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  • 06.05.2021 · IWW-Abrufnummer 222196

    Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt: Beschluss vom 11.01.2021 – 2 O 139/20

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt

    Beschluss vom 11.01.2021


    Gründe

    Die Beschwerde der Antragstellerin ist unzulässig und deshalb zu verwerfen.

    Die Beschwerde ist unzulässig, weil der Wert des Beschwerdegegenstands 200 € nicht übersteigt (§ 68 Abs. 1 Satz 1 GKG).

    Da das Verwaltungsgericht eine Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung in seinem Beschluss vom 5. Juni 2020 nicht gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 GKG zugelassen hat, findet eine solche Beschwerde nur statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 € übersteigt (§ 68 Abs. 1 Satz 1 GKG). Das ist hier nicht der Fall. Der Beschwerdewert errechnet sich nicht aus dem Unterschied zwischen dem festgesetzten und dem mit der Beschwerde angestrebten Streitwert, sondern aus der Differenz der anfallenden Gebühren, die sich nach den beiden Streitwerten ergeben (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 5. März 2013 - 1 O 22/23 - juris Rn. 3). Beschwerdegegenstand ist der Betrag, um den die von der Antragstellerin zu tragenden erstinstanzlichen Prozesskosten, die von der angefochtenen Streitwertfestsetzung abhängen, diejenigen Prozesskosten übersteigen, die sich ergäben, wenn der Streitwert in der mit der Beschwerde erstrebten geringeren Höhe festgesetzt würde (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. November 2015 - 4 E 913/15 - juris Rn. 1). Die von der Antragstellerin zu tragenden Prozesskosten ergeben sich vorliegend allein aus den Gerichtskosten, weil weder sie noch der Antragsgegner durch einen Bevollmächtigten vertreten war, der ein streitwertabhängiges Entgelt fordern dürfte. Die Höhe der Beschwer entspricht danach der Differenz zwischen denjenigen Kosten, die bei dem vom Verwaltungsgericht festgesetzten - von der Antragstellerin für zu hoch gehaltenen - Streitwert von 10.000 € anfallen, und dem Betrag, der sich aus einem Streitwert von 5.000 € errechnet, den die Antragstellerin mit der Beschwerde anstrebt (vgl. BayVGH, Beschluss vom 6. Dezember 2013 - 22 C 13.1658 - juris Rn. 6).

    Hiernach ist der Beschwerdewert von 200 € nicht erreicht. Bei einem Streitwert von 10.000 € fallen Gerichtsgebühren in Höhe von 361,50 € an, die sich aus der bei einem Streitwert bis 10.000 € anzusetzenden Gebühr von 241 € gemäß Anlage 2 zu § 34 Abs. 1 Satz 3 GKG und einem Faktor von 1,5 gemäß Nr. 5210 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) ergeben. Demgegenüber würden bei einem Streitwert von 5.000 € Gerichtsgebühren in Höhe von 219 € anfallen, die sich aus einer bei einem Streitwert bis 5.000 € anzusetzenden Gebühr von 146 € gemäß Anlage 2 zu § 34 Abs. 1 Satz 3 GKG und einem Faktor von 1,5 gemäß Nr. 5210 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) ergeben. Die Differenz beträgt lediglich 142,50 € und bleibt damit unter dem Beschwerdewert von 200 €.

    Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.

    Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

    RechtsgebietGebührenrechtVorschriften§ 68 Abs. 1 S. 1 GKG