11.02.2020 · IWW-Abrufnummer 214136
Landgericht Wuppertal: Beschluss vom 23.01.2020 – 23 Qs 280/19
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
23 Qs 280/19 (326 Js 4143/16)
31 Ds 136/17 Amtsgericht Mettmann
Landgericht Wuppertal
Beschluss
In dem Beschwerdeverfahren
hat die 3. Strafkammer des Landgerichts Wuppertal als Beschwerdekammer auf die sofortige Beschwerde des früheren Angeklagten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Mettmann vom 01.10.2019 - Az: 31 Ds 136/17 - am 23.01.2020
beschlossen:
Die weitergehende sofortige Beschwerde wird als unbegründet verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers werden der Staatskasse auferlegt.
Gründe:
Summe: 285,00 €
19 % Umsatzsteuer: 54,15 €
Gesamtbetrag: 339,15 €.
2.
3.
31 Ds 136/17 Amtsgericht Mettmann
Landgericht Wuppertal
Beschluss
In dem Beschwerdeverfahren
hat die 3. Strafkammer des Landgerichts Wuppertal als Beschwerdekammer auf die sofortige Beschwerde des früheren Angeklagten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Mettmann vom 01.10.2019 - Az: 31 Ds 136/17 - am 23.01.2020
beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss dahin abgeändert, dass dem früheren Angeklagten - über den im Abhilfebeschluss des Amtsgerichts Mettmann vom 28.10.2019 bereits zuerkannten Betrag hinaus - weitere 339,15 € zu erstatten sind.
Die weitergehende sofortige Beschwerde wird als unbegründet verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers werden der Staatskasse auferlegt.
Gründe:
Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§§ 464b StPO, 11 Abs. 3 RPflG, § 104 Abs. 3 ZPO) und auch ganz überwiegend begründet.
1.
Das Rechtsmittel hat Erfolg, soweit das Amtsgericht die geltend gemachte Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG und die Verfahrensgebühr Nr. 4106 VV RVG jeweils auf die Mindestgebühr des Betragsrahmens gekürzt hat. Zu erstatten ist insoweit jeweils die Mittelgebühr.
F hafte Zweifel an der grundsätzlichen Entstehung dieser beiden Gebühren bestehen nicht. Zwar hat der Bezirksrevisor in seiner ursprünglichen Stellungnahme geltend gemacht, der Akte ließen sich Tätigkeiten der Verteidigerin außerhalb der Hauptverhandlung nicht entnehmen, weswegen ergänzender Vortrag hierzu erforderlich sei; auch ist solcher ergänzender Sachvortrag trotz entsprechender Anforderungen des Gerichts seitens der Verteidigerin nicht erfolgt. Mit Blick darauf, dass die Übernahme der weiteren Verteidigung durch Rechtsanwältin F seitens des früheren Verteidigers Rechtsanwalt H bereits am 28.05.2018 zur Akte angezeigt wurde und Rechtsanwältin F sodann in der Hauptverhandlung auch als Verteidigerin aufgetreten ist, liegt es aber schon nach den äußeren Umständen nahe, dass diese beiden Gebühren entstanden sind. Dabei entsteht die Verfahrensgebühr für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information (VV Vorbemerkung 4 Abs. 2 RVG), was nach überwiegend vertretener Auffassung sogar dann bereits der Fall ist, wenn der Rechtsanwalt erst im Hauptverhandlungstermin zum Verteidiger bestellt worden ist (vgl. Burhoff, in: Gerold/Schmidt, RVG VV 4106, 4107 Rn. 4). Die Grundgebühr VV Nr. 4100 entsteht neben der Verfahrensgebühr für die erstmalige Einarbeitung in den Rechtsfall, unabhängig davon, in welchem Verfahrensabschnitt sie erfolgt. Damit wird der zusätzliche Arbeitsaufwand abgegolten, der mit der Übernahme des Mandats entsteht. Nach den hier erkennbaren Umständen liegt es damit nahe, dass die Verteidigerin entsprechende Tätigkeiten erbracht hat, und nicht etwa ohne Beratung und Information und ohne Einarbeitung in den Rechtsfall an der Hauptverhandlung teilgenommen hat. Einer weitergehenden Darlegung seitens der Verteidigerin bedurfte es daher unter den hier vorliegenden Umständen nicht. Auch das Amtsgericht hat im angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss keinen Anlass mehr gesehen, die grundsätzliche Entstehung der beiden Gebühren in Zweifel zu ziehen.
Ist mithin die grundsätzliche Entstehung dieser Gebühren anzunehmen, war sodann die Kürzung auf den Mindestbetrag des jeweiligen Betragsrahmens nicht gerechtfertigt. Die Verteidigerin hat im Kostenfestsetzungsantrag von ihrem Bestimmungsrecht nach § 14 RVG Gebrauch gemacht und die jeweilige Mittelgebühr geltend gemacht. Dass diese Bestimmung etwa unbillig gewesen wäre, hat das Amtsgericht nicht dargelegt. Vielmehr hat es lediglich darauf abgestellt, dass sich aus der Akte keine aussagekräftigen Hinweise auf Tätigkeiten der Verteidigerin ergeben, welche die jeweilige Geltendmachung der Mittelgebühr rechtfertigten. Dabei wird jedoch übersehen, dass es aufgrund der negativen Fassung des § 14 Abs. 1 S. 4 RVG Sache des Gerichts ist, eine etwaige Unbilligkeit darzutun, und dass die erforderlichen Tatsachen von Amts wegen zu ermitteln sind (Mayer, in Gerold/Schmidt, § 14 RVG Rn. 7). In Strafsachen kommt hinzu, dass nach ganz überwiegend vertretener Auffassung jedenfalls dann, wenn keine Umstände erkennbar sind, die eine Erhöhung oder eine Ermäßigung rechtfertigen, die Verteidigung also in jeder Hinsicht dem Durchschnitt entspricht, dem Verteidiger grundsätzlich die Mittelgebühr des einschlägigen Rahmens zusteht (Mayer, in Gerold/Schmidt, § 14 RVG Rn. 41). Solche Umstände hat das Amtsgericht nicht festgestellt, sondern letztlich nur darauf abgestellt, dass es an einem ergänzenden Sachvortrag der Verteidigerin trotz Aufforderung fehle, womit indes nach dem Vorgenannten die Darlegungslast verkannt wird. Auch für die Kammer sind derartige Umstände für eine Reduzierung der Mittelgebühr nicht ersichtlich, vielmehr sprechen der Umfang des Verfahrens mit sechs Angeklagten wie auch der erhebliche Aktenumfang eher für eine der Billigkeit entsprechende Bestimmung und damit für eine Rechtfertigung der Mittelgebühr.
Ergänzend festzusetzen waren daher:
- VV Nr. 4100: 160,00 € (Mittelgebühr 200 € abzüglich bereits festgesetzter 40 €)
- VV Nr. 4106: 125,00 € (Mittelgebühr 165 € abzüglich bereits festgesetzter 40 €) Summe: 285,00 €
19 % Umsatzsteuer: 54,15 €
Gesamtbetrag: 339,15 €.
2.
Das weitergehende Rechtsmittel betreffend die Aktenversendungspauschale (12 €) und die anteilige Auslagenpauschale (20 €) nebst darauf jeweils anfallender Umsatzsteuer ist hingegen aus den zutreffenden Gründen der Abhilfeentscheidung unbegründet.
3.
RechtsgebietRahmengebührenVorschriften§ 14 RVG