17.04.2020 · IWW-Abrufnummer 215248
Amtsgericht Bad Segeberg: Beschluss vom 03.03.2020 – 18 UR II 808/19
Bewilligung von Beratungshilfe nach Zustellung der Anklageschrift
Beschluss des Amtsgerichtes Bad Segeberg vom 3.3.2020
Az.: 18 UR II 808/19
Amtsgericht Bad Segeberg
Beschluss
In Sachen
[…]
- Antragsteller -
Bevollmächtigter:
[…]
wegen der Bewilligung von Beratungshilfe
hat das Amtsgericht Bad Segeberg durch den Direktor des Amtsgerichts Dr. xxx am 03.03.2020 beschlossen:
Dem Antragsteller wird für die in dem Antrag vom 11.10./18.11.2019 bezeichneten Angelegenheiten Beratungshilfe bewilligt.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I.
Der Antragsteller hat mit Antrag seines Bevollmächtigten vom 11.10./18.11.2019 die Bewilligung von Beratungshilfe beantragt. Dies im Hinblick auf eine mit Verfügung des Amtsgerichts Bad Segeberg - Strafgericht - vom 18. September 2019 verfügte Zustellung einer Anklageschrift der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Kiel vom 11.9.2019, betreffend den Vorwurf des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis.
Mit Beschluss vom 6. Januar 2020 ist der Antrag auf Bewilligung von Beratungshilfe durch das Gericht zurückgewiesen worden. Hiergegen hat der Antragsteller mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 15. Januar 2020 Erinnerung eingelegt, der unter weitergehender Begründung durch das Gericht mit Beschluss vom 21.2.2020 nicht abgeholfen worden ist.
Die zulässige Erinnerung ist begründet.
Die Zulässigkeit des Rechtsbehelfes folgt aus § 7 Beratungshilfegesetz (BerhG) in Verbindung mit § 11 Rechtspflegergesetz (RPfG), der durch § 24 a Abs. 2 RPfG modifiziert wird. Aus der letztgenannten Vorschrift folgt insbesondere, dass der Rechtsbehelf nicht fristgebunden ist.
Die Erinnerung ist auch begründet, weil dem Antragsteller Beratungshilfe zu bewilligen war. Dies deshalb, weil die gesetzlichen Voraussetzungen des § 1 BerhG vorliegen. Der Antragsteller ist zunächst als Bezieher sog. Grundsicherung bedürftig und kann die erforderlichen Mittel der Rechtsberatung nicht aufbringen. Andere Möglichkeiten als die Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes stehen dem Betroffenen nicht zur Verfügung, auch ist sein Begehren nicht mutwillig.
Die Voraussetzung der Bewilligung von Beratungshilfe liegen auch trotz des Umstandes vor, dass zum Zeitpunkt der Mandatierung eines Rechtsanwaltes durch den Antragsteller ihm die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Kiel bereits zugestellt worden war. Denn der in § 1 Abs. 1 BerHG genannte Tatbestand des Ausschlusses der Beratungshilfe infolge eines "gerichtlichen Verfahrens" liegt in der vorliegenden Konstellation zur Überzeugung des Gerichtes nicht vor.
Die Frage, wann in Strafsachen in zeitlicher Hinsicht für eine Beratung des Beschuldigten bzw. Angeklagten Beratungshilfe gewährt werden kann, wird nicht einheitlich beantwortet. In der Literatur wird einerseits vertreten, dass die Zustellung der Anklageschrift bzw. des Strafbefehls den Endpunkt der Bewilligungsmöglichkeit darstellen soll (PollerHärtl/Köpf-Köpf, Gesamtes Kostenhilferecht, § 1 BerHG, Rz. 40, inhaltlich identisch Köpf, Beratungshilfegesetz, § 1, Rz. 40). Auf der anderen Seite besteht auch die Auffassung, dass in entsprechenden Verfahren die Bewilligung der Beratungshilfe so lange möglich sein soll, wie kein Pflichtverteidiger bestellt worden ist (Burhoff/Volpert-Volpert, RVG Straf- und Bußgeldsachen Rz. 290). Die Rechtsprechung vertritt, soweit erkennbar, einhellig die letztgenannte Auffassung (AG Augsburg v. 9.9.1988 -1 UR II 1058, iuris; AG Köln v. 13.2.1984 -662 UR II 1514/82, iuris). Diese ist inhaltlich zutreffend. Die in § 1 Abs. 1 BerHG aufgenommenen Schranke der Bewilligung von Prozesskostenhilfe durch den Passus "außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens" ist inhaltlich konsequent vor dem Hintergrund, dass in zivil- und familiengerichtlichen Verfahren vor den Gerichten zwei verschiedene Möglichkeiten der Prozess- bzw. Verfahrensführung für bedürftige Personen durch die Institute der Prozesskosten- und Verfahrenskostenhilfe bestehen. Insofern besteht die aus dem Sozialstaatsprinzip abzuleitende Zugangsmöglichkeit bedürftiger Verfahrensbeteiligter zu den Gerichten in nahtloser Abfolge von Beratungs-, Prozesskosten- und Verfahrenskostenhilfe. Diese Systematik besteht für den Beschuldigten bzw. Angeklagten im Strafverfahren nicht. Hier gibt es zwar das Institut der Pflichtverteidigung aus § 141 StPO, welches auf die Regelung zur notwendigen Verteidigung aus § 140 StPO aufbaut. Bei ihm finden allerdings die Kriterien der Bedürftigkeit, des Erfolges der beabsichtigten Rechtsverfolgung sowie der fehlenden Mutwilligkeit keinerlei Berücksichtigung. Ausschlaggebend ist vielmehr allein der Gesichtspunkt der Fürsorge des Staates, wie er auch bei der Verfahrenspflegerbestellung bzw. des Verfahrensbeistandes im Rahmen des Gesetzes zur Regelung des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit aufzufinden ist. Aus diesem Grunde ist die Pflichtverteidigerbestellung auch nicht abhängig von einer willentlichen Handlung seitens des Beschuldigten oder Angeklagten in Gestalt eines Antrages oder der Darlegung von persönlichen bzw. objektiven Voraussetzungen, sondern allein von der rechtlichen Einschätzung des Gerichtes. Damit aber greift der maßgebliche Gesichtspunkt, der zur Aufnahme des in § 1 Abs. 1 BerHG genannten Ausschlusses der Beratungshilfe infolge eines "gerichtlichen Verfahrens" geführt hat, nicht ein. Denn dieser besteht ja nicht darin, Hilfe generell zu versagen, sondern nur darin, die zugrunde liegenden Systeme der antragsabhängigen Hilfebewilligung zeitlich randscharf abzugrenzen. Und dieser Gesichtspunkt greift in Strafverfahren nicht. Dort besteht gerade kein nahtloser Übergang verschiedener Möglichkeiten bedürftiger Personen, rechtliche Beratung außerhalb oder während eines gerichtlichen Verfahrens in Anspruch zu nehmen. Wollte man nun die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Beratungshilfe nach Zustellung der Anklageschrift oder des Strafbefehles versagen, so würde einem wirtschaftlich Bedürftigen, gegen den die öffentliche Klage erhoben wird und der vom Gericht keinen Pflichtverteidiger bestellt bekommt, gleichsam von einem Tag auf den anderen die Möglichkeit genommen, sich in der rechtlich höchst prekären Situation einer konkreten Strafverfolgung rechtlich kompetenten Rat in Anspruch zu nehmen. Hierfür allerdings besteht durchaus ein Bedürfnis, da die Fragen der Folgen eines Strafverfahrens, einer etwaigen Einlassung in der Hauptverhandlung, des Ablaufes des Gerichtstermines an sich pp. wegen der einschneidenden Folgen eines Strafverfahrens nicht durch anderweitige Erkenntnisquellen mit der notwendigen Sicherheit beantwortet werden können. Diese Folgen aber können nicht in der Intention des aus dem Sozialstaatsgebot ausfließenden Beratungshilfegesetzes gelegen haben.
RechtsgebietBeratungshilfeVorschriften§ 1 BerHG