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  • 23.03.2021 · IWW-Abrufnummer 221326

    Bundesgerichtshof: Beschluss vom 04.03.2021 – IX ZB 17/20


    Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Grupp, die Richterinnen Lohmann, Möhring, den Richter Dr. Schultz und die Richterin Dr. Selbmann
    am 4. März 2021 beschlossen:

    Tenor:

    Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 31. März 2020 aufgehoben.

    Der Klägerin wird Wiedereinsetzung in die Fristen zur Einlegung und zur Begründung der Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts München vom 23. Mai 2019 gewährt.

    Die Sache wird zur Verhandlung und erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

    Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.



    Gründe



    I.

    1


    Die Klägerin ist Verwalterin in dem auf Fremdantrag vom 30. Januar 2017 am 29. Juni 2017 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen des G. . Auf Antrag der Klägerin hat ihr das Amtsgericht Prozesskostenhilfe für eine Klage unter dem Gesichtspunkt der Insolvenzanfechtung auf Zahlung von 5.000 € nebst Zinsen und Kosten bewilligt. Mit Urteil vom 23. Mai 2019 hat das Amtsgericht die Klage abgewiesen. Das Urteil ist der Klägerin am 28. Mai 2019 zugestellt worden. Am 27. Juni 2019 hat sie beim Landgericht einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren gestellt. Zur Begründung der Bedürftigkeit hat sie ausgeführt, die wirtschaftlichen Verhältnisse der Masse hätten sich seit der Gewährung der Prozesskostenhilfe im ersten Rechtszug nicht verändert, und auf das "zugehörige erstinstanzliche Vorbringen" Bezug genommen.


    2


    Mit Verfügung vom 15. Juli 2019 hat der Vorsitzende des Berufungsgerichts der Klägerin aufgegeben, binnen der laufenden Frist zur Berufungsbegründung "eine komplette Auskunft über die wirtschaftlichen Verhältnisse der Masse" einzureichen. Die Klägerin hat darauf nicht reagiert. Bereits am 11. Juli 2019 (dem Berufungsgericht erst am 23. August 2019 vorgelegt) hatte sie allerdings den Entwurf einer Berufungsbegründung und einen Nachweis über den unveränderten Stand des Massekontos zu den Akten gereicht.


    3


    Mit Beschluss vom 26. August 2019, der Klägerin zugestellt am 27. August 2019, hat das Berufungsgericht den Antrag auf Prozesskostenhilfe zurückgewiesen, weil es Angaben zu der Frage vermisst hat, aus welchen Gründen den Gläubigern nicht zuzumuten sei, die Kosten des Berufungsverfahrens aufzubringen. Am 4. September 2019 hat die Klägerin Berufung eingelegt, diese begründet und Wiedereinsetzung in die Fristen zur Einlegung und Begründung der Berufung beantragt. Mit Beschluss vom 31. März 2020 hat das Berufungsgericht den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Mit ihrer vom Berufungsgericht "vorsorglich" zugelassenen Rechtsbeschwerde möchte die Klägerin weiterhin die Wiedereinsetzung in die Fristen zur Einlegung und Begründung der Berufung erreichen.




    II.

    4


    Die zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses, zur Gewährung der Wiedereinsetzung in die versäumten Fristen zur Einlegung und Begründung der Berufung sowie zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.


    5


    1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 , § 522 Abs. 1 Satz 4 , § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO von Gesetzes wegen statthaft. Der Senat hat deshalb zu beurteilen, ob ein Zulässigkeitsgrund im Sinne des § 574 Abs. 2 ZPO vorliegt. Die "vorsorglich" erfolgte Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Berufungsgericht ändert daran nichts (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Februar 2003 - V ZB 59/02 , NJW-RR 2003, 784, 785). Ein Zulässigkeitsgrund liegt vor. Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist gemäß § 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Der angefochtene Beschluss erschwert der Klägerin den Zugang zur Berufungsinstanz unter Verstoß gegen das Verfahrensgrundrecht auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes ( Art. 2 Abs. 1 GG iVm dem Rechtsstaatsprinzip) in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender Weise (vgl. BGH, Beschluss vom 22. September 2016 - IX ZB 84/15 , WM 2016, 2150 Rn. 5).


    6


    2. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Die Klägerin war ohne ihr Verschulden verhindert, die Fristen zur Einlegung und Begründung der Berufung einzuhalten ( § 233 Satz 1 ZPO ). Auf den rechtzeitig gestellten, mit der Einlegung der Berufung und ihrer Begründung verbundenen Antrag ( §§ 234 , 236 ZPO ) ist der Klägerin deshalb Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.


    7


    a) Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Der Klägerin sei die Wiedereinsetzung in die Fristen zur Einlegung und Begründung der Berufung zu versagen, weil sie den Wiedereinsetzungsantrag nicht innerhalb der Fristen des § 234 ZPO gestellt habe. Die Klägerin sei mit Verfügung des Vorsitzenden vom 15. Juli 2019 aufgefordert worden, eine vollständige Auskunft über die wirtschaftlichen Verhältnisse der Masse einzureichen. Aufgrund dessen habe sie erkennen können, dass die Kammer strengere Anforderungen an die Bewilligung der Prozesskostenhilfe stelle als das Amtsgericht. Mit fruchtlosem Ablauf der ihr gesetzten Frist habe die Klägerin deshalb nicht mehr auf die Bewilligung von Prozesskostenhilfe vertrauen dürfen. Zu diesem Zeitpunkt seien die Fristen zur Beantragung der Wiedereinsetzung in Lauf gesetzt worden. Die Frist zur Beantragung der Wiedereinsetzung in die Berufungsfrist habe mit Ablauf des 13. August 2019 geendet, die zur Wiedereinsetzung in die Berufungsbegründungsfrist am 30. August 2019. Weder die eine noch die andere Frist habe die Klägerin gewahrt. Berufung und Berufungsbegründung seien erst am 4. September 2019 bei Gericht eingegangen.


    8


    b) Diese Erwägungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand.


    9


    aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist einer Prozesspartei, die vor Ablauf einer Rechtsmittel- oder Rechtsmittelbegründungsfrist lediglich Prozesskostenhilfe beantragt hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen schuldloser Fristversäumung zu bewilligen, wenn sie vernünftigerweise nicht mit einer Verweigerung der Prozesskostenhilfe mangels Bedürftigkeit rechnen musste ( BGH, Beschluss vom 18. Juni 2020 - IX ZB 45/19 , NJW-RR 2020, 944 Rn. 6; vgl. auch BGH, Beschluss vom 28. August 2018 - VI ZB 44/17 , NJW-RR 2018, 1270 Rn. 5 mwN; st. Rspr.). Das ist der Fall, wenn sich die Partei bei objektiver Betrachtung für bedürftig halten und davon ausgehen durfte, die Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe ordnungsgemäß dargelegt zu haben. Unterliegt die Partei dem Formularzwang des § 117 Abs. 2 Satz 1 , Abs. 4 ZPO , ist hierfür erforderlich, dass dem Antrag innerhalb der Rechtsmittelfrist eine vollständig und wahrheitsgemäß ausgefüllte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Formular nach § 117 Abs. 4 ZPO ) nebst den insoweit notwendigen Belegen beigefügt wird ( BGH, Beschluss vom 25. April 2019 - III ZB 104/18 , BeckRS 2019, 11419 Rn. 6; vom 18. Juni 2020, aaO).


    10


    Für eine Partei kraft Amtes, deren Antrag nach § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO zu beurteilen ist, gilt der Formularzwang nicht. Dies entbindet die Partei kraft Amtes jedoch nicht von der Pflicht, die tatsächlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe fristgerecht darzulegen. Dies gilt auch für die Umstände, derentwegen den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten eine Prozessfinanzierung nicht zumutbar ist ( BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2012 - II ZA 3/12 , NZI 2013, 82 Rn. 3; vom 18. Mai 2017 - IX ZA 9/17 ,ZInsO 2017, 1428Rn. 4). Die Regelung des § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO soll sicherstellen, dass Prozesskostenhilfe nur gewährt wird, wenn die Kosten nicht von den Vermögensträgern aufgebracht werden können, denen ein Erfolg des beabsichtigten Rechtsstreits zugutekommt. Bei einem vom Insolvenzverwalter zugunsten der Insolvenzmasse geführten Rechtsstreit sind dies bei unzulänglicher Masse vor allem die Insolvenzgläubiger, die bei einem erfolgreichen Ausgang des Rechtsstreits mit einer verbesserten Befriedigung ihrer Ansprüche aus der zur Verteilung zur Verfügung stehenden Masse rechnen und deshalb als wirtschaftlich Beteiligte gelten können ( BGH, Beschluss vom 21. Januar 2016 - IX ZB 24/15 , WM 2016, 425 Rn. 14; vom 18. Mai 2017, aaO).


    11


    bb) Wurde der Partei, die Prozesskostenhilfe für das Rechtsmittelverfahren beantragt, bereits für den ersten Rechtszug Prozesskostenhilfe bewilligt, kann sie bei im Wesentlichen unveränderten Vermögensverhältnissen im Grundsatz darauf vertrauen, dass auch das Gericht des zweiten Rechtszugs ihre Bedürftigkeit annimmt (vgl. BGH, Beschluss vom 29. November 2011 - VI ZB 33/10 , NJW-RR 2012, 383 Rn. 14; vom 14. Mai 2013 - II ZB 22/11 , BeckRS 2013, 10758 Rn. 12; vom 11. September 2019 - XII ZB 120/19 ,FamRZ 2019, 2014Rn. 10). Die Partei braucht regelmäßig nicht damit zu rechnen, dass im zweiten Rechtszug strengere Anforderungen an den Nachweis der Bedürftigkeit gestellt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 29. November 2011, aaO; vom 11. September 2019, aaO). In einem solchen Fall kann es ausreichen, auf die im ersten Rechtszug gemachten Angaben Bezug zu nehmen, wenn zugleich unmissverständlich mitgeteilt wird, dass seitdem keine Änderungen eingetreten sind ( BGH, Beschluss vom 12. Juni 2001 - XI ZR 161/01 , BGHZ 148, 66, 69 ; vom 14. Mai 2013, aaO Rn. 19).


    12


    cc) Das durch einen rechtzeitig und ordnungsgemäß gestellten Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe begründete schutzwürdige Vertrauen endet im Grundsatz erst mit Zugang des Beschlusses, mittels dessen die beantragte Prozesskostenhilfe abgelehnt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Februar 2008 - XII ZB 151/07 ,FamRZ 2008, 871Rn. 12; vom 26. Mai 2008 - II ZB 19/07 , NJW-RR 2008, 1306 Rn. 12). Anders kann der Fall liegen, wenn das Gericht den Antragsteller vor der Entscheidung über den Antrag darauf hinweist, dass die bisher gemachten Angaben nicht ausreichen und ihm die Vervollständigung aufgibt. Hier darf der Antragsteller grundsätzlich nur dann weiterhin auf die Bewilligung von Prozesskostenhilfe vertrauen, wenn er die gerichtliche Auflage ordnungsgemäß erfüllt (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Februar 2008, aaO; vom 26. Mai 2008, aaO; vgl. auch BGH, Beschluss vom 13. Januar 2010 - XII ZB 108/09 , NJW-RR 2010, 424 Rn. 5; vom 28. August 2018 - VI ZB 44/17 , NJW-RR 2018, 1270 Rn. 5).


    13


    dd) Nach diesen Grundsätzen konnte die Klägerin bis zum Zugang des die beantragte Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschlusses am 27. August 2019 auf deren Bewilligung vertrauen. Der mit Schriftsatz vom 4. September 2019 gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung wahrte deshalb die Fristen des § 234 ZPO .


    14


    (1) Der Klägerin war im ersten Rechtszug Prozesskostenhilfe bewilligt worden. In den Gründen des der Bewilligung zugrundeliegenden Beschlusses heißt es ausdrücklich, die Klägerin habe dargelegt, dass die voraussichtlich entstehenden Kosten nicht aus der frei verfügbaren Masse getragen werden könnten und den wirtschaftlich Beteiligten ein Vorschuss nicht zumutbar sei. Vor diesem Hintergrund begründete der für die beabsichtigte Berufung unter Verweis auf unveränderte wirtschaftliche Verhältnisse der Masse gestellte Prozesskostenhilfeantrag das notwendige Vertrauen.


    15


    Vor der Verfügung des Vorsitzenden des Berufungsgerichts vom 15. Juli 2019 musste die Klägerin deshalb vernünftigerweise nicht mit einer Verweigerung der Prozesskostenhilfe mangels Bedürftigkeit rechnen. Daran ändert nichts, dass sie im ersten Rechtszug nicht im Einzelnen dargelegt hatte, warum den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten eine Prozessfinanzierung nicht zumutbar sei. In Anbetracht der im Falle eines Prozesserfolgs zu erwartenden nur geringen Quotenverbesserung durfte die Klägerin nähere Angaben für überflüssig halten.


    16


    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist den Gläubigern ein Vorschuss auf die Prozesskosten nur dann zumutbar, wenn der zu erwartende Nutzen deutlich größer ist als die aufzubringenden Kosten. Das ist regelmäßig nicht der Fall, wenn der zu erwartende Ertrag weniger als das Doppelte des anfallenden Kostenbeitrags beträgt (BGH, Beschluss vom 19. Juli 2018 - IX ZB 45/16, NZI 2018, 862 [BGH 19.07.2018 - IX ZB 24/16] Rn. 9). In einer anderen Entscheidung hat der Bundesgerichtshof darauf abgestellt, der zu erwartende Ertrag müsse regelmäßig deutlich mehr als das Doppelte des aufzubringenden Vorschusses betragen ( BGH, Beschluss vom 26. April 2018 - IX ZB 29/17 , NZI 2018, 581 Rn. 12).


    17


    Im Streitfall betrug der für das beabsichtigte Berufungsverfahren zu leistende Kostenvorschuss 1.617,40 € (4,0 Gerichtsgebühr nach Nr. 1220 KV GKG in Höhe von 584 € zuzüglich einer 1,6 Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 VV RVG in Höhe von 484,80 € und einer 1,2 Terminsgebühr nach Nr. 3202 VV RVG in Höhe von 363,60 € zuzüglich Auslagenpauschale und Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt 185 €). Um einen Kostenvorschuss zumutbar erscheinen zu lassen, musste der für die vorschusspflichtigen Gläubiger zu erwartende Ertrag demnach zumindest 3.234,80 € betragen. Ein Ertrag in dieser Höhe war voraussichtlich selbst dann nicht zu erzielen, wenn man weder ein Verfahrens- noch ein Vollstreckungsrisiko (vgl. BGH, Beschluss vom 26. April 2018, aaO Rn.16; vom 19. Juli 2018, aaO Rn. 8) berücksichtigte. Von dem dann zu erwartenden Gesamtertrag in Höhe von 5.000 € nebst Zinsen waren nämlich die - durch den Ertrag erhöhten - Kosten des Insolvenzverfahrens abzuziehen. Schon die der Klägerin unter Berücksichtigung des Regelsatzes gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 InsVV zustehende Vergütung hätte den für die vorschusspflichtigen Gläubiger zu erwartenden Ertrag unter die maßgebliche Schwelle gemindert.


    18


    (2) Das im Ausgangspunkt gerechtfertigte Vertrauen der Klägerin in die Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat bis zum Zugang des ablehnenden Beschlusses vom 26. August 2019 fortbestanden. Auch nach Erhalt des Schreibens gemäß Verfügung des Vorsitzenden des Berufungsgerichts vom 15. Juli 2019 musste die Klägerin vernünftigerweise nicht mit einer Verweigerung der Prozesskostenhilfe mangels Bedürftigkeit rechnen.


    19


    Die Annahme einer Vorschusspflicht der Gläubiger lag unter Berücksichtigung des Vorstehenden zwar fern, war aber nicht von vornherein ausgeschlossen. Das Berufungsgericht war vor diesem Hintergrund nicht daran gehindert, ergänzende Angaben der Klägerin zur näheren Beurteilung der Vorschusspflicht zu fordern. Dass es gerade solche Angaben vermisste, war der Verfügung des Vorsitzenden allerdings nicht mit hinreichender Deutlichkeit (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Mai 2013 - II ZB 22/11 , BeckRS 2013, 10758 Rn. 14) zu entnehmen. § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO macht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Partei kraft Amtes von zwei Voraussetzungen abhängig, die kumulativ vorliegen müssen. Zum einen dürfen die Kosten nicht aus der verwalteten Vermögensmasse aufzubringen sein. Zum anderen darf den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten nicht zuzumuten sein, die Kosten aufzubringen. Unter Berücksichtigung dessen konnte sich die Aufforderung zur Einreichung einer "kompletten Auskunft über die wirtschaftlichen Verhältnisse der Masse" auch allein auf die erste Voraussetzung beziehen. Dies gilt insbesondere deshalb, weil die Annahme einer Vorschusspflicht der Gläubiger aufgrund der erkennbaren äußeren Umstände fernlag. Dass die Klägerin nach Erhalt des Schreibens gemäß Verfügung vom 15. Juli 2019 keine ergänzenden Angaben zur Frage der Vorschusspflicht gemacht hat, beseitigte deshalb das notwendige Vertrauen in die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den zweiten Rechtszug nicht.


    20


    c) Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen.


    Grupp
    Lohmann
    Möhring
    Schultz
    Selbmann

    Vorschriften§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO, § 574 Abs. 2 ZPO, § 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO, Art. 2 Abs. 1 GG, § 233 Satz 1 ZPO, §§ 234, 236 ZPO, § 234 ZPO, § 117 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 ZPO, § 117 Abs. 4 ZPO, § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO, Nr. 1220 KV GKG, Nr. 3200 VV RVG, Nr. 3202 VV RVG, § 2 Abs. 1 Nr. 1 InsVV, § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO