06.03.2020 · IWW-Abrufnummer 214613
Amtsgericht Trier: Beschluss vom 02.02.2020 – 35a OWi 1/20
Die Übersendung eines Ausdrucks einer ohne Rechtsgrundlage geführten elektronischen Akte begründet keine Aktenversendungspauschale.
AG Trier
Beschluss vom 02.02.2020
In xxx
1. Die Auslagenfestsetzung der Zentralen Bußgeldstelle des Polizeipräsidiums Rheinpfalz vom 16.12.2019 (Az: …) wird aufgehoben.
2. Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens sowie die insoweit notwendigen Auslagen der Betroffenen trägt die Staatskasse.
Gründe:
I.
Gegen die Betroffene wird seitens des Polizeipräsidiums Rheinpfalz ‒ Zentrale Bußgeldstelle ‒ (nachfolgend: Bußgeldstelle) ein Verfahren wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit geführt. Mit Schriftsatz vom 26.11.2019 beantragte die Verteidigerin der Betroffenen Akteneinsicht Diese wurde der Verteidigerin mit Schreiben vom 16.12.2019 in Form von ausgedruckten Kopien der elektronischen Akte gewährt. Für die Aktenversendung wurde eine Auslagenpauschale von 12,00 Euro erhoben.
Mit Schriftsatz vom 30.12.2019 an die Bußgeldstelle hat die Verteidigerin der Betroffenen Antrag auf gerichtliche Entscheidung, die Kostenentscheidung der Verwaltungsbehörde bezüglich der Aktenversendungspauschale aufzuheben.
II.
Der zulässige Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist begründet.
Der Antrag ist auch begründet, da es im Hinblick auf den durch die Bußgeldstelle an den Verteidiger übersandten Aktenausdruck derzeit an einer Grundlage für die Auslagenfestsetzung fehlt.
Gemäß § 107 Abs. 5 S. 1 OWiG kann von demjenigen, der die Versendung von Akten beantragt, je durchgeführte Sendung einschließlich der Rücksendung durch Behörden pauschal 12 Euro als Auslagen erhoben werden. Wird die Akte elektronisch geführt und erfolgt ihre Übermittlung elektronisch, wird eine Pauschale nicht erhoben, § 107 Abs. 5 S. 2 OWiG.
Trotz fehlender Rechtsgrundlage werden die Akten bei der Bußgeldstelle elektronisch geführt (OLG Koblenz, Beschluss vom 17.07.2018 ‒ 1 OWi 6 SsBs 19/18). Bisher fehlt es im Landesrecht von Rheinland-Pfalz an einer Rechtsgrundlage, die eine elektronische Aktenführung durch die Verwaltungsbehörde ermöglicht. Eine Rechtsverordnung auf Grundlage der Verordnungsermächtigungen in § 11Oa Abs. 1 OWiG n.F. ist bisher nicht erlassen worden.
Insofern ist die Aktenführung bei der Zentralen Bußgeldstelle des Polizeipräsidiums Rheinpfalz, wo alle verfahrensrelevanten Dokumente zunächst nur digital vorhanden sind bzw. digital hergestellt werden und erst bei Bedarf ausgedruckt werden, derzeit rechtswidrig. Die Übersendung eines Ausdrucks einer insofern ohne Rechtsgrundlage geführten elektronischen Akte kann keine Aktenversendungspauschale begründen, denn eine solche kann nur dann anfallen, wenn Einsicht in eine zulässigerweise und ordnungsgemäß geführte Akte gewährt wird (AG Pirmasens, Beschluss vom 14.04.2017 ‒ 1 OWi 424/16; AG Landstuhl, Beschluss vom 29.11 .2019 ‒ 2 OWi 157/19).
Folglich ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung begründet, weswegen die Auslagenfestsetzung aufzuheben war.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 62 Abs. 2 S. 2 OWiG, 467 Abs. 1 StPO.
Diese Entscheidung ist gemäß § 62 Abs. 2 Satz 3 OWiG unanfechtbar.