14.06.2021 · IWW-Abrufnummer 222898
Landessozialgericht Schleswig-Holstein: Urteil vom 19.02.2021 – L 3 AL 18/18
1. Eine Erstattung von Rechtsanwaltsgebühren für ein Widerspruchsverfahren ist auch möglich, wenn der Anwalt nicht förmlich als Bevollmächtigter auftritt, sondern den Widerspruchsführer nur im Innenverhältnis berät.
2. Notwendig gemäß § 63 Abs. 1 S. 1 SGB X können entsprechende Kosten nur sein, wenn die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Sinne von § 63 Abs. 2 SGB X notwendig erscheint und die Kosten, die bei förmlicher Beauftragung gemäß § 63 Abs. 2 SGB X entstanden wären, nicht überschritten werden.
Landessozialgericht Schleswig-Holstein
In dem Rechtsstreit
- Kläger und Berufungsbeklagter -
Proz.-Bev.: Rechtsanwälte
gegen
Bundesagentur für Arbeit,, vertreten durch den Geschäftsführer, Operativer Service der Agentur für Arbeit Kiel , Adolf-Westphal-Straße 2, 24143 Kiel,
- Beklagte und Berufungsklägerin -
die Richterin am Landessozialgericht _______
den Richter am Landessozialgericht ______
die ehrenamtliche Richterin _________ und
den ehrenamtlichen Richter _____
Tenor:
Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers auch für das Berufungsverfahren.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger ist als beratender Ingenieur selbstständig tätig. Am 31. Dezember 2014 beantragte er für eine als technische Bauzeichnerin beschäftigte Mitarbeiterin Kurzarbeitergeld (KUG). Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 13. Januar 2015 ab und führte zur Begründung aus, die Voraussetzungen nach § 96 Abs. 1 Nr. 4 Sozialgesetzbuch, Drittes Buch (SGB III) lägen nicht vor, denn dies setze voraus, dass mindestens 1/3 der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von Entgeltausfall betroffen seien. Dies sei in Hinblick auf die 5 beschäftigten Arbeitnehmer des Klägers nicht der Fall.
Dagegen richtete sich der Widerspruch des Klägers vom 31. Januar 2015, den er selbst begründete. Er führte in der Begründung aber aus, dass er die Angelegenheit durch seinen jetzigen Bevollmächtigten habe prüfen lassen. Danach sei nur auf die im K_____ Büro beschäftigten 3 Mitarbeiter abzustellen (ein weiteres Büro befand sich in G______).
Mit Bescheid vom 23. Februar 2015 half die Beklagte dem Widerspruch ab und entschied, dass die entstandenen Kosten auf Antrag erstattet würden, soweit sie notwendig seien.
Der Kläger übersandte daraufhin eine Rechnung seines jetzigen Bevollmächtigten über 232,05 EUR, in der dieser eine Gebühr nach Nr. 2102 Satz 1 Alt. 1 Vergütungsverzeichnis Rechtsanwaltsvergütungsgesetz -VV RVG- (Gebühr für die Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels in sozialrechtlichen Angelegenheiten, in denen im gerichtlichen Verfahren Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG)) in Höhe von 175,- EUR nebst Nebenkosten geltend machte. Ferner übersandte der Kläger noch eine Rechnung über 196,55 EUR, mit der er eigenen Aufwand, abgerechnet nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) geltend machte.
Mit Bescheid vom 22. Juni 2015 setzte die Beklagte die zu erstattenden Kosten auf 5,50 EUR (Fahrtkosten) fest. Zur Begründung führte sie aus, die geltend gemachten Gebühren nach dem RVG könnten nicht erstattet werden, weil sie nicht das Widerspruchsverfahren beträfen. Der Rechtsanwalt sei vor Einlegung des Widerspruchs tätig gewesen. Kosten für die eigene Mühewaltung könnten nicht erstattet werden.
Dagegen richtete sich der Widerspruch des Klägers vom 11.Juli 2015, der mit Widerspruchsbescheid vom 24.Juli 2015 zurückgewiesen wurde.
Mit der am 26.August 2015 bei dem Sozialgericht Schleswig erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt soweit es die rechtsanwaltlichen Kosten in Höhe von 232,05 EUR betrifft. Er hat vorgetragen, die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts im Vorverfahren sei notwendig gewesen, da es sich bei der ursprünglichen Auseinandersetzung zwischen den Beteiligten um eine komplexe rechtliche Fragestellung gehandelt habe. Dass der Kläger aus Kostengründen von einer Beauftragung zur Vertretung im Außenverhältnis abgesehen habe, ändere daran nichts. Dies habe lediglich dazu geführt, dass die entstandenen Kosten sich deutlich reduziert hätten, was auch gerade im Interesse der Beklagten liege.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 22.Juni 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.Juli 2015 zu verurteilen, dem Kläger Aufwendungen für das Widerspruchsverfahren in Höhe von 232,05 EUR zu erstatten.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat auf die angefochtenen Verwaltungsentscheidungen Bezug genommen und ausgeführt, das Bundessozialgericht habe im Verfahren B 11 AL 39/04 R vom 19.Januar 2005 ausgeführt, dass nur bei förmlicher Beauftragung eines Rechtsanwalts Anwaltskosten erstattet werden könnten.
Mit Urteil vom 23.Mai 2018 hat das Sozialgericht Schleswig die Beklagte verurteilt, dem Kläger Aufwendungen für das Widerspruchsverfahren in Höhe von 232,05 EUR zu erstatten.
Zur Begründung hat es ausgeführt, der Erstattungsanspruch lasse sich nicht unter § 63 Abs. 2 Sozialgesetzbuch, 10.Buch (SGB X) subsumieren, denn es spreche Überwiegendes dafür, davon nur den förmlich im Vorverfahren auftretenden Rechtsanwalt erfasst zu sehen. Der Anspruch erwachse aber aus § 63 Abs. 1 SGB X, denn die Aufwendungen seien zur Rechtsverfolgung notwendig gewesen. Einen Ausschluss externer Beratungskosten von der Erstattung enthalte die Regelung nicht. Eine Begrenzung erfolge vielmehr allein durch das Merkmal der Notwendigkeit. Diese sei gegeben, zumal die Beklagte eingeräumt habe, dass sie eine förmliche Hinzuziehung eines Rechtsanwalts für notwendig erachtet hätte. Ausgeschlossen wären externe Rechtsanwaltskosten, die über die Kosten eines im Widerspruchsverfahren förmlich agierenden Rechtsanwalts hinausgingen. Eine solche Konstellation liege indessen nicht vor. Aus der von der Beklagten zitierten Entscheidung des Bundessozialgerichts ergebe sich nichts Anderes. Dort sei es um die Frage gegangen, ob Kosten zu erstatten seien, wenn eine Behörde nicht durch Verwaltungsakt gehandelt habe. Dies sei verneint worden. Zur notwendigen Art des Agierens eines Rechtsanwalts enthalte diese Entscheidung aber keine Ausführungen.
Das Sozialgericht hat die Berufung zugelassen und zur Begründung ausgeführt, die Geltendmachung externer Beratungsgebühren sei soweit ersichtlich in der Sozialgerichtsbarkeit noch keiner Klärung unterzogen worden.
Gegen das ihr am 18.Juni 2018 zugestellte Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten vom 26.Juni 2018. Die Berufung war zunächst nicht formgerecht über den elektronischen Rechtsverkehr eingegangen. Nach Hinweis des Senates auf diesen Umstand vom 4. November 2019 hat die Beklagte am 5. November 2019 formgerecht die Einlegung der Berufung nachgeholt und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begehrt. Mit Beschluss vom 3. Januar 2020 hat der Senat der Beklagten Wiedereinsetzung wegen der Versäumung der Berufungsfrist gewährt.
Die Beklagte trägt vor, § 63 Abs. 2 SGB X regele, unter welchen Voraussetzungen Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts im Vorverfahren erstattungsfähig seien. Eine Erstattung solcher Kosten ohne das Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 2 halte sie mit Blick auf den Spezialcharakter von Abs. 2 für ausgeschlossen. Zudem seien die in diesem Rechtsstreit geltend gemachten Kosten für die persönliche Beratung nicht im Vorverfahren entstanden, sondern bereits vor Erhebung des Widerspruchs.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom 23.Mai 2018 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er trägt vor, es gehe darum, ob ein kostenbewusst handelnder Bürger, der sich im Rahmen der Einlegung eines Widerspruchs lediglich anwaltlich beraten lasse und den Widerspruch auf Basis dieser Beratung dann selbst vornehme, die gleichen, wenn auch niedrigeren Kostenerstattungsansprüche habe, als wenn er den Rechtsanwalt auch mit der Einlegung des Widerspruchs beauftragt hätte. Das Ergebnis sei bereits vom Sinn und Zweck her völlig eindeutig. Es könne keine Rolle spielen, ob lediglich die niedrigeren Beratungskosten oder die höheren Kosten für die Einlegung des Widerspruchs geltend gemacht würden. Aus seiner Sicht ergebe sich der Kostenerstattungsanspruch bereits aus einer teleologischen Auslegung des § 63 Abs. 2 SGB X. Auf jeden Fall ergebe sich der Anspruch aus § 63 Abs. 1 SGB X, insoweit könne auf die Ausführung des Sozialgerichts Bezug genommen werden.
Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie den weiteren Inhalt der Gerichtsakte und der die Klägerin betreffenden Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist aber nicht begründet. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Sozialgericht der Klage stattgegeben. Der Kläger hat Anspruch auf Erstattung der ihm für die anwaltliche Beratung im Zusammenhang mit der Einlegung des Widerspruchs gegen den Bescheid von 13.Januar 2015 in Rechnung gestellten Rechtsanwaltsgebühren.
Der geltend gemachte Anspruch hat seine Grundlage in § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Danach hat, soweit ein Widerspruch erfolgreich ist, der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der den Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten.
Gemäß § 63 Abs. 2 SGB X sind die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war.
Vorliegend war der Widerspruch des Klägers gegen den Kurzarbeitergeld ablehnenden Bescheid der Beklagten vollumfänglich erfolgreich. Bei der Beurteilung, ob die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten notwendig ist, ist eine weite Auslegung geboten, weil der Gesetzgeber davon ausgeht, dass das Sozialrecht eine Spezialmaterie ist, die nicht nur der rechtsunkundigen Partei, sondern selbst ausgebildeten Juristen Schwierigkeiten bereitet (siehe Feddern in juris PK SGB X § 63 Rn. 55). Im Einzelfall sind die Kompetenz des Widerspruchsführers, die Komplexität der Materie und die wirtschaftliche Bedeutung der Entscheidung für den Widerspruchsführer zu beachten (vergleiche Feddern aaO Rn.58).
Im zugrundeliegenden Fall ist um eine nicht völlig einfache Frage über die Voraussetzungen zum Anspruch von Kurzarbeitergeld nach §§ 95 ff SGB III gestritten worden und von dem Kläger konnte aufgrund seiner beruflichen Vorkenntnisse, anders als etwa bei einem Vertragsarzt, der Widerspruch gegen eine Honorarfestsetzung einlegt, nicht erwartet werden, dass er diese Frage ohne Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe beurteilen kann. Die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten ist daher gegeben. Dies ist zwischen den Beteiligten auch unstreitig und wird auch von der Beklagten nicht in Abrede gestellt.
Die Erstattung der streitigen Gebühren nach § 63 Abs. 2 SGB X ist ausgeschlossen, weil der jetzige Bevollmächtigte des Klägers nicht förmlich als Bevollmächtigter im Vorverfahren aufgetreten ist. § 63 Abs. 2 SGB X normiert nicht ausdrücklich, dass ein förmlicher Auftritt als Bevollmächtigter für die Liquidierung von Rechtsanwaltsgebühren erforderlich ist. Dieser Rückschluss lässt sich aber aus der Benennung eines "sonstigen Bevollmächtigten" und aus dem Abstellen auf die "Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten" ziehen. (So auch Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 18. April 1988, 6 C 41/85 zur Parallelvorschrift § 80 Abs.2 VwVfG)
Der Erstattungsanspruch kann aber auf § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X gestützt werden. Er ist dem Grund und der Höhe nach anhand des Kriteriums der Notwendigkeit zu bemessen.
Entgegen der Ansicht der Beklagten ist ein Erstattungsanspruch für die Gebühren eines im Widerspruchsverfahrens nicht förmlich auftretenden Rechtsanwalts nicht ausgeschlossen, weil § 63 Abs. 2 SGB X dahingehend zu verstehen sei, dass sie die speziellere Regelung zu § 63 Abs.1 Satz 1 SGB X beinhaltet und die Erstattung von Gebühren eines Rechtsanwalts danach insgesamt von einer förmlichen Bevollmächtigung im Widerspruchsverfahren abhängig ist.
Ein Spezialitätsverhältnis zwischen § 63 Abs. 1 SGB X und § 63 Abs. 2 SGB X kann nicht angenommen werden, weil die Anspruchsgrundlage für die Erstattung von Kosten im Widerspruchsverfahren allein in § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X normiert ist, während § 63 Abs. 2 SGB X diesen Anspruch seiner Höhe nach nur näher ausgestaltet daneben aber keinen eigenen Anspruch vermittelt.
Sozialgerichtliche Rechtsprechung, die sich mit der Frage der Erstattungsfähigkeit von Rechtsanwaltsgebühren außerhalb einer förmlichen Bevollmächtigung im Widerspruchsverfahren auseinandersetzt, ist soweit ersichtlich nicht veröffentlicht. Insbesondere verhält sich die von der Beklagten genannte Entscheidung dazu nicht. Diese betrifft die vielmehr Frage der Erstattungsfähigkeit von Kosten eines Widerspruchs, der gegen eine Handlung der Verwaltung erhoben wird, die keine Verwaltungsaktqualität im Sinne von § 31 SGB X aufweist.
In der Literatur wird diese Frage hingegen, soweit eine Auseinandersetzung mit ihr überhaupt stattfindet, vereinzelt bejaht (so Becker in Hauck-Noftz SGB X § 63 Rn. 69; Eichenhofer in Eichenhofer Wenner SGB I/IV/X § 63 SGB X Rn.9). Ebenso hat das Bundesverwaltungsgericht dies für die Parallelvorschrift § 80 Abs.1 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) bejaht (Urteil vom 18.April 1988 aaO).
Dem schließt sich der Senat an. Kosten für die externe Beratung sind von der Übernahme gemäß § 63 Abs.1 Satz 1 SGB X nicht ausgeschlossen. Sie sind übernahmefähig, sofern sie notwendig sind. Bei der externen Beratung durch einen Rechtsanwalt bildet die Höhe der bei förmlicher Bevollmächtigung entstehenden Kosten dann die äußere Grenze der Notwendigkeit.
Die fiktiven Kosten für eine förmliche Vertretung im Vorverfahren sind hier unterschritten, denn der Gebührenrahmen der in Rechnung gestellten Prüfungsgebühr gemäß Nr.2102 VV RVG unterschreitet den Gebührenrahmen für die Vertretung im Widerspruchsverfahren gemäß Nr.2302 VV RVG deutlich und auch die dort genannte Schwellengebühr von 300,- EUR wird erheblich unterschritten.
Auch darüber hinaus bestehen keine Bedenken gegen die Höhe der geltend gemachten Gebühren. Dies gilt unabhängig von der Frage, ob man den Gebührentatbestand in Nr.2102 VV RVG so versteht, dass er nur die Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels nicht aber eines Rechtsbehelfs umfasst (so etwa Mayer in Gerold/Schmidt, RVG, 24. Aufl., VV Nr.2100 - 2103, Rn.3) oder ob man ihn über seinen Wortlaut dahingehend interpretiert, dass die Gebühr nach Nr.2102 VV RVG wegen der vergleichbaren Ausgangslage auch bei der Prüfung der Erfolgsaussichten eines Rechtsbehelfs zur Anwendung kommt.
Selbst bei Einnahme eines restriktiven Verständnisses nämlich wäre die anwaltliche Beratung keineswegs kostenfrei. Vielmehr fällt dann eine Beratungsgebühr gemäß § 34 Abs.1 RVG an. Soweit dazu -wie hier- keine Gebührenvereinbarung zwischen dem Anwalt und dem Auftraggeber getroffen worden ist, erhält der Rechtsanwalt gemäß § 34 Abs.1 Satz 2 RVG Gebühren nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Gemäß §§ 612 Abs.2, 632 Abs.2 BGB ist die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen, wenn sich die Höhe der Vergütung nicht aus einer individuellen Vereinbarung oder einer Taxe ergibt. Zur Bestimmung des Üblichen für die Prüfung der Erfolgsaussichten eines sozialrechtlichen Widerspruchs erscheint es aber durchaus sachgerecht, die taxmäßig bestimmten Gebühren für die Prüfung der Erfolgsaussichten eines sozialrechtlichen Rechtsmittels heranzuziehen. Die Sonderregelung für Verbraucher, insbesondere die Kappungsgrenze für eine Erstberatung auf 190,- EUR gemäß § 34 Abs.1 Satz 3 RVG gelten hier nicht, denn die Beauftragung des Rechtsanwalts konnte entgegen § 13 BGB gerade der selbständigen, beruflichen Tätigkeit des Klägers zugerechnet werden. Ungeachtet dessen ist der dort genannte Grenzwert hier auch nicht überschritten.
Nicht zu überzeugen vermag das von der Beklagten ergänzend vorgebrachte Argument, dass der Übernahme der Kosten hier schon deren Entstehung vor dem eigentlichen Vorverfahren entgegensteht. Erstattungsfähig sind gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen. Eine zeitliche Beschränkung auf Kosten, die erst nach Einlegung des Widerspruchs entstehen enthält diese Norm gerade nicht. Die Beklagte liest dieses Verständnis aus § 63 Abs. 2 SGB X heraus, der auf die Gebühren eines Bevollmächtigten im Vorverfahren abstellt. Auch insoweit ist die Entstehung von Gebühren im Vorverfahren aber normativ und nicht rein zeitlich zu bestimmen. Auch bei der förmlichen Vertretung durch einen Rechtsanwalt im Vorverfahren wird ein wesentlicher Teil der mit seinen Gebühren abzugeltenden Arbeit nämlich regelmäßig bereits vor förmlicher Einlegung des Widerspruchs, also vor Eingang des Widerspruchsschreibens bei der Behörde, durch Prüfung der Sach- und Rechtslage und Abfassung eines Widerspruchsschreibens verrichtet. Anerkannt ist zudem auch, dass erstattungsfähig nach § 63 Abs.1 Satz 1 SGB X auch Kosten für Porto, Fotokopien oder Fahrtkosten zur Behörde sind (vergleiche Mutschler in Kasseler Kommentar SGB X § 63 Rn. 12a). Auch derartige Kosten entstehen regelmäßig zeitlich vor Einlegung des eigentlichen Widerspruchs. Erforderlich ist nach dem klaren Wortlaut des § 63 Abs.1 Satz 1 SGB X, dass die zu erstattenden Kosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind. Dies wäre nicht mehr der Fall, wenn eine anwaltliche Beratung bereits vor Erlass des ablehnenden Bescheids quasi vorsorglich erfolgt. So liegt der Fall hier aber gerade nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG und folgt der Entscheidung in der Hauptsache.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Trotz Zulassung der Berufung nimmt der Senat insbesondere keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 160 Abs.2 Nr.1 SGG an. Es ist nicht ersichtlich, dass der streitigen Rechtsfrage über den Einzelfall hinaus grundsätzliche Bedeutung zukommt. Bei der Inanspruchnahme anwaltlicher Beratung im Vorverfahren ohne förmliche Bevollmächtigung handelt es sich nach dem Eindruck des Senats vielmehr um einen Seltenheitsfall. Zudem ist eine höchstrichterliche Klärung der Rechtsfrage durch das zitierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts bereits erfolgt, zwar nicht zu der hier streitigen Vorschrift aber zu einer wortlautgleichen Parallelvorschrift.
Urteil vom 19.02.2021
In dem Rechtsstreit
- Kläger und Berufungsbeklagter -
Proz.-Bev.: Rechtsanwälte
gegen
Bundesagentur für Arbeit,, vertreten durch den Geschäftsführer, Operativer Service der Agentur für Arbeit Kiel , Adolf-Westphal-Straße 2, 24143 Kiel,
- Beklagte und Berufungsklägerin -
hat der 3. Senat des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 19. Februar 2021 in Schleswig durch
die Vorsitzende Richterin am Landessozialgericht _______die Richterin am Landessozialgericht _______
den Richter am Landessozialgericht ______
die ehrenamtliche Richterin _________ und
den ehrenamtlichen Richter _____
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Scheswig vom 23. Mai 2018 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers auch für das Berufungsverfahren.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Übernahme der Kosten eines isolierten Widerspruchsverfahrens.
Der Kläger ist als beratender Ingenieur selbstständig tätig. Am 31. Dezember 2014 beantragte er für eine als technische Bauzeichnerin beschäftigte Mitarbeiterin Kurzarbeitergeld (KUG). Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 13. Januar 2015 ab und führte zur Begründung aus, die Voraussetzungen nach § 96 Abs. 1 Nr. 4 Sozialgesetzbuch, Drittes Buch (SGB III) lägen nicht vor, denn dies setze voraus, dass mindestens 1/3 der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von Entgeltausfall betroffen seien. Dies sei in Hinblick auf die 5 beschäftigten Arbeitnehmer des Klägers nicht der Fall.
Dagegen richtete sich der Widerspruch des Klägers vom 31. Januar 2015, den er selbst begründete. Er führte in der Begründung aber aus, dass er die Angelegenheit durch seinen jetzigen Bevollmächtigten habe prüfen lassen. Danach sei nur auf die im K_____ Büro beschäftigten 3 Mitarbeiter abzustellen (ein weiteres Büro befand sich in G______).
Mit Bescheid vom 23. Februar 2015 half die Beklagte dem Widerspruch ab und entschied, dass die entstandenen Kosten auf Antrag erstattet würden, soweit sie notwendig seien.
Der Kläger übersandte daraufhin eine Rechnung seines jetzigen Bevollmächtigten über 232,05 EUR, in der dieser eine Gebühr nach Nr. 2102 Satz 1 Alt. 1 Vergütungsverzeichnis Rechtsanwaltsvergütungsgesetz -VV RVG- (Gebühr für die Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels in sozialrechtlichen Angelegenheiten, in denen im gerichtlichen Verfahren Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG)) in Höhe von 175,- EUR nebst Nebenkosten geltend machte. Ferner übersandte der Kläger noch eine Rechnung über 196,55 EUR, mit der er eigenen Aufwand, abgerechnet nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) geltend machte.
Mit Bescheid vom 22. Juni 2015 setzte die Beklagte die zu erstattenden Kosten auf 5,50 EUR (Fahrtkosten) fest. Zur Begründung führte sie aus, die geltend gemachten Gebühren nach dem RVG könnten nicht erstattet werden, weil sie nicht das Widerspruchsverfahren beträfen. Der Rechtsanwalt sei vor Einlegung des Widerspruchs tätig gewesen. Kosten für die eigene Mühewaltung könnten nicht erstattet werden.
Dagegen richtete sich der Widerspruch des Klägers vom 11.Juli 2015, der mit Widerspruchsbescheid vom 24.Juli 2015 zurückgewiesen wurde.
Mit der am 26.August 2015 bei dem Sozialgericht Schleswig erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt soweit es die rechtsanwaltlichen Kosten in Höhe von 232,05 EUR betrifft. Er hat vorgetragen, die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts im Vorverfahren sei notwendig gewesen, da es sich bei der ursprünglichen Auseinandersetzung zwischen den Beteiligten um eine komplexe rechtliche Fragestellung gehandelt habe. Dass der Kläger aus Kostengründen von einer Beauftragung zur Vertretung im Außenverhältnis abgesehen habe, ändere daran nichts. Dies habe lediglich dazu geführt, dass die entstandenen Kosten sich deutlich reduziert hätten, was auch gerade im Interesse der Beklagten liege.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 22.Juni 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.Juli 2015 zu verurteilen, dem Kläger Aufwendungen für das Widerspruchsverfahren in Höhe von 232,05 EUR zu erstatten.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat auf die angefochtenen Verwaltungsentscheidungen Bezug genommen und ausgeführt, das Bundessozialgericht habe im Verfahren B 11 AL 39/04 R vom 19.Januar 2005 ausgeführt, dass nur bei förmlicher Beauftragung eines Rechtsanwalts Anwaltskosten erstattet werden könnten.
Mit Urteil vom 23.Mai 2018 hat das Sozialgericht Schleswig die Beklagte verurteilt, dem Kläger Aufwendungen für das Widerspruchsverfahren in Höhe von 232,05 EUR zu erstatten.
Zur Begründung hat es ausgeführt, der Erstattungsanspruch lasse sich nicht unter § 63 Abs. 2 Sozialgesetzbuch, 10.Buch (SGB X) subsumieren, denn es spreche Überwiegendes dafür, davon nur den förmlich im Vorverfahren auftretenden Rechtsanwalt erfasst zu sehen. Der Anspruch erwachse aber aus § 63 Abs. 1 SGB X, denn die Aufwendungen seien zur Rechtsverfolgung notwendig gewesen. Einen Ausschluss externer Beratungskosten von der Erstattung enthalte die Regelung nicht. Eine Begrenzung erfolge vielmehr allein durch das Merkmal der Notwendigkeit. Diese sei gegeben, zumal die Beklagte eingeräumt habe, dass sie eine förmliche Hinzuziehung eines Rechtsanwalts für notwendig erachtet hätte. Ausgeschlossen wären externe Rechtsanwaltskosten, die über die Kosten eines im Widerspruchsverfahren förmlich agierenden Rechtsanwalts hinausgingen. Eine solche Konstellation liege indessen nicht vor. Aus der von der Beklagten zitierten Entscheidung des Bundessozialgerichts ergebe sich nichts Anderes. Dort sei es um die Frage gegangen, ob Kosten zu erstatten seien, wenn eine Behörde nicht durch Verwaltungsakt gehandelt habe. Dies sei verneint worden. Zur notwendigen Art des Agierens eines Rechtsanwalts enthalte diese Entscheidung aber keine Ausführungen.
Das Sozialgericht hat die Berufung zugelassen und zur Begründung ausgeführt, die Geltendmachung externer Beratungsgebühren sei soweit ersichtlich in der Sozialgerichtsbarkeit noch keiner Klärung unterzogen worden.
Gegen das ihr am 18.Juni 2018 zugestellte Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten vom 26.Juni 2018. Die Berufung war zunächst nicht formgerecht über den elektronischen Rechtsverkehr eingegangen. Nach Hinweis des Senates auf diesen Umstand vom 4. November 2019 hat die Beklagte am 5. November 2019 formgerecht die Einlegung der Berufung nachgeholt und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begehrt. Mit Beschluss vom 3. Januar 2020 hat der Senat der Beklagten Wiedereinsetzung wegen der Versäumung der Berufungsfrist gewährt.
Die Beklagte trägt vor, § 63 Abs. 2 SGB X regele, unter welchen Voraussetzungen Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts im Vorverfahren erstattungsfähig seien. Eine Erstattung solcher Kosten ohne das Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 2 halte sie mit Blick auf den Spezialcharakter von Abs. 2 für ausgeschlossen. Zudem seien die in diesem Rechtsstreit geltend gemachten Kosten für die persönliche Beratung nicht im Vorverfahren entstanden, sondern bereits vor Erhebung des Widerspruchs.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom 23.Mai 2018 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er trägt vor, es gehe darum, ob ein kostenbewusst handelnder Bürger, der sich im Rahmen der Einlegung eines Widerspruchs lediglich anwaltlich beraten lasse und den Widerspruch auf Basis dieser Beratung dann selbst vornehme, die gleichen, wenn auch niedrigeren Kostenerstattungsansprüche habe, als wenn er den Rechtsanwalt auch mit der Einlegung des Widerspruchs beauftragt hätte. Das Ergebnis sei bereits vom Sinn und Zweck her völlig eindeutig. Es könne keine Rolle spielen, ob lediglich die niedrigeren Beratungskosten oder die höheren Kosten für die Einlegung des Widerspruchs geltend gemacht würden. Aus seiner Sicht ergebe sich der Kostenerstattungsanspruch bereits aus einer teleologischen Auslegung des § 63 Abs. 2 SGB X. Auf jeden Fall ergebe sich der Anspruch aus § 63 Abs. 1 SGB X, insoweit könne auf die Ausführung des Sozialgerichts Bezug genommen werden.
Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie den weiteren Inhalt der Gerichtsakte und der die Klägerin betreffenden Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist zulässig. Zwar ist die fristgerecht eingegangene Berufung vom 26. Juni 2018 nicht formgerecht erfolgt, weil sie entgegen § 65a Abs. 3,4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) weder mit einer qualifizierten Signatur versehen war noch auf einem sicheren Übermittlungsweg kommuniziert worden ist, jedoch hat die Beklagte diesen Mangel fristgerecht im Sinne von § 67 Abs. 1 SGG nach Information über diesen Umstand behoben und der Senat hat ihr auch bereits mit Beschluss vom 3. Januar 2020 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung gewährt. Der geringe Streitwert von 232,05 EUR steht der Zulässigkeit der Berufung nicht entgegen, denn diese ist vom Sozialgericht zugelassen worden.
Die Berufung ist aber nicht begründet. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Sozialgericht der Klage stattgegeben. Der Kläger hat Anspruch auf Erstattung der ihm für die anwaltliche Beratung im Zusammenhang mit der Einlegung des Widerspruchs gegen den Bescheid von 13.Januar 2015 in Rechnung gestellten Rechtsanwaltsgebühren.
Der geltend gemachte Anspruch hat seine Grundlage in § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Danach hat, soweit ein Widerspruch erfolgreich ist, der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der den Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten.
Gemäß § 63 Abs. 2 SGB X sind die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war.
Vorliegend war der Widerspruch des Klägers gegen den Kurzarbeitergeld ablehnenden Bescheid der Beklagten vollumfänglich erfolgreich. Bei der Beurteilung, ob die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten notwendig ist, ist eine weite Auslegung geboten, weil der Gesetzgeber davon ausgeht, dass das Sozialrecht eine Spezialmaterie ist, die nicht nur der rechtsunkundigen Partei, sondern selbst ausgebildeten Juristen Schwierigkeiten bereitet (siehe Feddern in juris PK SGB X § 63 Rn. 55). Im Einzelfall sind die Kompetenz des Widerspruchsführers, die Komplexität der Materie und die wirtschaftliche Bedeutung der Entscheidung für den Widerspruchsführer zu beachten (vergleiche Feddern aaO Rn.58).
Im zugrundeliegenden Fall ist um eine nicht völlig einfache Frage über die Voraussetzungen zum Anspruch von Kurzarbeitergeld nach §§ 95 ff SGB III gestritten worden und von dem Kläger konnte aufgrund seiner beruflichen Vorkenntnisse, anders als etwa bei einem Vertragsarzt, der Widerspruch gegen eine Honorarfestsetzung einlegt, nicht erwartet werden, dass er diese Frage ohne Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe beurteilen kann. Die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten ist daher gegeben. Dies ist zwischen den Beteiligten auch unstreitig und wird auch von der Beklagten nicht in Abrede gestellt.
Die Erstattung der streitigen Gebühren nach § 63 Abs. 2 SGB X ist ausgeschlossen, weil der jetzige Bevollmächtigte des Klägers nicht förmlich als Bevollmächtigter im Vorverfahren aufgetreten ist. § 63 Abs. 2 SGB X normiert nicht ausdrücklich, dass ein förmlicher Auftritt als Bevollmächtigter für die Liquidierung von Rechtsanwaltsgebühren erforderlich ist. Dieser Rückschluss lässt sich aber aus der Benennung eines "sonstigen Bevollmächtigten" und aus dem Abstellen auf die "Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten" ziehen. (So auch Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 18. April 1988, 6 C 41/85 zur Parallelvorschrift § 80 Abs.2 VwVfG)
Der Erstattungsanspruch kann aber auf § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X gestützt werden. Er ist dem Grund und der Höhe nach anhand des Kriteriums der Notwendigkeit zu bemessen.
Entgegen der Ansicht der Beklagten ist ein Erstattungsanspruch für die Gebühren eines im Widerspruchsverfahrens nicht förmlich auftretenden Rechtsanwalts nicht ausgeschlossen, weil § 63 Abs. 2 SGB X dahingehend zu verstehen sei, dass sie die speziellere Regelung zu § 63 Abs.1 Satz 1 SGB X beinhaltet und die Erstattung von Gebühren eines Rechtsanwalts danach insgesamt von einer förmlichen Bevollmächtigung im Widerspruchsverfahren abhängig ist.
Ein Spezialitätsverhältnis zwischen § 63 Abs. 1 SGB X und § 63 Abs. 2 SGB X kann nicht angenommen werden, weil die Anspruchsgrundlage für die Erstattung von Kosten im Widerspruchsverfahren allein in § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X normiert ist, während § 63 Abs. 2 SGB X diesen Anspruch seiner Höhe nach nur näher ausgestaltet daneben aber keinen eigenen Anspruch vermittelt.
Sozialgerichtliche Rechtsprechung, die sich mit der Frage der Erstattungsfähigkeit von Rechtsanwaltsgebühren außerhalb einer förmlichen Bevollmächtigung im Widerspruchsverfahren auseinandersetzt, ist soweit ersichtlich nicht veröffentlicht. Insbesondere verhält sich die von der Beklagten genannte Entscheidung dazu nicht. Diese betrifft die vielmehr Frage der Erstattungsfähigkeit von Kosten eines Widerspruchs, der gegen eine Handlung der Verwaltung erhoben wird, die keine Verwaltungsaktqualität im Sinne von § 31 SGB X aufweist.
In der Literatur wird diese Frage hingegen, soweit eine Auseinandersetzung mit ihr überhaupt stattfindet, vereinzelt bejaht (so Becker in Hauck-Noftz SGB X § 63 Rn. 69; Eichenhofer in Eichenhofer Wenner SGB I/IV/X § 63 SGB X Rn.9). Ebenso hat das Bundesverwaltungsgericht dies für die Parallelvorschrift § 80 Abs.1 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) bejaht (Urteil vom 18.April 1988 aaO).
Dem schließt sich der Senat an. Kosten für die externe Beratung sind von der Übernahme gemäß § 63 Abs.1 Satz 1 SGB X nicht ausgeschlossen. Sie sind übernahmefähig, sofern sie notwendig sind. Bei der externen Beratung durch einen Rechtsanwalt bildet die Höhe der bei förmlicher Bevollmächtigung entstehenden Kosten dann die äußere Grenze der Notwendigkeit.
Die fiktiven Kosten für eine förmliche Vertretung im Vorverfahren sind hier unterschritten, denn der Gebührenrahmen der in Rechnung gestellten Prüfungsgebühr gemäß Nr.2102 VV RVG unterschreitet den Gebührenrahmen für die Vertretung im Widerspruchsverfahren gemäß Nr.2302 VV RVG deutlich und auch die dort genannte Schwellengebühr von 300,- EUR wird erheblich unterschritten.
Auch darüber hinaus bestehen keine Bedenken gegen die Höhe der geltend gemachten Gebühren. Dies gilt unabhängig von der Frage, ob man den Gebührentatbestand in Nr.2102 VV RVG so versteht, dass er nur die Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels nicht aber eines Rechtsbehelfs umfasst (so etwa Mayer in Gerold/Schmidt, RVG, 24. Aufl., VV Nr.2100 - 2103, Rn.3) oder ob man ihn über seinen Wortlaut dahingehend interpretiert, dass die Gebühr nach Nr.2102 VV RVG wegen der vergleichbaren Ausgangslage auch bei der Prüfung der Erfolgsaussichten eines Rechtsbehelfs zur Anwendung kommt.
Selbst bei Einnahme eines restriktiven Verständnisses nämlich wäre die anwaltliche Beratung keineswegs kostenfrei. Vielmehr fällt dann eine Beratungsgebühr gemäß § 34 Abs.1 RVG an. Soweit dazu -wie hier- keine Gebührenvereinbarung zwischen dem Anwalt und dem Auftraggeber getroffen worden ist, erhält der Rechtsanwalt gemäß § 34 Abs.1 Satz 2 RVG Gebühren nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Gemäß §§ 612 Abs.2, 632 Abs.2 BGB ist die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen, wenn sich die Höhe der Vergütung nicht aus einer individuellen Vereinbarung oder einer Taxe ergibt. Zur Bestimmung des Üblichen für die Prüfung der Erfolgsaussichten eines sozialrechtlichen Widerspruchs erscheint es aber durchaus sachgerecht, die taxmäßig bestimmten Gebühren für die Prüfung der Erfolgsaussichten eines sozialrechtlichen Rechtsmittels heranzuziehen. Die Sonderregelung für Verbraucher, insbesondere die Kappungsgrenze für eine Erstberatung auf 190,- EUR gemäß § 34 Abs.1 Satz 3 RVG gelten hier nicht, denn die Beauftragung des Rechtsanwalts konnte entgegen § 13 BGB gerade der selbständigen, beruflichen Tätigkeit des Klägers zugerechnet werden. Ungeachtet dessen ist der dort genannte Grenzwert hier auch nicht überschritten.
Nicht zu überzeugen vermag das von der Beklagten ergänzend vorgebrachte Argument, dass der Übernahme der Kosten hier schon deren Entstehung vor dem eigentlichen Vorverfahren entgegensteht. Erstattungsfähig sind gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen. Eine zeitliche Beschränkung auf Kosten, die erst nach Einlegung des Widerspruchs entstehen enthält diese Norm gerade nicht. Die Beklagte liest dieses Verständnis aus § 63 Abs. 2 SGB X heraus, der auf die Gebühren eines Bevollmächtigten im Vorverfahren abstellt. Auch insoweit ist die Entstehung von Gebühren im Vorverfahren aber normativ und nicht rein zeitlich zu bestimmen. Auch bei der förmlichen Vertretung durch einen Rechtsanwalt im Vorverfahren wird ein wesentlicher Teil der mit seinen Gebühren abzugeltenden Arbeit nämlich regelmäßig bereits vor förmlicher Einlegung des Widerspruchs, also vor Eingang des Widerspruchsschreibens bei der Behörde, durch Prüfung der Sach- und Rechtslage und Abfassung eines Widerspruchsschreibens verrichtet. Anerkannt ist zudem auch, dass erstattungsfähig nach § 63 Abs.1 Satz 1 SGB X auch Kosten für Porto, Fotokopien oder Fahrtkosten zur Behörde sind (vergleiche Mutschler in Kasseler Kommentar SGB X § 63 Rn. 12a). Auch derartige Kosten entstehen regelmäßig zeitlich vor Einlegung des eigentlichen Widerspruchs. Erforderlich ist nach dem klaren Wortlaut des § 63 Abs.1 Satz 1 SGB X, dass die zu erstattenden Kosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind. Dies wäre nicht mehr der Fall, wenn eine anwaltliche Beratung bereits vor Erlass des ablehnenden Bescheids quasi vorsorglich erfolgt. So liegt der Fall hier aber gerade nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG und folgt der Entscheidung in der Hauptsache.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Trotz Zulassung der Berufung nimmt der Senat insbesondere keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 160 Abs.2 Nr.1 SGG an. Es ist nicht ersichtlich, dass der streitigen Rechtsfrage über den Einzelfall hinaus grundsätzliche Bedeutung zukommt. Bei der Inanspruchnahme anwaltlicher Beratung im Vorverfahren ohne förmliche Bevollmächtigung handelt es sich nach dem Eindruck des Senats vielmehr um einen Seltenheitsfall. Zudem ist eine höchstrichterliche Klärung der Rechtsfrage durch das zitierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts bereits erfolgt, zwar nicht zu der hier streitigen Vorschrift aber zu einer wortlautgleichen Parallelvorschrift.
RechtsgebietKostenerstattung
Vorschriften§ 63 Abs. 1 und 2 SGB X