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  • 11.05.2021 · IWW-Abrufnummer 222295

    Landessozialgericht Berlin-Brandenburg: Beschluss vom 01.12.2020 – L 39 SF 41/18 B E

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Landessozialgericht Berlin-Brandenburg

    Beschluss vom 01.12.2020


    Tenor:

    Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 12. Januar 2018 aufgehoben. Der Beschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 29. Juni 2017 wird geändert. Die aus der Landeskasse zu zahlende Vergütung der Antragstellerin wird auf 937,13 EUR festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

    Die Kosten des gebührenfreien Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

    Gründe

    I.

    Die Antragstellerin begehrt nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) als beigeordnete Rechtsanwältin eine höhere Rechtsanwaltsvergütung aus der Landeskasse

    Der spätere Mandant der Antragstellerin, der laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts bezog, stellte bei dem Grundsicherungsträger einen Antrag auf Übernahme der Kosten einer Einzugsrenovierung, der mit einem Bescheid 19. November 2013 abgelehnt wurde. Daraufhin beauftragte der Mandant die Antragstellerin mit der Wahrnehmung seiner Interessen. Den von ihr am 19. Dezember 2013 eingelegten Widerspruch wies der Grundsicherungsträger mit einem Widerspruchsbescheid vom 10. Februar 2014 zurück. Hiergegen hat die Antragstellerin am 10. März 2014 für ihren Mandanten bei dem Sozialgericht Berlin mit einem vierseitigen Schriftsatz Klage erhoben (S 156 AS 6057/14). Dem gleichzeitig gestellten Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung der Antragstellerin, der am 9. April 2014 mit der Vorlage der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vervollständigt wurde, gab das Sozialgericht durch Beschluss vom 16. Juli 2015 mit Wirkung ab dem 9. April 2015 statt. Die Antragstellerin erhielt aus der Landeskasse einen Vergütungsvorschuss in Höhe von 380,80 EUR.

    Im Erörterungstermin vom 21. Juli 2016, der von 10.51 Uhr bis 11.27 Uhr dauerte, beendeten die Beteiligten das Verfahren durch einen Vergleich, der unter anderem beinhaltete, dass der Grundsicherungsträger drei Viertel der Kosten des Vorverfahrens erstatten sollte. Die Antragstellerin, die keine Gebühren im Wege der Beratungshilfe erhalten hatte, machte für das Vorverfahren bei dem Grundsicherungsträger folgende Gebühren geltend:


    Geschäftsgebühr Nr. 2302 VV RVG 300,00 EUR
    Post- und Telekommunikationspauschale Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR
    Abzug von einem Viertel - 80,00 EUR
    Zwischensumme 240,00 EUR
    Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG 45,60 EUR
    Gesamtsumme 285,60 EUR

    Diese Rechnung wurde von dem Grundsicherungsträger mit Schriftsatz vom 18. Juli 2017 anerkannt und beglichen.

    Am 27. April 2017 hat die Antragstellerin bei dem Sozialgericht die folgende Vergütung für den Rechtsstreit S 156 AS 6057/14 begehrt:

    Verfahrensgebühr Nr. 3102 VV RVG 300,00 EUR
    Anrechnung Geschäftsgebühr Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG - 75,00 EUR
    Terminsgebühr Nr. 3106 VV RVG 280,00 EUR
    Einigungsgebühr Nr. 1006 VV RVG 300,00 EUR
    Post- und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR
    Zwischensumme 825,00 EUR
    Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG 156,75 EUR
    Gesamtsumme 981,75 EUR

    Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat die Vergütung mit einem Beschluss vom 29. Juni 2017 folgendermaßen festgesetzt:

    Verfahrensgebühr Nr. 3102 VV RVG 300,00 EUR
    Anrechnung Geschäftsgebühr Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG - 150,00 EUR
    Terminsgebühr Nr. 3106 VV RVG 280,00 EUR
    Einigungsgebühr Nr. 1006 VV RVG 300,00 EUR
    Post- und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR
    Zwischensumme 750,00 EUR
    Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG 142,50 EUR
    Gesamtsumme 892,50 EUR

    Zur Begründung hat die Urkundsbeamtin ausgeführt, dass die Anrechnung der Geschäftsgebühr nach der Vorbemerkung 3 Abs. 4 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG (VV RVG) in Höhe der Hälfte der tatsächlich entstandenen Geschäftsgebühr zu erfolgen habe.

    Hiergegen hat die Antragstellerin am 28. Juli 2017 Erinnerung eingelegt und vorgebracht, dass für die Anrechnung nur tatsächliche Zahlungen in Betracht kämen. Zudem dürfe die Geschäftsgebühr nach der Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG nur in Höhe von 75,00 EUR angerechnet werden. Aus § 58 Abs. 2 RVG folge, dass die Zahlung, die der beigeordnete Rechtsanwalt auf die Geschäftsgebühr erhalten habe, nur insoweit auf seinen Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse anzurechnen sei, als sie die Differenz zwischen der Wahlanwaltsvergütung und der Prozesskostenhilfevergütung für das konkrete Verfahren übersteige. Der Grundsicherungsträger habe auf die Geschäftsgebühr lediglich 225,00 EUR gezahlt, so dass der Anspruch auf die Geschäftsgebühr in Höhe von 300,00 EUR, der hier mit der Wahlanwaltsvergütung gleichzusetzen sei, keine vollständige Deckung erfahren habe. Stelle man den Gesamtbetrag von 525,00 EUR, der sich aus der tatsächlich erhaltenen Zahlung auf die Geschäftsgebühr in Höhe von 225,00 EUR und der Verfahrensgebühr in Höhe von 300,00 EUR ergebe, dem Gesamtgebührenanspruch für die Geschäfts- und Verfahrensgebühr in Höhe von 450,00 EUR (300,00 EUR + 300,00 EUR - 150,00 EUR) gegenüber, folge daraus ein Differenzbetrag von nur 75,00 EUR, der auf die Verfahrensgebühr anzurechnen sei.

    Das Sozialgericht hat die Erinnerung mit einem Beschluss vom 12. Januar 2018 unter Zulassung der Beschwerde zurückgewiesen. Nach der Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG komme es ausschließlich auf die entstandene Geschäftsgebühr an, die hier 300,00 EUR betrage, wovon die Hälfte, hier also 150,00 EUR, anzurechnen sei.

    Die Antragstellerin hat gegen den ihr am 23. Januar 2018 zugestellten Beschluss am 21. Februar 2018 unter Wiederholung ihres bisherigen Vorbringens Beschwerde eingelegt und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Ihre Rechtsanwaltsfachangestellte, die bei ihr seit 2009 beschäftigt sei, notiere üblicherweise die Fristen für Rechtsmittel. Regelmäßige Stichproben hätten keine Hinweise auf eine Unzuverlässigkeit ergeben. Gleichwohl habe diese Mitarbeiterin hier die Rechtsbehelfsfrist fehlerhaft mit einem Monat notiert. Zur Glaubhaftmachung hat die Antragstellerin eine entsprechende eidesstattliche Versicherung ihrer Rechtsanwaltsfachangestellten übersandt.

    In der Sache beantragt die Antragstellerin sinngemäß,

    den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 12. Januar 2018 aufzuheben und den Beschluss der Urkundsbeamtin vom 29. Juni 2017 dahingehend zu ändern dass die Vergütung aus der Landeskasse auf 981,75 EUR festgesetzt wird.

    Der Antragsgegner beantragt sinngemäß,

    den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 12. Januar 2018 aufzuheben und den Beschluss der Urkundsbeamtin vom 29. Juni 2017 dahingehend zu ändern, dass die Vergütung aus der Landeskasse auf 937,13 EUR festgesetzt wird.

    Er vertritt die Rechtsauffassung, dass gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG nur auf die tatsächliche Zahlung in Höhe von 225,00 EUR abzustellen sei, wovon die anzurechnende Hälfte 112,50 EUR betrage. Im Übrigen könne § 58 Abs. 2 RVG nicht für eine weitere Verringerung des anzurechnenden Betrages herhalten, weil bei den im vorliegenden Verfahren entstandenen Betragsrahmengebühren kein Unterschied zwischen der Wahlanwaltsvergütung und der Prozesskostenhilfevergütung bestehe.

    Nach schriftlicher Anhörung der Beteiligten hat der Berichterstatter die Sache mit einem Beschluss vom 30. August 2018 wegen grundsätzlicher Bedeutung dem Senat übertragen.

    II.

    Der Senat entscheidet nach der Übertragung der Sache gemäß § 56 Abs. 2 Satz 1 RVG in Verbindung mit § 33 Abs. 8 Satz 2 und Satz 3 RVG sowie § 33 Abs. 1 Satz 1 SGG in der Besetzung mit drei Berufsrichtern.

    Die Beschwerde ist zulässig. Zwar hat die Antragstellerin die zweiwöchige Beschwerdefrist aus § 56 Abs. 2 Satz 1 RVG in Verbindung mit § 33 Abs. 3 Satz 3 RVG versäumt. Ihr ist jedoch gemäß § 67 Abs. 1 SGG die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Denn sie hat gemäß § 67 Abs. 2 Satz 2 SGG glaubhaft gemacht, dass sie ohne ihr Verschulden verhindert war, die gesetzliche Beschwerdefrist einzuhalten. Ihr Verhalten war nicht schuldhaft, da sie glaubhaft dargelegt hat, dass es zu einem Büroversehen durch ihre Rechtsanwaltsfachangestellte gekommen ist, obwohl die Antragstellerin alle Vorkehrungen getroffen hat, die nach vernünftigem Ermessen die Nichtbeachtung von Fristen auszuschließen geeignet sind, und dass sie durch regelmäßige Belehrung und Überwachung ihrer Mitarbeiterin für die Einhaltung ihrer Anordnungen Sorge getragen hat (vgl. Bundessozialgericht, Beschluss vom 28. Juni 2018, B 1 KR 59/17 B, Rn. 7; Beschluss vom 24. Januar 2013, B 1 KR 104/12 B, Rn. 5; diese und nachfolgende Entscheidungen zitiert nach JURIS).

    Die Beschwerde ist auch teilweise begründet. Das Sozialgericht hat die Erinnerung zu Unrecht vollständig zurückgewiesen. Diese ist zulässig und begründet. Die Antragstellerin hat für den Rechtsstreit S 156 AS 6057/14 einen Vergütungsanspruch aus § 45 Abs. 1 RVG in Höhe von 937,13 EUR.

    Die erfolgte Gebührenfestsetzung ist mit Ausnahme der teilweisen Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr unstreitig und auch nicht zu beanstanden. Die Geschäftsgebühr ist hier jedoch nur in Höhe von 112,50 EUR auf die Verahrensgebühr anzurechnen.

    Die Anrechnung beruht auf der Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG, wo es heißt: Soweit wegen desselben Gegenstands eine Geschäftsgebühr nach Teil 2 entsteht, wird diese Gebühr zur Hälfte, bei Wertgebühren jedoch höchstens mit einem Gebührensatz von 0,75, auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens angerechnet. Bei Betragsrahmengebühren beträgt der Anrechnungsbetrag höchstens 175,00 EUR. Diese Regelung findet nach dem gesetzgeberischen Willen ihre Rechtfertigung in dem geringeren Einarbeitungs- und Vorbereitungsaufwand, den ein bereits vorgerichtlich mit der Angelegenheit befasster Rechtsanwalt hat (BT-Drucksache 15/1971, S. 209, vgl. auch BT-Drucksache 16/12717, S. 58), wobei der ersparte Aufwand ausschließlich durch die vorgeschriebene Anrechnung berücksichtigt werden soll und nicht nochmals bei der konkreten Bestimmung der Gebühr für das nachfolgende Verfahren (BT-Drucksache 17/11471 [neu], S. 273).

    Die Voraussetzungen der Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG sind hier erfüllt. Eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2302 VV RVG ist in Höhe von 300,00 EUR entstanden. Sie betrifft auch denselben Gegenstand wie die Verfahrensgebühr, nämlich den Anspruch des Mandanten auf Übernahme der Kosten einer Einzugsrenovierung.

    Die als Rechtsfolge angeordnete Anrechnung hat durch § 15a RVG eine allgemeine Regelung erfahren, die auch für die Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG gilt (BT-Drucksache 17/11471 [neu], S. 275). Sieht das RVG die Anrechnung einer Gebühr auf eine andere Gebühr vor, kann der Rechtsanwalt gemäß § 15a Abs. 1 RVG beide Gebühren fordern, jedoch nicht mehr als den um den Anrechnungsbetrag verminderten Gesamtbetrag der beiden Gebühren. Nach § 15a Abs. 2 RVG kann sich ein Dritter auf die Anrechnung nur berufen, soweit er den Anspruch auf eine der beiden Gebühren erfüllt hat, wegen eines dieser Ansprüche gegen ihn ein Vollstreckungstitel besteht oder beide Gebühren in demselben Verfahren gegen ihn geltend gemacht werden.

    Ausweislich der Gesetzesbegründung (BT-Drucksache 16/12717, S. 58) sollte durch § 15a Abs. 1 RVG, welcher für das Innenverhältnis zwischen dem Rechtsanwalt und seinem Auftraggeber gilt, der zuvor ergangenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG die Grundlage entzogen werden. Dieser hatte ausgeführt, die Verfahrensgebühr entstehe wegen der durch die Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG vorgesehenen Anrechnung eines Teils der bereits vorher entstandenen Geschäftsgebühr von vornherein nur in gekürzter Höhe, so dass im Rahmen der Kostenfestsetzung auch keine darüber hinausgehende Erstattung in Betracht komme. Ob die vom Prozessgegner auf materiell-rechtlicher Grundlage zu erstattende Geschäftsgebühr unstreitig, geltend gemacht, tituliert oder sogar schon beglichen sei, sei bereits nach dem Wortlaut der Anrechnungsbestimmung ohne Bedeutung. Für die Anrechnung und damit die von selbst einsetzende Kürzung sei nach dieser Vorschrift vielmehr entscheidend, ob und in welcher Höhe eine Geschäftsgebühr bei vorausgesetzter Identität des Streitgegenstandes entstanden sei, der Rechtsanwalt zum Zeitpunkt des Entstehens der Verfahrensgebühr also schon einen Anspruch auf eine Geschäftsgebühr aus vorprozessualem Tätigwerden erlangt habe (Beschluss vom 24. September 2008, IV ZB 26/07, Rn. 7; Beschluss vom 3. Juni 2008, VI ZB 55/07, Rn. 6; Beschluss vom 22. Januar 2008, VIII ZB 57/07, Rn. 10). In der Gesetzesbegründung heißt es, dass durch § 15a Abs. 1 RVG die Wirkung der Anrechnung auf den geringstmöglichen Eingriff in den Bestand der betroffenen Gebühren beschränkt werden solle. Beide Gebührenansprüche blieben grundsätzlich unangetastet erhalten. Der Rechtsanwalt könne also beide Gebühren jeweils in voller Höhe geltend machen. Er habe insbesondere die Wahl, welche Gebühr er fordere und - falls die Gebühren von verschiedenen Personen geschuldet werden - welchen Schuldner er in Anspruch nehme. Ihm sei lediglich verwehrt, insgesamt mehr als den Betrag zu verlangen, der sich aus der Summe der beiden Gebühren nach Abzug des anzurechnenden Betrags ergebe. Soweit seine Forderung jenen Betrag überschreite, könne ihm der Auftraggeber die Anrechnung entgegenhalten.

    Nach diesen Maßgaben, die auch im Verhältnis des beigeordneten Rechtsanwalts zur Staatskasse gelten (BT-Drucksache 16/12717, S. 59), ist hier auch die Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 VV RVG in voller Höhe entstanden. Die Antragstellerin hat sie gemäß § 14 Abs. 1 RVG zutreffend mit 300,00 EUR bemessen.

    Für die Berechnung des anzurechnenden Betrages kommt es zwar nach dem Wortlaut der Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG auf die entstandene Geschäftsgebühr an. Die Regelung ist aber jedenfalls im Rahmen der Vergütung eines beigeordneten oder bestellten Rechtsanwalts dahingehend zu verstehen, dass nur tatsächliche Zahlungen auf die Geschäftsgebühr bei der Anrechnung zu berücksichtigen sind (Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 17. Juni 2019, L 2 AS 241/18 B, Rn. 31; Beschluss vom 3. Februar 2015, L 2 AS 605/14 B, Rn. 20; Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 10. Dezember 2018, L 7 AS 4/17 B, Rn. 24; Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 1. November 2018, L 1 SF 1358/17 B, Rn. 15; Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom 26. Juli 2017, L 8 AS 640/15 B KO, Rn. 22; Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 4. Januar 2016, L 10 SB 57/15 B, Rn. 57; Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 22. Mai 2019, L 12 SF 282/14 E, Rn. 28; Beschluss vom 2. Dezember 2015, L 15 SF 133/15 Rn. 28; Oberlandesgericht Frankfurt, Beschluss vom 21. Mai 2013, 18 W 68/13, Rn. 15; Oberlandesgericht Celle, Beschluss vom 7. November 2013, 2 W 235/13, Rn. 6; Landesarbeitsgericht Nürnberg, Beschluss vom 10. Februar 2012, 2 Ta 20/12, Rn. 22; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 25. Juli 2011, 6 W 55/10, Rn. 14; Oberlandesgericht Koblenz, Beschluss vom 27. Januar 2010, 7 WF 71/10, Rn. 10; Oberlandesgericht München, Beschluss vom 10. Juni 2008, 11 W 3014/07, Rn. 5). Ob diese Auslegung bereits daraus folgt, dass ein Abstellen auf die entstandene Geschäftsgebühr dem Wahlrecht des Rechtsanwalts aus § 15a Abs. 1 RVG entgegenstünde (Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 10. Dezember 2018, L 7 AS 4/17 B, Rn. 25; Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 2. Dezember 2015, L 15 SF 133/15, Rn. 42), kann hier dahingestellt bleiben. Jedenfalls ergibt sie sich gesetzessystematisch aus § 55 Abs. 5 Satz 2 bis Satz 4 RVG. Danach hat der Antrag auf Vergütung aus der Staatskasse die Erklärung zu enthalten, ob und welche Zahlungen der Rechtsanwalt bis zum Tag der Antragstellung erhalten hat. Bei Zahlungen auf eine anzurechnende Gebühr sind diese Zahlungen, der Satz oder der Betrag der Gebühr und bei Wertgebühren auch der zugrunde gelegte Wert anzugeben. Zahlungen, die der Rechtsanwalt nach der Antragstellung erhalten hat, hat er unverzüglich anzuzeigen. Diese Regelungen erfolgten zeitgleich mit der Einfügung der allgemeinen Anrechnungsvorschriften des § 15a RVG (BGBl. 2009 I, S. 2449, 2470). In der Gesetzesbegründung heißt es hierzu: "Die allgemeinen Vorschriften zur Anrechnung gelten auch für die Vergütung des Rechtsanwalts, der im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnet oder als Prozesspfleger bestellt ist. Im Antrag auf Festsetzung der aus der Staatskasse zu zahlenden Vergütung ist deshalb auch die Angabe erforderlich, welche Zahlungen auf etwaige anzurechnende Gebühren geleistet worden sind, wie hoch diese Gebühren sind und aus welchem Wert diese Gebühren entstanden sind. Damit stehen dem Urkundsbeamten für die Festsetzung der Vergütung alle Daten zur Verfügung, die er benötigt, um zu ermitteln, in welchem Umfang die Zahlungen nach § 58 Abs. 1 und 2 RVG auf die anzurechnende Gebühr als Zahlung auf die festzusetzende Gebühr zu behandeln sind" (BT-Drucksache 16/12717, S. 59). Der Gesetzgeber hat damit unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass bei der Vergütungsfestsetzung nur tatsächliche Zahlungen auf anzurechnende Gebühren zu berücksichtigen sind. Zudem stellt auch § 58 Abs. 2 RVG nach seinem Wortlaut nur auf erhaltene - also tatsächlich geleistete - Vorschüsse und Zahlungen ab. Das entspricht im Übrigen auch dem Grundgedanken der Prozesskostenhilfe als besonderer Form der Sozialhilfe (Bundessozialgericht, Beschluss vom 15. November 2017, B 1 KR 4/17 BH, Rn. 7), auf die grundsätzlich nur bereite, also tatsächlich verfügbare Mittel anzurechnen sind (Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom 14. Juli 2016, L 8 AS 644/14 B KO, Rn. 20).

    Diese Gesichtspunkte finden bei der Gegenansicht (Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 8. Januar 2020, L 19 AS 773/19 B, Rn. 29; Beschluss vom 30. April 2018, L 9 AL 223/16 B, Rn. 37; Beschluss vom 1. Februar 2017, L 19 AS 1408/16 B, Rn. 38), die unter Bezugnahme auf den Wortlaut der Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG die entstandene Geschäftsgebühr für maßgeblich hält, keine hinreichende Würdigung. Soweit sie ausführt, das Abstellen auf die tatsächliche Zahlung habe zur Folge, dass ein beigeordneter Rechtsanwalt im Vergütungsfestsetzungsverfahren eine höhere Verfahrensgebühr erhalte als im Kostenfestsetzungsverfahren, ist dem entgegenzuhalten, dass ein Gleichlauf dieser beiden Verfahren vom Gesetzgeber nicht beabsichtigt ist (Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 10. Dezember 2018, L 7 AS 4/17 B, Rn. 25), was zum Beispiel die Beweislastverteilung durch § 46 Abs. 1 RVG (Beschluss des Senats vom 22. April 2020, L 39 SF 219/17 B E, Rn. 32), die Gebührendeckelung nach § 49 RVG oder die Anrechnungsvorschrift des § 58 Abs. 2 RVG zeigen.

    Ausgehend von der Maßgeblichkeit der tatsächlichen Zahlung auf die Geschäftsgebühr kommen hier nur 225,00 EUR (drei Viertel von 300,00 EUR) für die Berechnung des anzurechnenden Betrages nach der Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG in Betracht. Die Hälfte von 225,00 EUR beträgt 112,50 EUR.

    Entgegen der Rechtsansicht der Antragstellerin wird der nach der Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV RVG anzurechnende Betrag hier nicht durch § 58 Abs. 2 RVG weiter eingeschränkt. Nach dieser Vorschrift sind in Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses bestimmen, Vorschüsse und Zahlungen, welche ein beigeordneter Rechtsanwalt vor oder nach der Beiordnung erhält, zunächst auf die Vergütungen anzurechnen, für die ein Anspruch gegen die Staatskasse nicht oder nur unter den Voraussetzungen des § 50 RVG besteht.

    Die Regelung geht ausweislich der Verweisungen in den Gesetzesbegründungen zu § 58 Abs. 2 RVG (BT-Drucksache 15/1971, S. 203) und zu § 129 der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (BT-Drucksache 2/2545, S. 274 zu § 127) auf § 3 des Gesetzes betreffend die Erstattung von Rechtsanwaltsgebühren in Armensachen (ArmenAnwGebG) vom 20. Dezember 1928 (RGBl. I S. 411) zurück. Nach § 1 ArmAnwGebG war für den Armenanwalt bei einem Gegenstandswert von mehr als 400,00 Reichsmark eine niedrigere Vergütung als für den Wahlanwalt vorgesehen. In der Gesetzesbegründung zu § 3 ArmenAnwGebG heißt es, die Regelung stelle die in der Rechtsprechung bestrittene Frage der Verrechnung von Vorschüssen und sonstigen Zahlungen in dem Sinne klar, dass diese zunächst auf denjenigen Teil der Vergütung zu verrechnen seien, für den der Staat auf Grund dieses Gesetzes nicht hafte (Verhandlungen des Reichstags 1928, Band 432, Nr. 511, S. 3). Der damalige Hintergrund der Regelung entspricht dem heutigen. Der im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnete Rechtsanwalt hat in Verfahren, in denen Wertgebühren entstehen, gemäß § 49 RVG ab einem Gegenstandswert von &8201;4.000,00 EUR gegen die Staatskasse nur einen Anspruch auf eine im Vergleich zum Wahlanwalt geringere Vergütung. Der Anspruch auf die volle Wahlanwaltsvergütung besteht daneben sowohl gegen den Auftraggeber als auch im Fall des Obsiegens gegen den Prozessgegner fort. Gegen den Auftraggeber ist er jedoch gemäß §&8201;122 Abs.&8201;1 Nr.&8201;3 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelmäßig nicht durchsetzbar. Nach § 58 Abs.&8201;2 RVG sollen Vorschüsse und Zahlungen zunächst auf den Unterschiedsbetrag zwischen der Prozesskostenhilfevergütung nach §&8201;49 RVG und der Wahlanwaltsvergütung nach §&8201;13 RVG angerechnet werden (Stollenwerk, in Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 2. Auflage 2017, § 58 RVG Rn. 8; Kießling, in Mayer/Kroiß, RVG, 7. Auflage 2018, § 58 Rn. 2). Somit entspricht die Regelung des § 58 Abs. 2 RVG dem Rechtsgedanken aus § 366 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Danach wird bei fehlender abweichender Bestimmung des Schuldners durch eine zur Tilgung nicht ausreichende Zahlung zunächst diejenige Forderung getilgt, die dem Gläubiger die geringere Sicherheit bietet. In diesem Sinne soll § 58 Abs. 2 RVG den beigeordneten Rechtsanwalt schützen (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Bschluss vom 5. April 2017, 19 C 15.2425, Rn. 17; Hartung, in Hartung/Schons/Enders, RVG, 3. Auflage 2017, § 58 Rn. 26; Kießling, in Mayer/Kroiß, RVG, 7. Auflage 2018, § 58 Rn. 2; Toussaint, in Hartmann/Toussaint, Kostenrecht, 50. Auflage 2020, § 58 RVG Rn. 6). Wie nach § 366 Abs. 2 BGB geht eine Tilgungsbestimmung des Zahlenden der Regelung des § 58 Abs. 2 RVG vor (Müller-Rabe, in Gerold/Schmidt, RVG, 24. Auflage 2019, § 58 Rn. 6; Schneider/Teubel, in Poller/Härtl/Köpf, Gesamtes Kostenhilferecht, 3. Auflage 2018, § 58 RVG Rn. 19; Stollenwerk, in Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 2. Auflage 2017, § 58 RVG Rn. 11).

    In der obergerichtlichen Rechtsprechung wird einerseits vertreten, dass § 58 Abs. 2 RVG auch auf Zahlungen im Zusammenhang mit der Anrechnung nach der Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG anwendbar sei, was für Verfahren, in denen Wertgebühren nach § 13 RVG entstehen, zu Folge haben soll, dass eine Zahlung auf die Geschäftsgebühr nur auf den Vergütungsanspruch gegenüber der Staatskasse angerechnet wird, soweit sie die Differenz zwischen der Wahlanwaltsvergütung und der Prozesskostenhilfevergütung übersteigt (Oberlandesgericht Frankfurt, Beschluss vom 17. Februar 2014, 18 W 93/13, Rn. 6; Oberlandesgericht Koblenz, Beschluss vom 30. Juli 2012, 14 W 360/12, Rn. 10; Oberlandesgericht Oldenburg, Beschluss vom 1. September 2011, 13 W 29/11, Rn. 10; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 25. Juli 2011, 6 W 55/10, Rn. 17; Oberlandesgericht Braunschweig, Beschluss vom 22. März 2011, 2 W 18/11, Rn. 11; Oberlandesgericht Zweibrücken, Beschluss vom 11. Mai 2010, 2 WF 33/10, Rn. 26; Oberlandesgericht München, Beschluss vom 10. Dezember 2009, 11 W 2649/09, Rn. 14; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 3. März 2008, 15 WF 9/08, Rn. 14; ebenso Müller-Rabe, in Gerold/Schmidt, RVG, 24. Auflage 2019, § 58 Rn. 45; Ahlmann, in Riedel/Sußbauer, RVG, 10. Auflage 2015, § 58 Rn. 26; Kießling, in Mayer/Kroiß, RVG, 7. Auflage 2018, § 58 Rn. 23; Sommerfeldt, in BeckOK RVG, Stand 1. September 2020, § 58 Rn. 6a; Groß, in: Groß, Beratungs-, Prozesskosten- und Verfahrenskostenhilfe, 14. Auflage 2018, § 58 RVG Rn. 3; zu Betragsrahmengebühren: Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 17. Juni 2019, L 2 AS 241/18 B, Rn. 36).

    Nach der Gegenansicht betrifft § 58 Abs. 2 RVG ausschließlich die Tilgung, nicht aber die Entstehung und Berechnung des Vergütungsanspruchs und damit auch nicht die Anrechnung von Gebühren (Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 8. Januar 2020, L 19 AS 773/19 B, Rn. 32; Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. April 2019, 6 K 53.18; Oberlandesgericht Bamberg, Beschluss vom 21. März 2018, 2 WF 15/18, Rn. 25; Oberlandesgericht Dresden, Beschluss vom 30. November 2016, 20 WF 1122/16, Rn. 11; Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 3. April 2013, 13 OA 276.12, Rn. 5; Hessisches Landesarbeitsgericht, Beschluss vom 7. Juli 2009, 13 Ta 302/09, Rn. 25; Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 19. Februar 2009, 3 So 197/08, Rn. 28).

    Der Senat kann diese Frage offenlassen. Der Anwendung des § 58 Abs. 2 RVG steht hier bereits entgegen, dass der Grundsicherungsträger durch Anerkenntnis der Kostenforderung und Zahlung zumindest konkludent eine vorrangige Tilgungsbestimmung im Sinne des § 366 Abs. 1 BGB getroffen hat (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 21. April 2010, VIII ZR 6/09, Rn. 18; Urteil vom 6. November 1990, XI ZR 262/89, Rn. 12), so dass die Zahlung ohnehin nur auf die konkrete Kostenforderung anzurechnen war. In diesem Zusammenhang merkt der Senat an, dass eine solche Tilgungsbestimmung in der Regel auch immer dann vorliegen wird, wenn eine Zahlung unter Bezugnahme auf einen Kostenfestsetzungsbeschluss erfolgt.

    Falls keine Tilgungsbestimmung vorläge, liefe die Regelung des § 58 Abs. 2 RVG im vorliegenden Verfahren, in dem Betragsrahmengebühren nach § 14 RVG entstanden sind, hinsichtlich der Vergütung des Gerichtsverfahrens ins Leere. Während bei Wertgebühren gemäß § 49 RVG ab einem bestimmten Gegenstandswert geminderte Gebühren für den beigeordneten Rechtsanwalt vorgesehen sind, entspricht bei Betragsrahmengebühren der Vergütungsanspruch des beigeordneten Rechtsanwaltes gegenüber der Staatskasse der Höhe nach grundsätzlich dem Vergütungsanspruch gegenüber dem Auftraggeber. Soweit der Gebührenanspruch der Antragstellerin für das Vorverfahren wegen der mit dem Grundsicherungsträger vereinbarten Kostenquote teilweise ungedeckt geblieben ist, liegen zudem die Voraussetzungen des § 58 Abs. 2 RVG unter Berücksichtigung des oben herausgearbeiteten Schutzzweckes, die Wahlanwaltsvergütung gegenüber einer daneben bestehenden Prozesskostenhilfevergütung zu privilegieren, ohnehin nicht vor. Denn die Gebührenforderung der Antragstellerin bezüglich des Vorverfahrens stand hinsichtlich der Tilgung nicht in Konkurrenz mit einer Gebührenforderung gegen die Landeskasse.

    Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich die folgende Berechnung:

    Verfahrensgebühr Nr. 3102 VV RVG 300,00 EUR
    Anrechnung Geschäftsgebühr Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG - 112,50 EUR
    Terminsgebühr Nr. 3106 VV RVG 280,00 EUR
    Einigungsgebühr Nr. 1006 VV RVG 300,00 EUR
    Post- und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR
    Zwischensumme 787,50 EUR
    Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG 149,63 EUR
    Gesamtsumme 937,13 EUR

    Darauf ist noch der Vergütungsvorschuss in Höhe von 380,80 EUR anzurechnen.

    Das Beschwerdeverfahren ist gemäß § 56 Abs. 2 Satz 2 RVG gebührenfrei. Kosten werden gemäß § 56 Abs. 2 Satz 3 RVG nicht erstattet.

    Dieser Beschluss ist gemäß § 56 Abs. 2 Satz 1 RVG in Verbindung mit § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG unanfechtbar

    RechtsgebietePKH, Sozial- und VerwaltungsrechtVorschriftenVorbem. 3 Abs. 4 S 1 RVG VV, Nr. 2302, Nr. 3102 VV RVG