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  • 08.07.2021 · IWW-Abrufnummer 223366

    Oberlandesgericht Hamm: Beschluss vom 31.05.2021 – II-6 WF 126/21

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Oberlandesgericht Hamm


    Tenor:

    Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts ‒ Familiengericht ‒ Essen-Steele vom 22.02.2021 (16 F 314/16) wird zurückgewiesen.

    1

    Gründe:

    2

    I.

    3

    Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin begehrt die Festsetzung ihrer Rechtsanwaltsvergütung. Sie hat die Antragsgegnerin in dem familiengerichtlichen Ausgangsverfahrens vertreten. Ihr Mandat endete vor Abschluss des Verfahrens. Nachdem die Antragstellerin eine abweichende Wertfestsetzung für die Terminsgebühr und die Antragsgegnerin eine abweichende Wertfestsetzung für die Termins- und die Verfahrensgebühr gem. § 33 RVG beantragt haben, hat das Amtsgericht das Vergütungsverfahren in dem angefochtenen Beschluss ausgesetzt. Dagegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin.

    4

    II.

    5

    Die gem. §§ 11 Abs. 1 RPflG, 11 Abs. 2 Satz 3 RVG, 104 Abs. 3 S. 1 ZPO zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Amtsgericht hat das Verfahren über die Festsetzung der Vergütung der Antragstellerin zu Recht gem. § 11 Abs. 4 RVG ausgesetzt.

    6

    Gilt die Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren nach Auffassung eines der Beteiligten nicht gem. § 32 Abs. 1 RVG zugleich für die Anwaltsgebühren, hat das Gericht über den Antrag auf abweichende Wertfestsetzung nach § 33 RVG zu entscheiden. Das Vergütungsverfahren kann nicht fortgeführt werden, da die Wertfestsetzung nach § 33 RVG vorgreiflich ist (vgl. etwa Mayer/Kroiß, RVG, 8. Aufl. 2021, § 11 Rn 105 ff; Gerold/Schmidt, RVG-Kommentar, 24. Aufl. 2019, § 11 Rn 237; zum Kostenfestsetzungsverfahren BGH, Beschluss vom 20.03.2014, IX ZB 288/11, juris).

    7

    Mit Schriftsatz vom 15.02.2021 hat die Antragstellerin eine Vergütungsberechnung auf Grundlage eines Gegenstandswerts für die Terminsgebühr von 23.877,75 € vorgelegt und ausgeführt, die Terminsgebühr sei nicht aus dem vom Amtsgericht auf 95.511 € festgesetzten Wert für die Gerichtsgebühren angefallen, sondern aus dem um ¾ niedriger anzusetzenden Wert für die Auskunftsstufe. Sie hat damit konkludent eine abweichende Wertfestsetzung für die Terminsgebühr gem. § 33 RVG beantragt. Auch die Antragsgegnerin hat mit Schriftsatz vom 06.02.2021 unter Hinweis darauf, dass die Terminsgebühr der Antragstellerin nur aus dem Wert der Auskunft angefallen sei, eine abweichende Wertfestsetzung gem. § 33 RVG für die Terminsgebühr beantragt und eine Wertfesetzung für die Auskunftsstufe auf lediglich 1.000 € begehrt. Darüber hinaus hat die Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 06.02.2021 eine abweichende Wertfestsetzung gem. § 33 RVG für die Verfahrensgebühr der Antragstellerin auf 13.468 € beantragt, weil deren Mandat vorzeitig vor Abschluss des gerichtlichen Verfahrens und der Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren beendet worden sei.

    8

    Der mit der Bearbeitung des Vergütungsverfahrens befasste Rechtspfleger war vor diesem Hintergrund gem. § 11 Abs. 4 RVG verpflichtet, das Verfahren über die Vergütungsfestsetzung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die beantragten abweichenden Wertfestsetzungen gem. § 33 RVG insgesamt auszusetzen. Eine nur teilweise Aussetzung des Vergütungsverfahrens, soweit diese überhaupt für sachdienlich erachtet wird (dafür etwa Mayer/Kroiß, RVG, 8. Aufl. 2021, § 11 Rn 107; Riedel/Sußbauer, RVG, 10. Aufl. 2015, § 11 Rn 33; kritisch Gerold/Schmidt, RVG-Kommentar, 24. Aufl. 2019, § 11 Rn 238), kommt nicht in Betracht, da eine abweichende Wertfestsetzung gem. § 33 RVG sowohl für die Terminsgebühr als auch für die Verfahrensgebühr beantragt worden ist.

    9

    Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, § 11 Abs. 2 S. 6 RVG.

    RechtsgebietKosten- und GebührenrechtVorschriften§ 11, § 33 RVG