01.12.2020 · IWW-Abrufnummer 219221
Bundesgerichtshof: Urteil vom 21.10.2020 – VIII ZR 261/18
Durch den zugunsten des Beklagten erfolgten Ausspruch des Vorbehalts der beschränkten Erbenhaftung nach § 780 Abs. 1 ZPO ist der Kläger regelmäßig beschwert (Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 13. Juli 1989 - IX ZR 227/87, NJW-RR 1989, 1226 unter II 2).
Denn ein solcher Vorbehalt ist zugleich mit der Feststellung verbunden, dass das Gericht vom Vorliegen einer reinen Nachlassverbindlichkeit (§ 1967 BGB) ausgeht, wodurch im Falle der Rechtskraft des den Vorbehalt aussprechenden Urteils das nachfolgende Gericht bei Erhebung einer - auf diesen Vorbehalt gestützten - Vollstreckungsabwehrklage des Beklagten an diese Beurteilung gebunden (sogenannte Präjudizialität) und der Kläger mit (erneuten) Einwänden gegen die Einordnung der Schuld als reine Nachlassverbindlichkeit ausgeschlossen (sogenannte Tatsachenpräklusion) wäre.
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. Oktober 2020 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, die Richter Dr. Schneider, Kosziol und Dr. Schmidt sowie die Richterin Wiegand
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 2. August 2018 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
1
Die Klägerin ist ein regionales Energie- und Wasserversorgungsunternehmen. Sie nimmt den Beklagten wegen der Lieferung von Gas, Strom und Wasser für die Verbrauchsstelle H. -B. -Straße in I. in Anspruch.
2
Eigentümer dieses Anwesens war der Vater des Beklagten. Dieser verstarb am 18. April 2008 und wurde vom Beklagten und seinen zwei Brüdern zu jeweils einem Drittel beerbt.
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Im Dezember 2010 unterzeichnete ein Bruder des Beklagten (A. S. ) eine sogenannte Anmeldekarte der Klägerin zum Bezug von Strom, Gas und Wasser für die oben genannte Verbrauchsstelle. In der Rubrik "Mieter/Eigentümer" trug er "Erbengemeinschaft K. S. , zu Händen A. S. " ein.
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Den Antrag der Erben auf Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens wies das Amtsgericht Hagen durch Beschluss vom 14. Januar 2011 mangels Masse ab. Das Grundstück, auf welchem sich die Verbrauchsstelle befindet, wurde zwangsversteigert und nach Zuschlag von dem neuen Eigentümer im November 2013 bei der Klägerin zur Versorgung angemeldet.
5
Die Klägerin macht die Vergütung für die Energie- und Wasserlieferungen im Zeitraum 2011 bis November 2013 geltend. Ihre auf Zahlung von 12.975,29 € nebst Zinsen gerichtete Klage hat vor dem Landgericht Erfolg gehabt. Es hat dem Beklagten, der die Dürftigkeitseinrede (§ 1990 Abs. 1 BGB) sowie die Verschweigungseinrede (§ 1974 Abs. 1 BGB) erhoben hat, die Geltendmachung der beschränkten Haftung auf den Nachlass vorbehalten (§ 780 Abs. 1 ZPO).
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Hiergegen haben beide Parteien Berufung eingelegt. Der Beklagte hat seine Berufung zurückgenommen; die Berufung der Klägerin, mit welcher diese eine Verurteilung ohne Vorbehalt anstrebte, wurde als unzulässig verworfen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin dieses Begehren weiter.
Entscheidungsgründe
7
Die Revision hat Erfolg.
I.
8
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - im Wesentlichen ausgeführt:
9
Die Berufung der Klägerin sei mangels Beschwer unzulässig. Die Aufnahme des Vorbehalts der beschränken Erbenhaftung nach § 780 Abs. 1 ZPO, deren Beseitigung alleiniges Ziel der Berufung der Klägerin sei, begründe für sie keine formelle Beschwer.
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Der Vorbehalt führe nicht dazu, dass der Klägerin weniger zugesprochen worden sei, als sie beantragt habe. Über die Frage, ob der Beklagte seine Haftung tatsächlich auf den Nachlass beschränken könne, habe das Landgericht ausdrücklich nicht entschieden, so dass der Beklagte die Haftungsbeschränkung im Wege der Vollstreckungsabwehrklage (§§ 785, 767 Abs. 1 ZPO) geltend machen müsse. Ein im Übrigen - wie hier - obsiegender Kläger werde aber nicht dadurch beschwert, dass sein Prozessgegner mit seinen Einwendungen auf einen späteren Rechtsstreit verwiesen werde.
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Eine Beschwer liege auch nicht darin, dass das Landgericht in den streitgegenständlichen Forderungen aus den Energie- und Wasserlieferungen - entgegen der Ansicht der Klägerin - eine reine Nachlassverbindlichkeit gesehen habe. Hierdurch wäre die Klägerin nur dann beschwert, wenn diese Feststellungen eine Bindungswirkung für die sachliche Klärung des Haftungsumfangs des Beklagten im Vollstreckungsabwehrklageverfahren entfalten würden. Dem sei jedoch nicht so. Eine solche Bindung folge weder aus § 318 ZPO noch aus § 322 Abs. 1 ZPO. Die materielle Rechtskraft des angefochtenen Urteils erfasse nicht die Ausführungen des Landgerichts zur Einordnung des Zahlungsanspruchs als (reine) Nachlassverbindlichkeit. Begnüge sich das Gericht - wie vorliegend - in zulässiger Weise mit dem bloßen Ausspruch des Vorbehalts, komme es im Erkenntnisverfahren auf das Vorliegen der materiell-rechtlichen Voraussetzungen der Haftungsbeschränkung nicht an, so dass die diesbezüglichen Ausführungen nicht tragend seien.
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Eine Beschwer der Klägerin liege auch nicht darin, dass das Landgericht die seitens des Beklagten erhobenen Einreden der Dürftigkeit (§ 1990 Abs. 1 BGB) und des Verschweigens (§ 1974 Abs. 1 BGB) nicht geprüft habe. Denn es stehe im Ermessen des Gerichts, ob es die Frage des Haftungsumfangs im Erkenntnisverfahren sachlich aufkläre und darüber entscheide oder ob es sich - wie hier - mit dem Ausspruch des Vorbehalts begnüge und die eigentliche Frage der beschränkten Erbenhaftung dem besonderen Verfahren nach §§ 785, 767 Abs. 1 ZPO überlasse.
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Auch wenn man die unzulässige Berufung der Klägerin in eine Anschlussberufung umdeute, habe diese mit der Rücknahme der Berufung des Beklagten ihre Wirkung verloren.
II.
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Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Berufung der Klägerin ist zulässig.
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1. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist die Klägerin durch den zugunsten des Beklagten ausgesprochenen Vorbehalt der beschränkten Erbenhaftung (§ 780 Abs. 1 ZPO) beschwert (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Denn ein solcher Vorbehalt ist zugleich mit der Feststellung verbunden, dass das Gericht vom Vorliegen einer reinen Nachlassverbindlichkeit (§ 1967 BGB) ausgeht. Im Falle der Rechtskraft des den Vorbehalt aussprechenden Urteils wäre das nachfolgende Gericht bei Erhebung einer - auf diesen Vorbehalt gestützten - Vollstreckungsabwehrklage des Beklagten an diese Beurteilung gebunden.
16
a) Nach § 780 Abs. 1 ZPO kann der als Erbe des Schuldners verurteilte Beklagte die Beschränkung seiner Haftung (auf den Nachlass) nur geltend machen, wenn sie ihm im Urteil vorbehalten ist. Fehlt es demgegenüber am Ausspruch des Vorbehalts zugunsten des Erben, kann sich dieser später - wenn in sein Privatvermögen vollstreckt wird - auf eine Haftung lediglich mit dem Nachlass nicht mehr mit Erfolg berufen. Die Regelung des § 780 ZPO gilt für jede gegenständliche Beschränkung der Erbenhaftung nach den §§ 1973 ff. BGB und §§ 1989 ff. BGB (vgl. BGH, Urteil vom 19. Dezember 2014 - V ZR 32/13, NJW-RR 2015, 521 Rn. 30).
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aa) Bei der Zwangsvollstreckung gegen den Erben bleibt die Beschränkung der Haftung unberücksichtigt, bis dieser Einwendungen erhebt (§ 781 ZPO). Diese werden nach den Vorschriften der §§ 767, 769, 770 ZPO, mithin aufgrund einer Vollstreckungsabwehrklage, erledigt (§ 785 ZPO). Der Erbe kann diese Klage, mit welcher er geltend macht, nur der Nachlass als Sondervermögen hafte für die titulierte Forderung, grundsätzlich bereits dann erheben, sobald der Titel vorliegt oder auch (erst), wenn der Gläubiger (in das Privatvermögen) vollstreckt (vgl. BGH, Urteil vom 21. Januar 1994 - V ZR 238/92, NJW 1994, 1161 unter I).
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Somit muss sich der Beklagte die beschränkte Erbenhaftung grundsätzlich im Erkenntnisverfahren vorbehalten lassen, wenn er sich erst später hierauf berufen will. Dies gilt selbst dann, wenn er deren Voraussetzungen noch nicht darzulegen vermag, ja nicht einmal weiß, ob sie überhaupt eintreten werden (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juli 1991 - IX ZR 180/90, NJW 1991, 2839 unter I 2 b bb).
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bb) Hat der Erbe - wie vorliegend in Form der Dürftigkeitseinrede (§ 1990 Abs. 1 BGB) sowie die Verschweigungseinrede (§ 1974 Abs. 1 BGB) - die Beschränkung seiner Haftung schon im Erkenntnisverfahren geltend gemacht, steht es dem Prozessgericht frei, deren materielle Voraussetzungen zu prüfen und zum Beispiel die Verurteilung auf Leistung aus dem Nachlass zu beschränken oder - wenn etwa die Erschöpfung des Nachlasses im Sinne von § 1990 Abs. 1 BGB feststeht - die Klage abzuweisen (vgl. BGH, Urteil vom 9. März 1983 - IVa ZR 211/81, NJW 1983, 2378 unter 2; Beschluss vom 25. Januar 2018 - III ZR 561/16, FamRZ 2018, 767 Rn. 5; jeweils mwN). Das Gericht kann sich aber auch in diesen Fällen, in denen sich der Erbe die Einrede seiner beschränkten Haftung nicht lediglich vorbehalten will, sondern diese bereits im Erkenntnisverfahren erhebt und behauptet, deren Voraussetzungen seien erfüllt, - wie hier - in der Regel damit begnügen, allein den Vorbehalt in das Urteil aufzunehmen, und es dem Beklagten überlassen, gegen die Zwangsvollstreckung die Klage aus §§ 785, 767 Abs. 1 ZPO zu erheben (vgl. BGH, Urteile vom 17. Dezember 1953 - IV ZR 101/53, NJW 1954, 635; vom 11. Juli 1991 - IX ZR 180/90, aaO; vom 2. Februar 2010 - VI ZR 82/09, NJW-RR 2010, 664 Rn. 8).
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cc) Hieraus folgt jedoch - anders als die Ausführungen des Berufungsgerichts nahelegen - nicht, dass im Erkenntnisverfahren der Vorbehalt allein aufgrund der bloßen Einrede des Beklagten ausgesprochen wird. Wie bereits aus dem Wortlaut des § 780 Abs. 1 ZPO folgt, setzt dies vielmehr zusätzlich voraus, dass der Erbe als Prozesspartei wegen einer (reinen) Nachlassverbindlichkeit (§ 1967 BGB) in Anspruch genommen wird. Handelt es sich dagegen (auch) um eine Eigenverbindlichkeit des Erben - in Form einer durch ein Handeln des Erben bei der Verwaltung des Nachlasses begründeten Nachlasserbenschuld oder einer reinen Eigenverbindlichkeit -, haftet der Erbe (auch) mit seinem Privatvermögen und kann seine Haftung nach den §§ 1973 ff. BGB oder §§ 1989 ff. BGB schon aus diesem Grund nicht auf den Nachlass beschränken. Demzufolge kommt in diesen Fällen der Vorbehalt einer beschränkten Erbenhaftung nach § 780 Abs. 1 ZPO nicht in Betracht (vgl. BGH, Urteile vom 5. Juli 2013 - V ZR 81/12, NJW 2013, 3446 Rn. 6; vom 25. September 2019 - VIII ZR 138/18, BGHZ 223, 191 Rn. 51, und VIII ZR 122/18, NJW-RR 2020, 6 Rn. 52; vgl. auch BGH, Urteil vom 20. April 1983 - IVa ZR 222/81, WM 1983, 823 unter III; BAG, Urteil vom 12. November 2013 - 9 AZR 646/12, NJW 2014, 413 Rn. 18).
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Danach muss das Gericht, auch wenn es - was nach Vorstehendem möglich ist - die Frage der eigentlichen Beschränkung der Haftung des Erben auf den Nachlass nicht weiter klärt, vor dem Ausspruch des Vorbehalts prüfen, ob eine reine Nachlassverbindlichkeit vorliegt. Dies hat das Landgericht bezüglich der hier streitgegenständlichen Forderungen bejaht und daher dem Beklagten den Vorbehalt gewährt, jedoch die Klärung der weiteren Frage, ob dieser nur mit dem Nachlass haftet - mithin die Prüfung der (übrigen) Voraussetzungen der § 1990 Abs. 1 BGB beziehungsweise § 1974 Abs. 1 BGB - zulässigerweise in das Vollstreckungsabwehrklageverfahren verlagert.
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b) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts steht diese fehlende Prüfung der weiteren Voraussetzungen der Haftungsbeschränkung einer Beschwer der Klägerin durch den Ausspruch des Vorbehalts nach § 780 Abs. 1 ZPO im Erkenntnisverfahren nicht entgegen. Denn bereits die Rechtskraftwirkungen des Vorbehalts sind für die Klägerin vorliegend nachteilig und begründen für sie eine Beschwer.
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aa) Die klagende Partei ist durch eine gerichtliche Entscheidung dann beschwert, wenn deren rechtskraftfähiger Inhalt von dem in der unteren Instanz gestellten Antrag zu ihrem Nachteil abweicht (sogenannte formelle Beschwer; vgl. BGH, Urteile vom 9. Oktober 1990 - VI ZR 89/90, NJW 1991, 703 unter II 3 b; vom 10. März 1993 - VIII ZR 85/92, NJW 1993, 2052 unter II 1 b; vom 2. Februar 1999 - VI ZR 25/98, BGHZ 140, 335, 338; Beschluss vom 18. Januar 2007 - IX ZB 170/06, NJW-RR 2007, 765 Rn. 6). Somit kommt es für die Frage der Beschwer entscheidend darauf an, worüber rechtskräftig entschieden werden sollte und worüber tatsächlich entschieden ist, mithin auf den Umfang der prozessualen Rechtskraftwirkung, die das Urteil haben würde, wenn es nicht angefochten werden könnte (vgl. BGH, Urteile vom 28. Januar 1958 - VIII ZR 265/56, BGHZ 26, 295, 296; vom 21. Juni 1968 - IV ZR 594/68, BGHZ 50, 261, 263).
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Durch das Erfordernis einer Beschwer des Rechtsmittelklägers als Voraussetzung für die Zulässigkeit des von ihm eingelegten Rechtsmittels, soll erreicht werden, dass der Rechtsmittelzug nur eröffnet wird, wenn dafür ein sachliches Bedürfnis besteht (vgl. BGH, Urteil vom 3. November 1971 - IV ZR 26/70, BGHZ 57, 224, 225). Im Interesse der Gesamtheit der rechtsschutzsuchenden Bürger und des jeweiligen Prozessgegners soll ausgeschlossen werden, dass das Rechtsmittelgericht sich mit dem Rechtsstreit befassen muss, ohne dass der Rechtsmittelkläger ein schutzwürdiges Interesse an der von ihm erstrebten Entscheidung hat. Danach ist die Beschwer eine Erscheinungsform des Rechtsschutzbedürfnisses (vgl. BGH, Urteil vom 15. Mai 1984 - VI ZR 155/82, VersR 1984, 739 unter II 2 a; Beschlüsse vom 6. Juni 1957 - IV ZB 102/57, BGHZ 24, 369, 370; vom 18. Januar 2007 - IX ZB 170/06, aaO Rn. 10; MünchKommZPO/Rimmelspacher, 6. Aufl. Vorbemerkung zu § 511 Rn. 14; Rosenberg/Schwab/Gottwald, Zivilprozessrecht, 18. Aufl., § 136 Rn. 7).
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bb) Hiernach ist die Klägerin durch den Ausspruch des Vorbehalts der beschränkten Erbenhaftung (§ 780 Abs. 1 ZPO) vorliegend beschwert.
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(1) Allerdings folgt dies - anders als die Revision meint - nicht bereits daraus, dass sich infolge des dem Beklagten zuerkannten Vorbehalts die Position der Klägerin im Rahmen der Vollstreckung ihres titulierten Zahlungsanspruchs verschlechterte, weil der Beklagte bei fehlendem Ausspruch des Vorbehalts mit dem Einwand der beschränkten Erbenhaftung im Vollstreckungsverfahren von vornherein ausgeschlossen wäre und die Klägerin ungehindert hätte vollstrecken können. Denn infolge einer seitens des Beklagten (noch) zu erhebenden Vollstreckungsabwehrklage (§§ 781, 785 ZPO) käme es im Ergebnis lediglich zu einer zeitlich verzögerten Beitreibung der Forderung, wodurch die Klägerin - was das Berufungsgericht noch zutreffend erkannt hat - allein grundsätzlich nicht beschwert wäre (vgl. BGH, Urteil vom 22. Juni 1961 - VII ZR 166/60, BGHZ 35, 248, 249 [zum Vorbehaltsurteil]).
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(2) In dieser (möglicherweise) verzögerten Befriedigung der Klägerin durch die vom Beklagten zu erhebende Vollstreckungsabwehrklage erschöpft sich die Wirkung des Vorbehalts nach § 780 Abs. 1 ZPO jedoch nicht. Vielmehr wäre das über die Vollstreckungsabwehrklage entscheidende Gericht an einen rechtskräftig ausgesprochenen Vorbehalt, der in diesem Verfahren eine Vorfrage darstellt - ohne Vorbehalt erfolgt eine Prüfung der weiteren Voraussetzungen der beschränkten Erbenhaftung nicht - gebunden. Daraus folgt auch, dass dieses Gericht vom Vorliegen einer reinen Nachlassverbindlichkeit (§ 1967 BGB), welche sowohl materiell-rechtliche Voraussetzung für die Möglichkeit der Haftungsbeschränkung auf den Nachlass, als auch prozessuale Voraussetzung für den Ausspruch des Vorbehalts ist, auszugehen hat und diese - vorliegend zum Nachteil der Klägerin entschiedene - Frage nicht anders bewerten darf als im Erkenntnisverfahren.
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Damit geht einher, dass die Klägerin, die eine Verurteilung ohne Vorbehalt erstrebt, da sie der Ansicht ist, bei ihren Forderungen handele es sich (auch) um Eigenverbindlichkeiten des Beklagten, so dass dieser seine Haftung von vornherein nicht auf den Nachlass beschränken könne, nach den Grundsätzen der sogenannten Tatsachenpräklusion mit (erneutem) Vorbringen zur Art der Forderungen im Verfahren der Vollstreckungsabwehrklage ausgeschlossen wäre.
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Nach alledem hat die Klägerin ein schutzwürdiges Interesse daran, die zu ihrem Nachteil entschiedene Frage des Vorliegens einer reinen Nachlassverbindlichkeit mit einem Rechtsmittel anzugreifen und ihre diesbezüglichen Einwände im Instanzenzug des Erkenntnisverfahrens geltend zu machen.
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(a) Entgegen der Erwägung des Berufungsgerichts und der Ansicht der Revision folgt die Bindung des über die Vollstreckungsabwehrklage entscheidenden Gerichts an den Vorbehalt sowie an das Vorliegen der seinen Ausspruch voraussetzenden reinen Nachlassverbindlichkeit jedoch nicht aus § 318 ZPO, da hiernach nur die in derselben Instanz erlassenen Urteile erfasst werden, an welche das Gericht im weiteren anhängigen Verfahren - innerhalb der Instanz - gebunden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Oktober 1968 - X ZB 1/68, BGHZ 51, 131, 138; Stein/Jonas/Althammer, ZPO, 23. Aufl., § 318 Rn. 6; Musielak/Voit/Musielak, ZPO, 17. Aufl., § 318 Rn. 4; Lüke, JuS 2000, 1042), wozu das Verfahren der Vollstreckungsabwehrklage (§§ 785, 767 Abs. 1 ZPO) nicht gehört.
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(b) Die Bindung des über die Vollstreckungsabwehrklage entscheidenden Gerichts an den Vorbehalt sowie der Ausschluss der Klägerin mit erneutem Vortrag zum Nichtvorliegen einer reinen Nachlassverbindlichkeit (Tatsachenpräklusion) folgt jedoch aus der Rechtskraftwirkung (§ 322 Abs. 1 ZPO) des den Vorbehalt aussprechenden Urteils (vgl. zur Bindungswirkung bei weitergehender Prüfung der beschränkten Erbenhaftung im Erkenntnisverfahren BGH, Urteil vom 17. Dezember 1953 - IV ZR 101/53, NJW 1954, 635 f.; Wieczorek/Schütze/Paulus, ZPO, 4. Aufl., § 780 Rn. 23 ff.).
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(aa) Gemäß § 322 Abs. 1 ZPO sind Urteile insoweit der Rechtskraft fähig, als über den durch Klage oder Widerklage erhobenen Anspruch entschieden ist. Die Rechtskraft wird hiernach auf den unmittelbaren Streitgegenstand, das heißt auf die Rechtsfolge beschränkt, die aufgrund eines bestimmten Lebenssachverhalts am Schluss der mündlichen Verhandlung den Gegenstand der Entscheidung bildet. Nicht von der Rechtskraft erfasst werden dagegen einzelne Urteilselemente, tatsächliche Feststellungen und rechtliche Folgerungen, auf denen die getroffene Entscheidung aufbaut (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 17. Februar 1983 - III ZR 184/81, NJW 1983, 2032 unter III 2; vom 7. Juli 1993 - VIII ZR 103/92, BGHZ 123, 137, 139 f.; vom 5. November 2009 - IX ZR 239/07, NJW 2010, 2210 Rn. 9; vom 10. April 2019 - VIII ZR 12/18, NJW 2019, 2308, Rn. 30, und VIII ZR 39/18, NJW 2019, 1745 Rn. 16).
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Ist die im ersten Prozess rechtskräftig entschiedene Rechtsfolge im zweiten - einen anderen Streitgegenstand betreffenden - Prozess nicht die Hauptfrage, sondern eine Vorfrage, besteht die Wirkung der Rechtskraft in der Bindung des nunmehr entscheidenden Gerichts an die Vorentscheidung. Das nachentscheidende Gericht ist somit an einer abweichenden Entscheidung der rechtskräftig entschiedenen (Vor-)Frage gehindert, sogenannte Präjudizialität (vgl. BGH, Urteile vom 17. Februar 1983 - III ZR 184/81, aaO unter III 1; vom 17. März 1995 - V ZR 178/93, NJW 1995, 1757 unter II 1 a; vom 26. Juni 2003 - I ZR 269/00, NJW 2003, 3058 unter II 1 a; vom 16. Januar 2008 - XII ZR 216/05, NJW 2008, 1227 Rn. 9 und 23; vom 10. April 2019 - VIII ZR 39/18, aaO Rn. 17).
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(bb) Hiernach hat das im Wege der Vollstreckungsabwehrklage (§§ 780 Abs. 1, 781, 785 ZPO) angerufene Gericht den Vorbehalt nach § 780 Abs. 1 ZPO als Voraussetzung der Klage ("Vorfrage") und somit die Art der Schuld (reine Nachlassverbindlichkeit) seiner Entscheidung zu Grunde zu legen.
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(aaa) Zwar folgt eine solche Bindung nicht schon daraus, dass die Art der Verbindlichkeit sowohl im Erkenntnisverfahren - für den Ausspruch des Vorbehalts - als auch im Verfahren der Vollstreckungsabwehrklage - als Voraussetzung der Beschränkung der Haftung auf den Nachlass - entscheidend ist. Denn das Gericht des Zweitprozesses ist nicht gebunden, wenn die im ersten Prozess rechtskräftig ausgesprochene Rechtsfolge im Folgeprozess nicht präjudiziell ist, sondern beiden Prozessen lediglich eine gemeinsame Vorfrage - reine Nachlassverbindlichkeit - zugrunde liegt (vgl. BGH, Beschluss vom 18. September 2018 - XI ZR 74/17, juris Rn. 26 mwN).
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(bbb) Jedoch ist vorliegend nicht lediglich diese Vorfrage, sondern gerade die Rechtsfolge des Erkenntnisverfahrens in Form des ausgesprochenen Vorbehalts präjudiziell. Diesem kommt (auch) eine materielle Bedeutung zu, da infolge seines Ausspruchs dem Erben die Möglichkeit der materiell-rechtlichen Haftungsbeschränkung auf den Nachlass nach den §§ 1973 ff. BGB und §§ 1989 ff. BGB vorbehalten ist (vgl. RG, JW 1913, 870, 872; BGH, Urteile vom 26. Juni 1970 - V ZR 156/69, BGHZ 54, 204, 205; vom 9. März 1983 - IVa ZR 211/81, NJW 1983, 2378 unter 2).
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Der Vorbehalt nach § 780 Abs. 1 ZPO ist somit präjudiziell für eine spätere Vollstreckungsabwehrklage (§§ 780 Abs. 1, 785, 767 Abs. 1 ZPO); fehlte der Vorbehalt scheiterte diese Klage bereits aus diesem Grund. Da somit die Rechtsfolge des Erkenntnisverfahrens (Vorbehalt) eine (notwendige) Voraussetzung der Vollstreckungsabwehrklage ist, hat das hierüber entscheidende Gericht diese Urteilswirkung zu beachten und ist an den Vorbehalt gebunden. Denn die Rechtskraft hat die Bedeutung, dass unter den Parteien über das Bestehen oder Nichtbestehen der aus dem vorgetragenen Sachverhalt im Urteil hergeleiteten Rechtsfolge eine nochmalige Verhandlung und Entscheidung unzulässig ist, die erkannte Rechtsfolge also unangreifbar ist (BGH, Urteil vom 6. März 1985 - IVb ZR 76/83, NJW 1985, 2535 unter 1).
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Infolge dieser Unangreifbarkeit des Vorbehalts ist das Gericht daran gehindert, die Art der Verbindlichkeit (nochmals) zu prüfen und gleichsam über diesen "Umweg" die Rechtmäßigkeit des Rechtsfolgenausspruchs (Vorbehalt) in Frage zu stellen. Denn - wie ausgeführt - setzt die Zuerkennung des Vorbehalts (allein) die Prüfung der Art der Schuld und im Ergebnis die - vorliegend zum Nachteil der Klägerin erfolgte - Bejahung einer reinen Nachlassverbindlichkeit voraus. Dies ist die einzige, die Rechtsfolge unmittelbar bestimmende Voraussetzung eines Vorbehaltsausspruchs, die ihrerseits wiederum Voraussetzung für die Durchführung eines späteren Prozesses ist. Würde im Rahmen der Vollstreckungsabwehrklage das Vorliegen einer reinen Nachlassverbindlichkeit verneint werden, würde das Gericht der Sache nach entscheiden, dass dem Beklagten der Vorbehalt zu Unrecht zugesprochen wurde. Dies ist ihm nach Vorstehendem verwehrt. Somit ist die im Erkenntnisverfahren entschiedene Rechtsfolge im Verfahren der Vollstreckungsabwehrklage einer erneuten rechtlichen Würdigung nicht zugänglich; auch nicht mittelbar über die Prüfung der Art der Schuld.
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(ccc) Gegen eine nochmalige Prüfung der Art der Verbindlichkeit im Rahmen der Vollstreckungsabwehrklage spricht auch die durch § 780 Abs. 1 ZPO bewirkte Funktionsteilung zwischen Erkenntnis- und Vollstreckungsverfahren. Die Verlagerung der Prüfung der materiellen Voraussetzungen der Haftungsbeschränkungen nach den §§ 1973 ff. BGB beziehungsweise §§ 1989 ff. BGB in das Vollstreckungsverfahren dient der Entlastung des Erkenntnisverfahrens von der regelmäßig zeitaufwändigen Klärung des Umfangs der Haftung des Erben, insbesondere der Zusammensetzung des Nachlasses (vgl. Hahn, Die gesamten Materialien zur ZPO, Band 2, 1. Abteilung, 2. Aufl., S. 444). Demgegenüber ist die vorgeschaltete Klärung der Art der Verbindlichkeit als eine vom Erblasser herrührende Schuld im Sinne des § 1967 Abs. 2 Alt. 1 BGB typischerweise eine Sache des Erkenntnisverfahrens (vgl. K. Schmidt, JR 1989, 45). Lediglich die weiteren Voraussetzungen der beschränkten Erbenhaftung sollen später geprüft werden, um die Vermögensmasse des Schuldners (nur Nachlass oder auch das Eigenvermögen) zu bestimmen, auf welche der Gläubiger im Vollstreckungswege zugreifen kann.
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(cc) Von der aufgezeigten Präjudizialität des Vorbehaltsausspruchs nach § 780 Abs. 1 ZPO abgesehen, liegt eine Beschwer der Klägerin auch darin, dass es ihr selbst ebenfalls nach den Grundsätzen der sogenannten Tatsachenpräklusion verwehrt wäre, im Rahmen der Vollstreckungsabwehrklage (erneut) Einwände gegen die Einordnung der Schuld als reine Nachlassverbindlichkeit geltend zu machen.
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(aaa) Zwar erwachsen nach dem zuvor Ausgeführten die tatsächlichen Feststellungen in einem Urteil nicht in Rechtskraft. Jedoch darf die Rechtskraft einer Entscheidung über den erhobenen Anspruch nicht mit dem Vorbringen ausgehöhlt werden, das rechtskräftige Urteil gründe sich auf unrichtige tatsächliche Feststellungen. Daher gehört zu den Rechtskraftwirkungen auch die Präklusion der im ersten Prozess vorgetragenen - sowie der nicht vorgetragenen, aber vor Schluss der mündlichen Verhandlung entstandenen - Tatsachen, die zu einer Abweichung von der rechtskräftig festgestellten Rechtsfolge führen sollen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 15. Oktober 1986 - IVb ZR 78/85, BGHZ 98, 353, 358 f.; vom 7. Juli 1993 - VIII ZR 103/92, aaO S. 140 f.; vom 11. November 1994 - V ZR 46/93, NJW 1995, 967 unter II 3).
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Diese Tatsachenpräklusion besteht innerhalb der Grenzen des Streitgegenstands, da sie nicht weiterreicht als die Rechtskraftwirkungen eines Urteils (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juni 2017 - V ZR 134/16, BGHZ 215, 157 Rn. 10 f.; Beschluss vom 22. September 2016 - V ZR 4/16, NJW 2017, 893 Rn. 18). Somit sind die Parteien mit dem Vortrag solcher Tatsachen, die im maßgebenden Zeitpunkt des Vorprozesses schon vorhanden waren und mit denen das Ziel verfolgt wird, das "kontradiktorische Gegenteil" der früher festgestellten oder abgelehnten Rechtsfolge auszusprechen, insoweit ausgeschlossen, als diese Tatsachen bei natürlicher Anschauung zu dem im Vorprozess vorgetragenen Lebensvorgang gehören (vgl. BGH, Urteile vom 7. Juli 1993 - VIII ZR 103/92, aaO; vom 24. September 2003 - XII ZR 70/02, NJW 2004, 294 unter 2 c; Beschluss vom 22. September 2016 - V ZR 4/16, aaO Rn. 17).
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(bbb) Demnach könnte die Klägerin im Falle der Rechtskraft die im Erkenntnisverfahren schon vorhandenen Tatsachen, welche aus ihrer Sicht der Einordnung der Schuld als reine Nachlassverbindlichkeit entgegenstehen, im Verfahren der Vollstreckungsabwehrklage nicht (nochmals) vorbringen. Es wäre ihr daher verwehrt - auf Basis des gleichen Lebenssachverhalts - die bereits zu ihrem Nachteil entschiedene Frage erneut zur Prüfung zu stellen und damit geltend zu machen, der Beklagte habe schon aufgrund der Art der Verbindlichkeit gar nicht die Möglichkeit seine Haftung auf den Nachlass zu begrenzen, so dass der Vorbehalt zu Unrecht ausgesprochen worden sei.
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Denn damit würde die Klägerin der Sache nach das "kontradiktorische Gegenteil" der im Erkenntnisverfahren rechtskräftig festgestellten Rechtsfolge - Vorbehalt nach § 780 Abs. 1 ZPO - begehren. Ein Angriff der Klägerin auf die Art der Verbindlichkeit ist immer gleichzeitig auch ein unmittelbarer Angriff auf die Rechtsfolge. Dies ist ihr verwehrt, da es mit dem Rechtsfrieden stiftenden Zweck der Rechtskraft unvereinbar ist, wenn eine Partei nach (rechtskräftigem) Ausspruch eines Vorbehalts nach § 780 Abs. 1 ZPO diesen sogleich im Rahmen der Vollstreckungsabwehrklage (mittelbar) wieder in Frage stellen dürfte.
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Folglich hat die Klägerin wegen der Präjudizialität eines rechtskräftig ausgesprochenen Vorbehalts und der damit einhergehenden Tatsachenpräklusion ein schutzwürdiges Interesse daran, gegen den sie beschwerenden Ausspruch des Vorbehalts nach § 780 Abs. 1 ZPO im Rechtsmittelweg vorzugehen.
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cc) Zur Begründung seiner gegenteiligen Ansicht kann sich das Berufungsgericht nicht auf Entscheidungen des V. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs zur fehlenden Beschwer durch einen im Urteil ausgesprochenen Vorbehalt stützen. Diese betrafen Fälle des § 780 Abs. 2 ZPO und damit die - vorliegend nicht relevanten - Besonderheiten des Fiskalerbrechts (siehe BGH, Urteile vom 17. Februar 2017 - V ZR 147/16, NJW-RR 2017, 1040 Rn. 15; vom 14. Dezember 2018 - V ZR 309/17, NJW 2019, 988 Rn. 5 und 11 f.). Die Frage des Vorliegens einer Beschwer im hier gegebenen Fall des § 780 Abs. 1 ZPO wurde (demgegenüber) ausdrücklich offengelassen (vgl. BGH, Urteil vom 17. Februar 2017 - V ZR 147/16, aaO Rn. 9; ebenso BGH, Urteil vom 2. Februar 2010 - VI ZR 82/09, NJW-RR 2010, 664 Rn. 4).
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(1) Nach § 780 Abs. 2 ZPO ist der Vorbehalt nicht erforderlich, wenn der Fiskus als gesetzlicher Erbe verurteilt wird oder wenn das Urteil über eine Nachlassverbindlichkeit gegen einen Nachlassverwalter oder einen anderen Nachlasspfleger oder gegen einen Testamentsvollstrecker, dem die Verwaltung des Nachlasses zusteht, erlassen wird. In diesen Fällen kann sich der Verurteilte im Nachhinein stets, mithin unabhängig davon, ob ein Vorbehalt in das Urteil aufgenommen wurde, auf die Einrede der beschränkten Erbenhaftung berufen.
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(2) Wird dennoch ein Vorbehalt ausgesprochen, gibt dieser lediglich die Gesetzeslage wieder, ist somit deklaratorisch. Damit liegt eine bloß formale Abweichung vom Klageantrag ohne jegliche inhaltliche Relevanz vor, so dass ein Unterschied zwischen dem rechtskraftfähigen Inhalt einer Entscheidung mit und ohne Vorbehalt der beschränkten Erbenhaftung nicht besteht und es damit an einer Beschwer der Klägerseite fehlt (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 17. Februar 2017 - V ZR 147/16, aaO).
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Demgegenüber stellt der Vorbehalt nach § 780 Abs. 1 ZPO - entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung - mehr als einen bloßen "Hinweis auf die gesetzlichen Rechte" des Beklagten dar. Er ist gerade nicht nur eine "leere Floskel" (so auch RG, JW 1913, 870, 872), sondern hat vielmehr - wie ausgeführt - sowohl eine materielle Bedeutung und ist ferner konstitutiv für die spätere Erhebung der Vollstreckungsabwehrklage.
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c) Die nach Vorstehendem gegebene Beschwer kann die Klägerin auch in der Rechtsmittelinstanz beseitigen (vgl. zu diesem Erfordernis BGH, Urteil vom 14. März 2012 - XII ZR 164/09, NJW-RR 2012, 516 Rn. 17).
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aa) Denn dem Ausspruch nach § 780 Abs. 1 ZPO geht wie ausgeführt eine inhaltliche Prüfung der Art der Verbindlichkeit voraus, so dass die Klägerin mit ihrer Berufung - je nach Fallgestaltung - diesbezüglich sowohl eine Rechtsverletzung (§ 513 Abs. 1 Alt. 1, §§ 546, 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO) als auch Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit von Tatsachenfeststellungen (§ 513 Abs. 1 Alt. 2, § 529 Abs. 1, § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 ZPO) rügen kann.
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bb) Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung ergibt sich aus der - auch vom Berufungsgericht herangezogenen - Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 13. Juli 1989 (IX ZR 227/87, NJW-RR 1989, 1226 unter II 2) nichts für das Fehlen einer Beschwer in der vorliegenden Fallgestaltung. Denn jener Entscheidung lag ein Sachverhalt zugrunde, in dem das (offensichtliche) Vorliegen einer reinen Nachlassverbindlichkeit (Klage gegen die Erbin aus einem vom Erblasser herrührenden Schuldschein) von der klagenden Partei nicht in Frage gestellt wurde und damit insoweit keine Möglichkeit eines im Ergebnis erfolgreichen Berufungsangriffs bestand. Aus diesem Grund beschäftigt sich die genannte - im Rahmen einer Rechtsanwaltshaftung ergangene - Entscheidung auch lediglich mit der (von ihr verneinten) Frage, ob mit der Verlagerung der Prüfung der eigentlichen Beschränkung der Haftung des Erben auf den Nachlass in das Vollstreckungsverfahren eine Beschwer verbunden ist.
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2. Die Berufung der Klägerin ist auch im Übrigen - was das Revisionsgericht von Amts wegen zu prüfen hat (vgl. BGH, Urteile vom 30. September 1987 - IVb ZR 86/86, BGHZ 102, 37, 38; vom 12. Juli 2002 - V ZR 195/01, juris Rn. 6; vom 29. April 2020 - VIII ZR 31/18, juris Rn. 18) - zulässig. Insbesondere ist die Berufungssumme (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) erreicht, da der Wert des Beschwerdegegenstands dem Betrag der titulierten Hauptforderung entspricht (12.975,29 €), in deren Durchsetzung das wirtschaftliche Interesse der Klägerin liegt.
III.
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Nach alledem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben; es ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Rechtsstreit ist nicht zur Endentscheidung reif, da das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - keine Feststellungen zur Art der geltend gemachten Forderungen aus den Energie- und Wasserlieferungen getroffen und über die Begründetheit der Berufung nicht entschieden hat. Da der zur Beurteilung der streitgegenständlichen Forderungen als Nachlass- beziehungsweise Eigenverbindlichkeiten des Beklagten erhebliche Sachverhalt zwischen den Parteien nicht gänzlich unstreitig ist, liegen die Voraussetzungen, unter denen auch bei einer Verwerfung der Berufung als unzulässig ausnahmsweise eine Sachentscheidung des Revisionsgerichts zu treffen ist (§ 563 Abs. 3 ZPO), nicht vor (vgl. hierzu BGH, Urteile vom 7. Juli 1993 - VIII ZR 103/92, BGHZ 123, 137, 141 f.; vom 12. November 2009 - Xa ZR 76/07, NJW 2010, 1070 Rn. 8; MünchKommZPO/Krüger, 6. Aufl., § 563 Rn. 19).
55
Die Sache ist daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dieses wird bei der Prüfung der Frage, um welche Art von Verbindlichkeit es sich bei den streitgegenständlichen Forderungen in Bezug auf den Beklagten - dessen grundsätzliche Inanspruchnahme infolge seiner Berufungsrücknahme rechtskräftig feststeht - handelt, zu berücksichtigen haben, dass dessen persönliche Haftung ein eigenes Verhalten als Haftungsgrundlage voraussetzt; für Verbindlichkeiten aus der Verwaltung des Nachlasses, die ohne sein Zutun entstehen, haftet der Erbe demgegenüber nur als Träger des Nachlasses (vgl. BGH, Urteile vom 5. Juli 2013 - V ZR 81/12, NJW 2013, 3446 Rn. 14; vom 25. September 2019 - VIII ZR 138/18, BGHZ 223, 191 Rn. 25 und VIII ZR 122/18, NJW-RR 2020, 6 Rn. 25).
Dr. Milger
Dr. Schneider
Kosziol
Dr. Schmidt
Wiegand
Von Rechts wegen