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  • 29.07.2020 · IWW-Abrufnummer 217095

    Amtsgericht Berlin Mitte: Beschluss vom 11.03.2020 – 122 C 3032/19

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Amtsgericht Mitte


    Kostenfestsetzungsbeschluss

    In dem Rechtsstreit

    xxx

    hat das Amtsgericht Mitte durch die Rechtspflegerin xxx am 11.03.2020 beschlossen:

    Die von der Beklagtenpartei an die Klagepartei gem. § 106 ZPO nach dem vorläufig vollstreckbaren Urteil des Amtsgerichts Mitte vom 29.08.2019 zu erstattenden Kosten werden auf
     121,38 € (in Worten: einhunderteinundzwanzig 38/100 Euro)
    nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB hieraus seit 16.09.2019 festgesetzt.

    Gründe:

    Ausgleichung Gerichtskosten

    Die Gerichtskosten betragen: 159,00 €

    Davon entfallen auf:

    Klagepartei    49,5%       78,71 €    
    Beklagtenpartei    50,5%    80,29 €                
    Vorschuss Klagepartei    159,00 €  
    Vorschuss Beklagtenpartei      0,00 €                 
    hiervon verrechnet auf  Kostenschuld: 78,71 €   
    hiervon verrechnet auf eigene Kostenschuld  0,00 € 

    Auf Kostenschuld der Gegenseite verrechneter Überschuss: 80,29 €

    Der verrechnete Betrag ist von der Beklagtenpartei zu erstatten.

    Ausgleichung außergerichtliche Kosten

    Folgende außergerichtliche Kosten sind in die Ausgleichung einzubeziehen:

    Klagepartei              Beklagtenpartei

    Anwaltskosten 337,96 € Anwaltskosten 261,80 €
        
    Die außergerichtlichen Kosten betragen insgesamt    599,76 €

    Davon tragen:

    Klagepartei    49,5 %    Beklagtenpartei    50,5 %
    Außergerichtliche Kosten    296,88 €    Außergerichtliche Kosten    302,88 €
    abzüglich eigene Kosten    337,96 €    abzüglich eigene Kosten    261,80 €
    der Gegenseite zu erstatten     0,00 €    der Gegenseite zu erstatten     41,08 €

    Zusammenfassung Berechnung

    Gerichtskosten        80,29 €    zu erstatten von der Beklagtenpartei
    Außergerichtliche Kosten    41,08 €    zu erstatten von der Beklagtenpartei
    Summe                        121,38 €     zu erstatten von der Beklagtenpartei

    Auf der Klägerseite wurden Kosten eines Terminvertreters gemäß einer Pauschalvereinbarung in Höhe von 100,00 EUR geltend gemacht. Die Kosten eines Terminvertreters sind insoweit erstattungsfähig, soweit dessen Beauftragung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig war, vgl. Gerold Schmidt/Müller-Rabe, 24. Auflage, § 5 RVG, Rn. 14. Die Kosten sind so niedrig zu halten, wie es sich mit der Wahrung der belange der Partei vereinbaren lässt. Die Klagepartei ist in Berschweiler ansässig. Die Klägervertreter sitzen in Neunkirchen. Für die Wahrnehmung des Termins am 08.08.2019 wurde die am Gerichtsort ansässige Rechtsanwältin in Terminsvollmacht herangezogen. Die Zuziehung eines am Wohn- oder Geschäftsort ansässigen Rechtsanwalts ist als notwendig im Sinne von § 91 Abs. 2 Satz 1, 2. Halbs. ZPO anzusehen, vgl. BGH, Beschluss v. 16.10.2002, VIII ZB 30/02. Wird der Terminsvertreter im Namen des Hauptbevollmächtigten tätig, richtet sich sein Vergütungsanspruch ohne Bindung an die Gebührenregelung des RVG nach der internen Vereinbarung mit dem Hauptbevollmächtigten, vgl. BGH, Beschluss v. 13.07.2011, IV ZB 8/11. Die vorliegende Honorarvereinbarung in Höhe von 100,00 EUR ist zulässig und erstattungsfähig. Zudem unterschreitet die vereinbarte Pauschalgebühr in Höhe von 100,00 EUR auch die fiktiven Reisekosten, die für die Wahrnehmung des Termins durch den Hauptbevollmächtigten in Höhe von 673,54 EUR geltend gemacht worden wären, erheblich. Der Ansatz der Aufwendungen wurde durch Vorlage der Kostennote der Unterbevollmächtigten glaubhaft gemacht. Der Betrag von 100,00 EUR wird dementsprechend festgesetzt.

    Hinsichtlich der Terminsgebühr des Hauptbevollmächtigten der Klageseite erfolgte hier die Vertretung gemäß § 5 RVG, wonach die Terminsgebühr anfällt, wenn der Terminvertreter im eigenen Namen des Hauptbevollmächtigten beauftragt worden ist und dieser im Termin für ihn tätig wird. Liegen die Voraussetzungen des § 5 RVG vor, so erhält der Hauptbevollmächtigte die volle Vergütung, die er auch erhalten würde, wenn er die entsprechende Tätigkeit selbst ausgeführt hätte, Gerold/Schmidt/Mayer, 24. Aufl. 2019, RVG § § 5 Rn. 8. Die ordnungsgemäße Beauftragung wird durch die an den Hauptbevollmächtigten adressierte Kostennote der Unterbevollmächtigten glaubhaft gemacht. Die entstandene Terminsgebühr ist festzusetzen.

    Rechtsbehelfsbelehrung:

    Gegen diese Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.

    Beschwerde:

    Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.

    Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

    Amtsgericht Mitte
    Littenstraße 12-17
    10179 Berlin

    oder bei dem

    Landgericht Berlin
    Littenstraße 12-17
    10179 Berlin

    einzulegen.

    Erinnerung:

    Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.

    Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem

    Amtsgericht Mitte
    Littenstraße 12-17
    10179 Berlin

    einzulegen.

    Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung der Entscheidung.

    Die Beschwerde beziehungsweise die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eines der genannten Gerichte. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei einem der oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

    Die Beschwerdeschrift beziehungsweise die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde beziehungsweise Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

    Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

    Das elektronische Dokument muss
    - mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
    - Von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

    Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
    - auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
    - an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

    Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung ‒ ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

    RechtsgebietRVGVorschriftenNr. 7002 VV RVG, Nrn. 3401 ff. VV RVG