Kostenfestsetzungsverfahren
D. V. e.V., ...,
Verfügungskläger und Beschwerdeführer,
Prozessbevollmächtigter:
Rechtsanwalt ...,
gegen
P. L. H.,
Verfügungsbeklagte und Beschwerdegegnerin,
Prozessbevollmächtigte:
Anwaltsbüro ...,
hat der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle durch den Richter am Oberlandesgericht ... als Einzelrichter am 26. November 2018 beschlossen:
Auf die am 26. Juli 2018 beim Landgericht Hannover eingegangene sofortige Beschwerde des Verfügungsklägers vom 24. Juli 2018 gegen den am
23. Juli 2018 zugestellten Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin der 74. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 12. Juli 2018 wird der Kostenfestsetzungsbeschluss aufgehoben und der Antrag der Verfügungsbeklagten auf Festsetzung eines Betrages in Höhe von 753,98 € nebst
Zinsen zurückgewiesen.
Die Verfügungsbeklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 753,98 € festgesetzt.
Gründe:
Die gemäß § 11 Abs. 2 RpflG i.V.m. den §§ 104 Abs. 3 S. 1, 567 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2, 569 ZPO zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des Verfügungsklägers ist begründet.
Die Rechtspflegerin der 74. Zivilkammer des Landgerichts Hannover hat rechtsirrig verkannt, dass für die beantragte Kostenfestsetzung ersichtlich kein Rechtsschutzbedürfnis mehr bestand. Denn noch vor Erlass des Kostenfestsetzungsbeschlusses ist seitens des Verfügungsklägers der zur Festsetzung beantragte Betrag einschließlich der Zinsen am 4. Juli 2018 auf das Konto der Verfahrensbevollmächtigten der Verfügungsbeklagten überwiesen worden. Vor diesem Hintergrund konnte die Verfügungsbeklagte kein schutzwürdiges Interesse mehr am Erlass eines zur Vollstreckung geeigneten Titels haben (siehe OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11. Februar 2004, Aktenzeichen II-10 WF 23/03, 10 W 23/03, zitiert nach juris Rn. 2). Das von der Verfügungsbeklagten angeführte Interesse, die geleistete Zahlung festzustellen und sich Klarheit darüber zu verschaffen, ob der gesamte zur Festsetzung beantragte Betrag auch tatsächlich gezahlt worden war, begründete kein Rechtsschutzbedürfnis (siehe OLG Düsseldorf a.a.O.).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
74 O 27/17 Landgericht Hannover
Beschluss
In dem Kostenfestsetzungsverfahren
D. V. e.V., ...,
Verfügungskläger und Beschwerdeführer,
Prozessbevollmächtigter:
Rechtsanwalt ...,
gegen
P. L. H.,
Verfügungsbeklagte und Beschwerdegegnerin,
Prozessbevollmächtigte:
Anwaltsbüro ...,
hat der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle durch den Richter am Oberlandesgericht ... als Einzelrichter am 26. November 2018 beschlossen:
Auf die am 26. Juli 2018 beim Landgericht Hannover eingegangene sofortige Beschwerde des Verfügungsklägers vom 24. Juli 2018 gegen den am
23. Juli 2018 zugestellten Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin der 74. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 12. Juli 2018 wird der Kostenfestsetzungsbeschluss aufgehoben und der Antrag der Verfügungsbeklagten auf Festsetzung eines Betrages in Höhe von 753,98 € nebst
Zinsen zurückgewiesen.
Die Verfügungsbeklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 753,98 € festgesetzt.
Gründe:
Die gemäß § 11 Abs. 2 RpflG i.V.m. den §§ 104 Abs. 3 S. 1, 567 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2, 569 ZPO zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des Verfügungsklägers ist begründet.
Die Rechtspflegerin der 74. Zivilkammer des Landgerichts Hannover hat rechtsirrig verkannt, dass für die beantragte Kostenfestsetzung ersichtlich kein Rechtsschutzbedürfnis mehr bestand. Denn noch vor Erlass des Kostenfestsetzungsbeschlusses ist seitens des Verfügungsklägers der zur Festsetzung beantragte Betrag einschließlich der Zinsen am 4. Juli 2018 auf das Konto der Verfahrensbevollmächtigten der Verfügungsbeklagten überwiesen worden. Vor diesem Hintergrund konnte die Verfügungsbeklagte kein schutzwürdiges Interesse mehr am Erlass eines zur Vollstreckung geeigneten Titels haben (siehe OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11. Februar 2004, Aktenzeichen II-10 WF 23/03, 10 W 23/03, zitiert nach juris Rn. 2). Das von der Verfügungsbeklagten angeführte Interesse, die geleistete Zahlung festzustellen und sich Klarheit darüber zu verschaffen, ob der gesamte zur Festsetzung beantragte Betrag auch tatsächlich gezahlt worden war, begründete kein Rechtsschutzbedürfnis (siehe OLG Düsseldorf a.a.O.).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
RechtsgebietKostenfestsetzungVorschriften§ 138 ZPO