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  • 11.02.2020 · IWW-Abrufnummer 214115

    Oberlandesgericht Saarbrücken: Beschluss vom 16.12.2019 – 9 W 30/19

    1. Bei einem elektronisch gestellten Antrag auf Festsetzung der Beratungshilfevergütung, dem der Berechtigungsschein als eingescanntes Dokument
    beigefügt ist, ist die Vorlage des Originals des Berechtigungsscheins dann erforderlich,wenn das Festsetzungsorgan sie zur Glaubhaftmachung der tatsächlichen Voraussetzungen des Vergütungsanspruchs der Beratungsperson für erforderlich hält.

    2. Der Berechtigungsschein ist kein Schuldschein im Sinne von § 371 BGB.


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    RechtsgebieteBerHFV, BGB, RVG, ZPOVorschriftenBerHFV § 1 Nr. 2, Anlage 2 zur BerHFV, BerHG § 6 Abs 1, BerHG § 8 Abs 1, BGB § 371, RVG § 12b S. 2, RVG § 55, ZPO § 104 Abs. 2, ZPO § 130a Abs. 1