29.07.2020 · IWW-Abrufnummer 217095
Amtsgericht Berlin Mitte: Beschluss vom 11.03.2020 – 122 C 3032/19
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Amtsgericht Mitte
Kostenfestsetzungsbeschluss
In dem Rechtsstreit
xxx
hat das Amtsgericht Mitte durch die Rechtspflegerin xxx am 11.03.2020 beschlossen:
Die von der Beklagtenpartei an die Klagepartei gem. § 106 ZPO nach dem vorläufig vollstreckbaren Urteil des Amtsgerichts Mitte vom 29.08.2019 zu erstattenden Kosten werden auf
121,38 € (in Worten: einhunderteinundzwanzig 38/100 Euro)
nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB hieraus seit 16.09.2019 festgesetzt.
Gründe:
Ausgleichung Gerichtskosten
Davon entfallen auf:
Klagepartei 49,5% 78,71 €
Beklagtenpartei 50,5% 80,29 €
Vorschuss Klagepartei 159,00 €
Vorschuss Beklagtenpartei 0,00 €
hiervon verrechnet auf Kostenschuld: 78,71 €
hiervon verrechnet auf eigene Kostenschuld 0,00 €
Auf Kostenschuld der Gegenseite verrechneter Überschuss: 80,29 €
Der verrechnete Betrag ist von der Beklagtenpartei zu erstatten.
Ausgleichung außergerichtliche Kosten
Folgende außergerichtliche Kosten sind in die Ausgleichung einzubeziehen:
Anwaltskosten 337,96 € Anwaltskosten 261,80 €
Die außergerichtlichen Kosten betragen insgesamt 599,76 €
Davon tragen:
Außergerichtliche Kosten 296,88 € Außergerichtliche Kosten 302,88 €
abzüglich eigene Kosten 337,96 € abzüglich eigene Kosten 261,80 €
der Gegenseite zu erstatten 0,00 € der Gegenseite zu erstatten 41,08 €
Zusammenfassung Berechnung
Außergerichtliche Kosten 41,08 € zu erstatten von der Beklagtenpartei
Summe 121,38 € zu erstatten von der Beklagtenpartei
Auf der Klägerseite wurden Kosten eines Terminvertreters gemäß einer Pauschalvereinbarung in Höhe von 100,00 EUR geltend gemacht. Die Kosten eines Terminvertreters sind insoweit erstattungsfähig, soweit dessen Beauftragung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig war, vgl. Gerold Schmidt/Müller-Rabe, 24. Auflage, § 5 RVG, Rn. 14. Die Kosten sind so niedrig zu halten, wie es sich mit der Wahrung der belange der Partei vereinbaren lässt. Die Klagepartei ist in Berschweiler ansässig. Die Klägervertreter sitzen in Neunkirchen. Für die Wahrnehmung des Termins am 08.08.2019 wurde die am Gerichtsort ansässige Rechtsanwältin in Terminsvollmacht herangezogen. Die Zuziehung eines am Wohn- oder Geschäftsort ansässigen Rechtsanwalts ist als notwendig im Sinne von § 91 Abs. 2 Satz 1, 2. Halbs. ZPO anzusehen, vgl. BGH, Beschluss v. 16.10.2002, VIII ZB 30/02. Wird der Terminsvertreter im Namen des Hauptbevollmächtigten tätig, richtet sich sein Vergütungsanspruch ohne Bindung an die Gebührenregelung des RVG nach der internen Vereinbarung mit dem Hauptbevollmächtigten, vgl. BGH, Beschluss v. 13.07.2011, IV ZB 8/11. Die vorliegende Honorarvereinbarung in Höhe von 100,00 EUR ist zulässig und erstattungsfähig. Zudem unterschreitet die vereinbarte Pauschalgebühr in Höhe von 100,00 EUR auch die fiktiven Reisekosten, die für die Wahrnehmung des Termins durch den Hauptbevollmächtigten in Höhe von 673,54 EUR geltend gemacht worden wären, erheblich. Der Ansatz der Aufwendungen wurde durch Vorlage der Kostennote der Unterbevollmächtigten glaubhaft gemacht. Der Betrag von 100,00 EUR wird dementsprechend festgesetzt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Mitte
Littenstraße 12-17
10179 Berlin
oder bei dem
Landgericht Berlin
Littenstraße 12-17
10179 Berlin
einzulegen.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Mitte
Littenstraße 12-17
10179 Berlin
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung der Entscheidung.
Die Beschwerde beziehungsweise die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eines der genannten Gerichte. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei einem der oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerdeschrift beziehungsweise die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde beziehungsweise Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Das elektronische Dokument muss
- mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
- Von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
- auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
- an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung ‒ ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
RechtsgebietRVGVorschriftenNr. 7002 VV RVG, Nrn. 3401 ff. VV RVG